Schrebergarten, Kleingarten, Mietgarten Das müssen Kleingärtner wissen

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Schrebergarten, Kleingarten, Mietgarten - Das müssen Kleingärtner wissen

Entspannen im Schrebergarten – gerade für Städter sind die kleinen Gärten ein wichtiger Ort für Frei­zeit und Erholung. © Getty Images / Tom Werner

Millionen Menschen erholen sich im Schrebergarten oder im Mietgarten. Hier erfahren Sie die wichtigsten Regeln für Kleingärtner und finden Tipps zur Garten­suche.

Anschaffung und Kosten eines Kleingartens

Warum gibt es im Kleingarten so viele Regeln?

Kleingärtner haben Privilegien: Sie nutzen kommunales Land und zahlen wenig dafür. Die Höhe ihrer Pacht ist gedeckelt. Erlaubt ist höchs­tens das Vierfache der orts­üblichen Pacht, die im erwerbs­mäßigen Obst- und ­Gemüse­anbau verlangt wird. 18 Cent kostet im Schnitt der Quadrat­meter pro Jahr, in Groß­städten 22 Cent, so der Bundes­verband Deutscher Gartenfreunde. Für die durch­schnitt­liche Kleingartengröße von 370 Quadrat­metern sind das zwischen 67 und 81 Euro pro Jahr. Außerdem genießen Kleingärtner Kündigungs­schutz: Solange sie ihren Garten kleingärtnerisch nutzen, darf ihnen niemand ohne Weiteres kündigen. Das alles regelt das Bundeskleingartengesetz.

Im Gegen­zug müssen sie sich an die Vorgaben des Gesetzes halten. So dürfen sie zum Beispiel Obst und Gemüse nur für den Eigenbedarf anbauen. Außerdem dienen Kleingärten der allgemeinen Erholung. Die Wege zwischen den Parzellen sind deswegen oft für Spaziergänger oder Jogger zugäng­lich.

Welche Kosten fallen neben der Pacht noch an?

Zur Pacht hinzu kommen noch der Mitglieds­beitrag für den Kleingarten­ver­ein, Kosten für Strom und Abwasser und Versicherungen – alles zusammen kann der Kleingarten im Schnitt rund 500 Euro pro Jahr kosten. Außerdem zahlt der neue Pächter einmalig eine angemessene Entschädigung an den früheren. Laut dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde liegt diese Ablöse durch­schnitt­lich bei 3 500 Euro.

Ein Schätzer, meist vom Landes­verband, taxiert die Höhe auf der Grund­lage von Wert­ermitt­lungs­tabellen. Dabei berück­sichtigt er nur Pflanzen, Anlagen oder Bauten, die im Rahmen einer kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Ein Altpächter kann also ­keine Entschädigung für eine Einbauküche oder ein gefliestes WC verlangen – es sei denn, er einigt sich mit dem Neupächter auf eine ­Extrazahlung für die Luxuslaube.

Tipp: Lesen Sie die Satzung des Vereins und sprechen Sie mit Mitgliedern, bevor Sie einen Garten pachten. So entwickeln Sie ein Gefühl dafür, welchen Einsatz der Verein erwartet

Wie kommen Interes­senten zu einem Kleingarten?

Die Suche nach einem Kleingarten beginnt mit einem Spaziergang. Welche Kolonien sind in Wohn­ortnähe? Welchen Eindruck macht die Kolonie auf mich? Finden sich im Schau­kasten Hinweise auf freie Gärten oder auf ­Ansprech­partner?

Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist nicht einheitlich geregelt. ­Viele Regional­verbände haben Wartelisten. In ­einigen Regionen regeln die Vereine die Neuaufnahme allein und haben eigene Listen. Wie leicht Interes­sierte an einen Garten kommen, hängt davon ab, wo sie suchen. In Groß­städten wie Berlin warten mehr als 15 000 Bewerber auf einen Kleingarten. In ­Teilen Ostdeutsch­lands gibt es dagegen freie Parzellen. Um auf die Warteliste zu kommen, müssen Interes­sierte oft ein Formular ausfüllen. Darin stellen sie sich kurz vor. Oft wird auch gefragt, welche Ablösesumme man bereit ist zu bezahlen. Gartenfreunde, die Spaß am Vereins­leben haben und sich engagieren möchten, sollten das nicht verschweigen. Denn eine freie Parzelle wird oft mehreren Interes­senten angeboten, und der Verein entscheidet dann, wer den Zuschlag bekommt.

Tipp: Schauen Sie auf die Internetseite Ihres zuständigen Landes- oder Bezirks­verbandes. Dort finden Sie Kolonien in Ihrer Nähe und die Ansprech­partner. Auf manchen Vereins­seiten stehen freie Gärten. Außerdem gibt es eine Suchmaschine, mit der Sie nach einem Verein in Ihrem Post­leitzahlen­gebiet suchen können. Teil­weise wird auf freie Gärten verlinkt. Oder Sie schließen sich Menschen an, die ihren Kleingarten teilen möchten, zum Beispiel über die Gartenpaten.

Warum müssen Kleingärtner Mitglied im Verein sein?

Eine Kleingartenkolonie wird als gemein­nütziger Verein geführt und die Kleingärtner schließen mit ihm den Pacht­vertrag. Der Verein verpachtet die Gärten nur an Mitglieder. Kleingärtner sollten sich daher nicht nur für Grillen und Garten­pflege begeistern, sondern auch für das Vereins­leben. Dazu gehören ­neben gemein­samen Festen Arbeits­einsätze für die Kolonie, um beispiels­weise das Vereins­haus in Schuss zu halten oder die Gemein­schafts­wege zu pflegen.

Gärtnern im Kleingarten

Muss ein Kleingartenpächter Obst und Gemüse anbauen?

Ja, ein reiner Ziergarten mit Grill­platz, Häuschen, Rasen und Sträuchern entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung, genauso ­wenig wie eine Spielwiese für Kinder auf der gesamten Fläche. Nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs müssen Kleingärtner auf mindestens einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf anbauen (Az. III ZR 281/03). Diese sogenannte Frucht­quote über­prüft der Vorstand des Vereins. Unter­schreiten zu viele Parzellen diese Quote, fällt die Kolonie nicht mehr unter den Schutz des Bundes­kleingartenge­setzes. Der Eigen­tümer des Grund­stücks, oft die Kommune, Kirche oder Deutsche Bahn, dürfte dann ­der Kolonie kündigen.

Tipp: Die Stiftung Warentest hat einen Ratgeber Küchengarten im Angebot. Hier lesen Sie alles zu Anbau, Ernte und finden passende Rezepte. Im Shop finden Sie zudem zahlreiche weitere Bücher – etwa zu Pflanzen­schutz im Gemüse­beet.

Gibt es Vorgaben bei der Wahl der Pflanzen?

Das Bundes­kleingartengesetz schreibt keine bestimmten Obst­sorten, Gemüse oder Kräuter vor. Die meisten Bundes­länder haben aber zusätzlich eine Rahmenver­ordnung oder ­Verwaltungs­vorschriften, die Pflanzen­arten verbieten und manchmal auch das Höhen­wachs­tum begrenzen. In der sächsischen Rahmenver­ordnung steht zum Beispiel, dass ­Nadelbaumarten und Koniferen nicht gepflanzt werden dürfen.

Wichtig: Steingärten wider­sprechen der kleingärtnerischen Nutzung, besonders wenn die Erde mit einer Plastikfolie abge­deckt wurde. Hoch­beete, ein Kompost­haufen oder eine Regentonne sind dagegen kein Problem.

Erholen im Kleingarten

Wie sieht es mit Grillen und ­der Tierhaltung aus?

Grillen gehört zum Alltag im Kleingarten. Mobile Grills können aufgestellt werden. Wer einen gemauerten Grill errichten will, sollte vorher beim Vereins­vorstand fragen, ob er ­eine Genehmigung braucht. Lagerfeuer und Feuerschalen sind meist verboten. Hunde oder Katzen dürfen besuchs­weise herum­toben. Das Halten und Züchten von Kleintieren, Hühnern, Tauben oder anderen Vögeln ist verboten. Bienen­stöcke sind dagegen – nach Absprache mit Verein und Parzellen­nach­barn – meist erwünscht.

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Dürfen Kleingärtner Pool, Sand­kasten oder Tram­polin aufstellen?

Wenn die Vereins­satzung oder andere Verwaltungs­vorschriften die Nutzung nicht einschränken, können Sie einen Sand­kasten, eine kleine Plastikrutsche oder eine Schaukel aufstellen. Die maximale Größe von Spielhäusern und -türmen wird teil­weise durch regionale Vorschriften einge­schränkt. In Hamburg dürfen Spielhäuser beispiels­weise höchs­tens 1,6 Meter hoch sein.

Mit einem großen Baum­haus musste sich das Land­gericht Berlin befassen. Es entschied: Das Bauwerk muss auf Kosten des Pächters abge­rissen werden, weil die Zustimmung des Verpächters fehlte. Sie wäre laut Pacht­vertrag nötig gewesen (Az. 25 S 4/15). Die Nutzung von Pools ist vielfach auch in den regionalen Vorschriften fest­gelegt: Erlaubt sind grund­sätzlich nur mobile, nicht ins Erdreich einge­lassene Pools. Die Entsorgung des Wassers muss sicher­gestellt sein und es dürfen keine chemischen Zusätze wie Chlor verwendet werden. In Berlin etwa darf der Durch­messer ­eines mobilen Pools 3,6 Meter nicht über­schreiten. Tram­poline sind erlaubt, wenn nicht regionale Vorschriften das Aufstellen ausdrück­lich verbieten, wie etwa in Osnabrück. Seit 2019 verbietet eine Baurichtlinie des Bezirksverbandes Tram­poline in allen Kleingärten.

Ist das Über­nachten im ­Klein­garten gestattet?

Ja, während der Ferien und an den Wochen­enden. Allerdings darf die Laube keinen dauer­haften Wohn­charakter haben. Dies wider­spricht der kleingärtnerischen Nutzung. Heizungs­anlagen oder Satellitenschüsseln sind zum Beispiel verboten.

Gartenlaube und Verstöße

Welche Vorschriften gelten für Gartenlauben?

Eine Laube soll laut Bundes­kleingartengesetz nicht größer als 24 Quadrat­meter sein, inklusive über­dachter Terrasse. Hat der Garten weniger als 200 Quadrat­meter, ist mancher­orts nur eine kleinere Laube gestattet. Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine Laube, die in West­deutsch­land vor dem Inkraft­treten des Bundes­kleingartenge­setzes am 1. April 1983 recht­mäßig errichtetet wurde, hat Bestands­schutz. Gleiches gilt für Lauben in Ostdeutsch­land, hier mit Stichtag 3. Oktober 1990. Beim Pächter­wechsel kann es aber sein, dass der Verein den Rück­bau zu großer Lauben verlangt, was zulässig wäre.

Tipp: Sprechen Sie vor einer Erweiterung der Laube mit dem Vereins­vorstand. Das gilt auch, wenn Sie Terrassen über­dachen oder vergrößern wollen. Einige Landes­vorschriften regeln, wie viel Fläche im Kleingarten versiegelt sein darf – zusätzlich zur Gartenlaube. In Berlin sind dies zum Beispiel höchs­tens 6 Prozent der Kleingartenfläche.

Was ist, wenn Kleingärtner gegen die vielen Vorschriften verstoßen?

Dann kann ihnen der Garten­vorstand eine Frist zu Beseitigung der Mängel stellen. Ändert sich nichts, kann die Kündigung folgen. Gründe hierfür können sein, dass der Kleingärtner die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grund­stück unbe­fugt einem ­anderen über­lässt oder es erhebliche Bewirt­schaftungs­mängel gibt.

Dass dies ein Kündigungs­grund sein kann, bestätigt ein Urteil vom Amts­gericht München. Ein Pächter erhielt zu Recht die Kündigung, weil er seine Parzelle verwahr­losen ließ und mit der Pacht ein Jahr im Rück­stand war (Az. 432 C 2769/16).

Sind Einbrüche in mein Garten­haus durch die Hausrat­versicherung gedeckt?

Einbruch­diebstahl in Gartenhäuser ist nicht auto­matisch über die Hausrat­versicherung versichert. Wer seine Gartenlaube versichern möchte, muss bei seinem Hausrat­versicherer oder einem anderen Anbieter eine extra Police abschließen. Da Gartenlauben nicht ständig bewohnt werden, ist das Einbruchrisiko erhöht. Daher können die Beiträge für den Versicherungs­schutz oft höher als für eine ständig bewohnte Wohnung sein. Einzige Ausnahme: In alten DDR-Haus­halts­versicherungs­policen sind Gartenlauben mitversichert.

Tipp: Mit dem Versicherungsvergleich Hausratversicherung der Stiftung Warentest können Sie die für Sie güns­tigste Police ermitteln.

Gartengeräte für den Kleingarten

Was brauche ich alles, um einen Garten richtig zu bewirt­schaften?

Neben Spaten, Harke und Pflan­zutensilien braucht ein Gärtner auch eine Grund­ausstattung an Gartengeräten. Die Stiftung Warentest testet sie regel­mäßig. Wer gut getestete Gartengeräte kauft, wird auch Freude an der Garten­arbeit haben:

Test Rasenmäher mit Akku
Test Elektro-Rasenmäher
Test Benzin-Rasenmäher
Test Rasenroboter
Test Vertikutierer
Test Gartenscheren
Test Heckenscheren

Dieses Special ist im Mai 2017 auf test.de erschienen. Es wurde zuletzt am 26. März 2021 aktualisiert. Ältere Kommentare können sich auf frühere Fassungen beziehen.

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michalski0709 am 04.05.2021 um 17:20 Uhr
Doppelmoral, Nasenprinzip und Zweierlei Maß

Ich bin seit 2013 Kleingärtner. Unsere Kollonie hat 645 Parzellen. Regeln sind wichtig, um die Ordnung und den Gemeinschftlichen Frieden zu waren. Das ist die eine Seite der Münze. Die Praxis sieht oft anders aus. Die Vorstände der Bezirk bzw Reginalverbände und die Vereinsvorstände haben die Aufgabe die Regeln und Gesetze zur gegenüber den Vereinsmitgliedern durchzusetzen. Leider sieht es im wahren Vereinsleben ganz anders aus. Sie nutzen Ihren Stand und Ihre Funktion für Ihre eigenen Interessen aus und gehen mit Doppelmoral und mit zeierlei Maß gegen Verstöße der Vereinsmitglieder vor. Wärend die einen Ihren Bestandsschutz von unerlaubten Schuppen,Gewächshäusern, Nadelgehölzen usw durch die Vorstände geduldet werden,müssen andere jedes noch so kleine Vergehen beseitigen. Dieses müsste viel mehr geahndet werden. Dann wär auch wieder Ruhe im Grünen. Wert Euch gegenüber die Bestimmer und Korintenkacker

Gelöschter Nutzer am 05.09.2019 um 10:19 Uhr
gatrenhaus

nach gesetz ist es das gatrenheuschen muß 24 qm sein , un das ist auch gut ,die frage ist ----darf verhein wen alle mitglieder abgestimn haben 4 qm kleinen schuppen für geräten dazu bauen .gieb es welche rechte dafür, ------ zum beispiel der verhen hat sich von 10 jahren dafür abgestimt, alle wahren dafür und alle haben klein schuppen dazugebaut, jetz steht der verein vonden fackten das alle mussen die 4 qm abreisen ,,,10 jahren hat es nimanden gestört .gibt es eine möglichkeit die sache zuregeln.......alle nach der zeit endert sich warum die alte regeln bei gartenverein stehen immer umverendert

herbart am 20.06.2017 um 21:38 Uhr
Kleingarten

In unserem KGV gibt es 280 Gärten unterschiedlicher Größe. Kein Garten ist frei. Es gibt Wartelisten auf einen zu übernehmenden Garten. Die Mitgliedschaft als Vereinsmitglied wurde auf 1 Jahr Probe festgelegt, um schwarze Schafe wieder los werden zu können. Der Verein hat eine gute Satzung, die auch von Neulingen abgezeichnet werden muss. Nachbarschaft wird groß geschrieben, jährliche Feste sind gefragt und beliebt. Auch ein Mallorca-Urlaub ist drin, weil man sich auf seinen Gartennachbarn verlassen kann. Und ein Garten ist nicht nur für die Kinder da. Ja, er macht auch Arbeit. Wer die scheut, sollte wirklich nur zum Ballermann fliegen...

mawaza am 16.06.2017 um 12:41 Uhr
Kleingartenkolonie = Gemeinschaftswesen?

Das war es in früheren Zeiten einmal. Heute ist das nicht mehr so. Das Interesse an einem Kleingarten ist zwar noch da, aber weniger an der Gemeinschaft und deren Teilhabe. Das zeigt sich im täglichen Leben und geht bis zu Veranstaltungen, Gemeinschaftsarbeiten und Mitgliederversammlungen. Jeder, der einen Kleingarten pachtet, sollte wissen, worauf er/sie sich einlässt. Es git Rechte und Pflichten. Leider gibt es genug "Gartenfreunde", die das, was in der Gartenordnung steht, nicht interessiert und ihr Ding machen zu allen möglichen und unmöglichen Zeiten. Dass ein Garten auch für die Erholung gedacht ist., was auch Rücksichtnahme bedeutet, muss vielen Pächtern erst mal verdeutlicht werden. Die EHRENAMTLICH arbeitenden Vorstandsmitglieder haben keinen leichten Stand (in der heutigen Zeit kommt das viel zu oft vor).

Antefix am 31.05.2017 um 13:07 Uhr
Gemütssache

Ich würde mir die verpflichtende Einpachtung in das Regelwerk eines KGV (zumeist ja in Großstadtnähe mit großer Bevölkerungsfluktuation) sehr gut überlegen. Was ist in drei, vier Jahren, wenn der größer gewordenen Kinder wegen auch der familiäre "Freizeitspaß" vorübergegangen ist und für Vater oder Opa kaum mehr als die Selbst- und Mithilfeverpflichtungen spießig und zwingend wirken? Auf Mallorca-Urlaub verzichten, um im Gärtchen pflichterfüllend aufzuräumen? Es gibt bei Spaziergängen mit offenen Augen oder in Kleinanzeigen genügend "freie", aus Altersgründen liegengelassene Grüngrundstücke, die zumeist günstig gekauft und damit zu selbstgefühlssteigerndem Grundbesitz werden können. Allerdings ist dann (zur gegenwärtigen Jahreszeit) oft erstmal eine verwilderte "grüne Hölle" zu roden -- und wer das nicht schafft, soll's besser ganz bleiben lassen.