Eltern­zeit So beantragen Sie Eltern­zeit

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Eltern­zeit - So beantragen Sie Eltern­zeit

Eltern­zeit. Das ist gemein­same Zeit mit Kindern. Möglich ist sie für Mütter und Väter – auch nicht leibliche Eltern können Anspruch auf Eltern­zeit haben. © Getty Images / Maskot

Arbeitnehmer können nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit im Job bis zu drei Jahren nehmen. Hier lesen Sie alles über die wichtigsten Regeln des Eltern­zeitge­setzes.

Mütter und Väter können sich nach der Geburt eines Kindes bis es drei Jahre alt ist von ihrer Arbeit frei­stellen lassen und Eltern­zeit nehmen. Eltern können sich die Zeit aufteilen oder nur ein Eltern­teil lässt seine berufliche Tätig­keit ruhen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszeit im Job wegen Eltern­schaft hat, wer als Arbeitnehmer arbeitet, sein Kind selbst betreut und erzieht und mit dem Kind in einem gemein­samen Haushalt lebt.

Will einer der Eltern nicht voll­ständig pausieren, sondern möchte die Arbeits­zeit für die Kinder­erziehung nur reduzieren, darf er oder sie im Monats­mittel während der Eltern­zeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Der Eltern­zeit-Anspruch für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer ist im Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (kurz: BEEG) geregelt, dort im Paragraf 15 BEEG. Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es spezielle gesetzliche Rege­lungen. Bundes­beamte etwa haben Anspruch auf Eltern­zeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären über Details des Eltern­zeit­anspruchs und spezielle arbeits­recht­liche Fragen auf.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.02.2022 um 12:24 Uhr
    Probezeit und Kündigungsschutz

    @CCTigers: Der Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit (frühstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) gilt auch für Arbeitnehmer in Probezeit. Ihr Mann ist also ab Anmeldung der Elternzeit nicht mehr kündbar (es sei denn, er beantragt die Elternzeit früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bis zum Beginn dieser Achtwochen-Phase könnte der Arbeitgeber kündigen). ABER: Manche Arbeitgeber gestalten die Probezeit so, dass sie mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende der Probezeit vereinbaren. Ein solcher Vertrag läuft mit Ende der Probezeit automatisch aus und wird nur verlängert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung vereinbaren. Ob Ihr Mann ein solches befristetes Probezeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat, wissen wir nicht. Wenn ja, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz nur dazu, dass er bis zum Ende der Probezeit nicht gekündigt werden kann. Hat Ihr Mann allerdings ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeitvereinbarung abgeschlossen, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz dazu, dass die Probezeit - so wie Sie sagen - 'bestanden' ist, der Arbeitgeber also nicht mehr kündigen kann.

  • CCTigers am 29.01.2022 um 12:20 Uhr
    Probezeit und Kündigungsschutz

    Guten Tag,
    mein Mann befindet sich noch bis Ende April in der Probezeit. Um alle drei Elterngeldmonate, die uns noch zur Verfügung stehen, zu nutzen, müsste er spätestens Mitte April die Elternzeit anmelden, also noch in der Probezeit. Ist die Probezeit dann automatisch bestanden (wegen des Kündigungsschutzes ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), oder werden die restlichen ca. zwei Wochen der Probezeit einfach hinten (also an die Elternzeit) drangehängt? Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, einen Tarifvertrag gibt es nicht.
    Vielen Dank und viele Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2021 um 08:42 Uhr
    Kündigungsschutz

    @Roger659: Sie haben Recht, an dieser Stelle sollte auch der besondere Kündigungsschutz Schwangerer erwähnt werden. Wir werden die Textstelle bei der nächsten Aktualisierung des Textes ergänzen.
    (dda)

  • Roger659 am 02.07.2021 um 01:35 Uhr
    Kündigungsschutz

    "Allgemeiner Kündigungs­schutz. Kündigt der Arbeit­geber tatsäch­lich einen Mitarbeiter, der ... früh seine Eltern­zeit beantragt hat, gilt für ihn ... der allgemeine Schutz nach ... Kündigungs­schutz­gesetz. Von diesem profitiert ... sofern sein Arbeits­verhältnis zum Zeit­punkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat. ... In angespannten Arbeits­verhält­nissen ist es deshalb nicht ratsam, mit Chefs und Kollegen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen...". Diese Textstelle erscheint mir missverständlich, da nicht ergänzt wird, dass für schwangere Frauen ein Kündigungsverbot gilt (vgl. § 17 Mutterschutzgesetz).
    Meine schwangere Frau ist noch keine sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber und nach dem Lesen des Test-Artikels war ich zunächst beunruhigt, dass nicht mal der allgemeine Kündigungsschutz gelten solle, bis ich ich dann durch weitere Recherche bemerkte, dass sogar ein Kündigungsverbot gilt! Bitte gerne Rückmeldung auf dieses Kommentar. Vielen Dank!

  • LottaMotta am 12.06.2021 um 08:03 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam