Vergleich Auslands­kranken­versicherung

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Vergleich Auslands­kranken­versicherung Testergebnisse für 97 Auslands­kranken­ver­sicherungen für Urlaubs­reisen

Auslands­kranken­versicherungen im Test

Wir prüften welt­weit geltende Jahres­verträge von Auslands­kranken­versicherungen für Familien und Einzel­personen anhand ihrer Versicherungs­bedingungen. Versichert sind beliebig viele Urlaubs­reisen im Jahr. Wir untersuchten nur Tarife, die Interes­sierte ohne vorherige Gesund­heits­prüfung direkt bei Versicherern und nicht nur kombiniert mit anderen Reise­versicherungen wie etwa Reise­rücktritts­versicherungen abschließen können.

Allgemeine Bedingungen (20 %)

Unsere Prüf­punkte:

  • Verzichtet der Versicherer auf eine verpflichtende Selbst­beteiligung?
  • Beträgt die Kündigungs­frist nicht mehr als vier Wochen?
  • Bekommen Neukunden alters­unabhängig Versicherungs­schutz?
  • Sind voll­jährige Kinder im Familien­tarif mitversichert, wenn sie noch in Ausbildung oder unter­halts­berechtigt sind?
  • Darf die Reise mindestens sechs Wochen, besser acht Wochen, dauern?
  • Erstattet der Versicherer alternative Behand­lungen und Arzneien, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend wie schulmedizi­nische Methoden bewährt haben? Über­nimmt er die Kosten für die Behand­lung durch alternative Heilbe­handler wie Heilpraktiker, Osteopa­then oder Chiropraktiker?
  • Müssen im Schadens­fall vorab keine Ansprüche bei anderen Versicherern, Krankenkassen oder Sozial­versicherungs­trägern geltend gemacht werden?
  • Zahlt der Versicherer bis zur Wieder­herstellung der Trans­port­fähig­keit, auch wenn die Behand­lung länger dauert, als die Reise maximal dauern durfte?
  • Zahlt der Versicherer über die versicherte Reisedauer hinaus, wenn sich die Rück­reise aus Gründen verzögert, die der Versicherte nicht zu vertreten hat?

Medizi­nische Leistungen (35 %)

Unsere Prüf­punkte:

  • Vorerkrankungen: Verzichtet der Versicherer auf unklare Formulierungen wie „akute“, „unvor­hergesehene“ oder „nicht absehbare“ Erkrankung? Sind nur diejenigen Behand­lungen vom Versicherungs­schutz ausgeschlossen, die schon vor der Reise geplant waren oder aufgrund ärzt­licher Diagnose schon bei Reiseantritt fest­standen? Dieser Ausschluss sollte zudem nicht für Reisen gelten, die der Versicherte wegen eines familiären Todes­falls antreten muss.
  • Ist eine Behand­lung bei Verschlechterung von vor der Reise bestehenden Erkrankungen ausdrück­lich mitversichert?
  • Verzichtet der Versicherer darauf, Leistungen für die Behand­lung einzelner Erkrankungen, zum Beispiel HIV-Infektionen, oder für Folgen von Organspenden generell auszuschließen?
  • Ist die Behand­lung von psychischen Erkrankungen einge­schlossen? Gilt ein möglicher Ausschluss nur für Psycho­analyse und -therapie?
  • Sind Sport­verletzungen versichert (außer bei Berufs­sport­lern)?
  • Wird neben schmerz­stillender Zahnbe­hand­lung auch provisorischer Zahn­ersatz ohne Betrags­grenzen und Warte­zeiten erstattet? Und auch nicht nur nach Unfällen?
  • Gehören zur Leistung Hilfs­mittel wie Gehhilfen oder ein Roll­stuhl, die unfall- oder krank­heits­bedingt ärzt­lich verordnet werden?
  • Werden Heil­mittel, etwa physika­lische Therapien wie Massage, über­nommen?
  • Werden ambulante und stationäre Behand­lungen uneinge­schränkt erstattet und nicht nur „unaufschieb­bare“ Behand­lungen oder Operationen?
  • Ist klar geregelt, dass der Versicherer bei akut auftretenden Schwanger­schafts­komplikationen sowie Fehl- und Früh­geburten uneinge­schränkt zahlt?
  • Ist in den Versicherungs­bedingungen klar geregelt, dass der Versicherer die Behand­lung von Früh­geborenen bei einer Früh­geburt im Ausland ohne Zusatz­beitrag über­nimmt?

Krankenrück­trans­port, Kinder­betreuung, Über­führung, Bestattung (25 %)

Unsere Prüf­punkte:

  • Besteht ein Anspruch auf Rück­trans­port, sobald eine stationäre Behand­lung im Ausland voraus­sicht­lich länger als 14 Tage dauert? Besser: Besteht dieser Anspruch nicht nur dann, wenn der Rück­trans­port medizi­nisch notwendig, sondern bereits, wenn er medizi­nisch sinn­voll und vertret­bar ist?
  • Sieht es der Versicherer nicht als Obliegen­heits­verletzung an, wenn sich der Versicherte trotz seiner Weisung nicht bedingungs­los zurück­trans­portieren lässt?
  • Sieht der Versicherer die Erstattung der Kosten des Rück­trans­ports ohne einen Abzug vor?
  • Über­nimmt er außerdem Kosten für eine Begleit­person?
  • Werden Versicherte sowohl am Reiseort als auch nach dem Rück­trans­port zum Wohn­ort in das nächst­gelegene geeignete Kranken­haus trans­portiert?
  • Werden Rooming-in-Kosten und Kosten für Notfall­betreuung von Kindern und Jugend­lichen bis einschließ­lich 16 Jahre erstattet?
  • Werden Rück­reise­kosten für Kinder erstattet, wenn Erwachsene erkranken?
  • Erstattet der Versicherer mindestens 10 000 Euro für die Über­führung Verstorbener oder die Bestattung vor Ort?

Leistung bei Krieg, Pandemie, Epidemie, Kern­energie (10 %)

Unsere Prüf­punkte:

  • Sind Schäden durch Krieg oder Unruhen nur dann ausgeschlossen, wenn es vor Reise­beginn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab oder wenn der Versicherte sich aktiv am Kriegs­geschehen beteiligte?
  • Verzichtet der Versicherer auf starre Fristen, um das Land zu verlassen, wenn im Reise­land über­raschend Unruhen ausbrechen?
  • Sind Leistungen bei Pandemien wie Corona, bei Epidemien oder nach einem Atom­unfall einge­schlossen?

Verständlich­keit (10 %)

Unsere Prüf­punkte:

  • Sind die Versicherungs­bedingungen klar formuliert? Werden kurze Sätze ohne Verschachtelung verwendet, die nicht zu viele Informations­inhalte enthalten? Bewertet wurde unter anderem nach dem „Hohen­heimer Verständlich­keits­index“.
  • Enthalten die Versicherungs­bedingungen alle für den Versicherungs­abschluss notwendigen Informationen? Gibt es zum Beispiel keine weitergehenden Ausschlüsse, Betrags­grenzen oder zeitliche Beschränkungen in separaten Tarif­beschreibungen?
  • Entsprechen die Versicherungs­bedingungen dem gekauften Produkt? Enthalten sie keine darüber hinaus­gehenden Bestimmungen für andere Produkte, die gar nicht Bestand­teil des Versicherungs­schutzes sind?
  • Verzichtet der Versicherer auf eine Trennung von allgemeinen und besonderen Versicherungs­bedingungen?
  • Sind die Vertrags­unterlagen in sich schlüssig? Wider­sprechen die verschiedenen Dokumente wie Tarif­beschreibungen oder Produkt­informations­blätter in ihren Angaben nicht den Versicherungs­bedingungen?

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Abwertungen

Abwertungen führen dazu, dass sich Produktmängel verstärkt auf das Finanztest-Qualitäts­urteil auswirken. Sie sind mit einem Stern­chen *) gekenn­zeichnet. Folgende Abwertung setzen wir ein: Lautet eines der Urteile „Allgemeine Bedingungen“, „Medizi­nische Leistungen“, „Krankenrück­trans­port, Kinder­betreuung, Über­führung und Bestattung“ oder „Leistung bei Krieg, Pandemie, Epidemie, Kern­energie“ mangelhaft, werten wir das Finanztest-Qualitäts­urteil um eine Note ab.

Weitere Tarifmerkmale

Grund­beitrag. Der ausgewiesene Beitrag gilt für Neuverträge von zumeist jüngeren Kunden, die ein bestimmtes Alter (oft 65 oder 70 Jahre) noch nicht erreicht haben.

Kunden zahlen mehr ab dem Alter von ... Ab diesem Alter zahlen Kunden mehr als den Grund­beitrag für die Versicherung.

Höherer Beitrag. Diesen Beitrag zahlen Versicherte ab Erreichen einer Alters­grenze oder Familien, wenn eine Person diese Grenze erreicht (siehe „Kunden zahlen mehr …“). Steht hier ein +, zahlt die Familie für jede Person, die diese Alters­grenze erreicht hat, den hier angegebenen Beitrag zusätzlich zum Grund­beitrag.

Höchst­alter bei Eintritt. Personen über dieser Alters­grenze können sich nicht in diesem Tarif versichern.

Ombuds­mann. Bei Streit mit dem Anbieter können sich Versicherte kostenlos an den PKV-Ombuds­mann wenden. Dazu muss der Versicherer Mitglied im PKV-Verband sein (pkv-ombudsmann.de).

Online­abschluss. Hier ist angegeben, ob der Versicherungs­kunde den Tarif direkt auf der Website des Versicherers abschließen kann.

Bedingungs­lose Mitversicherung von Erwachsenen. Im Familien­tarif ist die Mitversicherung eines zweiten Erwachsenen nicht davon abhängig, ob dieser einen gemein­samen Wohn­sitz mit dem Versicherten hat oder in einem bestimmten Verhältnis zu ihm steht (wie etwa Ehe-, Lebens­partner, Lebens­gefährte).

Bedingungs­lose Mitversicherung von Kindern. Im Familien­tarif ist die Mitversicherung von Kindern nicht davon abhängig, ob diese einen gemein­samen Wohn­sitz mit dem Versicherten haben oder in einem bestimmten Verhältnis zu ihm stehen (wie etwa eigene Kinder, Pflege-/Adoptiv-/Stief- beziehungs­weise unter­halts­berechtigte Kinder).

Modell­kunden

Modell­beitrag Seniorin, 70 Jahre. Angegeben ist der Beitrag für eine einzelne Person im Alter von 70 Jahren.

Modell­beitrag junges Paar ohne Kinder, beide 25 Jahre. Angegeben ist hier bei Verträgen für Einzel­personen die Summe aus zwei Einzel­verträgen, bei Familien­verträgen der Beitrag für eine Familie.

Modell­beitrag Senioren­paar, beide 70 Jahre. Angegeben ist hier bei Verträgen für Einzel­personen die Summe aus zwei Einzel­verträgen, bei Familien­verträgen der Beitrag für eine Familie.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:51 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai (3)

Die Auslandskrankenversicherung Debeka hat sich jetzt überraschend gemeldet und nachdem meine Frau der Debeka Auszüge aus dem Beihilfeverordnungstext und den Nachweis über die mittlerweile erfolgte Zahlung eines Teilbetrages durch die private Krankenkasse Universa zugesandt hat, teilte die Debeka mit, dass es Kommunikationsmissverständnisse gegeben hätte und die Debeka jetzt die ausstehenden Kosten (bis auf Kosten für Währungsumrechnungen und Auslandsüberweisungskosten) zahlen würde und hat auch bereits gezahlt.
Es ist sicher ein glücklicher Zufall, dass eine Redakteurin von Stiftung Warentest zu Recherchezwecken mit der Debeka Kontakt aufgenommen hatte und die Debeka ihr Verhalten geändert hat. In einem Schreiben der Debeka dazu steht: "Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt und Rückzahlung etwaiger Leistungen anderer Kostenträger. Bitte senden Sie uns dazu...den Ablehnungsbescheid der Beihilfe".

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:34 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai (2)

(2) Auch geht aus § 10 Beihilfeverordnung zwar hervor, (bei einer abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung) "der Beihilfeberechtigte ist unabhängig von einer Beihilfengewährung nach Satz 1 verpflichtet, im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen; § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemäß", aber es steht nicht darin, dass dies vorrangig erfolgen muss.
Die Beihilfeverordnung ist durch die Verpflichtung der Beamten, bei Abschluss einer Auslandskrankenversicherung diese in Anspruch nehmen zu müssen zum Nachteil der Beamten. Die Beihilfe müsste nach unserer Meinung auch bei Abschluss einer Auslandkrankenversicherung so zahlen wie ohne Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, und nur was an Kosten darüber hinaus geht, sollte die Auslandkrankenversicherung zahlen. In diesem Sinne müsste die Beihilfeverordnung NRW geändert werden, damit Konflikte nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden, wie bei meiner Frau geschehen.

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:32 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai

Ich hatte im Mai 2023 über das Auslandspersonenunfalldesaster meiner Frau nach einem Unfall in der Schweiz berichtet.
Bisher hat die Beihilfe NRW es weiterhin - mit Hinweis auf eine Regelung der Beihilfeverordnung NRW- ablehnt, einen Bescheid zu erteilen, bevor die Auslandskrankenversicherung gezahlt hat und deren Zahlung der Beihilfe vorliegt. Nach meiner Meinung wird die Beihilfe NRW damit ihrer Fürsorgepflicht für ihre Beamtin nicht gerecht. Hätte meine Frau keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, wäre die Beihilfe verpflichtet gewesen, 70 % der Behandlungskosten zu zahlen, wie sie in einem deutschen Krankenhaus (z.B. in ca. 70 km Entfernung zum Unfallort in der Schweiz) angefallen wären.
(2)

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2023 um 16:01 Uhr
Eingeschränkte Leistung bei Transport im Tarif 501

@master19: Laut AVB beschränkt der Münchener Verein seine Leistung in diesem Punkt auf den Fall, dass nach dem Transport eine stationäre Behandlung erfolgt.
Der betroffene Patient weiß allerdings in der Regel noch nicht, ob er tatsächlich stationär aufgenommen wird, wenn er sich zu einem Krankenhaus transportieren lässt.
Das stellt sich meist erst vor Ort heraus. Möglicherweise reicht auch eine ambulante Behandlung bzw. der Patient benötigt z.B. einen Transport zu einem (Not)arzt, der keine stationäre Aufnahme veranlasst. Daher gab es hier Punktabzug bei der Bewertung.

UmbertoEco am 04.08.2023 um 14:28 Uhr
Allianz Auslandskrankenversicherung (Türkei)

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf ihre Empfehlung hin haben wir eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Leider ist der Fall des Falles eingetreten und meine Ehefrau hat einen Schlaganfall in der Türkei erlitten. Trotz einer Schweigepflichtentbindungserklärung würde die Allianz und ihre Generalvertretung in der Türkein keine Auskunft von den türkischen Krankenhäuser erhalten. Wir als Angehörige sind damit beschäftigt die ganze Zeit Befunde, Arztberichte der Allianz zu übermitteln und zu hoffen, dass der Krankenrücktransport durch die Allianz organisiert und übernommen wird. Nach zwei Operationen (Notfall 2 Aneurysmas) wurde ein weiterer Aneurysma entdeckt, dieser soll am 2.9.2023 entfernt werden. Jetzt sollen wir der Allianz beweisen, warum dieser 3. Aneurysma bei der zweiten Operation entdeckt wurde. Wie oben beschrieben, würden sie keine Informationen vom Krankenhaus erhalten. Was meine Frage wäre, wieso bietet die Allianz eine Auslandskrankenversicherung in der Türkei an?