Betriebsrat So funk­tioniert Mitbestimmung in der Firma

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Betriebsrat - So funk­tioniert Mitbestimmung in der Firma

Betriebs­rats­sitzung. Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter dürfen mitbestimmen – beispiels­weise bei Rege­lungen zu Urlaubs- und Arbeits­zeiten, sowie bei der Kündigung von Kollegen. © Getty Images / Abel Mitjà Varela

Hat ein Betrieb mindestens fünf ständige voll­jährige Mitarbeiter, dürfen diese einen Betriebsrat gründen. Das sind die Aufgaben eines Betriebs­rats.

Schritt für Schritt zu mehr Mitbestimmung

Rechts­grund­lage. Arbeitnehmer haben das Recht, einen Betriebsrat zu gründen, wenn ihre Firma mindestens fünf ständige Mitarbeiter hat. Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Kollegen und stärkt ihre Rechte. Kandidieren dürfen voll­jährige Mitarbeiter, die seit mehr als sechs Monaten im Betrieb sind. Leitende Angestellte dürfen nicht in den Betriebsrat. Rechts­grund­lage ist das Betriebsverfassungsgesetz.

Vorbereitung. Wer einen Betriebsrat bilden will, wendet sich zunächst an die Geschäfts­leitung. Einige Unternehmen unterstützen das Vorhaben, andere wehren sich. Verbieten dürfen sie einen Betriebsrat jedoch nicht. Gewerk­schaften helfen.

Gründung. Los geht es mit einer ersten Versamm­lung, auf der die Mehr­heit der Arbeitnehmer vertreten sein muss. Dabei wird ein Wahl­vorstand mit mindestens drei wahl­berechtigten Mitarbeitern gebildet. Der Wahl­vorstand organisiert anschließend die Betriebs­rats­wahlen.

Hier darf der Betriebsrat mitreden

Die wichtigste Rechte und Aufgaben in Kürze

Der Betriebsrat darf zum Beispiel mitbestimmen bei:

  • Arbeits­zeit. Verteilung der Arbeits­zeit-Kontingente, Gleit­zeit, Arbeits­zeit­konten, Schicht­arbeit, Urlaub.
  • Entlohnung. Termine für die Gehalts­auszahlung, Prämien, leistungs­bezogenen Entgelte. Meist jedoch kein Mitspracherecht bei der Höhe der Gehälter.
  • Arbeits-, Gesund­heits-, und Umwelt­schutz. Prävention von Berufs­krankheiten und Unfällen, Maßnahmen zu Umwelt- und Arbeits­schutz.
  • Ordnungs- und Verhaltens­regeln. Allgemeine Ordnung im Büro, aber auch Rauch­verbote, Alkoholtests, Anwesen­heits­listen.
  • Personal­entscheidungen. Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern, Versetzungen, Berufs­ausbildung und Weiterbildung, Personalplanung.

Anhörungs­recht bei Kündigung von Mitarbeitern

Will der Chef einem Mitarbeiter kündigen, muss er vorher den Betriebsrat anhören. Dieser hat eine Woche Zeit für eine Stellung­nahme. Der Arbeit­geber darf die Kündigung aber schon vor Ablauf der Frist auf den Weg bringen, ohne dass sie dadurch unwirk­sam wird. Er muss nur sicher stellen, dass die Kündigung den Arbeitnehmer nicht vor Frist­ab­lauf erreicht und er sie im Zweifel zurück­holen kann.

So hat das Bundes­arbeits­gericht über die Klage eines Gekündigten entschieden, dessen Chef die Kündigung schon an dem Tag einem Kurier­dienst übergeben hatte, an dem die Betriebs­rats­frist um 24 Uhr endete. Der Kläger berief sich daher darauf, dass die Kündigung zu früh ausgesprochen worden sei.

Das Gericht sah das anders, denn der Chef hätte die Zustellung noch per Telefon verhindern können. Der Betriebsrat habe seinen Einfluss damit bis Fristende ausüben können (Az. 2 AZR 515/02).

Kündigungs­schutz für Betriebs­rats­mitglieder

Mitarbeiter, die in den Betriebsrat gewählt wurden, stehen unter besonderem Kündigungs­schutz. Wird ein Firmen­teil still­gelegt, in dem ein Betriebs­rats­mitglied arbeitet, muss der Arbeit­geber notfalls sogar einen anderen Arbeits­platz freikündigen, um den Arbeitnehmer­vertreter dort weiter zu beschäftigen (Bundes­arbeits­gericht, Az. 2 AZR 494/99).

Ein befristeter Arbeits­vertrag endet jedoch auch dann wie geplant, wenn der Arbeitnehmer im Betriebsrat ist. Ausnahme ist, wenn er beweisen kann, dass der Arbeits­vertrag nur wegen seiner Wahl in den Betriebsrat nicht verlängert wurde (Landes­arbeits­gericht Hamm, Az. 7 Sa 1007/13). Und auch wenn ein Arbeitnehmer mit Zeit­vertrag in den Betriebsrat gewählt wird, führt das weder zur Unwirk­samkeit der Befristung noch zum Anspruch auf Verlängerung des Arbeits­verhält­nisses (Landes­arbeits­gericht Nieder­sachsen, Az. 2 Sa 1733/11).

Grenzen des Kündigungs­schutzes

Unerlaubte private Telefonate. Arbeitnehmern, die auf Firmen­kosten unerlaubt privat telefonieren, darf frist­los gekündigt werden. Das gilt selbst für Betriebs­rats­mitglieder. So musste ein Mitarbeiter aus dem Betriebsrat sofort den Hut nehmen, weil er für über 1 300 Euro privat nach Mauritius telefoniert hatte. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung mündlich zu. Der Mitarbeiter zog dagegen vor Gericht. Doch die Kündigung sei rechtens, urteilte das Bundes­arbeits­gericht (Az. 2 AZR 147/03).

Kündigung ohne Zustimmung zulässig. Heimliche Privattelefonate recht­fertigen den sofortigen Rauswurf, wenn sie einen erheblichen Umfang annehmen oder – wie in diesem Fall – erhebliche Kosten verursachen. Eine schriftliche Zustimmung des Betriebs­rats ist nicht notwendig.

Tipp: Keine Panik, der Arbeit­geber darf nicht immer sofort kündigen. Hat er bisher Privatgespräche erlaubt, muss er in der Regel erst abmahnen. Was bei einer unerwarteten Kündigung zu tun ist, erklären wir in unserem Special Jobkündigung.

Handy­verbote sind ohne Zustimmung des Betriebs­rats erlaubt

Handys am Arbeits­platz dürfen Chefs verbieten,sie brauchen dafür nicht einmal die Zustimmung des Betriebs­rats, denn: „Es gehört zu den selbst­verständlichen Pflichten, während der Arbeits­zeit von der aktiven und passiven Benut­zung des Handys abzu­sehen“, erklärte das Landes­arbeits­gericht Rhein­land-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09). Während der bezahlten Arbeits­zeit haben Firmen ein Anrecht auf die volle Arbeits­kraft. Sie müssen nicht dulden, dass Mitarbeiter in dieser Zeit private Angelegenheiten erledigen. Selbst wenn Telefonate bisher erlaubt waren, darf die Firma für die Zukunft verlangen, dass Arbeitnehmer ihre Handys ausschalten. So können sie auch nicht angerufen werden. In Notfällen seien die Mitarbeiter über das Firmentelefon erreich­bar. Außerdem dürfen sie während der unbe­zahlten Pausen privat ihr Handy nutzen.

Ausnahme. Dienst­lich veranlasste Privatgespräche sind erlaubt, zum Beispiel wenn der Chef kurz­fristig Über­stunden anordnet. Dann dürfen Mitarbeiter zu Hause anrufen und Bescheid geben.

Auch für Mitarbeiter­über­prüfung braucht es keine Zustimmung

Eine Firma darf verdeckt Test­personen losschi­cken, die das Verhalten ihrer Mitarbeiter prüfen, ohne vorher den Betriebsrat zu informieren. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht fest­gelegt (Az. 1 ABR 34/00).

Betriebsrat darf bei Ordnung im Büro mitsprechen

Hier muss der Betriebsrat zustimmen. Eine Firma erließ eine Anweisung zur „Sauber­keit und Ordnung“: Persönliche Gegen­stände dürften maximal 10 Prozent der Arbeits­fläche einnehmen, Mitarbeiter sollten regel­mäßig die Regale prüfen und Unnötiges entfernen, mitgebrachte Pflanzen sollten sie gießen und schneiden. Und niemand dürfe Sachen auf Arbeits­plätzen ablegen, die momentan von keinem Kollegen genutzt werden. Das ließ das Arbeits­gericht Würzburg nicht durch­gehen. All diese Anweisungen betreffen das Ordnungs­verhalten der Kollegen. Da kann der Chef nur Vorschriften machen, wenn der Betriebsrat zustimmt.

Das dürfen Chefs alleine bestimmen. Möbel nicht bekleben, Arbeits­platz bei Feier­abend aufräumen, Müll trennen, Kaffee­satz in den Biomüll geben und Gespräche und Telefonate in speziellen Räumen zu führen, um keine Kollegen zu stören. Diese Anweisungen dürfen Chefs ohne Betriebsrat fest­legen, denn dabei gehe es nicht nur um Ordnung. Die Regle betreffen das Eigentum der Firma, entsprechen gesetzlichen Vorschriften oder wirken sich auf die Arbeits­leistung aus (Az. 12 BV 25/15).

Tipp: Auch im Home­office gelten Regeln. Im Special Homeoffice und mobiles Arbeiten erklären wir, welche Vor- und Nachteile die Arbeit zu Hause für Arbeitnehmer hat.

Attest­pflicht bei Krankheit

Auf eigene Faust dürfen Arbeitnehmer drei Tage fehlen. Ab dem vierten Tag kann der Chef eine ärzt­liche Bescheinigung verlangen, sagt das Entgelt­fortzahlungs­gesetz. Will er aber früher ein Attest sehen, braucht er die Zustimmung des Betriebs­rats, urteilte das Bundes­arbeits­gericht in Erfurt (Az: 1 ABR 3/99).

Alle wichtigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern beim Thema Krankmeldung erklären wir in unserem Special Krankmeldung beim Arbeitgeber. Passiert ein Unfall im Büro, kommt es oft auf Details an ob die gesetzliche Unfallversicherung zahlt.

Abfindung für Leih­arbeiter

Hat eine Firma zusammen mit Leih­arbeitern mehr als 20 Beschäftigte, muss sie mit dem Betriebsrat Verhand­lungen über mögliche Nachteile für die Beschäftigten aufnehmen, wenn sie einen Betriebs­zweig still­legen will. Leih­arbeiter sind zu berück­sichtigen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb tätig waren, so das Bundes­arbeits­gericht (Az. I AZR 335/10).

Tipp: Läuft es einmal nicht so gut, dürfen Chefs Kurz­arbeit anmelden. Was das für Arbeitnehmer bedeutet, und wie viel Geld sie bekommen, zeigt unser Kurzarbeitergeld-Rechner.

Mitarbeit im Betriebsrat kann im Arbeits­zeugnis landen

Chefs dürfen ins Arbeits­zeugnis schreiben, dass der Arbeitnehmer für den Betriebsrat frei­gestellt wurde. War er allerdings ein Betriebs­rats­mitglied ohne Frei­stellung, darf der Mitarbeiter selbst entscheiden, ob dies im Zeugnis stehen soll, entschied das Landes­arbeits­gericht Köln (Az. 7 Sa 583/12). Übrigens ist nicht alles nett gemeint, was im Arbeits­zeugnis zunächst nett klingt. Wie Sie versteckte Kritik entschlüsseln, zeigen wir in unserem Special Arbeitszeugnis.

Tipp: Nicht immer läuft alles rund im Job. Doch Arbeitnehmer sollten aufpassen, wenn sie in sozialen Medien Dampf ablassen. Unser Knigge für Online-Kritik erläutert, was erlaubt ist – und wann die Grenzen der Meinungs­freiheit erreicht sind.

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