Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnten Versicherte zukünftig interne Vermerke oder Korrespondenzen erhalten, wenn sie von ihrer Versicherung Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Das Auskunftsrecht der Datenschutz-Grundverordnung reduziere sich nicht auf biografische Daten. Der Bundesgerichtshof stellte sich mit seinem Urteil auf die Seite eines Versicherungskunden. Der hatte sich mit dem Umfang der Datenauskunft seiner Lebensversicherung nicht zufriedengegeben (Az. VI ZR 576/19).
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