
Geld kassieren? Wer den Riestervertrag kündigen will, muss genau rechnen. Mitunter springt nichts dabei raus. © Getty Images / Marc Osborne
Ein Ausstieg aus dem laufenden Riester-Vertrag kann die beste Option sein. Aber das müssen Sparende genau prüfen. Die Stiftung Warentest sagt, worauf es ankommt.
Uns erreichen immer mehr Nachfragen zum Ausstieg aus der staatlich geförderten Altersvorsorge. Gerade wer durch Corona-Krise und anziehende Inflation finanziell stark getroffen wurde, denkt vielleicht jetzt konkreter darüber nach. Die Kündigung des Riester-Vertrags kann in bestimmten Fällen die beste Lösung sein. Sparende müssen aber genau abwägen.
Welche Kosten darf die Bank bei der Kündigung abziehen? Bleibt der Schutz vor Pfändung erhalten? Welche Steuern fallen bei der Kündigung des Riester-Vertrags an? Was müssen Ehepaare mit zwei Riester-Verträgen bei der Kündigung beachten? Wir beantworten diese und weitere wichtige Leserfragen.
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@Superfixx2: Wie gesagt: Die Vertragskündigung des unmittelbar zulageberechtigten Riester-Sparers (Hauptvertrag) hat nur Auswirkungen auf den eigenen Vertrag.
Auf den Bestand des Altersvorsorgevermögens (Einzahlungen und Zulagen) im Vertrag des Ehepartners und Inhabers des Vertrages mit der abgeleiteten Förderung hat die Vertragskündigung des Hauptvertrages keine Auswirkung.
Es werden lediglich die Altersvorsorgezulagen und die Steuerermäßigungen für den Hauptvertrag vom unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten zurückgefordert.
Solange der Vertrag des mittelbar Berechtigten fortgeführt wird (auch in Form einer Beitragsfreistellung), verbleiben die in diesen Vertrag geflossen (Kinder-) Zulagen im Vorsorgevermögen des mittelbar Berechtigten.
Mit der Kündigung des Hauptvertrages verliert der mittelbar Zulagenberechtigte jedoch die (abgeleitete) Förderungsfähigkeit. Für das Kündigungsjahr gibt es noch Zulagen, im Folgejahr der Kündigung des Hauptvertrages gibt es keine Riester-Förderung mehr.
Eine Rückforderung der Zulagen des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erfolgt nur, wenn dieser seinen eigenen Altersvorsorgevertrag kündigt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine ergänzende Frage zu dem Fall von Superfix: Die Zulagenansprüche für 2 Kinder wurden auf den Vertrag des mittelbar berechtigten Ehepartners gebucht. Der unmittelbar berechtigte Ehepartner kündigt nun aufgrund einer glücklicherweise guten Entwicklung des Vertragsvermögens (Uniglobal alt seit 2004) seinen Vertrag (aus Angst vor Umschichtung, geringem Rentenfaktor, kurzer Lebenserwartung oder anderen Gründen.) Der Vertrag des mittelbar berechtigten Partners soll aber (beitragsfrei) weitergeführt werden aufgrund des geringen Eigenbeitrags und des hohen Zulagenanteils. Verbleiben nun die Kinderzulagen im Vertrag des mittelbar berechtigten? Oder werden vom Auszahlungsbetrag des unmittelbar berechtigte Ehepartners neben den bereits eigenen Zulagen auch die dem mittelbar berechtigten Ehepartner zugebuchten Kinderzulagen ganz oder teilweise abgezogen. Besten Gruß
@Semiramis123: Nach den Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des GKV Spitzendverbandes vom 21.6.2021 in §5 Abs. 3 Satz 3 sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zu verbeitragen:
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf
Hallo, auch mich würde die Antwort auf die Anfrage nach der Verbeitragung bei förderschädlicher Kündigung freiwillig Krankenversicherter von trixie73 vom 6.12.2021 sehr interessieren, liegt noch immer keine Antwort vom Spitzenverband der Krankenkassen vor?
@Superfix: Die Vertragskündigung des unmittelbar zulageberechtigten Riester-Sparers hat lediglich Auswirkungen auf seinen eigenen Vertrag. Der Altersvorsorgevertrag des Ehepartners, auf den zwischenzeitlich Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen aufgrund einer mittelbaren Zulageberechtigung geflossen sind, ist von der Vertragskündigung des unmittelbar zulageberechtigen Ehegatten nicht betroffen. Es werden lediglich die Altersvorsorgezulagen und die Steuerermäßigungen vom Vertrag des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten zurückgefordert. Die einzige Auswirkung für den mittelbar berechtigten Ehepartner besteht darin, dass er ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Altersvorsorgevertrages seines unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten keine Zulagen mehr erhalten würde. Eine Rückforderung der Altersvorsorgezulagen des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erfolgt nur, wenn dieser seinen eigenen Altersvorsorgevertrag kündigt.