
Durchrechnen. Wer die Riester-Rente kündigt, muss die staatliche Förderung zurückzahlen. © Getty Images PA
Riester-Sparer müssen vor Rentenbeginn entscheiden, wie sie sich ihr Kapital auszahlen lassen. Eine lebenslange Rente ist nicht immer die beste Option.
Vor Rentenbeginn müssen Riester-Sparerinnen und -Sparer eine wichtige Entscheidung treffen: Sie müssen eine von fünf Möglichkeiten wählen, wie sie sich ihr Kapital auszahlen lassen. Nicht für alle ist die klassische Riester-Rente der beste Weg. Neben der Verrentung des Angesparten gibt es noch weitere Optionen - sogar eine Kündigung kann sinnvoll sein. Welche Variante sich für wen lohnt, hängt vom einzelnen Vertrag ab. Vor der Entscheidung heißt es daher rechnen. Wie das geht, zeigen die Experten der Stiftung Warentest für alle fünf Auszahlvarianten – inklusive der steuerlichen Auswirkungen.
Fünf Alternativen: Welche ist die richtige für mich?
Angehende Rentnerinnen und Rentner müssen frühzeitig überlegen, welche der folgenden fünf Auszahlvarianten sich am ehesten für sie rechnet und am besten zu ihnen passt:
- eine lebenslange monatliche Rente,
- eine Teilkapitalauszahlung in Höhe von 30 Prozent kombiniert mit lebenslanger Rente,
- die Auszahlung des Kapitals nach einer Kündigung
- selbst genutztes Wohneigentum: Tilgung, Bau, Kauf oder altersgerechter Umbau oder
- die Abfindung bei kleinen Renten, wenn die Riester-Rente kleiner ist als 32,90 Euro monatlich.
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@Portscheller: Die Auszahlung aus dem Riester-Vertrag ist genauso hoch zu versteuern wie die gesetzliche Rente, wenn der Vertrag nicht gekündigt wurde. Wer in 2023 erstmals eine gesetzlichen Rente oder Riester-Rente bezieht, bei dem unterliegt 83% der Auszahlung der Regelbesteuerung mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.
Wird der Vertrag zum Ende der Anspardauer gekündigt, gelten die Regelungen zur Besteuerung eines ungeförderten Vertrages. Hier spielt es dann keine Rolle mehr, ob ursprünglich das Kapital gefördert oder ungefördert aufgebaut wurde. Der Gewinn aus der förderschädlichen Kündigung einer Riester-Rentenversicherung wird in der Regel zu 50% besteuert, siehe im Artikel von Finanztest 05/2021, S. 37 unter Nr. 6. (Punkt 4: Download Heftartikel).
Frage zur Kündigung eines in 2006 abgeschlossenen Riestervertrages:
Der aus dem geförderten Eigenbeitrag erzielte Ertrag ist meines Wissens bei Eintrittsalter 63 zu 50% mitg dem pers. Steuersatz zu versteuern. Ist das korrekt?
Was gilt für den Ertrag, der aus ungeförderten Eigenbeiträgen erzielt wurde? Ist dafür nur der Ertragsanteil entsprechend Renteneintrittsalter (bei 63 Jhren) zu versteuern oder auch 50%?
@Sabine1111: Eine Pflicht zur Reinvestition besteht nicht. Einzelheiten dazu können Sie bei der Zulagenstelle erfahren. Die Rentenversicherung bietet dazu auch ein FAQ, Sie finden Antworten zu Ihrer Frage ab Seite 24:
www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Inhalt/public/1_ZfA/99_FAQ/1_99_301_FAQ_WohnRiester.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ich habe die geförderte Immobilie verkauft und eine neue Immobilie gekauft. Muss der Betrag vom Wohnförderkonto reinvestiert werden? Ich würde gerne jetzt schon aus dem Riester(-unsinn) raus, damit ich mich nicht später damit beschäftigen muss, wenn ich noch weniger durchblicke. Danke für eine Antwort
@skyfall09: Ja, die Angebote, die die Banken, Fondsgesellschaften und Versicherer enttäuschen und liegen weit weg, von dem, was Sparenden erwarten. Leider können wir Ihnen keinen Anbieter nennen, zu dem Sie kurz vor Rentenbeginn wechseln können.
Wer sich in der glücklichen Lage befindet, das Riester-Vorsorgevermögen nicht zur Existenzabsicherung im Alter zu benötigen, kann über die förderschädliche Kündigung und die Anlage des Geldes in einen ETF-Auszahlplan mehr herauszuholen. Ob das klappt hängt natürlich maßgeblich vom Verlauf an der Börse ab.
Wer die Riester-Rente wählt, sollte prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, die erneuten Abschlussgebühren zurückzubekommen. Einzelnen ist die mit Unterstützung rechtsanwaltlicher Hilfe gelungen:
www.test.de/Riester-Versicherungen-Kosten