
Geschützt. Passiert während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung. © Kali Nine LLC
Alle Beschäftigten stehen automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was das für sie bedeutet und in welchen Fällen die Versicherung hilft.
Das sollten Sie wissen
- Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn Menschen bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall erleiden oder wenn sie durch ihren Beruf krank geworden sind.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen sich nicht selbst um den Versicherungsschutz kümmern, denn sie sind automatisch versichert.
- Auch Schul- und Kindergartenkinder, Studierende oder Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
- Der Versicherungsschutz besteht nur während der „versicherten Tätigkeit“. Das ist zum Beispiel der Job oder der Arbeitsweg.
- private Unfallversicherung. Wer sich in seiner Freizeit gegen Unfälle versichern möchte, braucht eine
Tipp: In welchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, steht in unserem Special Arbeitsunfall.
Zweck: Absicherung bei der Arbeit

Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zur Gruppe der Sozialversicherungen – wie die gesetzliche Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Schutz besteht für Beschäftigte automatisch, aber nur während der versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin. Stürzt eine angestellte Malerin im Job, ist sie versichert. Die Firma zahlt die Beiträge. Streicht die Frau in ihrer Freizeit und fällt von der Leiter, ist sie nicht versichert.
Leistungen gibt es nur, wenn Unfälle rechtzeitig gemeldet werden
Versicherte bekommen es erst mit der gesetzlichen Unfallversicherung zu tun, wenn ihnen ein Unfall passiert. Beispiel: Ein Gerüstbauer bricht sich bei der Arbeit den Arm. Er muss seiner Chefin Bescheid geben und zu einem Durchgangsarzt gehen. Solche Ärzte gibt es oft auch im Krankenhaus, sie schicken einen Unfallbericht an die Versicherung. Die Arbeitgeberin des Gerüstbauers muss den Unfall zusätzlich binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger melden. Das ist nötig, wenn ein Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt.
Wichtige Begriffe
Unfall. Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, was als Unfall gilt, nämlich „ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“. Bloßes Umknicken wurde daher beispielsweise nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Durchgangsarzt. Der „D-Arzt“ ist ein unfallchirurgischer Facharzt mit spezieller Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist nach einem Arbeits- oder Wegeunfall aufzusuchen. Im Internet finden Verletzte einen Arzt in ihrer Nähe. Wer sich an Augen, Ohren oder der Nase verletzt, kann direkt zum entsprechenden Facharzt gehen.
Berufsgenossenschaft. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung heißen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen. Während Berufsgenossenschaften nach Branchen aufgeteilt sind, sind die Unfallkassen der Länder etwa für Schüler oder Studierende zuständig.
Verletztengeld. Wenn jemand nach einem Arbeitsunfall mehr als sechs Wochen nicht arbeiten kann, bekommt er von der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld. Muss er aufgrund eines Arbeitsunfalls umgeschult werden, zahlt ihm die Versicherung Übergangsgeld. Die Höhe errechnet sich aus dem Gehalt vor dem Unfall (Verletztengeld beträgt oft 80 Prozent des Regelentgelts).
Gesetzliche Unfallversicherung zahlt Ersatz fürs Gehalt
Anders als bei der Krankenkasse sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Der Unfallschutz hat mehrere Aufgaben: Sie muss alle geeigneten Mittel einsetzen, um die Person, die einen Unfall hatte, schnell wieder gesund zu bekommen. Je nach Einzelfall zahlt die Versicherung auch eine Umschulung oder Rente, wenn jemand aufgrund seines Unfalls nie mehr arbeiten kann. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Firma das Gehalt weiter. Danach übernimmt die Versicherung den Gehaltsersatz. Dieses sogenannte Verletzten- oder Übergangsgeld überweist die Krankenkasse.
Arbeitsunfall oder nicht?
Ob eine Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängt oft an Details. Etwa daran, wo genau und wann sich der Unfall ereignete. Das zeigt die Bildergalerie der Stiftung Warentest.
Nicht nur Beschäftigte sind versichert
Seit ihrer Gründung genießen immer mehr Personengruppen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Während einst nur Beschäftigte versichert waren, sind es heute auch Studierende, Auszubildende, Schüler und Kindergartenkinder. Außerdem sind etwa Menschen mitversichert, die ein Ehrenamt ausüben, die bei einem Unglück wie einem Verkehrsunfall helfen oder die für medizinische Zwecke Blut, Organe oder Körpergewebe spenden. Schutz für alle Versicherten besteht sowohl während ihrer Tätigkeit als auch auf dem Weg dorthin. Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich unfallversichern. Schutz für Unfälle, die in der Freizeit passieren, gewährt eine private Unfallversicherung.
Arbeitsunfall muss anerkannt werden
Nicht jede Verletzung, die sich eine Person im Laufe ihres Arbeitstages zuzieht, wird automatisch als Arbeitsunfall anerkannt. Zum einen liegt das daran, dass das versicherte Ereignis „Unfall“ sehr eng definiert ist. Zum anderen gibt es viele Details, von denen abhängt, ob eine Tätigkeit überhaupt als versichert gilt. Wer sich beispielsweise in Toilettenräumen verletzt, ist nicht versichert. Der Versicherungsschutz endet an der Außentür der Toilettenräume. Andersherum kann eine Tätigkeit wie Betriebssport als versichert gelten. Nur im Ausnahmefall sind Unfälle versichert, die bei Umwegen geschehen. Der Schutz greift beispielsweise, wenn jemand sein Kind zur Schule bringt oder es abends wieder abholt. Insgesamt gibt es pro Jahr ungefähr eine Million versicherter Arbeits- und Wegeunfälle.
Geschichte
Die gesetzliche Unfallversicherung gibt es bereits seit mehr als 135 Jahren. Sie wurde auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck im Jahr 1884 gegründet. Industrialisierung und Bevölkerungswachstum hatten dazu geführt, dass immer mehr Menschen in Fabriken arbeiteten. Ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen waren schlecht. Es kam oft zu Unfällen, die für die Verletzten Kündigung und Armut zur Folge hatten. Daher wurden zwischen 1883 und 1889 drei Sozialversicherungen gegründet: neben der gesetzlichen Unfallversicherung die gesetzliche Kranken- und die gesetzliche Rentenversicherung.
Widerspruch kann sich lohnen
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur, wenn sie eine Verletzung als Arbeitsunfall anerkennt. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, beurteilt wiederum der Durchgangsarzt. Verletzte können sich von Fachanwälten, von Krankenkassen oder der Unfallversicherung selbst beraten lassen. Lehnt die Versicherung die Anerkennung ab, können sich Verletzte dagegen wehren. Zunächst kann innerhalb von einem Monat Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden. Wenn das nichts bringt, bleibt noch eine Klage vor dem Sozialgericht. Diese ist gerichtskostenfrei. Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht verpflichtend, aber sinnvoll. Schon öfter wurde die Versicherung dann verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Berufskranke werden entschädigt
Eine weitere große Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Menschen zu entschädigen, die durch ihren Beruf krank geworden sind. In der Berufskrankheiten-Liste ist festgelegt, welche Erkrankungen als solche anerkannt werden. Bei ihnen wurde wissenschaftlich bestätigt, dass sie durch besondere Einwirkungen einer bestimmten Arbeit hervorgerufen werden können. Das kann zum Beispiel bei Menschen, die lange auf ihren Knien arbeiten – etwa Fliesenleger –, eine Kniegelenksarthrose sein. Vermutet beispielsweise eine Hausärztin, dass ihr Patient eine Berufskrankheit hat, muss sie dies der Versicherung melden. Der Patient kann den Verdacht aber auch selbst melden. Wenn die Berufskrankheit anerkannt wird, zahlt die Versicherung unter Umständen auch eine Rente. Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ab, können Erkrankte dagegen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls klagen.
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- Nach Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung für Behandlung, Reha oder eine Unfallrente. Der Schutz im Homeoffice ist inzwischen umfassender.
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- Mehr als eine Million Unfälle von Kindern zählt die gesetzliche Unfallversicherung pro Jahr. Wichtig ist, ihr jeden Unfall zu melden. Sie leistet umfassend.
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