
Genesen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist eine passende Anschlussversorgung wichtig. © Getty Images / Luis Alvarez
Das gesetzlich vorgeschriebene Entlassmanagement verpflichtet Krankenhäuser, für die lückenlose Anschlussversorgung von Patienten zu sorgen. test.de erklärt die Regeln.
Es kommt häufig vor: Die Zeit in der Klinik endet, doch der Gesundheitszustand von Patientin oder Patient ist noch immer angeschlagen. Wer den Alltag zu Hause noch nicht selbstständig bewältigen kann, hat Anspruch auf Entlassmanagement, das für Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Fachleute sprechen auch von Pflege- oder Überleitungsmanagement. Konkret formuliert wird dieser Anspruch im Rahmenvertrag Entlassmanagement, der zwischen Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern geschlossen wurde, und seit Oktober 2017 gilt. Stiftung Warentest sagt, wie das Entlassmanagement funktioniert.
Anschlussversorgung soll lückenlos sein
„Die Rechtslage ist eindeutig: Krankenhäuser müssen bei Bedarf eine lückenlose Anschlussversorgung ihrer Patienten veranlassen“, sagt Juristin Anja Lehmann, Beraterin der Unabhängigen Patientenberatung. Das kann eine ambulante Weiterbehandlung, die Organisation eines Pflegeheimplatzes oder einer Reha-Maßnahme sein. „Soweit es für die Versorgung des Patienten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können Krankenhäuser auch Medikamente verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen“, so die Patientenberaterin.
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Meiner verwirrrten Mutter lag ein Brief auf dem Tisch "an die Angehörigen". Dabei die Anweisung eine Pflegeantrag zu stellen, einen für Kurzzeitpflege und Liste mit 60 Pflegeheimen. Als die alle auf eine Email ablehnten kam die nun mündliche Anweisung einige der Liste nochmal anzurufen......wohl um zu betteln. Nach 1 Woche immer noch keinen Platz gefunden.
Wir mobilieren als Besucher Mutter so weit das wieder stehen kann und nun hoffenltlich Rehatauglich ist. Die Pfleger und Ärzt erklärten nur "Sie kann ja gar nichts". Sie ist verwirrt und traut den Pflegern nicht, schaltet das Hörgerät ab und pennt bei Essen ein. Etwas mehr Motivation hätte ich erwartet.
Hauptsache der teure Patient verschwindet aus dem Haus. Und nach 3 Wochen Kurzzeitpflege steht man dann vor dem Hausarzt der keine Reha genemigt oder die Kasse die es ablehnt
Und was kann man machen, wenn sich die Kliniken nicht danach richten?
Ein Bekannter wird morgen aus der Klinik geworfen, obwohl er beide Beine nicht belasten darf. Dem behandelnden Krankenhausarzt ist das egal, vom Entlassungsmanagement hat er noch nichts gehört und der Sozialdienst verweist auf den Arzt! Da nützen alle diese schönen Gesetze nichts😵
@alle: Ob Arzt - oder Krankenhausrechnung, Wechselwirkungen von Medikamenten oder das Recht auf Zweitmeinung u.v.m., Sie können sich mit ihren Fragen zum Gesundheitswesen kostenlos an die Unabhängige Patientenberatung (UPD) wenden: www.test.de/Patientenberatung-Unabhaengige-Stelle-beriet-im-Juli-7000-Patienten-5082316-0 (maa)
Egal, ob nicht, gesetzlich, privat oder beihilfeberechtigt+nicht, mehr oder weniger umfassend ergänzend versichert mit Tarif XY:
Im krank+pflegebedürftig sein sind alle zunächst gleich: Hilfebedürftig bis hilflos. Angehörige ebenso, teilweise gar vom Kranken/Pflegebedürftigen abhängig.
Privatversicherte+Beihilfeberechtigte bekommen die in 14-30 Tagen zu zahlende Rechnung vom behandelnden Krankenhaus mitunter aufs Krankenzimmer. Wohl dem Kranken, der nicht alleinlebend oder auch nur der einzige die Zahlung+Rückerstattung Erledigende+diesbezüglich Kundige ist, was häufig vorkommt. Bei mir ist es so.
Diese Personengruppe weiß nicht, ob sie das ausgelegte Geld zurückbekommt - bei Krankenhausaufenthalten min. zwei- bis mehrere zehntausend Euro.
Gesetzlich+nicht Versicherte “dürfen“ vor Behandlung zwischen Rudimentärbehandlung+den ebenso teuren IGELeistungen wählen.
Alle interessiert letztlich:
Wo gibt's zentrale, fachkundige+handlungsfähige Hilfe für alle Kranke/Hilfebedürftige?
Zunächst danke @remus4romulus.
Für Beamte ist es komplizierter. Zur Übersicht Erstattungsanteile nummeriert:
Die BEIHILFE von Land oder Bund erstattet
1. Anteil beihilfefähiger Leistungen, bei mir z.B. 70%.
Eine günstigstenfalls abgeschlossene ERGÄNZENDE private KRANKENVERSICHERUNG erstattet je nach Tarif Teile des Rests, bei mir
2. fehlende 30% der beihilfefähigen und
3. vertraglich vereinbarte und darauf begrenzte Teile der NICHT beihilfefähigen Leistungen, dem kleinsten Anteil (s. Antwort auf remus4romulus).
Anteil 2 richtet sich nach 1 und der ändert sich mit dem Beihilferecht, das ungünstigerweise vom eigenen Dienstherrn als Gesetzgeber bestimmt wird.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen arbeiten sowohl gegnerische Anwälte als auch die entscheidenden Richter und Gutachter für ebendiesen Dienstherrn.
Also erst privat ärztliche/pflegerische Leistungen teurer zu sofort zahlen, dann um Erstattung betteln. Da durchblicken ist chancenlos, da Anteile 1+2 unberechenbar.