Onlineshopping Käufer­schutz­programme im Test

Onlineshopping - Käufer­schutz­programme im Test

Ware defekt? Über den Käufer­schutz gibt es den Kauf­preis zurück. © skodonnell

Shops wie Amazon und Bezahl­dienste wie Paypal bieten Käufer­schutz für den Fall, dass mit der Bestellung etwas schiefläuft. Unser Test von elf bekannten Programmen zeigt: Wer vom Schutz profitieren will, muss die Bedingungen kennen.

Onlineshopping Testergebnisse für 11 Käufer­schutz­pro­gramme 08/2020 freischalten

Corona hat unser Einkaufs­verhalten verändert: Dinge, die wir bis vor Kurzem noch im Laden gekauft haben – etwa Blumen­erde und Wein –, werden plötzlich online bestellt. Mit dem Onlineshopping kommt aber auch die Angst. Üblicher­weise wird per Vorkasse bezahlt. Kommt die Ware auch wirk­lich? Hat sie die versprochene Qualität? Und wenn ich mein Widerrufs­recht nutze und die Ware wieder zurück­schicke: Bekomme ich mein Geld wieder?

Bezahl­dienste wie Paypal oder Mastercard, Shops wie Amazon und Dienste wie Trusted Shops versuchen, Kunden diese Ängste zu nehmen. Sie bieten Käufer­schutz oder Garan­tien für den Fall an, dass mit der Bestellung etwas schief läuft.

Finanztest hat elf bekannte Käufer­schutz­programme unter die Lupe genommen. Fazit: Käufer­schutz kann ein bequemer Weg sein, den Kauf­preis zurück­zuholen, wenn der Händler die Ware nicht liefert. Das kann insbesondere bei Geschäften mit unseriösen Händ­lern hilf­reich sein. Allerdings bieten nicht alle Käufer­schutz­programme gleich viel Schutz.

Wir sagen, was Kunden von den Schutz­angeboten erwarten können und was Käufer beachten müssen, um tatsäch­lich für den Notfall abge­sichert zu sein.

Unser Rat

Umfang. Käufer­schutz haben Sie beim Online-Einkauf auf Platt­formen wie Amazon, bei Shops mit einem Siegel, etwa von Trusted Shops, oder bei Zahlung mit zum Beispiel Paypal (Tabelle Käuferschutzprogramme). Beantragen Sie den Schutz, wenn Sie Ärger beim Onlineshopping haben. So können Sie schnell und bequem Ihr Geld wiederbe­kommen. Je nach Käufer­schutz sind abge­sichert: Nicht­lieferung der Bestellung, von der Beschreibung abweichende Ware oder Nicht­erstattung des Kauf­preises trotz Widerruf des Kaufs. Hilft der Käufer­schutz Ihnen nicht, haben Sie immer noch die gesetzlichen Kundenrechte, die Sie notfalls einklagen können (Kaufrecht).

Belege. Bevor Sie Käufer­schutz beantragen, sollten Sie immer erst eine Einigung mit dem Händler suchen. Machen Sie Fotos, wenn die Ware defekt ist. Diese müssen Sie hoch­laden, wenn die Ware defekt bei Ihnen ange­kommen ist. Eine Erstattung für mangelhafte Ware bekommen Sie nur, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Kauf­sache an den Händler zurück­geschickt haben. Schi­cken Sie Ware mit Sendungs­verfolgung zurück. Rück­versand per DHL-Päck­chen reicht nicht. Paypal-Kunden profitieren vom dortigen Käufer­schutz nur, wenn sie ein Paypal-Konto besitzen und über die Funk­tion „Artikel oder Dienst­leistung bezahlen“ gezahlt haben.

Insolvenz und Flugstornierung. Sie haben etwas online bestellt, aber der Händler liefert nicht, weil das Unternehmen pleite­gegangen ist? Die Fluggesell­schaft annulliert einen Flug, den Sie etwa per Paypal oder Mastercard/Visa bezahlt haben, aber die Air­line erstattet das Ticket einfach nicht? Auch das sind Käufer­schutz­fälle.

Kauf-Ärger 1: Die bestellte Ware kommt nicht beim Kunden an

Zu den häufigsten Problemen beim Onlineshopping gehört, dass die Ware nicht geliefert wird. Aus dem Ärger kann ein empfindlicher finanzieller Schaden werden. Denn Verbraucher müssen im Internet oftmals per Vorkasse bezahlen. Die Käufer­schutz­programme versprechen Hilfe: Erstattet der Händler nicht von sich aus, zahlen sie dem Kunden den Kauf­preis zurück.

Ware nie erhalten. Als bei Michael Gaertner aus Ismaning bei München (siehe Fallbeispiele) nach langem Warten die über Amazon.de bestellte Ware nicht ankam, nahm er die „A-bis-Z-Garantie“ in Anspruch. Wenige Tage später hatte er sein Geld zurück.

Die Nicht­lieferung nach Vorkasse sichert an sich jedes von Finanztest untersuchte Käufer­schutz­programm ab. Kommt die Ware nicht inner­halb einer bestimmten Frist nach dem vom Händler genannten Lieferdatum beim Kunden an, kann der Käufer Erstattung beim Schutz­anbieter beantragen.

Lücke bei Paypal und Paydirekt. Beim Käufer­schutz der Bezahl­dienste Paypal und Paydirekt gibt es allerdings eine nicht ganz unwichtige Ausnahme: Wenn der Händler die Ware nach­weisbar abge­schickt hat und sie dann beim Versand aus irgend­einem Grund etwa beim Versand­unternehmen verschwindet, bekommt der Käufer keine Erstattung.

Gesetz statt Käufer­schutz? Betroffenen bleibt in einem solchen Fall nur, auf die gesetzlichen Rechte zu pochen. Diese werden von den Käufer­schutz­angeboten nicht etwa ausgehebelt. Sie gelten zusätzlich (siehe Erläuterungen zum Kaufrecht).

Kauf-Ärger 2: Erhaltene Ware entspricht nicht dem bestellten Produkt

Ein weiterer Klassiker beim Onlineshopping: Das Bestellte ist defekt oder weicht von der Produkt­beschreibung auf der Internetseite des Shops ab. Diese Erfahrung hat Annekatrin Kreipe aus Berlin (siehe Fallbeispiele) bei einem Ebay-Einkauf gemacht. Da sie mit Paypal bezahlt hatte, eröff­nete sie dort einen Käufer­schutz­fall. „Nach 14 Tagen hat Paypal mir das Geld zurück­gezahlt“, sagt Kreipe.

Ausnahmen. Von den untersuchten Käufer­schutz­programmen erstatten nur Paydirekt und Geprüfter Webshop den Kauf­preis nicht, wenn das Gelieferte vom Bestellten abweicht. Trusted Shops verknüpft den Käufer­schutz mit dem 14-tägigen Widerrufs­recht, das Verbraucher beim Onlineshopping in der Regel haben (siehe Unser Rat oben). Entdeckt ein Kunde den Mangel erst nach Ablauf der 14 Tage, ist er über Trusted Shops nicht versichert.

Fotos machen. Kunden müssen den Mangel gegen­über dem Käufer­schutz­anbieter nach­weisen. Das geht oft über das Hoch­laden von Fotos oder Videos (siehe Unser Rat oben). Wer die mangelhafte Ware schnell an den Händler zurück­schickt, ohne vorher Fotos gemacht zu haben, hat schlechte Karten.

Falle: Rück­versand. Wenn ein Kunde für eine mangelhafte Ware Käufer­schutz bean­sprucht, ist er verpflichtet, die Ware an den Händler zurück­zuschi­cken. Nur wenn er den Rück­versand nach­weisen kann, erstattet der Käufer­schutz­anbieter den Kauf­preis. Abge­sichert sind Kunden nur, wenn sie einen Rück­versand mit Sendungs­verfolgung gewählt haben. Achtung: Wer per DHL-Päck­chen zurück­schickt, hat keinen Käufer­schutz, weil DHL bei dieser Versand­art keinen ausreichenden Versandbeleg aushändigt.

Kunde zahlt Rück­porto. Hat der Händler der Lieferung einen Retoure­schein beige-legt, erhält der Kunde meist einen aussagekräftigen Beleg. Oft über­nehmen die Händler die Retoure­kosten. Wenn nicht, bleibt der Kunde auf dem Rück­porto sitzen. Denn der Schutz erstattet den Kauf­preis, aber nicht das Porto. Ausnahme: Paypal über­nimmt bis zu zwölf Mal pro Jahr das Rück­porto, bis zu 25 Euro pro Versand. Paypal-Kunden müssen diesen Service aber vor dem Einkauf unter paypal.de/retouren akti­viert haben.

Wenn der Händler reparieren will. Käufer sollten bedenken, dass ein bewil­ligter Käufer­schutz auch die gesetzlichen Rechte des Händ­lers nicht aushebelt. Hat sich ein Kunden den Kauf­preis schnell und bequem über den Käufer­schutz wiedergeholt, kann der Händler recht­lich dennoch auf dem Kauf­preis bestehen.

Bei hoch­preisiger Ware kommt es vor, dass der Händler es nicht einfach akzeptiert, wenn ihm wegen eines Käufer­schutz­antrags des Kunden die Kauf­summe abge­bucht wird. Bietet er Reparatur oder Neuware als Ersatz an, sollten Kunden zur erneuten Zahlung des Kauf­preises bereit sein.

Wer das einfach ignoriert, kann vom Händler verklagt werden – und verliert dann nicht nur den Kauf­preis, sondern muss auch die Prozess­kosten bezahlen.

Kauf-Ärger 3: Keine Erstattung trotz Widerruf und Warenrück­sendung

Das 14-tägige gesetzliche Widerrufs­recht beim Onlineshopping kennen viele. Dennoch kommt es manchmal vor, dass Händler nach Rück­gabe des Artikels den Kauf­preis nicht erstatten. Zum Beispiel weil sie behaupten, dass sie Ware nicht erhalten haben oder weil sie den Zustand der zurück­geschickten Kauf­sache bean­standen.

Schutz bieten diese Anbieter: Amazon, Ebay, Klarna, Mastercard/Visa und Trusted Shops sichern Kunden für diesen Fall die Kauf­preis­erstattung zu. Voraus­gesetzt, der Kunde hat nach der Widerrufs­erklärung gegen­über dem Händler die Ware mit Sendungs­nach­verfolgung zurück­geschickt.

„Freunde“-Trick: Betrüger nutzen Lücken im Käufer­schutz von Paypal aus

Michael Gaertner und Annekatrin Kreipe gehören zu den Kunden, die vom Käufer­schutz profitiert haben und zufrieden sind. Es gibt aber auch zahlreiche Käufer, die im Streit mit einem Händler auf Käufer­schutz gehofft und ihn nicht erhalten haben. Das zeigen etwa zahlreiche Kommentare unter unserem Paypal-Artikel (siehe unser Special Paypal).

Nicht an „Freunde“ bezahlen. Ein Teil der Beschwerden ist darauf zurück­zuführen, dass betrügerische Händler die Lücken im Käufer­schutz kennen und ausnutzen.

Eine gängige Betrugs­masche geht so: Ein Betrüger bietet auf Ebay Klein­anzeigen ein teures Handy an. Interes­senten bittet er, den Kauf­preis über die Paypal-Funk­tion „Geld an Freunde oder Familie“ zu bezahlen. Der Betrüger begründet seine Bitte damit, dass dann für ihn keine Paypal-Gebühren anfallen, er den Kauf­preis also ungekürzt zu 100 Prozent gutgeschrieben bekommt. Dafür haben viele Verständnis und über­weisen das Geld an ihren neuen „Freund“.

Doch damit ist die Falle zuge­schnappt: Nur wer bei Paypal die Funk­tion „Artikel oder Dienst­leistung bezahlen“ nutzt, hat Käufer­schutz. Den Schaden hat der Kunde. Er verliert sein Geld und erhält kein Handy.

Nach dem Antrag auf Käufer­schutz stellen Anbieter Fragen und verlangen Belege

Hat ein Kunde Käufer­schutz beantragt, etwa wegen eines Defekts, wird er in der Regel aufgefordert, Fotos als Beleg hoch­zuladen. Außerdem muss er den Versandbeleg vorlegen, um zu beweisen, dass er die defekte Ware an den Händler zurück­geschickt hat.

Verbraucher sollten auf solche Anforderungen zügig reagieren. Wer auf Anfragen zu spät reagiert, kann den Käufer­schutz verlieren.

Kreditkarten-Käufer­schutz „Char­geback“ über Banken zum Teil schwer zu bekommen

Auch die Kreditkarten­unternehmen Mastercard und Visa bieten Schutz für Käufer. Dort heißt er „Char­geback“ (auf Deutsch: Rück­buchung). Der Schutz ist auf dem Papier sogar sehr ordentlich. Kunden können ihn nicht nur dann für sich reklamieren, wenn auf der Kreditkarten­abrechnung unrecht­mäßige Abbuchungen stehen, sondern auch bei Nicht­lieferung, Lieferung einer mangelhaften Sache und Nicht­erstattung des Kauf­preises nach Rück­sendung des Artikels.

Ansprech­partner ist für Käufer aber nicht das Kreditkarten­unternehmen, sondern die Bank, von der Kunden die Karte erhalten haben. Und genau hier liegt das Problem: Aus Leser­zuschriften wissen wir, dass manche Banken Char­geback-Reklamationen abwimmeln. Hier heißt es, hartnä­ckig bleiben (mehr dazu unter Kreditkarten im Vergleich).

Auch die Nicht­lieferung eines Artikels bei Händ­lerpleite ist ein Käufer­schutz­fall

Erhält ein Kunde die bestellte Ware nicht, weil der Shop nach der Bestellung pleite­geht, ist auch diese Nicht­lieferung ein Käufer­schutz­fall.

Durch die Corona-Krise musste etwa der Berliner Möbelhändler Sitz­feldt Insolvenz anmelden. Weil Sitz­feldt bis vor Kurzem das Siegel von Trusted Shops trug, konnten Kunden Käufer­schutz beantragen.

Wer bei seiner Möbel­bestellung den kostenlosen Käufer­schutz „Basic“ von Trusted Shops akti­viert hatte, bekam wenigs­tens 100 Euro von Trusted Shops wieder. Wer sogar den kosten­pflichtigen Käufer­schutz „Plus“ gebucht hatte, bekam den ganzen Kauf­preis erstattet – bis zu 20 000 Euro.

Air­line annulliert Flug coronabe­dingt, erstattet Ticket aber nicht – Käufer­schutz beantragen

Char­geback und Käufer­schutz haben in den vergangenen Wochen zum Teil sogar Flug­gästen weitergeholfen, deren Flug oder Reise wegen Corona annulliert wurde.

Hatte die Fluggesell­schaft die Ticket­kosten nicht erstattet, konnten Kunden über diesen Weg ihr Geld wieder­holen. Denn nicht nur der Kauf von Waren, sondern auch die Buchung eines Fluges oder einer Urlaubs­reise mit Hotel­unterbringung kann über „Käufer­schutz“ abge­sichert sein. Voraus­gesetzt, Urlauber haben bei der Buchung ein Zahlungs­mittel mit Käufer­schutz benutzt.

Mehr zum Thema

9 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.04.2024 um 16:18 Uhr
    Käuferschutzprogramme

    @Langzeittester: Gibt es denn Hinweise darauf, dass sich die Anbieter der Käuferschutzprogramme nicht an die im "Kleingedruckten" festgelegten Regeln für den Käuferschutz halten?

  • Langzeittester am 13.04.2024 um 17:21 Uhr
    Neuer Test für Käuferschutzprogramme

    Moin,
    wann gibt es ca einen neuen aktuellen Test dieser Käuferschutzprogramme? Basierend auf inszenierte Praxisfälle und nicht nur des Kleingedruckten des Anbieters.
    Mfg

  • Langzeittester am 30.04.2022 um 09:14 Uhr
    Trusted Shop - Unbrauchbarer Ein-Monatsschutz

    Eigentlich müssten alle diese Anbieter der BaFin unterworfen werden, da diese oft blumig eine Schutz anbieten, der das Papier nicht wert ist.
    Z.B. wurde für eine Absicherung eines Kaufes über mehrere tausend Euro, das Paket von Trusted Shop gekauft. Geld was ich mir hätte sparen können, da der Schutz schon vor dem ersten avisierten Liefertermin endete. Gerade bei den wertigen Bestellungen oder bei Anfertigungen sind Lieferzeiten von mehreren Wochen üblich, dazu kommen die bekannten Lieferproblemen aus den coronabedingt unterbrochenen Lieferketten, die zu weiteren Verzögerungen führen.
    Gerade hier wäre aber ein wirksamer längerfristiger Käuferschutz von Nöten, da nicht jede Firma / jeder Lieferant es überlebt, wenn er nicht produzieren, bzw. ausliefern kann, weil Vorprodukte fehlen oder teure Ersatzmaßnahmen getroffen werden müssen. Denn die leben schliesslich davon, dass der Laden läuft und nicht nur die Kosten.

  • DieterSuter am 08.03.2022 um 11:13 Uhr
    In der Praxis funktioniert es häufig nicht

    Ich habe mehrfach schlechte Erfahrungen gemacht mit dem sog. Käuferschutz. Grundsätzlich wurde mein Anspruch nicht bestritten, aber ...
    - die Verantwortung / Zuständigkeit wird zwischen Ebay und PayPal hin- und her geschoben
    - in einem aktuellen Fall habe ich erfahren, dass ich auf die Erstattung einen Rechtsanspruch habe (die Firma hat den auch eingeräumt) und dass deshalb der Käuferschutz nicht gilt. Dass der Verkäufer die Rückzahlung ankündigt aber nicht durchführt scheint nicht vorgesehen zu sein.

  • Manuela_Müller am 10.07.2021 um 14:03 Uhr
    Vom Paypal Käuferschutz ausgetrickst

    Ich hatte über Ebay ein gebrauchtes,neuwertiges Handy ersteigert + mit Paypal bezahlt,bei welchem die Verkäuferin im Nachhinein zugab,daß es sich um B-Ware handelt.Da Sie eine Rückabwicklung ablehnte,habe ich gleich am nächsten Tag bei Paypal einen Fall eröffnet und dem Mitarbeiter u.a. gesagt,daß ich die Annahme des Gerätes verweigern würde.Dieses habe ich dann auch getan,woraufhin der Fall von Paypal zugunsten der Verkäuferin entschieden wurde.Begründung: Ich hätte es annehmen und als defekt zurückschicken müssen,weil ich (wortlaut Paypal) "so nicht feststellen konnte,ob das Gerät den Angaben entspricht".Mein Einwand,die Verkäuferin habe schriftlich bestätigt,daß es sich um ein B-Ware-Gerät handelt,somit brauchte ich es nicht anzunehmen,wurde ich mit Hinweis auf die AGB abgewiesen.Meine Beschwerde,daß mir der Mitarbeiter nicht sagte,ich dürfe die Annahme nicht verweigern um den Käuferschutz nicht zu verlieren,wurde mit "da hätten Sie nachfragen müssen" kommentiert-Käufer ausgeknockt!