
Kosten. Oft 1 bis 2 Prozent des Geldes der Anleger nehmen sich Fondsgesellschaften vom Geld der Anleger. So ist es seit Jahrzehnten üblich – aber vielleicht rechtswidrig. © Getty Images / Nadia Bormotova
Fondsmanager entnehmen Kostenpauschalen aus dem Vermögen ihrer Kunden – eventuell zu Unrecht. Es geht um Milliarden. Stiftung Warentest sagt, wer jetzt handeln sollte.
Fondsmanager legen im Auftrag von Anlegern deren Geld an. Die Fondsgesellschaft darf dafür Ersatz für Kosten verlangen, die sie „den Umständen nach für erforderlich“ hält. Zusätzlich darf sie mit Anlegern einen Preis für ihre eigenen Leistungen vereinbaren. Eine Selbstbedienung am Geld der Anleger ist aber nicht vorgesehen. Doch häufig ist intransparent, wie Fondsmanager die Kosten genau abrechnen. Anleger können dann Erstattung fordern und waren damit in letzter Zeit erfolgreich – sofern sie vor Gericht ziehen.
Es geht dabei um viel Geld. Laut Branchenverband BVI verwalteten Fondsgesellschaften Ende 2024 gut 1,5 Billionen Euro in Publikumsfonds. Deren Manager entnehmen oft Gesamtkosten von 1 bis 2 Prozent aus dem Fondsvermögen.
Dass die Kostenregelungen in den Prospekten der Fonds vor Gericht nicht immer standhalten, hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Oktober 2023 gezeigt. Es erklärte eine weit verbreitete Regelung für einen DWS-Fonds für intransparent und damit unwirksam (Az. III ZR 216/22).
Aktuell erstatten die beiden großen Fondsgesellschaften DWS Investment GmbH und Allianz Global Investors GmbH einen Teil der Fondskosten, sobald die Sache bei Gericht liegt, berichtet Anlegeranwalt Jens Graf. Dadurch ergeht kein Urteil, auf das andere Anleger sich berufen könnten. Das muss andere Anleger aber nicht davon abhalten, selbst eine Rückerstattung von unberechtigten Fondskosten zu fordern. Vor allem die vor dem BGH-Urteil verwendeten Klauseln können oft unwirksam sein. Stiftung Warentest gibt Tipps, wie Anleger vorgehen können.
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@thom_zieg: Stiftung Warentest erläutert die Begriffe in Kostenberichten hier: https://www.test.de/Kostenaufstellung-Neue-Kosteninformationen-fuers-Depot-5562361-0/
Die BaFin u. a. hier: file:///C:/Users/RA1/Downloads/dl_160617_mifid_II_vortrag_2.pdf
Gehören zu den Gesamtkosten "einmalige Kosten", die nicht aus dem Sondervermögen finanziert wurden, wie Ausgabeaufschläge, müsste die KVG sich auch insoweit mit wirksamen Anlagebedingungen und weiteren Klauseln als der zur Pauschalvergütung rechtfertigen können. Bei Vertriebsentgelten wie Ausgabeaufschlägen wird ihr das schwerlich gelingen.
Im Zweifel: Den höheren Betrag geltend machen. Der Anleger darf sich zu seinen Gunsten irren. Vor einer Klageerhebung werden verbliebene Zweifelsfragen noch rechtzeitig abgeklärt werden.
@thom_zieg: Ohne Detailkenntnisse unter Vorbehalt: Ja. Da abzustellen ist auf die mit dem Riester-Vertrag besparten Investmentfonds. In dem "Bericht über die Kosten für das Depot XYZ Berichtszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024" müsste zur jeweiligen Fondsbezeichnung (z. B. DWS TOP DIVIDENDE ...) angegeben sein, was dessen Sondervermögen an Produkt - und Dienstleistungskosten entnommen worden ist. Werden beide Beträge als Gesamtkosten zu einer Summe zusammengefasst und wird dazu ausgeführt, dass die Wertentwicklung ohne diese Summe entsprechend höher ausgefallen wäre, handelt es sich um Entnahmen aus dem Sondervermögen in Höhe der zu erstattenden Kostenpauschale. Beruft sich eine KVG auf ein den Pauschalbetrag übersteigendes "Mehr", ohne dass die angebliche Differenz für den Anleger erkennbar wäre, müsste sie sie darlegen und beweisen.
Fortsetzung in "Teil II"
Gilt das auch für einen TopRente Riester-Vertrag bei der DWS? Dort wurden für 2024 ca 900 Euro als "Verwaltungskosten der Investmentfonds" aufgeführt und in den Erläuterungen steht:
"Die Verwaltungskosten der Investmentfonds sind die Summe der Produktkosten der in Ihrem Altersvorsorgevertrag innerhalb der Berichtsperiode geführten Investmentfonds. Diese Kosten reduzieren die Wertentwicklung des jeweiligen Investmentfonds und sind somit wirtschaftlich vom Anleger zu tragen. Die Verwaltungskosten der Investmentfonds werden anhand Ihres durchschnittlichen Depotbestandes innerhalb des Berichtszeitraumes auf Basis Ihrer täglich gehaltenen Investmentfondsanteile ermittelt. Die Kosten der Investmentfonds beruhen auf den zum Ende der Berichtsperiode veröffentlichten Kostendaten des Produktherstellers. Die Kostenangaben können von anderen Berichten abweichen."
@hkaufmann: Nach dem Unternehmensregister der BaFin ist die MorgenFund GmbH "nur" ein Wertpapierinstitut gemäß dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG). Sie wird die Kostenmitteilung vermutlich als (Depot)Verwahrerin erstellt haben. (Externe) Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalverwaltungsgesetz (KAGB) dürfte die ursprüngliche "DWS" (geblieben) sein. An sie sollte man sich daher wegen der Erstattung von ihr als der KVG auch vereinnahmter Kostenpauschalen wenden. Als die Investmentvertragspartnerin ist sie die Anspruchsgegnerin, §§ 611, 675 u. 667 BGB.