So funktioniert die Masche der Cash-back-Abzocker.
- Kontakt: Anzeigen in überregionalen Zeitungen werben etwa mit „Bargeld durch Immobilienerwerb“.
- Selbstauskunft: Wer auf das Angebot eingehen will, muss eine schriftliche Selbstauskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausfüllen. Diese Auskunft wird vom Anbieter vorgeprüft und einer Bank für eine vorläufige Finanzierungszusage vorgelegt. Es kommt vor, dass Anbieter Selbstauskünfte manipulieren.
- Wohnungswahl: Der Anbieter sucht eine vermietete Eigentumswohnung aus. Meist liegt diese mehrere Hundert Kilometer vom Wohnort des potenziellen Käufers entfernt, so dass dieser sie vor dem Kauf nicht besichtigt.
- Vertragsabschluss: Der Käufer schließt im Beisein des Verkäufers oder Vermittlers einen notariellen Kaufvertrag und meist am selben Tag einen Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank ab. In den Verträgen steht ein höherer als der wahre Kaufpreis.
- Kapitalrückfluss: Das versprochene Bargeld in Höhe von mindestens 10 Prozent des weit überhöhten Kaufpreises soll direkt vom Verkäufer oder über ein Notaranderkonto an den Käufer zurückfließen („kick back“ oder „cash back“). Die Bank weiß nichts davon. Eine Sicherheit für den Kapitalrückfluss gibt es nicht.
- Unterdeckung: Nach einigen Monaten merkt der Käufer, dass die Mieteinnahmen nicht für die Zahlung der laufenden Kosten reichen.
- Zwangsversteigerung: Kann der geprellte Käufer die monatlichen Zins- und Tilgungsraten nicht mehr zahlen, kommt es über kurz oder lang zur Zwangsversteigerung der Immobilie.
- Hohe Restschulden: Da der Versteigerungserlös nur einen Teil der Darlehensschulden für die Wohnung deckt, bleibt der Exeigentümer auf hohen Restschulden sitzen.
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Interview
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