Mit Hörgerät am Handy Krankenkasse muss Bluetooth-Hörverstärker zahlen

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Mit Hörgerät am Handy - Krankenkasse muss Bluetooth-Hörverstärker zahlen

Hörverstärker erleichtern Hörgeschädigten das Telefonieren. © Getty Images / Westend61

Ein Schwerhöriger hat Anspruch auf ­einen Bluetooth-Hörverstärker für sein Hörgerät, der es ihm möglich macht, mit seinem Mobiltelefon zu telefonieren. Das entschied das Sozialge­richt Düssel­dorf (Az. S 8 KR 1441/15).

Kasse: Fest­netz reicht

Der 68-Jährige leidet an einer an ­Taubheit grenzenden Schwerhörig­keit. Seinen Antrag auf ein neues, für Mobil­telefonie taugliches Hörgerät hatte die Krankenkasse zurück­gewiesen, der Mann ­könne ein Fest­netztelefon nutzen.

Gericht: Kasse muss zahlen

Der Kläger beantragte nun einen ­Hörverstärker – und bekam recht. Der Sach­verständige bescheinigte eine deutliche Hörverbesserung bei der ­Mobiltelefonie. Das Zubehör­teil sei ­relativ günstig, so die Richter. Die ­Kosten seien also ­über­schaubar.

Voller Beihilfebeitrag für Beamte

Sind Hörgeräte absolut notwendig, haben Beamte einen Anspruch auf den vollen Beihilfe­betrag, entschied ein Gericht bereits 2015. Eine hessische Beamtin hatte geklagt, weil die Beihilfe nur die geltenden Höchst­sätze für die Hörgeräte ihres siebenjäh­rigen Sohnes über­nahm. Dieser war von Geburt an schwer hörgeschädigt und brauchte neue Geräte.

Die Ärzte empfahlen ein über den Sätzen liegendes Hörgeräte­system für 3 268 Euro. Das Verwaltungs­gericht Wiesbaden gab der Mutter recht. Da die Entwick­lung des Kindes wesentlich von diesem Hörgeräte­system abhänge, sei es von existenzieller Bedeutung und die Beamtin habe Anspruch auf die volle Beihilfe (Az. 3 E 271/14.WI).

PKV muss auch für teures Hörgerät blechen

Doch selbst wenn die Kosten beträcht­lich sind, muss der Kranken­versicherer manchmal zahlen – zumindest, wenn es sich um eine private Kranken­versicherung (PKV) handelt. Bereits 2010 hatte das Land­gericht Regens­burg (Az. 2 S 311/08) entschieden, dass der Versicherer ein medizi­nisch notwendiges Hörgerät auch dann bezahlen muss, wenn die Kosten dafür höher als 6 000 Euro sind. Bei der Beur­teilung der medizi­nischen Notwendig­keit müssten Kostengründe außer Acht bleiben. Ein Hilfs­mittel sei nicht allein deshalb unnötig, weil es teurer sei als eine andere Behand­lung oder andere Geräte.

Diese Meldung ist erst­mals am 15. Dezember 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde am 7. Oktober 2020 aktualisiert.

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  • 01749353929 am 05.06.2023 um 14:27 Uhr
    Kopfhörer für Hörgeschädigte

    Für mich war der Test nicht hilfreich. Ich brauche Bluetooth Kopfhörer, die ich über die Hörgeräte tragen möchte und die ich mit dem Fernseher und Handy verbinde.
    Danke für ihre Hilfe. Vielleicht finde ich etwas Online.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.12.2020 um 09:56 Uhr
    Und GKV?

    @HeinzPF: Wir berichten hier über ein Urteil, das von einer privat versicherten Person erstritten wurde. Insofern kann man das Urteil nicht automatisch auch auf die gesetzlichen Kassen und ihre Leistungen anwenden. Informationen über Urteile zur Leistung der GKV bei Hörgeräten finden Sie unter anderem unter den nachstehenden Links. (PH)
    https://www.test.de/Mehrkostenuebernahme-Kosten-fuer-Hoergeraete-4446324-0/
    https://www.test.de/Teures-Hoergeraet-Krankenkasse-muss-zahlen-4763833-0/

  • HeinzPf am 30.11.2020 um 19:48 Uhr
    Und GKV?

    Warum wird hier wieder zwischen Patienten in PKV und GKV unterschieden. Hat nicht auch ein Patient in der GKV Anspruch auf optimale Unterstützung bei seiner Schwerhörigkeit?
    Ich verstehe Deutschland und die Gerichte nicht mehr. Bei 5 Jahren Tragezeit sprechen wir bei einem Kaufpreis von 6000€ von monatlichen Kosten von 100€.