Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann nicht einfach nach der vertraglichen Arbeitszeit berechnet werden. Hat der erkrankte Arbeitnehmer vorher regelmäßig Überstunden gemacht, ist das dadurch erhöhte Gehalt der Maßstab, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 5 AZR 457/00).
Ein Bauarbeiter war im Juni 1999 zwei Wochen lang krank. In den 13 Wochen davor hatte er im Schnitt fast 55 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Arbeitgeber legte bei der Berechnung der Lohnfortzahlung aber nur die tariflich vereinbarte 40-stündige Wochenarbeitszeit zugrunde.
Gegen die damit verbundene Lohnkürzung klagte der Bauarbeiter in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Erst das BAG entschied zugunsten des Arbeiters: Das Entgeltfortzahlungsgesetz sehe vor, dass dem Mitarbeiter der Lohn "der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" fortzuzahlen sei. Gemeint sei damit die persönliche Regelarbeitszeit des Erkrankten, nicht die übliche oder tarifliche Arbeitszeit. Diese Regelarbeitszeit soll nach Ansicht des Gerichts mit Blick auf die letzten zwölf Monate errechnet werden.
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