Rauchen Regeln zum Schutz von Nicht­rauchern

Rauchen - Regeln zum Schutz von Nicht­rauchern

Rauch­verbot. Zum Schutz der Gesundheit gibt es immer mehr Rauch­verbote, vor allem in Innenräumen. © Getty Images / Kanok Sulaiman

Rauchen ist laut Bundes­regierung eine „der größten Risiko­faktoren für die Gesundheit“. Darum bemüht sich der Staat, die Raucherquote zu senken.

Im Jahr 2007 brachen harte Zeiten für Raucher an. Seitdem ist es nach dem Bundes­recht verboten, in Gebäuden des Bundes und in öffent­lichen Verkehrs­mitteln zur Zigarette greifen. Behörden, Gerichte und bundes­weit zuständige Sozial­versicherungs­träger sollen qualm­frei sein, genau wie Busse, Straßenbahnen, Taxis, Flugzeuge und Fähren. Auch die Deutsche Bahn verhängte ein generelles Rauch­verbot in Zügen. Auf den Bahnhöfen ist das Qualmen nur noch in speziellen Zonen erlaubt. Dieses Rauch­verbot gilt inzwischen auch für elektrische Ziga­retten. 2007 wurde zudem die Alters­grenze für den Kauf und Konsum von Tabak­produkten auf 18 Jahre fest­gesetzt.

In vielen Gast­stätten ist das Rauchen verboten

Im selben Jahr hielt die damalige Bundes­regierung außerdem die Bundes­länder an, Regeln für das Rauchen in Kneipen aufzustellen. Seit dem 1. Januar 2008 ist Schluss mit der vermeintlich gemütlichen Raucherei in Kneipen und anderen Gast­stätten. Doch die Gesetze zum Nicht­raucher­schutz werden unterschiedlich streng ausgelegt. In Bayern, Saar­land und in Nord­rhein-West­falen herrscht mitt­lerweile absolutes Rauch­verbot in sämtlichen Kneipen und Gast­stätten. In Nieder­sachsen, Berlin, Hamburg und Sachsen darf in Kneipen, die kleiner als 75 Quadrat­meter sind und die kein Essen servieren, weiter geraucht werden. Größere Gast­stätten können spezielle Raucherräume einrichten. Die Regel, dass in abge­trennten Bereichen das Rauchen erlaubt ist, gilt in Baden-Württem­berg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Meck­lenburg-Vorpommern, Nieder­sachsen, Rhein­land-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Tabakwerbung wird weit­gehend verboten

Seit dem 31. Juli 2005 ist in den EU-Ländern Tabakwerbung in Printmedien, Rund­funk und Internet verboten. Das gleiche gilt für Sponsoring von grenz­über­greifenden Kultur- und Sport­ver­anstaltungen. Für Websites von Unternehmen gelten dabei die gleichen Regeln, wie der Bundes­gerichts­hof im Oktober 2017 entschieden hat. Auch Tabak­unternehmen dürfen deshalb nicht mehr mit rauchenden Menschen auf ihren Websites werben.

Deutsch­land bildete zusammen mit Bulgarien europaweit lange das Schluss­licht in Sachen Tabakwerbungs­verbote. Seit Januar 2021 gelten aber auch hier strengere Regeln für die Werbung von Ziga­retten: Außenwerbung ist nur noch dem Fach­handel erlaubt und in Kinos ist Tabakwerbung nur noch einge­schränkt möglich. Für Filme, bei denen Kinder und Jugend­liche anwesend seien können, gilt ein generelles Verbot von Tabakwerbung.

Die Verbote für Außenwerbung auf Plakatwänden oder Halte­stellen gilt seit Januar 2022. Sie gelten aktuell für herkömm­liche Tabak­produkte, treten aber ab 2023 auch für sogenannte Tabaker­hitzer und ab 2024 für elektronische Ziga­retten und Nach­füll­behälter in Kraft.

Verpackungen mit Schock­fotos

Schwarze Raucher­lungen, verfaulte Zähne oder eine Frau, die Blut in ein Taschentuch hustet – seit Ende Mai 2016 werden sogenannte Schock­fotos auf Ziga­retten- und Dreh­tabak­verpackungen gedruckt. Die Fotos und die dazu­gehörigen Warnhin­weise wie „Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen“ müssen seitdem zwei Drittel der Vorder- und Rück­seite von Ziga­retten- und Dreh­tabak­verpackungen bedecken. Bis zu diesem Zeit­punkt waren die Warnhin­weise auf Tabak­verpackungen deutlich kleiner und auch dezenter. Der Hintergrund für dieses Gesetz: Studien haben ergeben, dass drastische Warnhin­weise Nicht­raucher abhalten können, mit dem Rauchen anzu­fangen. Welt­weit nutzen mehr als 105 Länder bild­liche Warnhin­weise auf Ziga­retten­packungen. Kanada war übrigens das erste Land, das im Jahr 2001 damit begann.

Recht auf rauch­freien Arbeits­platz

Grund­sätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauch­freien Arbeits­platz. Die Arbeits­stätten­ver­ordnung verlangt daher ein allgemeines oder zumindest in einzelnen Bereichen des Betriebes gültiges Rauch­verbot. Schließ­lich hat der Arbeit­geber eine Fürsorge- und Schutz­pflicht gegen­über den Mitarbeitern. Er muss alles Zumut­bare für den Nicht­raucher­schutz tun, wenn Mitarbeiter gesundheitlich besonders anfäl­lig sind. Dazu zählen zum Beispiel schwangere Kolleginnen, für die das Mutter­schutz­gesetz gilt. Für sie wäre auch ein Raucherbüro in Flurnähe unzu­mutbar – selbst bei geschlossener Tür. Weitere Informationen zum rauch­freien Arbeits­platz finden Sie auf test.de in der Meldung Rauchen am Arbeitsplatz sowie in der Broschüre Information für rauchende und nichtrauchende Arbeitnehmer.

Tabak­steuer wird schritt­weise ange­hoben

Hohe Tabak­preise sind ein Mittel der Politik, um das Rauchen unattraktiv zu machen. Sie sollen vor allem Jugend­liche davon abhalten, mit dem Rauchen zu beginnen. 2016 lag der Preis für eine Packung mit 20 Ziga­retten bei 6 Euro, heute sind für 20 Ziga­retten rund 7,30 Euro fällig.

Im Januar 2022 gab es erst­mals seit sieben Jahren wieder eine Tabak­steuererhöhung in Deutsch­land. Die Steuer für eine Packung mit 20 Ziga­retten wurde um rund 10 Cent erhöht. 2023 werden weitere 10 Cent aufgeschlagen, in den Jahren 2025 und 2026 sollen noch einmal jeweils 15 Cent pro Packung hinzukommen. Tatsäch­lich liegt der Anteil an Steuern bei knapp zwei Drittel eines Packungs­preises. Der Mehr­wert­steu­ersatz für eine Ziga­retten­packung liegt bei rund 16 Prozent. Die Tabak­steuer ist mit etwa 14,5 Milliarden Euro weiterhin eine der wichtigsten Bundes­steuern.

Am 1. Januar 2022 trat zudem das Tabak­steuermodernisierungs­gesetz in Kraft. Auch Wasser­pfeifen­tabak und erhitzter Tabak – die beide bislang nied­riger, nämlich wie Pfeifen­tabak besteuert worden sind – werden damit höher besteuert. Die Steuerlast für E-Ziga­retten wird ab Juli 2022 ebenfalls deutlich erhöht, damit sie der Besteuerung von Tabakziga­retten entspricht.

Rauchen auf dem Balkon

Rauchen - Regeln zum Schutz von Nicht­rauchern

Nicht­raucher­schutz. Auch im Freien darf nicht grenzenlos gequalmt werden. © Getty Images / Westend61

Wer darf wo rauchen? Mit dieser Frage beschäftigen sich Gerichte immer wieder. Gerade in der Nach­barschaft bietet das Thema jede Menge Zünd­stoff. In Deutsch­land Raucher zu sein, ist deshalb kein Spaß. In Bars und Restaurants ist die Qualmerei ohnehin verboten und Mieter, die zu Hause exzessiv rauchen, riskieren die Kündigung ihres Miet­verhält­nisses (Land­gericht Düssel­dorf, Az. 21 S 240/13). Wer zum Quarzen auf Balkon oder Terrasse ausweicht, kann ebenfalls Ärger bekommen. Nach­barn müssen es der aktuellen Rechts­lage zufolge nicht hinnehmen, dass Qualm zu ihnen zieht.

Rauchen nach Stundenplan

Eine Entscheidung vom Juni 2017: Ein Ehepaar aus einer Reihen­haussiedlung darf nur noch im Drei-Stunden-Takt draußen rauchen. Die Zigarette darf von 6 bis 9 Uhr nicht brennen, auch nicht von 12 bis 15 Uhr, von 18 bis 21 Uhr sowie von 0 bis 3 Uhr (Land­gericht Dort­mund, Az. 1 S 451/15).

Raucher müssen Rück­sicht auf andere Anwohner nehmen

Der Bundes­gerichts­hof urteilte schon 2015, dass Raucher im Freien Rück­sicht auf andere Anwohner nehmen müssen. Sie können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Uhrzeiten zu rauchen (Az. V ZR 110/14). Wie eine Frau aus Berlin-Hellers­dorf: Seit Januar 2017 darf sie von 20 Uhr bis 6 Uhr morgens nicht mehr auf ihrem Balkon rauchen. Tut sie es doch, drohen ihr 250 000 Euro Ordnungs­geld.

Nur da, wo es nicht stört

Rauchern kann auch vorgeschrieben werden, nur dort zu qualmen, wo sie keinen stören. Ein Wohnungs­eigentümer bat seinen Nach­barn, dessen Wohnung zwei Balkone hat, auf dem anderen zu rauchen, weil Qualm in sein Schlaf­zimmer zieht. Der Raucher weigerte sich und verlor vor dem Land­gericht Frank­furt am Main (Az. 2–09 S 71/13). Nun muss er sich fügen.

Ziga­retten­qualm recht­fertigt Miet­minderung

Rauchende Nach­barn können Grund für eine Miet­minderung sein (Land­gericht Hamburg, Az. 311 S 92/10). Die Richter werteten die Geruchs­belästigung durch Ziga­retten­qualm als „erheblichen Mangel“ und sprachen einem Anwohner eine Miet­minderung von 5 Prozent zu. Sein Nach­bar hatte abends stündlich zwei Ziga­retten auf dem Balkon geraucht.

Im offenen Zelt darf geraucht werden

Wird in teil­weise geöff­neten Party­zelten geraucht, ist das kein Verstoß gegen das Nicht­raucher­schutz­gesetz, so das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen (Az. 4 B 63/20). Ein Wirt hatte 2019 im Innenhof ­seines Lokals Zelte aufgestellt, die zu einer Seite hin offen waren. ­Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz kassierte er ein Zwangs­geld und wehrte sich. ­Geöff­nete Zelte seien keine geschlossenen Räume, so das Gericht.

So werden Sie Nicht­raucher

Besser als die Nach­barn zu ärgern ist es, das Rauchen ganz aufzugeben. Dabei hilft Ihnen unser Special Mit dem Rauchen aufhören: So werden Sie Nichtraucher. Leicht fällt der Rauch­stopp nur wenigen, doch er verbessert die Gesundheit in jedem Lebens­alter. Eine Menge Geld sparen lässt sich auf diesem Weg auch. Wenn Sie es schaffen, mit dem Rauchen aufzuhören, sind sie in bester Gesell­schaft: Die Zahl der Raucher sinkt in Deutsch­land kontinuierlich. Derzeit raucht noch etwa 25 Prozent der Bevölkerung.

Mehr zum Thema

6 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Farnion1988 am 05.05.2024 um 13:05 Uhr
    Witzig und Gesetz

    Ich finde es echt witzig in Deutschland..... Es sollte nicht mehr in normalen Kneipen gebraucht werden aber im Saarland kontrolliert das niemand!!!
    Ich gehe als Nichtraucher bzw ehemaliger Raucher in eine Kneipe in Neunkirchen zum Darten und dort sind dann bestimmt 30 Raucher die in der Kneipe Rauchen obwohl 1. Hat Angestellte 2. Minderjährige in der Kneipe. sind!!!!!!!!!! Was ist das für'n Quatsch!!!

  • IngridG am 25.02.2021 um 19:34 Uhr
    Rauchen-Balkon, bitte Aktualisierung für 2018 ff

    Sehr geehrte Damen und Herren, mittlerweile sind 6 Jahre nach dem Grundsatzurteil des BGH vergangen. Ich fände es sehr hilfreich, wenn Sie einige Urteile der letzten Jahre beispielhaft betr. 1. den situativen Bedingungen und 2. entspechend den konkreten Lösungen zu nennen; um als Betroffene daraus Anregungen und Informationen über den Spielraum und die Tendenz der Urteile zu ziehen. Bis auf die 2 Nennungen von 2017 (m.E. entschieden zu wenig) fand ich im gesamten Internet nur Urteile, die v o r dem BGH-Urteil datieren. Wie ist in 2018, 2019, 2020 entschieden worden?
    Mit freundlichen Grüßen
    IngridG

  • War_noch_frei am 23.03.2018 um 18:31 Uhr
    Information zur Situation in Deutschland

    Leider werden die Leser des Artikels nicht darüber informiert, wie furchtbar rückschrittlich Deutschland in Sachen Nichtraucherschutz und Tabakkontrolle im europäischen Vergleich dasteht!
    Die Association of European Cancer Leagues veröffentlicht etwa alle drei Jahre eine Tobacco Control Scale (siehe tobaccocontrolscale.org). Deutschland belegt in der TCS von 2016 unter 35 untersuchten europäischen Staaten nur einen beschämenden vorletzten Platz! Bereits 2013 gab es nur ein Land, das noch schlechter bewertet wurde als Deutschland.
    Ich würde mich sehr freuen, wenn es möglich wäre, diese Information nach Überprüfung noch in den Artikel aufzunehmen!

  • Clave am 04.01.2018 um 13:20 Uhr
    Zigarettenstummel im Garten

    Ich habe bei einer anderen rechtlichen Sache einen Rat bekommen, den ich hier auch anwenden würde:
    1. erst reden
    2. wenn reden nicht hilft, einen netten Brief schreiben, mit der Bitte die Taten bis Datum x zu unterlassen und den Dreck bis Datum y zu beseitigen, und mit dem Hinweis, dass Sie Hausverwaltung/Vermieter/Anwalt konsultieren werden, wenn es nicht wird. Kopie des Briefes geht an Hausverwaltung/Vermieter/Anwalt zur Info.
    3. wenn sich ca. 2-3 Tage nach Datum x und y nichts getan hat, Versprechen halten und Hausverwaltung/Vermieter/Anwalt einschalten.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.07.2017 um 11:25 Uhr
    Zigarettenstummel im Garten

    @subVert_skateboarding: Versuchen Sie zunächst in einem unverbindlichen, freundlichen Gespräch den Nachbarn auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Das wirkt manchmal schon. (TK)