Privathaft­pflicht Versicherer muss für neue Brille zahlen

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Nicht in jedem Fall gilt beim Ausgleich eines Haft­pflicht­schadens der Zeit­wert eines zerstörten Gegen­stands als Maßstab. Das zeigt ein Urteil des Land­gerichts Osnabrück.

Zunächst nur Zeit­wert ersetzt

An der Kasse eines Supermarkts stieß ein Mann mit einer Frau so unge­schickt zusammen, dass deren rund 1 000 Euro teure Brille zu Bruch ging. Sein Privathaft­pflicht­versicherer ersetzte ihr nur 35 Euro Zeit­wert. Der Schädiger legte darauf­hin aus eigener Tasche 650 Euro drauf und verlangte diese Summe von seinem Versicherer zurück. Der weigerte sich zu zahlen.

Wiederbeschaffungs­wert für Gebrauchtes

Geht eine gebrauchte Sache kaputt, muss ein Schädiger laut Bürgerlichem Gesetz­buch (BGB) nur so viel ersetzen, dass der Geschädigte sich eine gleich­wertige Sache beschaffen kann. Privathaft­pflicht­versicherer zahlen deshalb bei einem Sach­schaden in der Regel nur den Zeit­wert, mit dem Geschädigte sich einen „gebrauchten“ Ersatz beschaffen können. Dieser Wiederbeschaffungs­wert berück­sichtigt also den Grad der Abnut­zung eines Gegen­standes.

Neue Brille kein Vorteil – Abzug nicht gerecht­fertigt

Im Fall der zerstörten Brille ging die Sache anders aus. Das Land­gericht Osnabrück verurteilte den Versicherer zur Zahlung der 650 Euro. Nicht in jedem Fall sei ein Abzug „Neu für Alt“ berechtigt. Die Frau habe durch die Beschaffung einer neuen Brille keinen Vorteil. Sie sehe mit ihr nicht besser als mit der alten.

Brillen sind Gebrauchs­gegen­stände

Die Richter räumten ein, dass auch Brillen Gebrauchs­gegen­stände seien, die sich abnutzten. Für das Anrechnen eines Vorteils im Schadens­fall sei aber entscheidend, ob das unter der besonderen Berück­sichtigung des Einzel­falls zulässig sei. Ein Sach­verständiger hatte ausgesagt, wann ein Sehhilfe erneuert werden müsse, hänge vom jeweiligen Träger ab (Az. 9 S 161/19).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Fuchs2000 am 16.11.2020 um 19:10 Uhr
    Richtig so

    Als Brillenträger, der aufgrund seiner Sehschwäche zwingend auf seine Brille angewiesen ist, kann man nicht einfach irgendeine gebrauchte Brille nehmen oder sich eine für den geringen Schadenersatz kaufen. In der Regel muss der Optiker dafür eine neue anfertigen, damit eine gleichwertige beschafft werden kann. Insofern völlig richtiges Urteil. Und da solche Dinge sehr selten vorkommen dürften, werden auch nicht die Beiträge steigen.

  • erda58 am 13.11.2020 um 08:58 Uhr
    Das Urteil ist nicht zu beanstanden

    Dass nicht immer ein Abzug "neu für alt" fällig ist, hören die Haftpflichtversicherer nicht gerne; aber so haben u.a. auch folgende Gerichte entschieden: AG Montabaur, Urteil vom 25.09.1997, 10 C 436/97 und
    LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 - 01 S 8/09.
    Nicht die korrekte Schadensregulierung macht die Haftpflichtversicherung teurer, sondern die Beauftragung unnötiger Dienstleister oder unnötige Prozesse. Und natürlich Modeerscheinungen wie die Regulierung des Neuwerts.

  • Gelöschter Nutzer am 12.11.2020 um 14:03 Uhr
    Was soll das?

    "Die Frau habe durch die Beschaffung einer neuen Brille keinen Vorteil. Sie sehe mit ihr nicht besser als mit der alten."
    Richter haben nach Gesetz zu urteilen, nicht nach ihren persönlichen Ansichten. Schadenersatz ist zu leisten, wenn jemand schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach dem Wert der Schadens zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens.
    Ob jemand irgendeinen Vorteil hat oder nicht, ist vollkommen irrelevant. Was ist die Sache wert? Das ist der Schadenersatz, der zu leisten ist. Punkt.
    Wenn Richter beginnen, Gesetze umzuschreiben, sollen sie sich in ein Parlament wählen lassen, aber gefälligst die Robe vorher abgeben.

  • DennisMUC am 12.11.2020 um 06:02 Uhr
    Einzelfallentscheidung

    Sollte die Logik dieses Urteils in der deutschen Gerichtsbarkeit Kreise ziehen, dann werden Haftpflicht- und einige Sachversicherungen sicherlich ziemlich teuer.