Riester-Neuabschluss

Wer die Riester-Förderung erhält

Nicht alle Vorsorgenden haben Anrecht auf die Riester-Förderung. Sie ist vor allem für gesetzlich Renten­versicherte gedacht.

Um die staatliche Förderung zu erhalten, müssen Vorsorgende vor allem eine Voraus­setzung erfüllen: Sie oder der Ehepartner müssen in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert sein. Das rührt daher, dass Riester ursprüng­lich konzipiert wurde, um Kürzungen bei der gesetzlichen Rente auszugleichen.

Eine Ausnahme sind Beamte. Die haben zwar ein eigenes, komplett steuer­finanziertes Alters­sicherungs­system. Ihnen steht aber trotzdem die Förderung zu.

Freiberufler mit einer Alters­versorgung über ein berufs­stän­disches Versorgungs­werk oder nicht pflicht­versicherte Selbst­ständige haben dagegen keinen direkten Anspruch auf Förderung. Sind sie aber mit einem Pflicht­versicherten oder Beamten verheiratet, können sie über diesen Förderung erhalten.

Arbeitnehmende, Beamte, Soldaten, Richter

Arbeitnehmende sind in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert und sind unmittel­bar förderberechtigt. Sie sind quasi der Prototyp des Riester-Vorsorgenden.

Nicht gesetzlich renten­versichert, aber den Arbeitnehmenden gleich­gestellt sind:

  • Beamte
  • Berufs­soldaten
  • Richter
  • Pfarrer
  • Kirchen­beamte

Ehepartner von Riester-Vorsorgenden

Wer wie Hausfrauen und -männer oder selbst­ständig Arbeitende keinen unmittel­baren Förder­anspruch hat, kann die Zulagen für einen eigenen Riester-Vertrag über einen förderberechtigten Ehepartner erhalten. Voraus­setzung: Der Ehepartner riestert selbst. Nur wenn dieser den Mindest-Eigenbeitrag für die volle Förderung in seinen Vertrag zahlt, bekommen auch die mittel­bar Förderberechtigten die staatlichen Zulagen.

Über­weist er aber zum Beispiel nur die Hälfte des nötigen Betrags, erhalten beide Ehepartner auch nur Zulagen in halber Höhe – und zwar unabhängig davon, ob der mittel­bar Förderberechtigte seinen vollen Beitrag geleistet hat.

Solche Ehepaare können zusammen nur bis 2 160 Euro als Sonder­ausgaben im Jahr geltend machen. Sie profitieren steuerlich also weniger als ein vergleich­bares Paar, bei dem jeder Partner sozial­versicherungs­pflichtig ist. Hier können beide jeweils Sonder­ausgaben bis 2 100 Euro im Jahr geltend machen.

Auszubildende und Studierende

Mit einem Berufs­einsteigerbonus von einmalig 200 Euro zur Grund­zulage versucht der Gesetz­geber Unter-25-Jährige zur Vorsorge zu animieren. Früh mit dem Sparen anzu­fangen, ist durch­aus sinn­voll. Mithilfe des Zinseszins­effekts können Vorsorgende über einen langen Zeitraum auch mit kleineren Raten viel erreichen.

Auszubildende sind in der Regel in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert, sind also unmittel­bar förderberechtigt. Studierende können dagegen nur riestern, wenn sie einen sozial­versicherungs­pflichtigen Neben­job haben.

Tipp: Bei einem Minijob können Sie sich auf Antrag von der Renten­versicherungs­pflicht befreien. Tun Sie das nicht, wenn Sie von der Riester-Förderung profitieren wollen.

Im Detail: Wen der Staat fördert

  • Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer sowie sozial­versicherungs­pflichtige Selbst­ständige und Auszubildende.
  • Beamtinnen und Beamte, Richte­rinnen und Richter, Berufs­soldatinnen und Berufs­soldaten sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs­bezügen wegen Dienst­unfähigkeit.
  • Pflegende Angehörige, die sich mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regel­mäßig mindestens zwei Tage in der Woche um eine pflegebedürftige Person kümmern.
  • Mütter oder Väter während der dreijäh­rigen Kindererziehungszeit.
  • Beziehe­rinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungs­krankengeld oder Über­gangs­geld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungs­pflichtig waren.
  • Versicherungs­pflichtige Minijobbe­rinnen und Minijobber.
  • Land­wirtinnen und Land­wirte sowie mitarbeitende Familien­angehörige, die nach dem Gesetz über die Alters­sicherung der Land­wirte pflicht­versichert sind.
  • Pflicht­versicherte Künst­lerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten.
  • Beziehe­rinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs­unfähigkeit.
  • Helfe­rinnen und Helfer im Bundes­freiwil­ligen­dienst.
  • Ehepartner von unmittel­bar Förderberechtigten.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.02.2025 um 12:00 Uhr
    Riester / Angebot / Auszahlungsphase

    @Klippenland: Ja, Riester-Sparende stellen immer wieder fest, dass die (garantierte) Rente weit unter der bei Vertragsabschluss prognostizierten Rente lag. Gern können Sie uns Ihr Angebot zusenden. Für uns ist das immer wieder interessant:
    finanzest@stiftung-warentest.de

    Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Bericht dazu, wie Sie die Auszahlungsphase gestalten können:
    www.test.de/riester-auszahlung

  • Klippenland am 14.02.2025 um 16:34 Uhr
    Riester ist schlicht sinnlos.

    Vor vielen Jahren schloss ich einen Riestervertrag ab. Jetzt kann dieser genutzt werden. Das Ergebnis hat mich schockiert. Geld unter dem Kopfkissen gelegt, hätte auch nicht viele weniger gebracht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.02.2025 um 11:13 Uhr
    Klassische Riester-Rente oder fondsgebundene

    @jannni: Wer noch 30 Jahre oder mehr bis zur Rente hat, kann sein Riester-Kapital auch in Fonds anlegen (mit oder ohne Versicherungsmantel) anlegen. Da gibt es dann keine garantierte Mindestverzinsung mehr, aber dafür die Chance durch die Teilnahme am Kapitalmarkt, eine Rendite über der Mindestverzinsung einer klassischen Riester-Rentenversicherung zu bekommen. Ob das am Ende gelingt, hängt von der tatsächlichen Rendite der besparten Fonds ab, sowie vom Ablaufmanagement der Versicherung, bzw. Fondsgesellschaft.
    Beim Kauf von Fonds im Versicherungsmantel fallen in der Regel höhere Abschluss- und Vermittlungskosten an. Dafür bekommen aktive Anlegegerinnen die Möglichkeit der freien Fondsauswahl (bei einigen Versicherungen), und können dann ihr Riester-Kapital in Aktien-ETF der 1. Wahl oder nachhaltige Fonds anlegen. Reine Riester-Fondssparpläne sind oft günstiger zu bekommen, aber die Anlegerinnen können dann nicht mehr bestimmen, in welche Fonds das Geld fließt.

  • jannni am 05.02.2025 um 22:34 Uhr
    Neuer Höchstrechnungszins von 1% - Auswirkungen?

    Was ändert sich durch die Erhöhung des Höchstrechnungszins von 0,25% auf 1%? Lohnt sich die Riesterrente jetzt wieder (mehr) oder ist eine fondbasierte Rentenversicherung die besser/effektivere Wahl? Vor allem im Bezug zu Gutverdienern und Berufsanfänger, die noch viel Zeit zum Einzahlen vor sich haben.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.10.2024 um 15:10 Uhr
    Neues Riestersystem

    @Spitzohr: Wie das neue Zulagen­system letztendlich ausgestaltet sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen.