
Wertsachen weg. Kommt jemand als Notfall ins Krankenhaus, muss die Klinik auf Kleidung und Wertsachen der Patientin oder des Patienten aufpassen. © Getty Images / SDI Productions
Wer im Krankenhaus liegt, ist häufig nicht in der Lage, auf seine Wertsachen aufzupassen. Ein neues Urteil stärkt die Rechte von Patienten, falls etwas wegkommt.
Ein Krankenhaus haftet in vollem Umfang dafür, dass Kleidung, Geldbeutel, Hausschlüssel, Brille und die teuren Hörgeräte einer 95-jährigen Patientin verschwunden sind. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 26 U 4/23). Die alte Dame erhält rund 5 100 Euro ersetzt.
Die Patientin kam mit dem Rettungswagen in die Notaufnahme. Verschiedene Untersuchungen wurden durchgeführt, liegend fuhr man sie zum Röntgen und zurück in die Notaufnahme, danach auf die Station. Ihre Sachen landeten in Plastikbeuteln – und verschwanden.
Patientin konnte selbst nicht aufpassen
Das Krankenhaus hatte die Sachen der Dame in Obhut genommen und ist daher verantwortlich, trotz einer gegenteiligen Klausel im Behandlungsvertrag. Die Patientin hatte keine Möglichkeit, selbst auf ihre Sachen aufzupassen.
In erster Instanz hatte die Frau deutlich weniger zugesprochen bekommen, weil das Krankenhaus nicht für Brille und Hörgeräte aufkommen wollte. Doch das Gericht sagt: Bei diesen medizinischen Hilfsmitteln muss die Neuanschaffung ohne Abzug finanziert werden. Alles andere würde die Geschädigte unzumutbar belasten.
Tipp: Werden Ihnen während eines Krankenhausaufenthalts persönliche Gegenstände gestohlen, ist der Diebstahl möglicherweise in Ihrer Hausratversicherung abgedeckt, besonders, wenn dafür Schublade oder Schrank aufgebrochen wurden. Checken Sie das Kleingedruckte in den Bedingungen.
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- Fehler passieren – auch Ärzten. Patienten steht dann Entschädigung zu. Behandlung ohne gründliche Aufklärung ist ebenfalls rechtswidrig. Merkblätter reichen nicht aus.
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- Das gesetzlich vorgeschriebene Entlassmanagement verpflichtet Krankenhäuser, für die lückenlose Anschlussversorgung von Patienten zu sorgen. test.de erklärt die Regeln.
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- Nicht in jedem Fall gilt beim Ausgleich eines Haftpflichtschadens der Zeitwert eines zerstörten Gegenstands als Maßstab. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück.
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