
Elternzeit. Das ist gemeinsame Zeit mit Kindern. Möglich ist sie für Mütter und Väter – auch nicht leibliche Eltern können Anspruch auf Elternzeit haben. © Getty Images / Maskot
Arbeitnehmer können nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit im Job bis zu drei Jahren nehmen. Hier lesen Sie alles über die wichtigsten Regeln des Elternzeitgesetzes.
Mütter und Väter können sich nach der Geburt eines Kindes bis es drei Jahre alt ist von ihrer Arbeit freistellen lassen und Elternzeit nehmen. Eltern können sich die Zeit aufteilen oder nur ein Elternteil lässt seine berufliche Tätigkeit ruhen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszeit im Job wegen Elternschaft hat, wer als Arbeitnehmer arbeitet, sein Kind selbst betreut und erzieht und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Will einer der Eltern nicht vollständig pausieren, sondern möchte die Arbeitszeit für die Kindererziehung nur reduzieren, darf er oder sie im Monatsmittel während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Der Elternzeit-Anspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (kurz: BEEG) geregelt, dort im Paragraf 15 BEEG. Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es spezielle gesetzliche Regelungen. Bundesbeamte etwa haben Anspruch auf Elternzeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest klären über Details des Elternzeitanspruchs und spezielle arbeitsrechtliche Fragen auf.
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@CCTigers: Der Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit (frühstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) gilt auch für Arbeitnehmer in Probezeit. Ihr Mann ist also ab Anmeldung der Elternzeit nicht mehr kündbar (es sei denn, er beantragt die Elternzeit früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bis zum Beginn dieser Achtwochen-Phase könnte der Arbeitgeber kündigen). ABER: Manche Arbeitgeber gestalten die Probezeit so, dass sie mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende der Probezeit vereinbaren. Ein solcher Vertrag läuft mit Ende der Probezeit automatisch aus und wird nur verlängert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung vereinbaren. Ob Ihr Mann ein solches befristetes Probezeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat, wissen wir nicht. Wenn ja, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz nur dazu, dass er bis zum Ende der Probezeit nicht gekündigt werden kann. Hat Ihr Mann allerdings ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeitvereinbarung abgeschlossen, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz dazu, dass die Probezeit - so wie Sie sagen - 'bestanden' ist, der Arbeitgeber also nicht mehr kündigen kann.
Guten Tag,
mein Mann befindet sich noch bis Ende April in der Probezeit. Um alle drei Elterngeldmonate, die uns noch zur Verfügung stehen, zu nutzen, müsste er spätestens Mitte April die Elternzeit anmelden, also noch in der Probezeit. Ist die Probezeit dann automatisch bestanden (wegen des Kündigungsschutzes ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), oder werden die restlichen ca. zwei Wochen der Probezeit einfach hinten (also an die Elternzeit) drangehängt? Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Vielen Dank und viele Grüße
@Roger659: Sie haben Recht, an dieser Stelle sollte auch der besondere Kündigungsschutz Schwangerer erwähnt werden. Wir werden die Textstelle bei der nächsten Aktualisierung des Textes ergänzen.
(dda)
"Allgemeiner Kündigungsschutz. Kündigt der Arbeitgeber tatsächlich einen Mitarbeiter, der ... früh seine Elternzeit beantragt hat, gilt für ihn ... der allgemeine Schutz nach ... Kündigungsschutzgesetz. Von diesem profitiert ... sofern sein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat. ... In angespannten Arbeitsverhältnissen ist es deshalb nicht ratsam, mit Chefs und Kollegen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen...". Diese Textstelle erscheint mir missverständlich, da nicht ergänzt wird, dass für schwangere Frauen ein Kündigungsverbot gilt (vgl. § 17 Mutterschutzgesetz).
Meine schwangere Frau ist noch keine sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber und nach dem Lesen des Test-Artikels war ich zunächst beunruhigt, dass nicht mal der allgemeine Kündigungsschutz gelten solle, bis ich ich dann durch weitere Recherche bemerkte, dass sogar ein Kündigungsverbot gilt! Bitte gerne Rückmeldung auf dieses Kommentar. Vielen Dank!
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam