Kurz­arbeitergeld-Rechner So berechnen Sie das Kurz­arbeitergeld

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Kurz­arbeitergeld-Rechner - So berechnen Sie das Kurz­arbeitergeld

Kurz­arbeit. Immer noch sind viele Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer davon betroffen. © imago images/osnapix

Mithilfe unseres Rechners finden Sie heraus, wie viel Kurz­arbeitergeld Ihnen zusteht. Außerdem beant­worten wir häufige Fragen zum Thema.

Die Sonder­regeln für den erleichterten Bezug von Kurz­arbeitergeld aus der Corona­zeit gelten wegen der aktuell schwierigen wirt­schaftlichen Lage durch den Ukrainekrieg weiter bis zum 30. Juni 2023.

Was ist Kurz­arbeitergeld?

Zeitlich begrenzte Krisen­hilfe. Viele Unternehmen verzeichneten im Zuge der Corona-Krise Auftrags­rück­gänge, mussten aufgrund behördlicher Anordnung schließen und sahen sich in ihrer Existenz gefährdet. Die wirt­schaftlichen Folgen des Ukraine­kriegs haben die Situation weiter erschwert. Das trifft natürlich auch die Angestellten. Mit Kurz­arbeit können Betriebe Krisen­zeiten wirt­schaftlich über­brücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungs­weise arbeits­vertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurz­arbeitergeld. Betriebe können wie bisher Kurz­arbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeits­ausfall betroffen sind.

Betriebsrat bestimmt mit. Das können Arbeit­geber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungs­recht. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeit­geber die Kurz­arbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.

Wie viel Kurz­arbeitergeld bekomme ich?

Sie erhalten als Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeits­zeit 60 Prozent des dafür eigentlich fälligen Netto­lohns. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurz­arbeitergeld rund 67 Prozent.

Tipp: Checken Sie Ihren Tarif­vertrag. Einige Tarif­verträge, etwa in der Metall- und Elektro­industrie, sehen vor, dass das Kurz­arbeitergeld auf fast 100 Prozent des Netto­lohns aufgestockt wird.

Wie errechne ich das Kurz­arbeitergeld?

Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür unseren Rechner nehmen. Unser Kurz­arbeitergeld-Rechner berück­sichtigt die aktuellen, vor allem steuerrecht­lichen Änderungen für das Jahr 2023. Bei der Berechnung ist ein pauschaliertes Netto­entgelt zugrundegelegt. Maßgeblich ist der regel­mäßige Brutto­lohn im Sinne der Sozial­versicherung bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. Nicht dazu zählen Entgelte für Mehr­arbeit und Sonderzah­lungen.

Die Sozial­abgaben beim Kurz­arbeitergeld trägt die Arbeits­agentur.

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Wann wird Kurz­arbeitergeld gewährt?

Kurz­arbeit ist in den Paragrafen 95 bis 109 Sozialgesetz­buch III geregelt. Kurz­arbeitergeld ist eine Leistung der Arbeits­losen­versicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Deshalb können Arbeit­geber Kurz­arbeitergeld nur für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungs­pflichtig in der Arbeits­losen­versicherung sind.

Tipp: Infos finden Sie dazu auch bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wie lange gibt es Kurz­arbeitergeld?

Kurz­arbeit wird grund­sätzlich vom Arbeit­geber bei der Bundes­agentur für Arbeit beantragt (zum Antrag).

Beschäftigte können Kurz­arbeitergeld beziehen – längs­tens jedoch bis zum 30. Juni 2023. Normaler­weise gibt es Kurz­arbeitergeld maximal 12 Monate.

Achtung: Bei Unter­brechungen der Kurz­arbeit von drei Monaten oder länger muss der Arbeit­geber Kurz­arbeit wieder neu bei der Arbeits­agentur anzeigen. Das Kurz­arbeitergeld gibt es in dem Fall erst wieder ab dem Monat, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit einge­gangen ist.

Was gilt bei Leih­arbeit?

Auch Leih­arbeite­rinnen und Leih­arbeiter können Kurz­arbeitergeld bis Ende Juni 2023 beziehen.

Werden Über­stunden und Urlaub ange­rechnet?

Beschäftigte müssen normaler­weise zunächst Über­stunden und Rest­urlaub abbauen. Erholungs­urlaub dürfen sie für das laufende Kalender­jahr aber nicht einsetzen.

Ausnahme bis Ende Juni 2023: Kurz­arbeit ist weiterhin bis dahin möglich, ohne dass Angestellte negative Arbeits­zeitsalden (Minus­stunden) aufbauen müssen.

Behalte ich meinen vollen Urlaubs­anspruch, wenn ich in Kurz­arbeit bin?

Nach einem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts (BAG) müssen Arbeitnehmer hinnehmen, dass ihr Jahres­urlaub ­an­teilig gekürzt wird, wenn sie wegen Kurz­arbeit tage­weise nicht arbeiten können. Das gilt für Beschäftigte, die in Kurz­arbeit null waren oder sind. Für die Zeiträume, in denen die Arbeit voll­ständig einge­stellt wurde, besteht laut BAG kein anteiliger Urlaubs­anspruch. Der Fall: Eine Verkäuferin war 2020 über mehrere Monate in Kurz­arbeit null. ­Ihr Chef kürzte ihren Urlaub um einige Tage (Az. 9 AZR 234/21, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2021).

Was gilt, wenn ich während der Kurz­arbeit krank werde?

Sie haben bei einer Krank­schreibung Anspruch auf Entgelt­fortzahlung und später Krankengeld. In den ersten sechs Wochen bekommen Sie weiter Ihr reduziertes Entgelt plus Kurz­arbeitergeld. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld gemäß dem Einkommen, das Sie vor der Kurz­arbeit erzielten. Es beträgt maximal 90 Prozent Ihres Netto­lohns abzüglich der Arbeitnehmer­anteile zur Sozial­versicherung.

Wirkt sich die Kurz­arbeit auf meinen Urlaubs­anspruch aus?

Ja. Wer weniger arbeitet, hat weniger Urlaub. Das entschied das Landes­arbeits­gericht Düssel­dorf (Az. 6 Sa 824/20, Revision zugelassen). Urlaubs­zweck sei, sich von der Arbeit zu ­erholen. Das setze eine entsprechende Tätig­keit voraus. Für jeden Monat, in dem der Beschäftigte auf Kurz­arbeit null war, kann der Jahres­urlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.

Wie viel darf ich bei Kurz­arbeit hinzu verdienen?

Nach den Sonder­regeln werden bis zu 520 Euro Monats­verdienst aus Minijobs nicht auf das Kurz­arbeitergeld ange­rechnet.

Achtung: Hatten Sie den Minijob oder eine andere Neben­tätig­keit schon vor Beginn Ihrer Kurz­arbeit, wird das Einkommen daraus generell nicht auf Ihr Kurz­arbeitergeld ange­rechnet.

Ich arbeite jetzt in Kurz­arbeit. Kann es sich lohnen, einen zusätzlichen Minijob aufzunehmen?

Ob es sich für Sie finanziell lohnt, müssen am Ende natürlich Sie entscheiden. Haben Sie nebenbei einen 520-Euro-Job, fallen dadurch für Sie in der Regel keine zusätzlichen Abgaben an.

Verdienen Sie nebenbei im Schnitt höchs­tens 520 Euro im Monat beziehungs­weise 6 240 Euro im Jahr gelten folgende Regeln:

  • Zuschläge. Auf die 520-Euro-Grenze werden steuer­begüns­tigte Zuschläge wie Sachbezüge oder Feier­tags- und Nacht­arbeit nicht ange­rechnet.
  • Steuern. Für den Verdienst werden pauschal 2 Prozent Lohn­steuer fällig. Häufig über­nimmt die Lohn­steuer der Arbeit­geber. Dann müssen Sie Ihren Zusatz­verdienst nicht in der Steuererklärung angeben.
  • Sozial­abgaben. Der Arbeit­geber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherung. Als Minijobber sind Sie verpflichtet, einen Teil der Beiträge an die gesetzliche Rentenkasse selbst zu über­nehmen. Das kann sich lohnen, damit Sie mehr Leistungs­ansprüche haben. Von dieser Pflicht können Sie sich aber befreien lassen. Erkundigen Sie sich bei der Minijob-Zentrale, was Ihnen die Zusatz­beiträge im Einzel­fall bringen (minijob-zentrale.de).

Bekomme ich wegen Kurz­arbeit weniger Arbeits­losengeld?

Nein, sollten Sie Ihren Job verlieren, müssen Sie sich darum keine Sorgen machen. Kurz­arbeitergeld ist eine Lohn­ersatz­leistung und wirkt sich auf die Berechnung von Arbeitslosengeld I nicht aus. Verlieren Sie doch noch Ihre Anstellung, haben Sie den üblichen Anspruch auf Arbeits­losengeld, auch die Dauer ist ungekürzt.

Muss ich mein Kurz­arbeitergeld versteuern?

Nein, Kurz­arbeitergeld ist steuerfrei. Es wird aber den steuer­pflichtigen Einkünften fiktiv zuge­rechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steu­ersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. Beim Lohn­steuer­abzug durch den Arbeit­geber ist er noch nicht berück­sichtigt. Er kommt erst bei der Steuer­abrechnung mit dem Finanz­amt zum Tragen. So kann es zu Nach­forderungen kommen.

Beziehen Sie noch Lohn, weil Sie nicht komplett auf Kurz­arbeit gesetzt sind, passt Ihr Arbeit­geber übrigens Ihre Lohn­steuer auto­matisch an Ihr nied­rigeres Gehalt an.

Wirkt sich die Steuerklasse auf das Kurz­arbeitergeld aus?

Ja, sogar sehr. Denn die Höhe des Kurz­arbeitergelds hängt vom monatlichen Netto­gehalt ab und damit letzt­lich auch von der Steuerklasse. Als Verheiratete haben Sie die Chance, mit der richtigen Steuerklasse mehr Lohn­ersatz zu bekommen. Am güns­tigsten ist für den Partner, der Lohn­ersatz erwartet, die Steuerklasse III. Zwar muss der andere Partner dann verhält­nismäßig viel Lohn­steuer zahlen. Aber das Geld ist nicht verloren. Das Finanz­amt erstattet es nach der Steuererklärung. Dagegen kostet eine ungüns­tige Steuerklasse beim Lohn­ersatz unwieder­bring­lich Geld.

Gehalts­rechner. Wie die Steuerklasse Ihr Netto­gehalt beein­flusst, können Sie mit unserem Gehaltsrechner ermitteln. Der Wechsel kann vor oder während der Kurz­arbeit beantragt werden. Wollen Sie zu den Steuerklassen III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemeinsam beantragen. Einen Wechsel zur Klasse IV kann auch einer allein veranlassen, der andere rutscht dann auto­matisch mit in die IV. Das Formular „Antrag auf Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten/Lebens­part­nern“ finden Sie zum Ausdrucken unter formulare-bfinv.de. Übrigens können Sie seit Anfang 2020 die Steuerklassen mehr­mals im Jahr wechseln.

Tipp: Verkraftet Ihre Haus­halts­kasse die hohen Lohn­steuer­abzüge in Klasse V nicht, können Verheiratete statt der III/V auch beide die IV nehmen. Die Lohn­steuer ist dann moderater und der Lohn­ersatz wenigs­tens etwas höher als in der Steuerklasse V. Möglich sind auch die Steuerklassen IV für beide mit Faktor. Hier kommen die Steuer­abzüge beim Gehalt den tatsäch­lichen am nächsten.

Was müssen Eltern für das höhere Kurz­arbeitergeld nach­weisen?

In Ihren elektronischen Lohn­steuer­abzugs­merkmalen – Elstam – muss ein Kinder­frei­betrag von mindestens 0,5 einge­tragen sein. Wie viele Kinder Sie haben, spielt keine Rolle. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auf dem Portal der Finanz­verwaltung über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jeder­zeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster “ (elster.de) registrieren. Nun kann es sein, dass dieser sogenannte Kinder­frei­betrags­zähler fehlt, weil Ihr Kind in diesem Jahr 18 Jahre wurde und somit der Frei­betrag nicht mehr auto­matisch berück­sichtigt wird, sondern nur auf Antrag. Lassen Sie dann schnells­tens einen Kinder­frei­betrag in Ihren Elstam vom Finanz­amt eintragen.

Nur bis 25. Kinder­frei­beträge stehen Eltern auch für über 18-Jährige zu, wenn der Nach­wuchs etwa in Ausbildung ist, studiert oder ein freiwil­liges soziales Jahr leistet. Wie das Kindergeld gibt es Kinderfreibeträge jedoch in der Regel längs­tens bis zum 25. Geburts­tag eines Kindes.

Ich habe Steuerklasse V, mein Mann III. Welche Bescheinigung ist nötig, damit ich wegen unseres Kindes erhöhtes Kurz­arbeitergeld bekomme?

Bei verheirateten Müttern und Vätern mit Steuerklasse V wird in den Elstam kein Kinder­frei­betrags­zähler berück­sichtigt, sondern nur beim Ehe- oder Lebens­partner mit der Steuerklasse III. Um nun auch das höhere Kurz­arbeitergeld von 67 Prozent mit Steuerklasse V zu bekommen, benötigen Sie als Nach­weis für den Kinder­frei­betrag einen Elstam-Ausdruck Ihres Ehe- oder gesetzlichen Lebens­part­ners mit Steuerklasse III. Das ist auch bei Eltern so, die ein zweites Arbeits­verhältnis mit Steuerklasse VI haben und dort Kurz­arbeitergeld erwarten. Auch sie nehmen ersatz­weise als Beleg den Elstam-Ausdruck ihres Haupt­arbeits­verhält­nisses jeweils in der Steuerklassen I bis IV.

Elektronische Auskunft. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auch über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jeder­zeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster“ registrieren.

Kann ich als Student für meinen Neben­job Kurz­arbeitergeld bekommen?

Um einen Anspruch auf Kurz­arbeitergeld zu haben, müssen Studierende in ihrem Neben­job als normale Arbeitnehmer beschäftigt sein (zum Beispiel bei mehr als 20 Stunden Tätig­keit pro Woche) und in die Arbeits­losen­versicherung einzahlen. Die ist jedoch bei vielen typischen Beschäftigungs­arten für Studierende nicht der Fall:

Minijob. Wer neben dem Studium auf Minijob-Basis arbeitet – also weniger als 520 Euro im Monat verdient – zahlt nicht in die Arbeits­losen­versicherung ein. Daher besteht für ihn kein Anspruch auf Kurz­arbeitergeld. Das gleiche gilt für Studierende, die in den Semester­ferien als kurz­fristig Beschäftigte jobben.

Werk­studenten. Arbeiten Studierende in der Regel höchs­tens 20 Stunden in der Woche, werden sie oft als Werk­studenten angestellt. Sie zahlen zwar Lohn­steuer und auch in die Renten­versicherung ein, jedoch nicht in die Arbeits­losen­versicherung. Deswegen besteht für Werk­studenten kein Anspruch auf Kurz­arbeitergeld.

Selbst­ständige. Studierende, die als Selbst­ständige auf Rechnung jobben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kurz­arbeitergeld. Schließ­lich sind sie bei ihren Auftrag­gebern nicht direkt beschäftigt.

Ich bekomme Kurz­arbeitergeld. Fällt dadurch meine Rente nied­riger aus?

Ja. Aber vielleicht weniger stark, als Sie annehmen. Denn der Arbeit­geber stockt Ihre Rentenbeiträge auf. Darauf weist die Deutsche Renten­versicherung Nord hin. Als Arbeitnehmer sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert. Sie zahlen zwar während der Kurz­arbeit weniger ein, denn Ihre Renten­versicherungs­beiträge werden jetzt auf Grund­lage Ihres reduzierten Verdienstes abführt. Doch zahlt der Arbeit­geber weiterhin mehr ein. Sein Anteil berechnet sich auf Basis eines fiktiven Arbeits­entgelts in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurz­arbeit ausgefallen ist.

Ein Beispiel: Sie hatten bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 5 000 Euro brutto. Während der Kurz­arbeit reduziert sich ihr Verdienst auf ein Viertel – also auf 1 250 Euro brutto monatlich. Berechnet werden die Renten­versicherungs­beiträge daraus wie folgt:

Basis Arbeitnehmer: 1 250 Euro Verdienst

Basis Arbeit­geber: 3 750 Euro ausgefallener Verdienst (5 000 Euro – 1 250 Euro) x 80 Prozent = 3 000 Euro

Basis gesamt: 4 250 Euro (1 250 Euro Arbeitnehmer +3 000 Euro Arbeit­geber)

Ergebnis: Von 4 250 Euro fließen monatlich 18,6 Prozent auf Ihr Renten­konto. Das sind 790,50 Euro. Bei Ihrem regulären Verdienst von 5 000 Euro wären es 930 Euro gewesen. In diesem Beispiel würden die Renten­ansprüche für die Zeit der Kurz­arbeit 15 Prozent nied­riger ausfallen.

Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, auch telefo­nisch erreich­bar unter 0800 1000 4800.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 25.02.2021 um 13:01 Uhr
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

@Bifu76: Bei einer Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird für die Frage der Erhöhung des Kurzarbeiterinnengeldes auf 70% nicht erneut mit Zählen begonnen. Es reicht aus, dass seit März 2020 in insgesamt 3 Monaten Kurzarbeitsgeld bezogen worden ist und der Entgeltausfall in diesen 3 Monaten mindestens 50 % betrug. Das Bundesministerium hat hierzu und zu vielen anderen Aspekten Fragen beantwortet: www.bmas.de / Suche / Antworten zu Kurzarbeit beantwortet. (maa)

Bifu76 am 18.02.2021 um 19:48 Uhr
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Guten Tag,
Ich arbeite in einem Betrieb, der vom April bis einschließlich Juni 2020 in Kurzarbeit war, wobei der Anteil der Kurzarbeit stetig reduziert wurde und von Juli bis Dezember nicht mehr in Kurzarbeit war.
Ab Januar 2021 ist nun wieder 60% Kurzarbeit angeordnet. Ab wann erhalte ich nun die 70% Kurzarbeitergeld? Zählt der Zeitraum aus 2020 dazu oder beginnt wegen der Unterbrechung bzw. dem Jahreswechsel alles wieder von vorne?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
MfG

Petkovic77 am 04.01.2021 um 14:30 Uhr
Gehalt Kurzarbeitergeld

Guten Tag!
Ich habe eine kurze Frage und ich hoffe sie werden mir helfen :)
Ab dem 1.December 2020 bin auf der Kurzarbeit.. arbeite 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunde pro Woche... Mein Bruttogehalt liegt bei 1740EUR und mein Nettogehalt 1260EUR... gerade habe meine Abrechnung bekommen... 1119,90 Euro.
Habe mit diese Seite mein Nettogehalt nach der Kurzarbeit gerechnet lautet 1169,00 EUR. Was denken Sie, ist das korrekt?

d.stahlmann am 03.12.2020 um 17:49 Uhr
KUG Berechnung

Kann es durch den erhöhten Leistungssatz von 70% bzw. 80% vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, der etwas weniger als 50% Kurzarbeit hat (also mehr Arbeit leistet) weniger Nettolohn erhält als ein Arbeitnehmer der 50% Kurzarbeit hat.
Beispiel aus ihrem KUG Rechner:
2 Arbeitnehmer mit Bruttoverdienst 3.000 Euro. (beide Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, alte Bundesländer) Beide sind seit 6 Monaten in Kurzarbeit.
Arbeitnehmer A ist nur zu 45 % in Kurzarbeit, hat also einen reduzierten Bruttolohn von 1.650 Euro. Er erhält KUG nur nach Leistungssatz 2 (60 %) weil er nicht mit mindestens 50 % in Kurzarbeit ist und somit einen Nettolohn inkl. KUG von 1.671,52 Euro
Arbeitnehmer B ist zu 50 % in Kurzarbeit, hat also einen reduzierten Bruttolohn von 1.500 Euro. Er erhält KUG nach Leistungssatz 6 (80 %) und somit einen Nettolohn inkl. KUG von 1.803,07 Euro
Arbeitnehmer B erhält also 131,55 Euro mehr Nettolohn als Arbeitnehmer B, obwohl er 5 % weniger (Arbeitszeit) erbringt als Arbeitnehmer A.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2020 um 17:50 Uhr
Mini- oder Midijob?

@Barney66: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Steuerrechtsberatung. Lassen Sie sich hierzu bitte individuell beraten.
Über unsere Berichterstattung unter dem folgenden Link können Sie sich zur Besteuerung von Nebenjobs informieren. Anhand von vier Beispielen ist dort erklärt, worin sich die unterschiedlichen Modelle voneinander unterscheiden. In einem Beispiel geht es auch um die Besteuerung eines Midijobs mit einem Bruttoeinkommen von 700 €.
www.test.de/Abgaben-im-Zweitjob-Mehr-Netto-aus-dem-Nebenjob-rausholen-5576953-0
Kurzarbeit und Nebenjob
Der neu aufgenommene Mini-/Nebenjob plus das Kurzarbeitergeld und das gekürzte Einkommen dürfen zusammen nicht höher sein als der Verdienst vor der Kurzarbeit. Einkommen darüber wird angerechnet. Lassen Sie sich hierzu konkret von der Arbeitsagentur beraten. (maa)