Steuerfahndung

Tipps

  • Kursgewinne. In der Regel können Sie Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften steuerfrei kassieren. Ausnahme: Sie stoßen Papiere innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder ab. Wenn Sie bei solchen Geschäften im Laufe eines Jahres Gewinne von 1.000 Mark und mehr erzielt haben, zählt der volle Gewinn zum steuerpflichtigen Einkommen und muss mit dem je nach Einkommen unterschiedlich hohen Prozentsatz versteuert werden. Von diesem Jahr an liegt die Freigrenze für Spekulationsgewinne bei bis zu 512 Euro.
  • Kursverluste. Kursgewinne können Sie mit -verlusten aus anderen Jahren verrechnen. Haben Sie also nach Gewinnen in den Boomjahren Verluste erlitten, können Sie wenigstens auf Gewinne gezahlte Steuern zurückbekommen. Einzelheiten dazu erklärt Finanztest in Trostpflaster für Spekulanten.
  • Ehrlichkeit. Wenn Sie Ihre Spekulationsgewinne angegeben haben, sollten Sie den Steuerbescheid bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regeln offen halten. Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen. Einzelheiten erklärt Finanztest in Kontra geben wie ein Profi.
  • Tempo. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie etwa durch die Übermittlung von Bankdaten ans Finanzamt oder die Steuerprüfung bei einem Geschäftspartner unter Verdacht geraten könnten, sollten Sie schleunigst prüfen, ob Sie mit einer Selbstanzeige noch eine Strafe verhindern können.
  • Beratung. Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem in Steuerfragen versierten Rechtsanwalt beraten. Eine Selbstanzeige formulieren Sie besser nicht selbst. Bei Fehlern können Sie sich noch zusätzliche Bußgelder oder Strafen einhandeln. Einen Steuerberatersuchservice bietet der Deutsche Steuerberaterverband unter www.dstv.de oder unter 0 30/27 87 65 00.
  • Verjährung. Wegen etwaiger Steuersünden können Sie nur belangt werden, solange die Tat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist für Steuerdelikte beginnt meist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Steuererklärung eingereicht haben. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Frist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

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