Lohn­gerechtig­keit Jetzt müssen Chefs verraten, was Kollegen verdienen

0
Lohn­gerechtig­keit - Jetzt müssen Chefs verraten, was Kollegen verdienen

Lohn­lücke? Oft kein Geheimnis mehr. © mauritius images / lyzs

Ab 6. Januar 2018 müssen Arbeit­geber verraten, wie viel Kollegen in gleicher Position verdienen. Doch die Beschäftigten erhalten keine Auskunft über das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters. Wir sagen Ihnen, wer jetzt einen Auskunfts­anspruch hat, welche Informationen der Arbeit­geber preis­geben muss, und wie Arbeitnehmer ihr Recht auf ein höheres Gehalt durch­setzen.

Im Schnitt 6 Prozent weniger bei vergleich­barer Position

Im Jahr 2016 lag der Brutto­lohn von Frauen durch­schnitt­lich 21 Prozent unter denen von Männern, so das Statistische Bundes­amt. Die Gründe: Frauen arbeiten öfter in Teil­zeit und in schlechter bezahlten Berufen und haben seltener eine Führungs­position. Das Amt ermittelt auch, wie hoch die Lohn­unterschiede bei vergleich­barer Qualifikation und Tätig­keit sind. Frauen verdienen durch­schnitt­lich 6 Prozent pro Stunde weniger als männ­liche Kollegen in gleicher Position.

Ab 200 Beschäftigten künftig Auskunfts­anspruch

Das Entgelt­trans­parenzgesetz soll für mehr Lohn­gerechtig­keit sorgen. Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben nun einen Auskunft­anspruch. Wie viel verdienen Mitarbeiter des anderen Geschlechts bei gleicher oder vergleich­barer Arbeit? Darüber muss der Chef die Beschäftigten informieren.

Über­gangs­frist bis Anfang nächsten Jahres

Das Gesetz trat am 6. Juli 2017 in Kraft, enthält aber eine Über­gangs­frist: Erst ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte erst­mals die Auskunft beantragen. Erster Ansprech­partner ist immer der Betriebsrat – wenn es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt: der Arbeit­geber.

Hohe Hürden

Beschäftigte erhalten jedoch keine Auskunft über das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters. Zahlt der Arbeit­geber nicht nach einem Tarif­vertrag, muss er einer Beschäftigten den Median der Gehälter von sechs männ­lichen Kollegen mit gleicher oder vergleich­barer Tätig­keit nennen. „Das ist eine hohe Hürde“, kritisiert Anja Weust­hoff, Gleich­stellungs­expertin des Deutschen Gewerk­schafts­bunds (DGB). „Auch in vielen größeren Unternehmen gibt es nicht immer sechs männ­liche Kollegen mit vergleich­barer Tätig­keit.“

Betroffene müssen im Zweifel klagen

Was passiert, wenn eine Beschäftigte fest­stellt, dass sie zu Unrecht weniger verdient als ihre männ­lichen Kollegen? „Zunächst erst einmal – nichts“ sagt Anja Weust­hoff vom DGB. „Betroffene müssen im Streitfall vor Gericht ziehen und ihr höheres Entgelt einklagen.“

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.