
Elternzeit. Das ist gemeinsame Zeit mit Kindern. Möglich ist sie für Mütter und Väter – auch nicht leibliche Eltern können Anspruch auf Elternzeit haben. © Getty Images / Maskot
Arbeitnehmer können nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit im Job bis zu drei Jahren nehmen. Hier lesen Sie alles über die wichtigsten Regeln des Elternzeitgesetzes.
Elternzeit – das Wichtigste in Kürze
Das sollten Sie beim Elternzeitantrag beachten
Form. Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden. E-Mail oder Fax reichen nicht. Wir raten: Geben Sie den Elternzeit-Antrag persönlich bei Ihrer Personalstelle ab und lassen Sie sich den fristgerechten Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.
Frist. Geben Sie den Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber ab.
Elternzeit in der Einschulungszeit. Bis zu 24 Monate der Arbeitnehmern zustehenden 36 Monate Elternzeit können diese auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag ihres Kindes verschieben. Allerdings gilt für diese Elternzeit nach dem dritten Geburtstag eine andere Frist. Sie muss schon 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber beantragt werden.
Wiedereinstieg nach Elternzeit. Nach der Elternzeit kehren Angestellte in ihren Betrieb zu den alten Bedingungen zurück. Das heißt vor allem: Rückkehrer erhalten ihr bisheriges Gehalt. Ob sie auch genau wieder den alten Arbeitsplatz einnehmen, den sie vor der Elternzeit hatten, hängt vom Arbeitsvertrag ab.
Wann Sie Anspruch auf Elternzeit haben
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Auszeit im Job hat, wer
- als Arbeitnehmer arbeitet,
- sein Kind selbst betreut und erzieht und
- mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Wer nicht ganz pausieren, sondern die Arbeitszeit für die Kindererziehung nur reduzieren möchte, darf im Monatsmittel maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Elternzeit-Anspruch für Arbeitnehmer ist im Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (kurz: BEEG) geregelt, dort im Paragraf 15 BEEG. Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es spezielle gesetzliche Regelungen. Bundesbeamte etwa haben Anspruch auf Elternzeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
Elternzeit Adoptiveltern und Patchworkfamilien
Elternzeit können nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes beanspruchen. Wenn sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, können etwa auch die nicht mit dem Kind verwandten Partner des leiblichen Elternteils für dieses Kind Elternzeit nehmen. Falls diese Partner kein Sorgerecht für das Kind haben, benötigen sie für die Elternzeit allerdings die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Ebenfalls elternzeitberechtigt sind Erwachsene, die ein Kind adoptiert haben oder ein Pflegekind zur Vollzeitpflege in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Anspruch auf drei Jahre Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)
Jeder Vater und jede Mutter hat unabhängig vom anderen Elternteil Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Die drei Jahre Elternzeit können in die Phase zwischen Geburt und achtem Geburtstag des Kindes gelegt werden. Wie die drei Jahre Elternzeit auf diesen Zeitraum verteilt werden, kann jedes Elternteil grundsätzlich frei entscheiden. Die Jobauszeit muss nicht an einem Stück genommen werden. Elternzeit ist auch für einzelne Monate oder sogar Tage möglich.
Wichtig für Frauen: Der in der Regel achtwöchige Mutterschutz nach der Geburt wird auf die drei Jahre Elternzeit einer Mutter angerechnet (Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 BEEG). Die Mutter des Kindes kann also nicht zusätzlich zu den acht Wochen Mutterschutz noch drei Jahre Elternzeit nehmen. Die acht Wochen Mutterschutz gelten praktisch schon als die ersten acht Wochen der insgesamt dreijährigen Elternzeit.
So melden Sie Elternzeit an
Das Elterngeld beantragen Väter und Mütter bei der Elterngeldstelle, die Elternzeit hingegen beim Arbeitgeber. Eltern müssen die Elternzeit schriftlich beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Am besten geben Arbeitnehmer den Antrag in der Personalabteilung ihres Arbeitgebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.
Regeln für die Aufteilung der drei Jahre Elternzeit
Bei der Aufteilung der drei Jahre Elternzeit auf die Phase zwischen Geburt und dem achten Geburtstag des Kindes sind Eltern zwar grundsätzlich frei. Das Gesetz machte aber einige Vorgaben:
- Väter und Mütter können die drei Jahre Elternzeit entweder am Stück nehmen oder in zwei bis drei Zeitabschnitte aufteilen. Beispiel: Elternzeit für das erste, dritte und siebte Lebensjahr des Kindes. Für eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte braucht der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Hat ein Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilt und liegt der Beginn des dritten Zeitabschnitts ab dem dritten Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitgeber diesen dritten Abschnitt ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennt, die dagegen sprechen (Paragraf 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG). Eine Ablehnung ist in der Praxis aber nur selten gerechtfertigt.
- Ab dem dritten Geburtstag des Kindes kann ein Vater oder eine Mutter maximal für 24 Monate Elternzeit nehmen.
Tipp für Zwillingseltern: Wenn Sie die Elternzeit geschickt verteilen, können Sie insgesamt sechs Jahre in Elternzeit gehen.
Beispiel: Eine Zwillingsmutter nimmt nach ihrem Mutterschutz zunächst zwei Jahre Elternzeit für Zwilling 1, im Anschluss daran bis zum dritten Geburtstag ihrer Kinder ein Jahr Elternzeit für Zwilling 2. Ab dem dritten Geburtstag nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Zwilling 2 und anschließend das noch übrige Elternzeitjahr für Zwilling 1.
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Fristen für die Anmeldung der Elternzeit
Grundsatz Siebenwochenfrist. Die Anmeldung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Da Arbeitnehmerinnen nach der Geburt ihres Kinder in der Regel noch acht Wochen in Mutterschutz sind, reicht es also, wenn sie die Elternzeit-Anmeldung in der ersten Woche nach dem Geburtstermin beim Arbeitgeber einreichen.
13-Wochenfrist bei Elternzeit nach drittem Geburtstag. Wer mit der Geburt des Kindes noch nicht seine gesamte Elternzeit beim Arbeitgeber verplant – sprich: angemeldet - hat und sich erst nach dem dritten Geburtstag seines Kindes entscheidet, noch übrigen Elternzeit zu nehmen, muss die Auszeit nicht sieben Wochen, sondern 13 Wochen vorher anmelden.
Frist verpasst. Falls Eltern sich bei der Frist verrechnen, verschiebt sich der Elternzeitbeginn automatisch nach hinten. Eine Mutter hat mit der Geburt ein Jahr Elternzeit angemeldet. Sechs Wochen vor dem zweiten Geburtstag meldet sie für das dritte Lebensjahr ihres Kindes ein weiteres Elternzeitjahr an, welches mit dem zweiten Geburtstag beginnen soll. Da sie die siebenwöchige Anmeldefrist nicht eingehalten hat, verschiebt sich der Beginn des Elternzeitjahrs automatisch um eine Woche (nach dem zweiten Geburtstag). Die Mutter muss keinen neuen Elternzeit-Antrag beim Arbeitgeber abgeben. Natürlich kann das Elternzeitjahr auch mit dem zweiten Geburtstag des Kindes beginnen, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist und freiwillig auf die Einhalten der Siebenwochenfrist verzichtet.
So beantragen Väter Elternzeit. Väter, die mit dem Tag der Geburt ihres Kindes in Elternzeit gehen möchten, nennen in ihrem Elternzeit-Antrag am besten nicht den prognostizierten Geburtstermin als Start für die Elternzeit (an den halten sich viele Kinder nicht!), sondern schreiben im Antrag, dass sie „ab Geburt“ in Elternzeit gehen wollen.
Elternzeit-Anmeldung später verändern
Wenn Eltern vor dem dritten Geburtstag ihres Sprösslings in Elternzeit gehen wollen, müssen sie zunächst mindestens verbindlich angeben, welche Elternzeit sie bis zum zweiten Geburtstag des Kindes nehmen.
Beispiel: Eine Frau beantragt Elternzeit vom Ende des Mutterschutzes bis zum Zeitpunkt, in dem das Kind eineinhalb Jahre alt. Mit der Anmeldung hat sie für das letzte Halbjahr bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes auf Elternzeit verzichtet. Diese Festlegung kann sie später ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr einfach verändern, wenn sie zum Beispiel nach dem ersten Lebensjahr feststellt, dass sie doch lieber zwei volle Jahre Elternzeit nehmen würde.
Tipp: Legen Sie sich immer erst einmal nur für die ersten beiden Jahre nach der Geburt fest. Über die restliche Elternzeit können Sie später noch entscheiden, unter Beachtung der Anmeldefristen von sieben bzw. 13 Wochen.
Wann ein Elternzeit-Antrag geändert werden kann
Nur in Ausnahmefällen, können Eltern eine beim Arbeitgeber schon angemeldete Elternzeit später noch verändern. Folgende Umstände berechtigen zu einer nachträglichen Änderung des Elternzeitwunsches:
- Die Mutter in Elternzeit wird erneut schwanger. Sie kann die Elternzeit für Kind 1 beenden, um in Mutterschutz für Kind 2 zu gehen. Auch der Mann kann seine Elternzeit abbrechen, wenn er erneut Vater wird. Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Elternzeit-Abbruch, also die vorzeitige Wiederaufnahme in den Betrieb, in Ausnahmefällen ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennen kann.
- Auch wenn Tragisches passiert („Härtefälle“), kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Dazu zählt etwa der Tod, eine schwere Krankheit oder Behinderung des Kindes oder eines Elternteils. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.
- Mitunter passieren auch Dinge, die bei einem Vater oder einer Mutter in Elternzeit den Wunsch aufkommen lassen, die Elternzeit über die zunächst verbindlich festgelegte Zeit hinaus zu verlängern. Beispiel: Eine Mutter nimmt zunächst nur für das erste Lebensjahr ihres Kindes Elternzeit. Mit dem Vater des Kindes plant sie, das dieser Elternzeit für das zweite Lebensjahr nimmt. Doch es kommt anders: Die Eltern trennen sich, der Vater zieht aus und kann deswegen keine Elternzeit mehr für sein Kind beantragen. In diesem Sonderfall kann die Mutter ihre Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern.
Elternzeit und Elterngeld aufeinander abstimmen
Für Arbeitnehmer, die Elterngeld beantragen ist es sehr wichtig, dass sie ihre Elternzeit entlang der Elterngeldphase nehmen. Da Elterngeld nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, sollte die Elternzeit entsprechend für Lebensmonate des Kindes beantragt werden (Elterngeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).
Beispiel Elternzeit auf Lebensmonate des Kindes legen: Ein Kind wird am 28. April 2022 geboren. Der Vater will für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld beantragen. Er sollte Elternzeit exakt für die Zeit vom 28. April 2023 bis 27. Juni 2023 beim Arbeitgeber anmelden. Tut er das nicht und verdient er noch (teilweise) Gehalt in einem Lebensmonat, für den er Elterngeld beantragt hatte, wird das Elterngeld gekürzt oder im schlimmsten Fall sogar überhaupt nicht gezahlt. Väter dürfen für die Zeit ihres Elterngeldbezuges auch auf gar keinen Fall Resturlaub im Job nehmen. Erholungsurlaub kann rechtlich keine Elternzeit sein, hat das Bundessozialgericht geurteilt (Resturlaub für Babypause eingereicht – Elterngeldanspruch weg). Mit anderen Worten: Wer im Urlaub ist, kann kein Elterngeld vom Amt bekommen, selbst wenn er sich im Urlaub um sein Kind kümmert.
Elternzeit und der gesetzliche Kündigungsschutz
Insbesondere wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber schon angespannt ist, sollten Arbeitnehmer die Regeln des Kündigungsschutz bei der Anmeldung der Elternzeit beachten:
Besonderer Kündigungsschutz. Grundsätzlich genießen Eltern besonderen Kündigungsschutz für die Dauer der Jobauszeit, sobald sie Elternzeit angemeldet haben (Paragraf 18 BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt aber frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Da die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden muss, ist ein Arbeitnehmer also frühestens eine Woche vor Anmeldung vor Kündigungen geschützt. Wer seine Elternzeit früher anmeldet – etwa schon Monate vor Elternzeitbeginn – genießt den besonderen Kündigungsschutz eben erst achten Wochen bevor die Auszeit losgeht.
Beantragt eine Vater oder eine Mutter für eine Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes (Anmeldefrist 13 Wochen vorher), beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Elternzeitbeginn.
Allgemeiner Kündigungsschutz. Kündigt der Arbeitgeber tatsächlich einen Mitarbeiter, der arglos sehr früh seine Elternzeit beantragt hat, gilt für ihn freilich immer noch der allgemeine Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Von diesem profitiert, wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern arbeitet, sofern sein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat.
Tipp: In angespannten Arbeitsverhältnissen ist es deshalb nicht ratsam, mit Chefs und Kollegen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen, wenn die Elternzeit noch nicht offiziell bei der Personalstelle angemeldet ist.
Kündigung durch Arbeitnehmer. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG endet mit dem Ende der Babypause. Will der Arbeitnehmer kündigen, kann er das unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum Ende der Elternzeit tun (Paragraf 19 BEEG).
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Elternzeit und Krankenversicherung
Für die Elternzeit gilt grundsätzlich: Väter und Mütter sind so krankenversichert wie vor Beginn der Elternzeit:
- Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer bisher pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war (Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn von bis zu 5 568 Euro; Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2022), ist auch in der Elternzeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitragsfrei.
- Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer vor der Geburt freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflichtmitglied ist, zahlt während der Elternzeit in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei familienversichert wäre. So hat es der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Elternzeit, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, der derzeit (Jahr 2022) bei etwas über 200 Euro pro Monat liegt. Ist der Ehepartner des freiwillig krankenversicherten Elternteils in Elternzeit privat krankenversichert, muss der Partner während der Babypause ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Der Krankenversicherungsbeitrag kann dann mehr als 200 Euro betragen, weil das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Partners grundsätzlich zur Hälfte für die Beitragsberechung herangezogen wird (Alle Infos zum Thema Krankenkassen).
- Privat Krankenversicherte. Wer vor der Geburt seines Kindes privat krankenversichert war, ist das auch in der Elternzeit (zum Vergleich private Krankenversicherung). Die Versicherungsprämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungskosten mit übernehmen, den zuvor der Arbeitgeber getragen hat. Privatversicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungspflichtgrenze (Jahr 2022: Bruttomonatslohn von 5 568 Euro) liegen, werden wieder Pflichtmitglied der Gesetzlichen Krankenkasse. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen.
Elternzeit und Urlaubsanspruch
Da Arbeitnehmer in der Regel nicht genau am 1. Januar eines Jahres in Elternzeit gehen und auch nicht genau am 31. Dezember eines Jahres aus der Elternzeit in ihren Job zurückkehren, stellt sich die Frage, wie sich die Baby-Auszeit auf den Jahresurlaub auswirkt. Es gilt: Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Beispiel Urlaubskürzung: Eine Arbeitnehmerin hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub. Sie geht vom 18. Oktober 2021 bis zum 17. Oktober 2023 in Elternzeit. Da sie im Jahr 2021 zwei volle Kalendermonate in Elternzeit ist (November, Dezember 2021), steht ihr für dieses Jahr stehen ihr also nur 25 Tage Urlaub zu (Kürzung der 30 Tage um zwei Zwölftel). So wird auch der Jahresurlaub für das Jahr 2023 berechnet, in dem die Frau auf ihren Arbeitsplatz zurückkehrt: Da sie 2023 insgesamt neun volle Monate in Elternzeit ist, kann sie für 2023 maximal 7,5 Tage Urlaub nehmen (Kürzung des Jahresurlaubs von 30 Tagen um neun Zwölftel).
Elternzeit – Resturlaub verfällt nicht
Väter und Mütter, die ihren Jahresurlaub zu Beginn ihrer Elternzeit noch nicht komplett genommen haben, nehmen den Resturlaub mit in das Jahr der Rückkehr. Er verfällt also durch die Elternzeit nicht. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – etwa weil ein befristeter Arbeitsvertrag in der Babypause ausläuft – muss Arbeitgeber den Wert des Resturlaubs ausbezahlen.
Teilzeit arbeiten in der Elternzeit
Während der Elternzeit ist auch Teilzeitarbeit möglich. Das heißt: Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit nicht zwangsläufig auf null reduzieren. Aber: Einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitarbeit in der Elternzeit haben aber nur Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Das Bundeselterngeld- und teilzeitgesetz (BEEG) macht für die Teilzeitarbeit in der Elternzeit noch weitere Vorgaben:
- Arbeitnehmer haben nach dem BEEG nur dann Anspruch auf die Elternzeit-Teilzeit, wenn sie schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.
- Sie müssen mindestens zwei Monate Teilzeit arbeiten, und zwar nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Nur wenn eine Firma dringende betriebliche Gründe hat, kann der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnen.
Tipp: Wenn Sie in einer sehr kleinen Firma mit weniger als 15 Mitarbeitern arbeiten, haben Sie zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Elternzeit-Teilzeit, aber vielleicht berücksichtigt der Arbeitgeber ihre Wünsche ja freiwillig. Fragen Sie nach! Das gilt auch, falls sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten möchten.
Teilzeit in Elternzeit – zwei Anträge sind erlaubt
Die Teilzeit in der Elternzeit können Eltern insgesamt zweimal während ihrer maximal dreijährigen Elternzeit beantragen. Es gelten dieselben Anmeldefristen wie bei der Elternzeit ohne Berufstätigkeit (siehe oben). Ein Musterformular für den Antrag auf Teilzeit Elternzeit finden Eltern hier Antrag Teilzeitarbeit. In dem Formular nennen Eltern nicht nur den Beginn der gewünschten Elternzeit, sondern auch konkret, auf welche Tage der Woche und welche Tageszeit (etwa „vormittags“) sie die Stunden ihres Arbeitspensums legen wollen.
Ist die Teilzeitphase zu Ende, kehren Eltern mit dem ursprünglichen Stundenpensum in die Firma zurück.
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- Eltern haben die Wahl: Bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate Elterngeld Plus zum halben Satz. Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Thema Elterngeld.
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- Im Elterngeldantrag können Eltern zwischen dem Basiselterngeld oder dem Elterngeld Plus wählen. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Antrag von Elterngeld achten sollten.
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10 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@CCTigers: Der Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit (frühstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) gilt auch für Arbeitnehmer in Probezeit. Ihr Mann ist also ab Anmeldung der Elternzeit nicht mehr kündbar (es sei denn, er beantragt die Elternzeit früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bis zum Beginn dieser Achtwochen-Phase könnte der Arbeitgeber kündigen). ABER: Manche Arbeitgeber gestalten die Probezeit so, dass sie mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende der Probezeit vereinbaren. Ein solcher Vertrag läuft mit Ende der Probezeit automatisch aus und wird nur verlängert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung vereinbaren. Ob Ihr Mann ein solches befristetes Probezeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat, wissen wir nicht. Wenn ja, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz nur dazu, dass er bis zum Ende der Probezeit nicht gekündigt werden kann. Hat Ihr Mann allerdings ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeitvereinbarung abgeschlossen, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz dazu, dass die Probezeit - so wie Sie sagen - 'bestanden' ist, der Arbeitgeber also nicht mehr kündigen kann.
Guten Tag,
mein Mann befindet sich noch bis Ende April in der Probezeit. Um alle drei Elterngeldmonate, die uns noch zur Verfügung stehen, zu nutzen, müsste er spätestens Mitte April die Elternzeit anmelden, also noch in der Probezeit. Ist die Probezeit dann automatisch bestanden (wegen des Kündigungsschutzes ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), oder werden die restlichen ca. zwei Wochen der Probezeit einfach hinten (also an die Elternzeit) drangehängt? Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Vielen Dank und viele Grüße
@Roger659: Sie haben Recht, an dieser Stelle sollte auch der besondere Kündigungsschutz Schwangerer erwähnt werden. Wir werden die Textstelle bei der nächsten Aktualisierung des Textes ergänzen.
(dda)
"Allgemeiner Kündigungsschutz. Kündigt der Arbeitgeber tatsächlich einen Mitarbeiter, der ... früh seine Elternzeit beantragt hat, gilt für ihn ... der allgemeine Schutz nach ... Kündigungsschutzgesetz. Von diesem profitiert ... sofern sein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat. ... In angespannten Arbeitsverhältnissen ist es deshalb nicht ratsam, mit Chefs und Kollegen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen...". Diese Textstelle erscheint mir missverständlich, da nicht ergänzt wird, dass für schwangere Frauen ein Kündigungsverbot gilt (vgl. § 17 Mutterschutzgesetz).
Meine schwangere Frau ist noch keine sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber und nach dem Lesen des Test-Artikels war ich zunächst beunruhigt, dass nicht mal der allgemeine Kündigungsschutz gelten solle, bis ich ich dann durch weitere Recherche bemerkte, dass sogar ein Kündigungsverbot gilt! Bitte gerne Rückmeldung auf dieses Kommentar. Vielen Dank!
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam