
Nachhaltig Steuern sparen. In Deutschland gab es Ende 2020 bereits rund zwei Millionen PV-Anlagen. © Getty Images / anatoliy_gleb
Für Photovoltaikanlagen galten bis 2021 komplizierte Steuerregeln, die Anlagenbetreiber beachten mussten. Rückwirkend für 2022 ändert sich das.
Umfassende Steuerbefreiung ab 2022
Das Mitte Dezember verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 sieht eine umfassende Steuerbefreiung für Betreiber kleiner und mittlerer Solarkraftwerke vor. Erträge aus der Einspeisung und dem Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms sind bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2022 steuerfrei. Für die Installation einer Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes fällt außerdem ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an.
Infos zur aktuellen Rechtslage finden Sie in unserem ausführlichen Special zur Solarstromförderung. Der nachfolgende Artikel stellt die inzwischen überholte Rechtslage dar.
Betreiber von PV-Anlagen gelten als Unternehmer
Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist derzeit fast immer auch das Finanzamt mit im Spiel. Denn sobald Hauseigentümer den erzeugten Solarstrom ins Netz einspeisen und an den Netzbetreiber verkaufen, gelten sie steuerlich als Unternehmer.
Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraftwerksbetreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatzsteuern und Abschreibungsregeln befassen. Alle Steuererklärungen sind künftig elektronisch über das Finanzamtsportal Elster.de abzugeben.
Die gute Nachricht: Wer die Spielregeln kennt, kann vor allem in den ersten Jahren mit seiner Anlage kräftig Steuern sparen.
Warum sich die Untersuchung Photovoltaik und Steuern für Sie lohnt
Konkrete Steuertipps
Die Steuerexperten der Stiftung Warentest erläutern, warum es sich für Betreiber von PV-Anlagen lohnt, freiwillig auf die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer zu verzichten – und was sie dabei beachten müssen. Wir sagen, wie sie Steuerfallen vermeiden, Verluste mit anderen Einkünften verrechnen und von Abschreibungsmöglichkeiten profitieren können. Und verraten, wie sie schon im Jahr vor dem Kauf Steuern sparen – und Steuerfallen vermeiden.
Hintergrund
Wir erklären, wie der Kauf eines Stromspeichers steuerlich behandelt wird – und warum das auch von technischen Merkmalen abhängt.
Beispielrechnung
Wir erläutern an einem Beispiel die Einnahmenüberschussrechnung für das Finanzamt.
Heftartikel
Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 7/2021.
Umsatzsteuer zurückholen
Als Kleinunternehmer mit weniger als 22 000 Euro Jahresumsatz sind Betreiber einer Solaranlage zwar von der Umsatzsteuer befreit. Doch es lohnt sich derzeit noch, gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären. Der Vorteil: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für ihre Anlage zahlen, sofort wieder vom Finanzamt zurückholen. Das gilt auch für Speicher, die sie zusammen mit der Anlage kaufen. Hat die Anlage brutto 10 000 Euro gekostet, erstattet das Finanzamt 1 597 Euro. Außerdem erhalten Solarstromproduzenten die Umsatzsteuer zurück, die sie auf Wartungs- und Reparaturkosten entrichtet haben.
Ohne Aufwand geht es nicht
Der Vorsteuerabzug ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Das Finanzamt verlangt im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und im Folgejahr nach jedem Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung. Der Eigentümer erhält vom Netzbetreiber 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und muss sie ans Finanzamt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Solarstrom an. Dafür setzt das Finanzamt pro Kilowattstunde 19 Prozent des Nettopreises an (ohne Umsatzsteuer), den der Eigentümer sonst für Haushaltsstrom vom Energieversorger zahlt.
Nachteile sind befristet
Die Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren kann sich der Betreiber wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Stellt er den Antrag ab dem siebten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme, darf er die für die Anlage erstattete Umsatzsteuer voll behalten.
Einkommensteuer auf Überschüsse
Steuerpflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt (kWp) Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen.
Wann das Finanzamt Verluste anerkennt
Für alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonderabschreibungen profitieren möchten, bleibt es zumindest noch im Jahr 2022 dabei: Sie müssen in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus ihrem Betrieb ermitteln, in dem sie Einnahmen den Ausgaben eines Kalenderjahres gegenüberstellen. Gewinne sind zu versteuern. Steuerliche Verluste führen zu einer Steuerersparnis, weil sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste erkennt das Finanzamt aber häufig nur an, wenn auf Dauer mehr Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben zu erwarten sind.
Selbstgenutzter Strom zählt als Betriebseinnahme
Betriebseinnahmen sind die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung und Umsatzsteuer sowie die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer. Dazu kommt der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Dafür können die Betreiber von PV-Anlagen bei der Steuer pro Kilowattstunde die Einspeisevergütung oder die Höhe der anteiligen Herstellungskosten (anteilige Abschreibung und laufende Kosten) ansetzen.
Abschreibung
Betriebsausgaben sind Versicherungsbeiträge, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungskosten und – als mit Abstand größter Posten – die Abschreibung der Anlage. Sie beträgt 20 Jahre lang jeweils 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Dabei zählen Kosten für einen Stromspeicher in der Regel nur mit, wenn der Speicher vor dem Wechselrichter an die Anlage angeschlossen wird (DC-Anschluss). Für Anlagen, die bis Ende 2022 angeschafft werden, können Betreiber statt der 5-prozentigen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung in Höhe 12,5 Prozent des Restwertes der Anlage wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Restwert immer mehr abnimmt. Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanzamt außerdem eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten an. Sie kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.
Informationen rund um Solarenergie
Aktuelle Untersuchungen und Informationen rund um Solarstromanlagen und ihre Versicherung finden Sie auf unser Themenseite Photovoltaik.
Sonnenenergie optimal nutzen. Wie Sie Ihr Dach und die Fassade optimal zur Stromerzeugung, für warmes Wasser und zur Unterstützung der Heizungsunterstützung nutzen können, zeigt unser Special Solarenergie.
PV-Anlagen mit und ohne Speicher. Unser Special Rendite von PV-Anlagen erläutert, welche Faktoren die Wirtschaftlichkeit von Solarstromanlagen beeinflussen und wie Anlagebetreiber ihre steuerlichen Wahlmöglichkeiten optimal ausüben.
Rendite selbst berechnen. Kosten, Erträge und die voraussichtliche Rendite Ihrer PV-Anlage ermittelt unser kostenloser Photovoltaik-Rechner.
Solaranlage versichern. Guten Schutz gibt es für wenig Geld, das zeigt unser Photovoltaikversicherungs-Vergleich. Dort fassen wir auch zusammen, welche Leistungen eine Photovoltaik-Police enthalten sollte.
-
- Höhere Vergütungssätze, bessere Stromerträge, keine lästigen Steuern mehr: Wie Sie jetzt mit Solarstrom Geld sparen und verdienen können.
-
- Mit Solarstromanlagen können Hauseigentümer mindestens 20 Jahre lang Geld verdienen und Stromkosten sparen. Unser Solarrechner ermittelt Kosten, Erträge und Rendite.
-
- Die Inflation ist nach wie vor hoch, nicht nur Energie und Lebensmittel sind teurer geworden. Wir haben Spar-Tipps für Sie gesammelt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.
Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.
@thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.
Geschätzte Stiftung Warentest
ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
Danke und beste Grüsse!
ein Abonennt seit den 1970ern
@erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618