Eltern­zeit So beantragen Sie Eltern­zeit

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Eltern­zeit - So beantragen Sie Eltern­zeit

Eltern­zeit. Das ist gemein­same Zeit mit Kindern. Möglich ist sie für Mütter und Väter – auch nicht leibliche Eltern können Anspruch auf Eltern­zeit haben. © Getty Images / Maskot

Arbeitnehmer können nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit im Job bis zu drei Jahren nehmen. Hier lesen Sie alles über die wichtigsten Regeln des Eltern­zeitge­setzes.

Eltern­zeit – das Wichtigste in Kürze

Das sollten Sie beim Eltern­zeit­antrag beachten

Form. Die Eltern­zeit muss schriftlich beantragt werden. E-Mail oder Fax reichen nicht. Wir raten: Geben Sie den Eltern­zeit-Antrag persönlich bei Ihrer Personal­stelle ab und lassen Sie sich den frist­gerechten Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.

Frist. Geben Sie den Antrag auf Eltern­zeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit bei Ihrem Arbeit­geber ab.

Eltern­zeit in der Einschulungs­zeit. Bis zu 24 Monate der Arbeitnehmern zustehenden 36 Monate Eltern­zeit können diese auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburts­tag ihres Kindes verschieben. Allerdings gilt für diese Eltern­zeit nach dem dritten Geburts­tag eine andere Frist. Sie muss schon 13 Wochen vorher beim Arbeit­geber beantragt werden.

Wieder­einstieg nach Eltern­zeit. Nach der Eltern­zeit kehren Angestellte in ihren Betrieb zu den alten Bedingungen zurück. Das heißt vor allem: Rück­kehrer erhalten ihr bisheriges Gehalt. Ob sie auch genau wieder den alten Arbeits­platz einnehmen, den sie vor der Eltern­zeit hatten, hängt vom Arbeits­vertrag ab.

Wann Sie Anspruch auf Eltern­zeit haben

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Auszeit im Job hat, wer

  • als Arbeitnehmer arbeitet,
  • sein Kind selbst betreut und erzieht und
  • mit dem Kind in einem gemein­samen Haushalt lebt.

Wer nicht ganz pausieren, sondern die Arbeits­zeit für die Kinder­erziehung nur reduzieren möchte, darf im Monats­mittel maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Der Eltern­zeit-Anspruch für Arbeitnehmer ist im Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (kurz: BEEG) geregelt, dort im Paragraf 15 BEEG. Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es spezielle gesetzliche Rege­lungen. Bundes­beamte etwa haben Anspruch auf Eltern­zeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.

Eltern­zeit Adoptiv­eltern und Patchwork­familien

Eltern­zeit können nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes bean­spruchen. Wenn sie alle anderen Voraus­setzungen erfüllen, können etwa auch die nicht mit dem Kind verwandten Partner des leiblichen Eltern­teils für dieses Kind Eltern­zeit nehmen. Falls diese Partner kein Sorgerecht für das Kind haben, benötigen sie für die Eltern­zeit allerdings die Zustimmung des sorgeberechtigten Eltern­teils.

Ebenfalls eltern­zeitberechtigt sind Erwachsene, die ein Kind adoptiert haben oder ein Pflegekind zur Voll­zeit­pflege in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Anspruch auf drei Jahre Eltern­zeit (früher: Erziehungs­urlaub)

Jeder Vater und jede Mutter hat unabhängig vom anderen Eltern­teil Anspruch auf bis zu drei Jahre Eltern­zeit. Die drei Jahre Eltern­zeit können in die Phase zwischen Geburt und achtem Geburts­tag des Kindes gelegt werden. Wie die drei Jahre Eltern­zeit auf diesen Zeitraum verteilt werden, kann jedes Eltern­teil grund­sätzlich frei entscheiden. Die Job­aus­zeit muss nicht an einem Stück genommen werden. Eltern­zeit ist auch für einzelne Monate oder sogar Tage möglich.

Wichtig für Frauen: Der in der Regel acht­wöchige Mutter­schutz nach der Geburt wird auf die drei Jahre Eltern­zeit einer Mutter ange­rechnet (Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 BEEG). Die Mutter des Kindes kann also nicht zusätzlich zu den acht Wochen Mutter­schutz noch drei Jahre Eltern­zeit nehmen. Die acht Wochen Mutter­schutz gelten praktisch schon als die ersten acht Wochen der insgesamt dreijäh­rigen Eltern­zeit.

So melden Sie Eltern­zeit an

Das Eltern­geld beantragen Väter und Mütter bei der Eltern­geld­stelle, die Eltern­zeit hingegen beim Arbeit­geber. Eltern müssen die Eltern­zeit schriftlich ­beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Am besten geben Arbeitnehmer den Antrag in der Personal­abteilung ihres Arbeit­gebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.

Regeln für die Aufteilung der drei Jahre Eltern­zeit

Bei der Aufteilung der drei Jahre Eltern­zeit auf die Phase zwischen Geburt und dem achten Geburts­tag des Kindes sind Eltern zwar grund­sätzlich frei. Das Gesetz machte aber einige Vorgaben:

  • Väter und Mütter können die drei Jahre Eltern­zeit entweder am Stück nehmen oder in zwei bis drei Zeit­abschnitte aufteilen. Beispiel: Eltern­zeit für das erste, dritte und siebte Lebens­jahr des Kindes. Für eine Verteilung auf mehr als drei Zeit­abschnitte braucht der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeit­gebers.
  • Hat ein Eltern­teil seine Eltern­zeit auf drei Zeit­abschnitte verteilt und liegt der Beginn des dritten Zeit­abschnitts ab dem dritten Geburts­tag des Kindes, kann der Arbeit­geber diesen dritten Abschnitt ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennt, die dagegen sprechen (Paragraf 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG). Eine Ablehnung ist in der Praxis aber nur selten gerecht­fertigt.
  • Ab dem dritten Geburts­tag des Kindes kann ein Vater oder eine Mutter maximal für 24 Monate Eltern­zeit nehmen.

Tipp für Zwillings­eltern: Wenn Sie die Eltern­zeit geschickt verteilen, können Sie insgesamt sechs Jahre in Eltern­zeit gehen.

Beispiel: Eine Zwillings­mutter nimmt nach ihrem Mutter­schutz zunächst zwei Jahre Eltern­zeit für Zwilling 1, im Anschluss daran bis zum dritten Geburts­tag ihrer Kinder ein Jahr Eltern­zeit für Zwilling 2. Ab dem dritten Geburts­tag nimmt sie zwei Jahre Eltern­zeit für Zwilling 2 und anschließend das noch übrige Eltern­zeit­jahr für Zwilling 1.

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Fristen für die Anmeldung der Eltern­zeit

Grund­satz Sieben­wochen­frist. Die Anmeldung der Eltern­zeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit erfolgen. Da Arbeitnehme­rinnen nach der Geburt ihres Kinder in der Regel noch acht Wochen in Mutter­schutz sind, reicht es also, wenn sie die Eltern­zeit-Anmeldung in der ersten Woche nach dem Geburts­termin beim Arbeit­geber einreichen.

13-Wochen­frist bei Eltern­zeit nach drittem Geburts­tag. Wer mit der Geburt des Kindes noch nicht seine gesamte Eltern­zeit beim Arbeit­geber verplant – sprich: angemeldet - hat und sich erst nach dem dritten Geburts­tag seines Kindes entscheidet, noch übrigen Eltern­zeit zu nehmen, muss die Auszeit nicht sieben Wochen, sondern 13 Wochen vorher anmelden.

Frist verpasst. Falls Eltern sich bei der Frist verrechnen, verschiebt sich der Eltern­zeit­beginn auto­matisch nach hinten. Eine Mutter hat mit der Geburt ein Jahr Eltern­zeit angemeldet. Sechs Wochen vor dem zweiten Geburts­tag meldet sie für das dritte Lebens­jahr ihres Kindes ein weiteres Eltern­zeit­jahr an, welches mit dem zweiten Geburts­tag beginnen soll. Da sie die sieben­wöchige Anmelde­frist nicht einge­halten hat, verschiebt sich der Beginn des Eltern­zeit­jahrs auto­matisch um eine Woche (nach dem zweiten Geburts­tag). Die Mutter muss keinen neuen Eltern­zeit-Antrag beim Arbeit­geber abgeben. Natürlich kann das Eltern­zeit­jahr auch mit dem zweiten Geburts­tag des Kindes beginnen, wenn der Arbeit­geber einverstanden ist und freiwil­lig auf die Einhalten der Sieben­wochen­frist verzichtet.

So beantragen Väter Eltern­zeit. Väter, die mit dem Tag der Geburt ihres Kindes in Eltern­zeit gehen möchten, nennen in ihrem Eltern­zeit-Antrag am besten nicht den prognostizierten Geburts­termin als Start für die Eltern­zeit (an den halten sich viele Kinder nicht!), sondern schreiben im Antrag, dass sie „ab Geburt“ in Eltern­zeit gehen wollen.

Eltern­zeit-Anmeldung später verändern

Wenn Eltern vor dem dritten Geburts­tag ihres Spröss­lings in Eltern­zeit gehen wollen, müssen sie zunächst mindestens verbindlich angeben, welche Eltern­zeit sie bis zum zweiten Geburts­tag des Kindes nehmen.

Beispiel: Eine Frau beantragt Eltern­zeit vom Ende des Mutter­schutzes bis zum Zeit­punkt, in dem das Kind eineinhalb Jahre alt. Mit der Anmeldung hat sie für das letzte Halb­jahr bis zum zweiten Geburts­tag ihres Kindes auf Eltern­zeit verzichtet. Diese Fest­legung kann sie später ohne Zustimmung des Arbeit­gebers nicht mehr einfach verändern, wenn sie zum Beispiel nach dem ersten Lebens­jahr fest­stellt, dass sie doch lieber zwei volle Jahre Eltern­zeit nehmen würde.

Tipp: Legen Sie sich immer erst einmal nur für die ersten beiden Jahre nach der Geburt fest. Über die restliche Eltern­zeit können Sie später noch entscheiden, unter Beachtung der Anmelde­fristen von sieben bzw. 13 Wochen.

Wann ein Eltern­zeit-Antrag geändert werden kann

Nur in Ausnahme­fällen, können Eltern eine beim Arbeit­geber schon angemeldete Eltern­zeit später noch verändern. Folgende Umstände berechtigen zu einer nach­träglichen Änderung des Eltern­zeit­wunsches:

  • Die Mutter in Eltern­zeit wird erneut schwanger. Sie kann die Eltern­zeit für Kind 1 beenden, um in Mutter­schutz für Kind 2 zu gehen. Auch der Mann kann seine Eltern­zeit abbrechen, wenn er erneut Vater wird. Allerdings kann der Arbeit­geber diesen Eltern­zeit-Abbruch, also die vorzeitige Wieder­aufnahme in den Betrieb, in Ausnahme­fällen ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennen kann.
  • Auch wenn Tragisches passiert („Härtefälle“), kann die Eltern­zeit vorzeitig beendet werden. Dazu zählt etwa der Tod, eine schwere Krankheit oder Behin­derung des Kindes oder eines Eltern­teils. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirt­schaftliche Existenz gefährdet ist.
  • Mitunter passieren auch Dinge, die bei einem Vater oder einer Mutter in Eltern­zeit den Wunsch aufkommen lassen, die Eltern­zeit über die zunächst verbindlich fest­gelegte Zeit hinaus zu verlängern. Beispiel: Eine Mutter nimmt zunächst nur für das erste Lebens­jahr ihres Kindes Eltern­zeit. Mit dem Vater des Kindes plant sie, das dieser Eltern­zeit für das zweite Lebens­jahr nimmt. Doch es kommt anders: Die Eltern trennen sich, der Vater zieht aus und kann deswegen keine Eltern­zeit mehr für sein Kind beantragen. In diesem Sonderfall kann die Mutter ihre Eltern­zeit ohne Zustimmung des Arbeit­gebers verlängern.

Eltern­zeit und Eltern­geld aufeinander abstimmen

Für Arbeitnehmer, die Eltern­geld beantragen ist es sehr wichtig, dass sie ihre Eltern­zeit entlang der Eltern­geld­phase nehmen. Da Eltern­geld nicht für Kalendermonate, sondern für Lebens­monate des Kindes gezahlt wird, sollte die Eltern­zeit entsprechend für Lebens­monate des Kindes beantragt werden (Elterngeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).

Beispiel Eltern­zeit auf Lebens­monate des Kindes legen: Ein Kind wird am 28. April 2022 geboren. Der Vater will für den 13. und 14. Lebens­monat des Kindes Eltern­geld beantragen. Er sollte Eltern­zeit exakt für die Zeit vom 28. April 2023 bis 27. Juni 2023 beim Arbeit­geber anmelden. Tut er das nicht und verdient er noch (teil­weise) Gehalt in einem Lebens­monat, für den er Eltern­geld beantragt hatte, wird das Eltern­geld gekürzt oder im schlimmsten Fall sogar über­haupt nicht gezahlt. Väter dürfen für die Zeit ihres Eltern­geldbe­zuges auch auf gar keinen Fall Rest­urlaub im Job nehmen. Erholungs­urlaub kann recht­lich keine Eltern­zeit sein, hat das Bundes­sozialge­richt geur­teilt (Resturlaub für Babypause eingereicht – Elterngeldanspruch weg). Mit anderen Worten: Wer im Urlaub ist, kann kein Eltern­geld vom Amt bekommen, selbst wenn er sich im Urlaub um sein Kind kümmert.

Eltern­zeit und der gesetzliche Kündigungs­schutz

Insbesondere wenn das Verhältnis zum Arbeit­geber schon angespannt ist, sollten Arbeitnehmer die Regeln des Kündigungs­schutz bei der Anmeldung der Eltern­zeit beachten:

Besonderer Kündigungs­schutz. Grund­sätzlich genießen Eltern besonderen Kündigungs­schutz für die Dauer der Jobauszeit, sobald sie Eltern­zeit angemeldet haben (Paragraf 18 BEEG). Der Kündigungs­schutz beginnt aber frühestens acht Wochen vor Beginn der Eltern­zeit. Da die Eltern­zeit sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden muss, ist ein Arbeitnehmer also frühestens eine Woche vor Anmeldung vor Kündigungen geschützt. Wer seine Eltern­zeit früher anmeldet – etwa schon Monate vor Eltern­zeit­beginn – genießt den besonderen Kündigungs­schutz eben erst achten Wochen bevor die Auszeit losgeht.

Beantragt eine Vater oder eine Mutter für eine Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburts­tag des Kindes (Anmelde­frist 13 Wochen vorher), beginnt der Kündigungs­schutz frühestens 14 Wochen vor Eltern­zeit­beginn.

Allgemeiner Kündigungs­schutz. Kündigt der Arbeit­geber tatsäch­lich einen Mitarbeiter, der arglos sehr früh seine Eltern­zeit beantragt hat, gilt für ihn freilich immer noch der allgemeine Schutz nach dem Kündigungs­schutz­gesetz. Von diesem profitiert, wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern arbeitet, sofern sein Arbeits­verhältnis zum Zeit­punkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat.

Tipp: In angespannten Arbeits­verhält­nissen ist es deshalb nicht ratsam, mit Chefs und Kollegen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen, wenn die Eltern­zeit noch nicht offiziell bei der Personal­stelle angemeldet ist.

Kündigung durch Arbeitnehmer. Der besondere Kündigungs­schutz nach dem BEEG endet mit dem Ende der Baby­pause. Will der Arbeitnehmer kündigen, kann er das unter Einhaltung einer Drei­monats­frist zum Ende der Eltern­zeit tun (Paragraf 19 BEEG).

Eltern­zeit und Kranken­versicherung

Für die Eltern­zeit gilt grund­sätzlich: Väter und Mütter sind so kranken­versichert wie vor Beginn der Eltern­zeit:

  • Pflicht­mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung. Wer bisher pflicht­versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war (Arbeitnehmer mit einem Brutto­monats­lohn von bis zu 5 568 Euro; Versicherungs­pflicht­grenze für das Jahr 2022), ist auch in der Eltern­zeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitrags­frei.
  • Freiwil­lige Mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung. Wer vor der Geburt freiwil­liges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflicht­mitglied ist, zahlt während der Eltern­zeit in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwil­lige Mitgliedschaft beitrags­frei familien­versichert wäre. So hat es der Spitzen­verband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitrags­freiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Eltern­zeit, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindest­beitrag für die Kranken- und Pflege­versicherung, der derzeit (Jahr 2022) bei etwas über 200 Euro pro Monat liegt. Ist der Ehepartner des freiwil­lig kranken­versicherten Eltern­teils in Eltern­zeit privat kranken­versichert, muss der Partner während der Baby­pause ebenfalls Kranken­versicherungs­beiträge zahlen. Der Kranken­versicherungs­beitrag kann dann mehr als 200 Euro betragen, weil das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Part­ners grund­sätzlich zur Hälfte für die Beitrags­berechung heran­gezogen wird (Alle Infos zum Thema Krankenkassen).
  • Privat Kranken­versicherte. Wer vor der Geburt seines Kindes privat kranken­versichert war, ist das auch in der Eltern­zeit (zum Vergleich private Krankenversicherung). Die Versicherungs­prämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungs­kosten mit über­nehmen, den zuvor der Arbeit­geber getragen hat. Privatversicherte, die während der Eltern­zeit Teil­zeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungs­pflicht­grenze (Jahr 2022: Brutto­monats­lohn von 5 568 Euro) liegen, werden wieder Pflicht­mitglied der Gesetzlichen Krankenkasse. Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen.

Eltern­zeit und Urlaubs­anspruch

Da Arbeitnehmer in der Regel nicht genau am 1. Januar eines Jahres in Eltern­zeit gehen und auch nicht genau am 31. Dezember eines Jahres aus der Eltern­zeit in ihren Job zurück­kehren, stellt sich die Frage, wie sich die Baby-Auszeit auf den Jahres­urlaub auswirkt. Es gilt: Der Arbeit­geber kann den Jahres­urlaub für jeden vollen Kalendermonat in Eltern­zeit um ein Zwölftel kürzen.

Beispiel Urlaubs­kürzung: Eine Arbeitnehmerin hat laut Arbeits­vertrag Anspruch auf 30 Tage Jahres­urlaub. Sie geht vom 18. Oktober 2021 bis zum 17. Oktober 2023 in Eltern­zeit. Da sie im Jahr 2021 zwei volle Kalendermonate in Eltern­zeit ist (November, Dezember 2021), steht ihr für dieses Jahr stehen ihr also nur 25 Tage Urlaub zu (Kürzung der 30 Tage um zwei Zwölftel). So wird auch der Jahres­urlaub für das Jahr 2023 berechnet, in dem die Frau auf ihren Arbeits­platz zurück­kehrt: Da sie 2023 insgesamt neun volle Monate in Eltern­zeit ist, kann sie für 2023 maximal 7,5 Tage Urlaub nehmen (Kürzung des Jahres­urlaubs von 30 Tagen um neun Zwölftel).

Eltern­zeit – Rest­urlaub verfällt nicht

Väter und Mütter, die ihren Jahres­urlaub zu Beginn ihrer Eltern­zeit noch nicht komplett genommen haben, nehmen den Rest­urlaub mit in das Jahr der Rück­kehr. Er verfällt also durch die Eltern­zeit nicht. Endet das Arbeits­verhältnis während der Eltern­zeit – etwa weil ein befristeter Arbeits­vertrag in der Baby­pause ausläuft – muss Arbeit­geber den Wert des Rest­urlaubs ausbezahlen.

Teil­zeit arbeiten in der Eltern­zeit

Während der Eltern­zeit ist auch Teil­zeit­arbeit möglich. Das heißt: Arbeitnehmer müssen ihre Arbeits­zeit nicht zwangs­läufig auf null reduzieren. Aber: Einen Rechts­anspruch auf eine Teil­zeit­arbeit in der Eltern­zeit haben aber nur Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Das Bundes­eltern­geld- und teil­zeitgesetz (BEEG) macht für die Teil­zeit­arbeit in der Eltern­zeit noch weitere Vorgaben:

  • Arbeitnehmer haben nach dem BEEG nur dann Anspruch auf die Eltern­zeit-Teil­zeit, wenn sie schon länger als sechs Monate ohne Unter­brechung bei ihrem Arbeit­geber beschäftigt sind.
  • Sie müssen mindestens zwei Monate Teil­zeit arbeiten, und zwar nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochen­stunden.

Nur wenn eine Firma dringende betriebliche Gründe hat, kann der Arbeit­geber die Teil­zeit ablehnen.

Tipp: Wenn Sie in einer sehr kleinen Firma mit weniger als 15 Mitarbeitern arbeiten, haben Sie zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Eltern­zeit-Teil­zeit, aber vielleicht berück­sichtigt der Arbeit­geber ihre Wünsche ja freiwil­lig. Fragen Sie nach! Das gilt auch, falls sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten möchten.

Teil­zeit in Eltern­zeit – zwei Anträge sind erlaubt

Die Teil­zeit in der Eltern­zeit können Eltern insgesamt zweimal während ihrer maximal dreijäh­rigen Eltern­zeit beantragen. Es gelten dieselben Anmelde­fristen wie bei der Eltern­zeit ohne Berufs­tätig­keit (siehe oben). Ein Musterformular für den Antrag auf Teil­zeit Eltern­zeit finden Eltern hier Antrag Teilzeitarbeit. In dem Formular nennen Eltern nicht nur den Beginn der gewünschten Eltern­zeit, sondern auch konkret, auf welche Tage der Woche und welche Tages­zeit (etwa „vormittags“) sie die Stunden ihres Arbeits­pensums legen wollen.

Ist die Teil­zeitphase zu Ende, kehren Eltern mit dem ursprüng­lichen Stundenpensum in die Firma zurück.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 08.02.2022 um 12:24 Uhr
Probezeit und Kündigungsschutz

@CCTigers: Der Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit (frühstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) gilt auch für Arbeitnehmer in Probezeit. Ihr Mann ist also ab Anmeldung der Elternzeit nicht mehr kündbar (es sei denn, er beantragt die Elternzeit früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bis zum Beginn dieser Achtwochen-Phase könnte der Arbeitgeber kündigen). ABER: Manche Arbeitgeber gestalten die Probezeit so, dass sie mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende der Probezeit vereinbaren. Ein solcher Vertrag läuft mit Ende der Probezeit automatisch aus und wird nur verlängert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung vereinbaren. Ob Ihr Mann ein solches befristetes Probezeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat, wissen wir nicht. Wenn ja, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz nur dazu, dass er bis zum Ende der Probezeit nicht gekündigt werden kann. Hat Ihr Mann allerdings ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeitvereinbarung abgeschlossen, führt der Elternzeit-Kündigungsschutz dazu, dass die Probezeit - so wie Sie sagen - 'bestanden' ist, der Arbeitgeber also nicht mehr kündigen kann.

CCTigers am 29.01.2022 um 12:20 Uhr
Probezeit und Kündigungsschutz

Guten Tag,
mein Mann befindet sich noch bis Ende April in der Probezeit. Um alle drei Elterngeldmonate, die uns noch zur Verfügung stehen, zu nutzen, müsste er spätestens Mitte April die Elternzeit anmelden, also noch in der Probezeit. Ist die Probezeit dann automatisch bestanden (wegen des Kündigungsschutzes ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), oder werden die restlichen ca. zwei Wochen der Probezeit einfach hinten (also an die Elternzeit) drangehängt? Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Vielen Dank und viele Grüße

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2021 um 08:42 Uhr
Kündigungsschutz

@Roger659: Sie haben Recht, an dieser Stelle sollte auch der besondere Kündigungsschutz Schwangerer erwähnt werden. Wir werden die Textstelle bei der nächsten Aktualisierung des Textes ergänzen.
(dda)

Roger659 am 02.07.2021 um 01:35 Uhr
Kündigungsschutz

"Allgemeiner Kündigungs­schutz. Kündigt der Arbeit­geber tatsäch­lich einen Mitarbeiter, der ... früh seine Eltern­zeit beantragt hat, gilt für ihn ... der allgemeine Schutz nach ... Kündigungs­schutz­gesetz. Von diesem profitiert ... sofern sein Arbeits­verhältnis zum Zeit­punkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat. ... In angespannten Arbeits­verhält­nissen ist es deshalb nicht ratsam, mit Chefs und Kollegen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen...". Diese Textstelle erscheint mir missverständlich, da nicht ergänzt wird, dass für schwangere Frauen ein Kündigungsverbot gilt (vgl. § 17 Mutterschutzgesetz).
Meine schwangere Frau ist noch keine sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber und nach dem Lesen des Test-Artikels war ich zunächst beunruhigt, dass nicht mal der allgemeine Kündigungsschutz gelten solle, bis ich ich dann durch weitere Recherche bemerkte, dass sogar ein Kündigungsverbot gilt! Bitte gerne Rückmeldung auf dieses Kommentar. Vielen Dank!

LottaMotta am 12.06.2021 um 08:03 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam