Polizei­kontrolle So verhalten Sie sich richtig

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Polizei­kontrolle - So verhalten Sie sich richtig

Verkehrs­kontrolle. Die Kelle signalisiert: Halt! test.de sagt, wie Sie sich jetzt richtig verhalten. © Adobe Stock / Ruediger Kottmann

Reden ist Silber, Schweigen Gold. Das gilt vor allem, wenn Polizisten oder Staats­anwälte fragen. test.de sagt, wie Sie sich bei Verkehrs­kontrollen verhalten sollten.

Schweigen ist Gold

Die richtige Antwort lautet: Nein

„Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ Verkehrs­sünder kennen die Frage. Polizei­beamte stellen sie gern, wenn sie Auto­fahrer nach einer Geschwindig­keits­kontrolle stoppen oder sonst einen Verstoß gegen die Verkehrs­regeln gesehen haben. Die einzig richtige Antwort lautet: Nein. Auch wenn der Misse­täter sich sicher ist, was der Polizei­beamte ihm ankreidet.

Geldbußen verdoppeln sich

Zwei Beispiele: „Ich bin auf dem Weg zum Tüv“, sagt der Fahrer eines Autos mit abge­laufener Tüv-Plakette. Ein Radler fuhr gerade bei Rot über die Kreuzung und erklärt: „Da kam ja niemand.“ Der Polizist weiß nun sofort: Der Verdächtige wusste genau, was er tut. Von Rechts wegen heißt das: Er handelte vorsätzlich. Die Folge: Geldbußen über 55 Euro verdoppeln sich. Die Fahrt zum Tüv mehr als vier Monate nach Ablauf der Plakette kostet dann 120 statt 60 Euro und die Missachtung der Ampel durch den Radfahrer 200 statt 100 Euro.

Niemand muss sich selbst belasten

Seit Über­windung der mittel­alterlichen Straf­verfolgung mit Daumenschraube und Streck­bank garan­tiert jeder Rechts­staat: Sanktionen setzt es nur, wenn die Schuld des Verdächtigen in einem fairen Verfahren unter Einhaltung aller Regeln fest­gestellt wird. Die Grund­regel heißt: Niemand muss sich selbst belasten. So kennen wir es aus amerikanischen Krimis: „Sie haben das Recht zu schweigen“, erklären die Cops bei einer Fest­nahme immer. Auch für deutsche Polizisten gilt: Sie müssen Verdächtigen vor einer Vernehmung sagen, dass es ihnen frei steht, sich zu äußern. Das gilt nicht nur bei Verdacht auf Straftaten, sondern auch bei Ordnungs­widrigkeiten.

Was vor Gericht gilt

Aussagen vor der Belehrung dürfen Behörden und Gerichte nicht verwerten. Aber: „Richter davon zu über­zeugen, dass eine Belehrung fehlte, ist oft schwierig“, erklärt Rechts­anwältin Daniela Mielchen, Vorstands­mitglied der Arbeits­gemeinschaft Verkehrs­recht im Deutschen Anwalt­ver­ein.

Lügen erlaubt – aber nicht zu empfehlen

Die Grund­regel für jeden Ärger mit Polizei, Ordnungs­amt oder gar Staats­anwalt­schaft lautet daher: Sagen Sie jetzt nichts. Sie dürfen sogar lügen. Davon raten Straf­verteidiger aber entschieden ab. Erfahrene Polizei­beamte brauchen meist nur wenige Nach­fragen, bis Verdächtige sich in Wider­sprüche verstri­cken und dann über­führt sind.

Polizei­kontrolle - So verhalten Sie sich richtig

Geschwindig­keits­kontrolle. Wenn es Sie, wie hier jemanden in Bayern, erwischt, sollten Sie schweigen. Und auf jeden Fall: Höflich bleiben. © picture alliance / HMB Media / Heiko Becker

Auch Begleiter sollten schweigen

Auch Begleiter sollten ruhig bleiben, wenn die Polizei auf den Plan tritt. Wenn die Beifahrerin beim Radarfallen-Stopp für die Beamten hörbar sagt: „Ich hab‘ Dir doch gesagt: Fahr nicht so schnell“, steht fest: Da ist die doppelte Buße fällig. Wer nicht selbst verdächtig ist, kann als Zeuge vernommen werden. Angehörige, Partner und Verlobte haben allerdings ein Zeug­nisverweigerungs­recht.

Post von der Bußgeld­stelle

Häufiger als der persönliche Stopp durch die Polizei schnappt die auto­matische Radarfalle zu. Die Bußgeld­stelle hält sich zunächst an den Halter des Wagens. Ist das ein Mann, auf dem Foto aber eine Frau zu sehen oder umge­kehrt, schickt sie einen Anhörungs­bogen. Die Behörde will wissen, wer gefahren ist.

Adressat muss nicht antworten

Oft suggerieren die Schreiben: Der Adressat muss antworten. Doch das stimmt nicht. Pflicht sind nur Angaben zur Person, und die sind übers Nummern­schild bereits ermittelt. Auch wenn die Behörde eine Person fälsch­lich unter Verdacht hat, muss sie den Anhörungs­bogen nicht ausfüllen und womöglich Freunde oder Verwandte belasten.

Abgleich mit Pass­fotos

Oft schauen die Bußgeld­stellen inzwischen, ob sie den Fahrer auf den beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Pass­bildern von Familien­angehörigen oder Mitbewohnern wieder­erkennen. Das dürfen sie auch, hat das Ober­landes­gericht Koblenz entschieden.
Ober­landes­gerichts Koblenz, Beschluss vom 02.10.20
Aktenzeichen: 3 Owi 6 SsBs 258/20

Ein kurzer Satz genügt

Gelingt es nicht, den Schuldigen zu ermitteln, kann die Behörde die Führung eines Fahrten­buchs anordnen. Doch das ist nur recht­mäßig nach schweren Ordnungs­widrigkeiten oder wenn der Wagen schon öfter zu schnell unterwegs war. Verhängt die Behörde eine Buße gegen einen Unschuldigen, kann dieser Einspruch einlegen. Das geht ohne Anwalt. Es genügt zu schreiben: „Ich habe die mir vorgeworfene Ordnungs­widrigkeit nicht begangen.“

Frist von zwei Wochen beachten

Das Schreiben muss inner­halb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeld­bescheids bei der Behörde ankommen. Sie über­prüft die Buße und wird sie aufheben, wenn der Empfänger nicht auf dem Kontroll­foto zu erkennen ist und sonst keine Beweise vorliegen.

Wann ein Anwalt sinn­voll ist

Wer eine hohe Buße und Fahr­verbot oder Führer­schein­entzug verhindern will, sollte sofort und ohne vorher selbst irgend­etwas zu unternehmen, einen in derartigen Fällen erfahrenen Anwalt einschalten. Der kann Akten­einsicht nehmen und abschätzen, ob Widerstand sinn­voll ist, und wie sich Betroffene am besten verteidigen.

Plädoyer für Charme und Höflich­keit

Zuweilen erfolg­reicher als die Verteidigung mit allen juristischen Schikanen sind Höflich­keit und Charme. Polizei und Ordnungs­amt haben bei Ordnungs­widrigkeiten einen Ermessens­spielraum. Sie müssen nicht unbe­dingt ein Verwarnungs­geld kassieren oder sogar eine Anzeige schreiben. Darauf zu verzichten, sollten Sie den Beamten so leicht wie möglich machen.

Tipps

  • Verkehrs­regeln. Auch wenn von Rechts wegen längst nicht jeder Regel­verstoß geahndet wird: Die Verkehrs­regeln sind zu beachten. Polizei und Ordnungs­ämter sind befugt, sie auch jenseits des Bußgeld­rechts durch­zusetzen. So können falsch geparkte Autos abge­schleppt, nicht verkehrs­sichere Fahr­räder beschlag­nahmt und Verkehrs­sünder auch sonst gestoppt werden. Achten Sie auch fremde Besitzrechte. Wenn Sie Einfahrten zuparken oder Ihren Wagen unbe­fugt auf fremden Grund­stücken abstellen, kann der Berechtigte den Wagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, dann haftet – anders als im Bußgeldrecht – der Halter.
  • Verteidigung. Wenn wir hier Tipps für die Verteidigung geben, ist das keine Anleitung dazu, die Verkehrs­regeln zu miss­achten. Soweit die Behörden Verkehrs­sünder bestrafen wollen, haben sie sich jedoch an Recht und Gesetz zu halten und sind Strafen und Bußen nur akzeptabel, wenn sie rechts­förmig unter Einhaltung aller Regeln verhängt worden sind.
  • Ruhe bewahren. Was geschehen ist, lässt sich nicht mehr ändern. Bleiben Sie möglichst ruhig. Sagen Sie lieber nichts zur Sache, damit sich die Buße nicht noch verdoppelt.
  • Freundlich bleiben. Bleiben Sie in jedem Fall und unter allen Umständen freundlich. Das erhöht zumindest bei kleineren Sünden die Chance, nichts zahlen zu müssen. Anders als bei Straftaten sind Polizei­beamte nicht verpflichtet, Ordnungs­widrigkeiten zu verfolgen.
  • Verteidiger einschalten. Schalten sie sofort einen erfahrenen Verteidiger ein, wenn eine hohe Buße, Fahr­verbot oder Führer­schein­entzug drohen. Der kann Akten­einsicht nehmen und eine Strategie entwickeln.

Tabelle: Wichtige Bußgeldsätze

Beispiele für Bußgeldsätze bei Verstößen gegen Verkehrs­regeln

Regel­verstoß

Geldbuße bei

Punkt(e)

Fahr­verbot

Versehen

Vorsatz

Euro

Monat(e)

Als Fußgänger

Fahr­bahn über­queren, ohne auf den Verkehr zu achten oder trotz roter Ampel

    5

Als Radfahrer

Freihändig fahren

    5

Zu schnell fahren

  15

In Einbahn­straße oder Kreis­verkehr in falscher Richtung fahren

  20

Ohne Licht fahren

  20

Haltegebot von Polizei­beamten miss­achten

  35

Auf dem Gehweg fahren

  55

Während der Fahrt Handy benutzen

  55

Trotz roter Ampel fahren

  60

120

Trotz seit mehr als eine Sekunde roter Ampel fahren

100

200

1

Als Auto­fahrer (mit Wagen bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamt­gewicht)

Ohne Grund hupen

  10

Unzu­lässig halten

  20

Im Halte­verbot parken

  25

Auf Geh- oder Radweg parken

  55

bis 10 km/h zu viel

im Ort

  30

außer­halb

  20

11 bis 15 km/h zu viel

im Ort

  50

außer­halb

  40

16 bis 20 km/h zu viel

im Ort

  70

140

außer­halb

  60

120

21 bis 25 km/h zu viel

im Ort

115

230

1

außer­halb

100

200

1

26 bis 30 km/h zu viel

im Ort

180

360

1

1

außer­halb

150

300

1

1

31 bis 40 km/h zu viel

im Ort

260

520

2

1

außer­halb

200

400

1

1

41 bis 50 km/h zu viel

im Ort

400

800

2

1

außer­halb

320

640

2

1

Trotz roter Ampel fahren

  90

180

1

Trotz seit mehr als eine Sekunde roter Ampel fahren

200

400

2

1

0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut

500

1 000

2

1

Werden andere Verkehrs­teilnehmer durch einen Regel­verstoß behindert oder gefährdet, sind meist höhere Bußen fällig. Auch bei Unfällen infolge des Regel­verstoßes setzt es in der Regel höhere Strafen. Die genannten Sätze gelten für ab 09.11.2021 begangene Regel­verstöße. Davor ist der alte Bußgeldkatalog mit teil­weise erheblich geringeren Sätzen maßgeblich, auch wenn der Bußgeld­bescheid erst später kommt.

Stand: 09.11.2021

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10 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.12.2021 um 10:26 Uhr
4 Monate = 60 Euro nur für Nfz?

@axiom: Wir denken: Sie irren. Nr. 2. 1. 2. 1 der Anlage III zu § 29 StVZO https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html erfasst unter anderem "...Personenwagen allgemein...", so dass die Nr. 186.1.3 des Bußgeldkatalogs https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html anwendbar ist & der Regelsatz der Buße fürs Überschreiten der Frist für die technische Prüfung 60 Euro beträgt.

axiom am 11.12.2021 um 05:32 Uhr
4 Monate = 60 Euro nur für Nfz

"Die Fahrt zum Tüv mehr als vier Monate nach Ablauf der Plakette kostet dann 120 statt 60 Euro"
Aber nur für Nutzfahrzeuge. Für PKW kostet es erst nach acht Monaten 60 Euro und 1 Punkt.

axiom am 11.12.2021 um 05:30 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

seorie am 18.07.2013 um 13:16 Uhr
Ich sach' nix!

Danke für die Tipps!

Gelöschter Nutzer am 13.07.2013 um 00:56 Uhr
@anon

Danke für Ihren informativen Kommentar.