Unfälle von Kindern Wann die gesetzliche Unfall­kasse zahlt

Datum:
  • Text: Ulrike Steck­könig, Lena Sington
  • Faktencheck: Betina Chill
Unfälle von Kindern - Wann die gesetzliche Unfall­kasse zahlt

Abge­sichert. In Schule und Kita oder auf dem Weg dorthin sind Kinder gesetzlich unfall­versichert. © KNA / Harald Oppitz

Über eine Million Unfälle von Kindern zählt die gesetzliche Unfall­versicherung pro Jahr. Wichtig ist, jeden Unfall in Kita, Schule oder auf dem Weg dorthin zu melden.

2024 gab es bundes­weit mehr als 1,1 Millionen Unfälle in Kinder­tages­stätten, Schulen und Hoch­schulen, auf dem Weg dorthin oder zurück nach Hause. Das waren in etwa so viele Unfälle wie im Jahr davor. In den Einrichtungen selbst sowie auf dem Hin- und Heimweg stehen Kinder und junge Leute unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Sie bietet mehr Leistungen als die gesetzlichen Krankenkassen. Neben ärzt­licher Behand­lung, Reha und psycho­logischer Betreuung zahlt sie im Ernst­fall auch für Unter­richt am Krankenbett, gewährt Zuschüsse zu Wohnungs­umbauten oder sogar eine lebens­lange Rente, wenn ein Gesund­heits­schaden sich nicht auskurieren lässt. Die Stiftung Warentest erklärt, wie das Ganze funk­tioniert.

Vier wichtige Tipps

Philipp, acht Jahre, stürzt auf dem Schulweg mit dem Fahr­rad. „Der schöne Schneidezahn – kaputt!“, erinnert sich seine Mutter Annette Baum*. Dennoch hatte der Junge Glück im Unglück. „Die Zahn­ärztin hat die abge­brochene Ecke wieder ange­klebt, den Zahn für die Unfall­anzeige fotografiert und alles genau dokumentiert“, erzählt die Berlinerin. Und weil das Miss­geschick auf dem Weg zur Schule passierte, kommt die Unfall­kasse Berlin für sämtliche Kosten im Zusammen­hang mit der Verletzung auf.

*Name geändert.

Gesetzliche Unfall­versicherung für Kinder: Vier wichtige Tipps

  1. Unfälle melden. Auch wenn es nur ein aufgeschlagenes Knie ist – melden Sie selbst Kleinig­keiten der gesetzlichen Unfall­versicherung. Machen Sie das am besten über die Kita oder das Schulsekretariat. Diese Stellen treten dann mit der gesetzlichen Unfall­versicherung in Kontakt. So sichern Sie Ihrem Kind Leistungen, falls es wider Erwarten zu Spät­folgen kommt – etwa, weil eine Wunde sich entzündet.
  2. Unterlagen sichern. Hat sich Ihr Kind verletzt, heben Sie eine Kopie der Unfall­anzeige auf. Auch Röntgen­bilder, Laborbefunde und Arzt­briefe sollten Sie aufbewahren. Schulen und Kitas müssen auch Bagatell­verletzungen, für die kein Arzt­besuch erforderlich ist, im sogenannten Melde­block dokumentieren. Solche Informationen sind viel wert, falls es einmal Ärger mit der Unfall­kasse oder mit privaten Versicherungen gibt.
  3. Ärzte informieren. Teilen Sie Ärzten oder Zahn­ärzten mit, wenn der Unfall in der Kita oder Schule beziehungs­weise auf dem Hin- oder Heimweg passiert ist. Die Unfall­versicherung sieht umfang­reichere Leistungen für die medizi­nische Versorgung und die Nach­sorge vor als gesetzliche Krankenkassen.
  4. Folge­kosten geltend machen. Die gesetzliche Unfall­versicherung kommt lebens­läng­lich für die Folgen eines Schul- oder Kinder­garten­unfalls auf. Auch als Erwachsener können Sie Ihre Ansprüche geltend machen, wenn beispiels­weise eine Nach­operation oder Zahn­ersatz erforderlich ist.

Leistungen ein Leben lang

Aufgabe der gesetzlichen Unfall­versicherung ist es, die Unfall­folgen für Ausbildung oder Erwerbs­leben möglichst gut auszugleichen. „Wir erbringen Leistungen, die geeignet sind, um die Gesundheit und Leistungs­fähig­keit der Kinder wieder­herzu­stellen“, sagt Kirsten Wasmuth von der Unfall­kasse Berlin. Dafür stehen den verunglückten Kindern und deren Eltern nach schweren Unfällen extra ausgebildete Reha-Manager zur Seite. Bei schweren Unfällen beraten die Experten sogar im Hinblick auf die spätere Berufs­wahl. Diese Betreuung aus einer Hand ist für Betroffene oft eine große Erleichterung.

Zuständig sind die Unfall­kassen der Bundes­länder

Auch bei kleineren Unfall­schäden begleiten die Kassen ihre Versicherten lebens­lang. Das ist viel wert. So schätzen Experten die Kosten für einen ausgeschlagenen Zahn wie den von Philipp Baum im Lauf des Lebens auf 10 000 bis 20 000 Euro.

Braucht jemand später beispiels­weise ein Implantat, sind die Zuschüsse von der gesetzlichen Krankenkasse gering. Für einen größeren Teil der Kosten kommt die Unfall­versicherung auf, einschließ­lich notwendiger Nachbesserungen.

Zuständig für die Regulierung sind bei Schul-, Hoch­schul- und Kinder­garten­unfällen die Unfallkassen der Bundesländer. Ihre Aufgaben sind die gleichen, die für Berufs­tätige von den Berufs­genossenschaften über­nommen werden. Und sie haben allein mit Zahn­schäden eine Menge zu tun: Bundes­weit hatten Kinder, Jugend­liche und Studenten nach Zahlen aus dem Jahr 2023 rund 51 000 Unfälle mit Zahn­schäden, inklusive Kiefer und Zahn­fleisch­schäden.

Auch Ausflüge mit der Schule sind versichert

Die gesetzliche Unfall­versicherung schützt nicht nur während des Aufenthalts in Kita, Schule oder Uni, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg sowie während besonderer Veranstaltungen, etwa Ausflügen oder Aufenthalten in Schul­land­heimen. Andreas Machacek, Fach­anwalt für Sozialrecht, sagt: „Die Unfall­versicherung versucht, jedem Einzel­fall so gerecht wie möglich zu werden.“

Dennoch machen bestimmte Details immer wieder Probleme. „Alle Rechts­fragen, die bei Arbeits­unfällen auftauchen, gibt es auch im Zusammen­hang mit Schülern, Studenten oder Kita­kindern“, so Machacek. Welche Probleme im Zusammen­hang mit Arbeits­unfällen auftreten können, lesen Sie in unserem Special Arbeitsunfall: In diesen Fällen zahlt die Berufsgenossenschaft.

Streit um Wege und Umwege

Bei Wegeunfällen etwa müssen Gerichte immer wieder klären, ob und wann es noch als Schulweg gilt, wenn das Kind einen Umweg macht. Die Antwort fällt, je nach Alter des Betroffenen, unterschiedlich aus. So gab das Bundes­sozialge­richt 2007 einem damals acht­jährigen Jungen Recht, der versehentlich zwei Halte­stellen zu spät aus dem Schulbus ausgestiegen war und dann beim Über­queren der Straße von einem Auto angefahren wurde (Az. B 2 U 29/06 R). Er sei noch auf dem Schulweg gewesen. „Bei einer 15-Jährigen, die nach der Schule einkaufen geht, würden die Gerichte wohl anders entscheiden“, meint Anwalt Machacek.

Spät­folgen oder neue Beschwerden?

Gestritten wird oft auch darum, was noch zu den Spät­folgen eines Unfalls gehört und damit auf Kosten der Unfall­kasse behandelt wird. „Wenn jemand sich als Kind beim Schul­sport das Kreuzband gerissen hat und später im Leistungs­sport Knie­probleme bekommt, ist kaum zu sagen, ob das noch Folge der damaligen Verletzung ist“, sagt Machacek.

Jeden Unfall dokumentieren

In Kitas, Schulen und Hoch­schulen wissen die Mitarbeiter, dass jeder noch so kleine Unfall zu melden ist – schließ­lich können später Komplikationen auftreten. Auch vermeintliche Bagatellen werden im sogenannten Melde­block einge­tragen, das jede Einrichtung führen muss.

Wenn dagegen auf dem Nach­hauseweg etwas passiert, sollten Eltern den Arzt unbe­dingt darauf hinweisen, dass es sich um einen Fall für die gesetzliche Unfall­versicherung handelt. Die Leistungen, zum Beispiel für Medikamente oder Physio­therapie, sind dann nicht durch die sonst geltenden Budgets begrenzt und Ärzte können nach einer speziellen Gebühren­ordnung abrechnen, über die sie besser vergütet werden.

Mehr als jeder dritte Unfall passiert beim Sport

Allein bei Ball­spielen im Sport­unter­richt verletzten sich deutsch­land­weit 2024 knapp 171 000 Kita­kinder, Schüler und Studierende.

Zahl der melde­pflichtigen Unfälle in Kita, Schule und Hoch­schule 2024
Unter­richt/Kita­betrieb: 292 049
Pause: 256 996
Sport/Ball­spiele: 170 810
Sport/Geräte- und Bodenturnen: 32 314
Sport/Leicht­athletik: 25 069
Straßenverkehr: 48 500

Quelle: Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung (DGUV)

Erst einmal zum Durch­gangs­arzt

Zuständig für die Behand­lung von Unfall­opfern sind spezielle Durch­gangs­ärzte, meist Ortho­päden und Unfall­chirurgen. Patienten kommen so gleich zu Experten, die Erfahrung mit Unfall­verletzungen haben. Die Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung (DGUV) bietet auf ihrer Seite eine Suche nach Durchgangsärzten an. Bei kleineren Blessuren kann aber auch der Haus- oder Kinder­arzt über die Unfall­kasse abrechnen.

Wichtiger als die Wahl des formal zuständigen Mediziners ist jedoch die Meldung bei der Unfall­kasse. Sie sichert dem Kind eine Rente, wenn seine Erwerbs­fähig­keit wegen etwaiger Spät­folgen dauer­haft gemindert ist. Das ist zwar nur selten der Fall: Auf rund 1,1 Millionen Unfälle kamen beispiels­weise 2024 nur 578 neue Unfall­renten.

Tipp: Was tun, wenn Sie dauer­haft zu krank sind, um zu arbeiten? Alle wichtigen Infos zum Thema finden Sie in unserem Special Erwerbsminderungsrente.

Wie die Unfall­kasse die Rentenhöhe berechnet

Minderung der Erwerbs­fähig­keit. Ausschlag­gebend dafür ist die „Minderung der Erwerbs­fähig­keit“, kurz MdE. Ab einer Minderung von 20 Prozent zahlt die Unfall­versicherung eine Rente. Bei Kindern und Jugend­lichen beginnt die Versichertenrente in aller Regel am Tag nach dem Versicherungs­fall. Ist ein Schüler zu diesem Zeit­punkt zwischen 6 und 15 Jahre alt, erhält er derzeit bei einer MdE von 50 Prozent zunächst 392,78 Euro beziehungs­weise 385 Euro monatlich – je nachdem, ob sich der Versicherungs­fall in West- oder Ostdeutsch­land ereignet hat. Diese Rente wird dann, wie alle Renten der Unfall­versicherung, jähr­lich angepasst.

Jahres­arbeits­verdienst. Bei Unfällen vor Voll­endung des 30. Lebens­jahres wird der Jahres­arbeits­verdienst – sofern es für die versicherte Person güns­tiger ist – beim Über­schreiten von bestimmten Alters­grenzen auf einen gesetzlich geregelten Mindest­betrag erhöht. Bei Unfällen während der Schul- oder Berufs­ausbildung werden die versicherten Personen finanziell so gestellt, als wäre der Unfall erst nach Abschluss der Schul- oder Berufs­ausbildung einge­treten.

Einmalzahlung als Alternative

Bei Renten unter 40 Prozent können sich die Betroffenen alternativ eine einmalige Kapital­abfindung zahlen lassen. Welche Option die bessere ist, hängt von den Umständen des Einzel­falls ab. Stefan Boltz von der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung meint: „Bei Renten mit einer MdE unter 40 Prozent besteht nur die Möglich­keit, die Rente ganz abfinden zu lassen. Eine Teil­abfindung ist nicht möglich. Ob man diesen Schritt gehen möchte, sollte gut über­legt werden.“

Versicherte müssen zur Nach­unter­suchung

Grund­sätzlich gilt: Die Unfall­kasse zahlt die Rente bis zum Lebens­ende, falls sich der Gesund­heits­zustand nicht bessert. Die Versicherten müssen zur Nach­unter­suchung, falls noch mit Änderungen, also Verbesserungen oder Verschlimmerungen, zu rechnen ist. Boltz: „Sobald aus medizi­nischer Sicht ein Dauer­zustand einge­treten ist, werden in der Regel keine Nachbegut­achtungen mehr veranlasst“.

Unbe­dingt Expertenrat einholen

Ob die Einmalzahlung im Einzel­fall wirk­lich eine güns­tige Alternative ist, sollte mit einem Fach­anwalt für Sozialrecht besprochen werden, der auch medizinrecht­liche Kennt­nisse besitzt. Eine Rechtsschutzversicherung, die auch Kosten für die juristische Beratung außer­halb von Prozessen trägt, ist hier hilf­reich. Dafür muss der Vertrag aber schon vor dem Unfall bestanden haben. Im Rechts­streit ist die Police noch wichtiger, denn neben den Anwalts- und Gerichts­kosten sind oft teure Gutachten von Fach­ärzten erforderlich.

Schmerzens­geld vom Schuldigen

Im Fall eines Schülers, der sich im Chemie­unter­richt Brand­verletzungen zugezogen hatte, urteilte das Land­gericht Osnabrück: Ein Schmerzensgeld von der Schule stehe ihm nicht zu (Az. 5 O 596/14). Für die Folgen von Schul­unfällen sei grund­sätzlich nur die gesetzliche Unfall­versicherung zuständig.

Wenn Dritte beteiligt sind, zahlt die Haft­pflicht

Anders sieht es aus, wenn nicht nur der Träger der Einrichtung, sondern auch Dritte am Unfall beteiligt sind. Wird ein Kind auf dem Schulweg etwa von einem Auto angefahren, zahlt beispiels­weise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Auto­fahrers Schmerzens­geld und Schaden­ersatz. Auch wenn Mitschüler einander verletzen, kann es in schweren Fällen sein, dass der Täter Schmerzens­geld zahlen muss. Eine gute Privathaftpflichtversicherung ist daher unerläss­lich, um für alle Fälle gewappnet zu sein.

So sichern Sie Ihr Kind in der Frei­zeit ab

Außer­halb von Schule und Kita ist die gesetzliche Unfall­versicherung nicht für Kinder­unfälle zuständig – es sei, denn es handelt sich um einen Schul- oder Kitaaus­flug, etwa zum Spiel­platz im Park. Private Policen schließen diese Lücke.

Haft­pflicht. Fügt Ihr Kind einem anderen Schaden zu, können Schmerzens­geld- und Schaden­ersatz­forderungen auf Sie zukommen. Eine Privathaft­pflicht­versicherung, bei der Ihre Kinder regel­mäßig mitversichert sind, ist deshalb unerläss­lich. Mit unserem Haftpflichtversicherungs-Vergleich finden Sie die besten Angebote für Ihren individuellen Bedarf.

Kinder­invaliditäts­versicherung. Den umfassendsten Schutz bei dauer­haften Gesund­heits­schäden bietet die Kinderinvaliditätsversicherung. Sie deckt nicht nur das geringe Risiko unfall­bedingter Invalidität ab, sondern zahlt auch eine monatliche Rente, wenn das Kind durch die Folgen einer Krankheit dauer­haft beein­trächtigt ist.

Private Unfall­versicherung. Bleibt nach einem Unfall ein dauer­hafter Schaden zurück, zahlt die private Unfallversicherung. Der Schutz gilt unabhängig davon, wo der Unfall passiert ist. Bei einem Schul­unfall zahlen also sowohl die private als auch die gesetzliche Unfall­versicherung. Die Höhe der Leistung hängt von der Schwere der Invalidität ab. Für Kinder und Jugend­liche kann in Ausnahme­fällen eine Unfall­renten­versicherung sinn­voll sein. Sie zahlt statt einer einmaligen Kapital­leistung bei Invalidität eine lebens­lange monatliche Rente. Allerdings sind derart schwere Unfall­folgen extrem selten: Nur 1 Prozent aller Schwerbehin­derungen waren 2023 auf einen Unfall oder eine Berufs­krankheit zurück­zuführen.

Tipp: Haben Sie über die Jahre mehrere Unfall­versicherungen abge­schlossen, kündigen Sie Über­flüssiges. Unser Unfallversicherungs-Vergleich enthält eine nützliche Check­liste.

Vereine. Sport­ver­eine verfügen häufig über eine Gruppen­versicherung, über die alle Mitglieder abge­sichert sind. Sie enthält meist eine Haft­pflicht- und eine Unfall­komponente. Der Versicherungs­schutz gilt bei allen Veranstaltungen des Vereins – ob Training, Wett­kampf oder Feier, nicht jedoch für andere Aktivitäten. Außerdem sind die Leistungen oft begrenzt.

Tipp: Erkundigen Sie sich, welchen Versicherungs­schutz Ihr Kind im Verein hat und stocken Sie ihn, falls erforderlich, mit einem privaten Vertrag auf.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2019 um 09:31 Uhr
    Narbe bleibt zurück

    @joumann: Die Unfallversicherung bezahlt die Kosten der ärzt­lichen Behand­lung, für eine Reha und die psycho­logischer Betreuung und im Ernst­fall auch für Unter­richt am Krankenbett. Entstehen bleibende Schäden in der Beweglichkeit, gewährt die Unfallkasse auch Zuschüsse zu Wohnungs­umbauten oder sogar eine lebens­lange Rente, wenn der Gesund­heits­schaden sich nicht auskurieren lässt.
    Heilen die Folgen des Unfalls aus, ohne dass Krankheits- oder Heilungskosten zu übernehmen sind (die nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen werden) und führt der Unfall auch nicht zu bleibenden Schäden, die die zukünftige Ausübung eines Berufes einschränken können, zahlt die Unfallkasse nicht. Der Unfall allein löst noch keine Leistungspflicht aus. (maa)

  • joumann am 26.12.2019 um 17:11 Uhr
    Narbe bleibt zurück

    Unser Erstklässler ist bei einer Schulweihnachtsfeier in der Aula gefallen und hat sich auf den Holzstufen das Kinn aufgeschlagen. Die klaffende Wunde wurde geklebt und aktuell scheint es, dass eine 3-4 cm lange Narbe zurückbleibt.
    Kann man hier eigentlich Ansprüche Irgendeiner Art geltend machen?

  • VEMA_eG am 18.01.2018 um 09:47 Uhr
    Meist kein Fall für die Haftpflicht - Teil 3

    Verliert ein Schüler z. B. einen Großteil der Sehkraft auf einem Auge, fallen ganze Berufsbilder einfach weg, die man später möglicherweise hätte ergreifen können. Das kann gewaltige Auswirkungen auf den Verdienst im Erwachsenenalter haben. Bedenkt man nun, dass eine umfangreiche Unfallversicherung für ein Kind bei vielen Versicherern kaum 5 Euro im Monat kostet und Kapitalzahlungen im mittleren sechsstelligen Bereich fällig werden können, fragt man sich schon, weshalb viele Eltern diese winzige Investition in die Absicherung ihrer Kinder scheuen. Eine Unfallversicherung sollte spätestens ab dem Kindergarten vorhanden sein. Man weiß ja nie, was kommt. Auch vollwertige Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten einzelne Versicherer bereits für Schüler ab 10 Jahren ab. Auch das kann eine sinnvolle Ergänzung beim Schutz eines Kindes sein.

  • VEMA_eG am 18.01.2018 um 09:46 Uhr
    Meist kein Fall für die Haftpflicht - Teil 2

    Bleibt die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung, um so auf die Eltern als die „Quasi-Schuldigen“ zugehen zu können. Auch das wird nichts, denn die Aufsichtspflicht liegt bei einem Schulunfall (meist) bei einer Lehrkraft. Doch auch die kann nicht ständig neben jedem Schüler einer Klasse oder gar auf einem Pausenhof stehen und alles überwachen, was passiert. Das widerspricht dem Leben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird also meistens nicht nachweisbar sein. Daher wird die Diensthaftpflicht der Lehrkraft eine Leistung verweigern. Das ist alles kein böser Wille der Versicherer – es fehlt schlicht an einer rechtlichen Haftungsgrundlage auf der man einen Schadensersatzanspruch aufbauen könnte.
    Wie bescheiden die Geldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler sind, haben Sie in Ihrem Artikel ja bereits selbst beschrieben. Da Unfallfolgen sehr drastische Auswirkungen haben können, können diese keinesfalls als ausreichend angesehen werden.

  • VEMA_eG am 18.01.2018 um 09:44 Uhr
    Meist kein Fall für die Haftpflicht

    Ihre Ausführungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler sind soweit natürlich korrekt. Allerdings möchte ich auf Ihren Hinweis eingehen, dass eine gute Privathaftpflicht unerlässlich sei. Das ist für den Alltag natürlich auch korrekt – für Schulunfälle in den meisten Fällen aber wohl bedeutungslos. Die §§ 104-106 SGB VII beschränken die Haftung. Nach diesen Vorschriften ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das wurde so auch vom BGH bestätigt (z. B. VI ZR 163/03). Da Vorsatztaten – so man denn eine solche Unterstellen kann, was nur in den allerseltensten Fällen so sein wird – nachvollziehbarerweise vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind, findet auch dann keine Entschädigung statt.