Photovoltaik Steuern sparen mit Solar­strom

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Photovoltaik - Steuern sparen mit Solar­strom

Nach­haltig Steuern sparen. In Deutsch­land gab es Ende 2020 bereits rund zwei Millionen PV-Anlagen. © Getty Images / anatoliy_gleb

Für Photovoltaikanlagen galten bis 2021 komplizierte Steuer­regeln, die Anlagen­betreiber beachten mussten. Rück­wirkend für 2022 ändert sich das.

Umfassende Steuerbefreiung ab 2022

Das Mitte Dezember verabschiedete Jahres­steuergesetz 2022 sieht eine umfassende Steuerbefreiung für Betreiber kleiner und mitt­lerer Solar­kraft­werke vor. Erträge aus der Einspeisung und dem Eigen­verbrauch des erzeugten Solar­stroms sind bereits rück­wirkend ab dem Kalender­jahr 2022 steuerfrei. Für die Installation einer Anlage auf oder in der Nähe eines Wohn­gebäudes fällt außerdem ab 2023 keine Umsatz­steuer mehr an.

Infos zur aktuellen Rechts­lage finden Sie in unserem ausführ­lichen Special zur Solarstromförderung. Der nach­folgende Artikel stellt die inzwischen über­holte Rechts­lage dar.

Betreiber von PV-Anlagen gelten als Unternehmer

Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist derzeit fast immer auch das Finanz­amt mit im Spiel. Denn sobald Haus­eigentümer den erzeugten Solar­strom ins Netz einspeisen und an den Netz­betreiber verkaufen, ­gelten sie steuerlich als Unternehmer.

Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraft­werks­betreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatz­steuern und ­Abschreibungs­regeln befassen. Alle Steuererklärungen sind künftig elektronisch über das Finanz­amts­portal Elster.de abzu­geben.

Die gute Nach­richt: Wer die Spiel­regeln kennt, kann vor allem in den ersten Jahren mit ­seiner Anlage kräftig Steuern sparen.

Warum sich die Unter­suchung Photovoltaik und Steuern für Sie lohnt

Konkrete Steuertipps

Die Steuer­experten der Stiftung Warentest erläutern, warum es sich für Betreiber von PV-Anlagen lohnt, freiwil­lig auf die Steuerfreiheit für Klein­unternehmer zu verzichten – und was sie dabei beachten müssen. Wir sagen, wie sie Steuerfallen vermeiden, Verluste mit anderen Einkünften verrechnen und von Abschreibungs­möglich­keiten profitieren können. Und verraten, wie sie schon im Jahr vor dem Kauf Steuern sparen – und Steuerfallen vermeiden.

Hintergrund

Wir erklären, wie der Kauf eines Stromspeichers steuerlich behandelt wird – und warum das auch von tech­nischen Merkmalen abhängt.

Beispiel­rechnung

Wir erläutern an einem Beispiel die Einnahmen­über­schuss­rechnung für das Finanz­amt.

Heft­artikel

Wenn Sie das Thema frei­schalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 7/2021.

Umsatz­steuer zurück­holen

Als Klein­unternehmer mit weniger als 22 000 Euro Jahres­umsatz sind Betreiber einer Solar­anlage zwar von der Umsatz­steuer befreit. Doch es lohnt sich derzeit noch, gegen­über dem Finanz­amt den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären. Der Vorteil: Umsatz­steuer­pflichtige Unternehmer können sich die Umsatz­steuer, die sie für ihre Anlage zahlen, sofort wieder vom Finanz­amt zurück­holen. Das gilt auch für Speicher, die sie zusammen mit der Anlage kaufen. Hat die Anlage brutto 10 000 Euro gekostet, erstattet das Finanz­amt 1 597 Euro. Außerdem erhalten Solar­strom­produzenten die Umsatz­steuer zurück, die sie auf Wartungs- und Reparatur­kosten entrichtet haben.

Ohne Aufwand geht es nicht

Der Vorsteuer­abzug ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Das Finanz­amt verlangt im Jahr der Inbetrieb­nahme der Anlage und im Folge­jahr nach jedem Quartal eine Umsatz­steuer­vor­anmeldung. Der Eigentümer erhält vom Netz­betreiber 19 Prozent Umsatz­steuer auf die Einspeise­vergütung und muss sie ans Finanz­amt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatz­steuer auf den selbst genutzten Solar­strom an. Dafür setzt das Finanz­amt pro Kilowatt­stunde 19 Prozent des Netto­preises an (ohne Umsatz­steuer), den der Eigentümer sonst für Haus­halts­strom vom Energieversorger zahlt.

Nachteile sind befristet

Die Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren kann sich der Betreiber wieder von der Umsatz­steuer befreien lassen. Stellt er den Antrag ab dem siebten Kalender­jahr nach Inbetrieb­nahme, darf er die für die Anlage erstattete Umsatz­steuer voll behalten.

Einkommensteuer auf Über­schüsse

Steuer­pflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt (kWp) Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundes­finanz­ministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuer­pflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sons­tige Kosten steu­ersparend geltend machen.

Wann das Finanz­amt Verluste anerkennt

Für alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonder­abschreibungen profitieren möchten, bleibt es zumindest noch im Jahr 2022 dabei: Sie müssen in ihrer jähr­lichen Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus ihrem Betrieb ermitteln, in dem sie Einnahmen den Ausgaben eines Kalender­jahres gegen­über­stellen. Gewinne sind zu versteuern. Steuerliche Verluste führen zu einer Steuerersparnis, weil sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste erkennt das Finanz­amt aber häufig nur an, wenn auf Dauer mehr Betriebs­einnahmen als Betriebs­ausgaben zu erwarten sind.

Selbst­genutzter Strom zählt als Betriebs­einnahme

Betriebs­einnahmen sind die vom Netz­betreiber gezahlte Einspeise­vergütung und Umsatz­steuer sowie die vom Finanz­amt erstattete Umsatz­steuer. Dazu kommt der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Dafür können die Betreiber von PV-Anlagen bei der Steuer pro Kilowatt­stunde die Einspeise­vergütung oder die Höhe der anteiligen Herstellungs­kosten (anteilige Abschreibung und laufende Kosten) ansetzen.

Abschreibung

Betriebs­ausgaben sind Versicherungs­beiträge, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungs­kosten und – als mit Abstand größter Posten – die Abschreibung der Anlage. Sie beträgt 20 Jahre lang jeweils 5 Prozent der Anschaffungs­kosten pro Jahr. Dabei zählen Kosten für einen Stromspeicher in der Regel nur mit, wenn der Speicher vor dem Wechsel­richter an die Anlage ange­schlossen wird (DC-Anschluss). Für Anlagen, die bis Ende 2022 ange­schafft werden, können Betreiber statt der 5-prozentigen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung in Höhe 12,5 Prozent des Rest­wertes der Anlage wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Rest­wert immer mehr abnimmt. Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanz­amt außerdem eine Sonder­abschreibung von 20 Prozent der Anschaffungs­kosten an. Sie kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.

Informationen rund um Solar­energie

Aktuelle Unter­suchungen und Informationen rund um Solar­strom­anlagen und ihre Versicherung finden Sie auf unser Themenseite Photovoltaik.

Sonnen­energie optimal nutzen. Wie Sie Ihr Dach und die Fassade optimal zur Strom­erzeugung, für warmes Wasser und zur Unterstüt­zung der Heizungs­unterstüt­zung nutzen können, zeigt unser Special Solarenergie.

PV-Anlagen mit und ohne Speicher. Unser Special Rendite von PV-Anlagen erläutert, welche Faktoren die Wirt­schaftlich­keit von Solar­strom­anlagen beein­flussen und wie Anla­gebetreiber ihre steuerlichen Wahl­möglich­keiten optimal ausüben.

Rendite selbst berechnen. Kosten, Erträge und die voraus­sicht­liche Rendite Ihrer PV-Anlage ermittelt unser kostenloser Photovoltaik-Rechner.

Solar­anlage versichern. Guten Schutz gibt es für wenig Geld, das zeigt unser Photovoltaikversicherungs-Vergleich. Dort fassen wir auch zusammen, welche Leistungen eine Photovoltaik-Police enthalten sollte.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.06.2023 um 10:22 Uhr
    Beispiel Einnahmenüberschussrechnung 2020

    @Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
    S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.

  • Timo0206 am 06.06.2023 um 16:21 Uhr
    Beispiel Einnahmenüberschussrechnung 2020

    Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.11.2022 um 12:50 Uhr
    Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen - 30 kW

    @thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahres­steuerge­setzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.

  • thepalmkid am 21.11.2022 um 12:35 Uhr
    Details der ab 1.1.23 gepl. USt.-Befreiung

    Geschätzte Stiftung Warentest
    ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
    Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
    Danke und beste Grüsse!
    ein Abonennt seit den 1970ern

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2022 um 09:23 Uhr
    PV-Miete (Pacht)

    @erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
    www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618