Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat ein Update bekommen: Neue Verkehrsregeln sollen dafür sorgen, dass der Nachwuchs sicher unterwegs ist. Auch Eltern profitieren. So darf nun eine radelnde Aufsichtsperson den Nachwuchs unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Gehweg begleiten. test.de erklärt die wichtigsten Punkte der StVO-Novelle und sagt auch, was für Tretroller und Inline-Skates gilt.
Eltern sollen ihre Kinder leichter beaufsichtigen können
Jahrelang machten sich Eltern möglichst schmal, wenn sie mit ihren Kindern auf dem Bürgersteig Fahrrad fuhren – aus schlechtem Gewissen. Denn laut Gesetz mussten Erwachsene die Straße oder den Radweg benutzen, auch, wenn sie ihren Sprössling von dort aus nur schlecht im Blick hatten. Diese Zeiten sind vorbei. Seit Dezember 2016 darf eine radelnde Aufsichtsperson den Nachwuchs auf dem Gehweg offiziell begleiten. Voraussetzung: Das Kind ist unter acht und die Begleitung mindestens 16 Jahre alt. Die Neuerung soll Radfahren für die Jüngsten sicherer machen und Eltern ihre Aufsichtspflicht erleichtern. Schließlich müssen sie dafür sorgen, dass ihr Kind weder sich noch andere gefährdet.
Kleine Kinder radeln auf dem Gehweg
Die Straßenverkehrsordnung kennt kein Mindestalter für Radler. Damit den Kleinen nichts passiert, gehören Fahrer unter acht Jahren auf den Gehweg. Straßen und Radwege sind für sie tabu. Seit Dezember gibt es davon aber eine Ausnahme: Ist der Radweg baulich – etwa durch einen Bordstein – von der Straße getrennt, dürfen ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen. Generell gilt: Wer auf dem Gehweg fährt, muss Rücksicht auf Fußgänger nehmen und absteigen, wenn es eng wird. Runter vom Rad heißt es für Kinder und deren Begleitpersonen beim Überqueren der Straße.
Fahrradführerschein für Viertklässler
Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen noch auf dem Gehweg fahren, wenn sie wollen. Ab dem zehnten Geburtstag muss der Nachwuchs dann zwingend die Straße oder den Radweg nutzen. Deshalb werden Kinder in der vierten Klasse mit speziellem Fahrradunterricht und einer Fahrprüfung auf die Gefahren des Straßenverkehrs vorbereitet. Ein bestandener Test allein heißt aber nicht, dass der Nachwuchs ohne Wenn und Aber auf der Straße fahren sollte. Hier kommt wieder die Aufsichtspflicht der Eltern ins Spiel: Sie müssen mit ihren Kindern so lange üben, bis diese wirklich sicher unterwegs sind. Erst dann darf der Nachwuchs allein losradeln.
Der Roller gehört auf den Bürgersteig
Kinder, die gern auf den Tretroller steigen, müssen die Regeln für Fußgänger beachten. Sie dürfen nur auf dem Gehweg fahren, im verkehrsberuhigten Wohnbereich und in Spielstraßen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist verpflichtend, ebenso wie Schrittgeschwindigkeit, wenn es mal eng wird. Für Erwachsene auf dem Roller gilt dasselbe. Auf Inlineskates gehören sowohl kleine als auch große Verkehrsteilnehmer auf den Gehweg. Der Radweg ist tabu, außer es gibt ein Schild „Inline-Skater frei“.
Keine Helmpflicht
Einen Fahrradhelm müssen in Deutschland weder Kinder noch Erwachsene tragen. Sinnvoll ist es aber in jedem Fall. Ein guter Helm kann Leben retten. Die Stiftung Warentest hat zuletzt sowohl Kinderfahrradhelme als auch Fahrradhelme für Erwachsene getestet. Mehr Tests und Infos rund ums Thema Fahrrad finden Sie in unserem ausführlichen Special Start in die Fahrradsaison.
Ratgeber der Stiftung Warentest

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