
Lohnlücke? Oft kein Geheimnis mehr. © mauritius images / lyzs
Ab 6. Januar 2018 müssen Arbeitgeber verraten, wie viel Kollegen in gleicher Position verdienen. Doch die Beschäftigten erhalten keine Auskunft über das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters. Wir sagen Ihnen, wer jetzt einen Auskunftsanspruch hat, welche Informationen der Arbeitgeber preisgeben muss, und wie Arbeitnehmer ihr Recht auf ein höheres Gehalt durchsetzen.
Im Schnitt 6 Prozent weniger bei vergleichbarer Position
Im Jahr 2016 lag der Bruttolohn von Frauen durchschnittlich 21 Prozent unter denen von Männern, so das Statistische Bundesamt. Die Gründe: Frauen arbeiten öfter in Teilzeit und in schlechter bezahlten Berufen und haben seltener eine Führungsposition. Das Amt ermittelt auch, wie hoch die Lohnunterschiede bei vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit sind. Frauen verdienen durchschnittlich 6 Prozent pro Stunde weniger als männliche Kollegen in gleicher Position.
Ab 200 Beschäftigten künftig Auskunftsanspruch
Das Entgelttransparenzgesetz soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben nun einen Auskunftanspruch. Wie viel verdienen Mitarbeiter des anderen Geschlechts bei gleicher oder vergleichbarer Arbeit? Darüber muss der Chef die Beschäftigten informieren.
Übergangsfrist bis Anfang nächsten Jahres
Das Gesetz trat am 6. Juli 2017 in Kraft, enthält aber eine Übergangsfrist: Erst ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte erstmals die Auskunft beantragen. Erster Ansprechpartner ist immer der Betriebsrat – wenn es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt: der Arbeitgeber.
Hohe Hürden
Beschäftigte erhalten jedoch keine Auskunft über das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters. Zahlt der Arbeitgeber nicht nach einem Tarifvertrag, muss er einer Beschäftigten den Median der Gehälter von sechs männlichen Kollegen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit nennen. „Das ist eine hohe Hürde“, kritisiert Anja Weusthoff, Gleichstellungsexpertin des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). „Auch in vielen größeren Unternehmen gibt es nicht immer sechs männliche Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit.“
Betroffene müssen im Zweifel klagen
Was passiert, wenn eine Beschäftigte feststellt, dass sie zu Unrecht weniger verdient als ihre männlichen Kollegen? „Zunächst erst einmal – nichts“ sagt Anja Weusthoff vom DGB. „Betroffene müssen im Streitfall vor Gericht ziehen und ihr höheres Entgelt einklagen.“
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