
Parkplatz. Fahrspuren gelten hier nicht dem fließenden Verkehr. Oberstes Gebot ist Rücksichtnahme, nicht rechts vor links. © Adobe Stock
Auf Parkplätzen gibt es keine klare Vorfahrtsregel. Das Prinzip „rechts vor links“ greift hier nicht. Wir erklären, welche Verkehrsregeln gelten.
Die Straßenverkehrsordnung gilt ...
„Hier gilt die Straßenverkehrsordnung.“ Unübersehbar prangt dieses Schild an der Einfahrt zum Supermarkt-Parkplatz in Bremen. Darauf vertraut ein Mercedesfahrer, der von links einen Ford-Galaxy kommen sieht und darauf baut, dass der Ford ihm die Vorfahrt lässt. Doch beide Pkw stoßen zusammen, der Mercedesfahrer bekommt eine Teilschuld – und bleibt auf Kosten von 3 167 Euro sitzen.
... aber ein Parkplatz ist keine Straße ...
Dabei gilt auf dem Parkplatz tatsächlich die Straßenverkehrsordnung, kurz StVO. Sie gilt für jeden öffentlichen Parkplatz – auch ohne entsprechendes Schild. In der StVO steht ausdrücklich: „An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt“, wenn nicht Vorfahrtszeichen etwas anderes festlegen. Dennoch durfte der Mercedesfahrer sich nicht darauf verlassen. Das Problem: Auf Parkplätzen gelten die Fahrspuren nicht als Straßen, sie dienen nicht dem fließenden Verkehr. Auch wenn man nach dem Einkauf möglichst schnell zur Schranke an der Ausfahrt will – es handelt sich nicht um Straßen, sondern um Rangierflächen. Und die sind allein dafür da, einen freien Parkplatz zu suchen und ein- oder auszuparken.
... also gibt es auch kein “rechts vor links“
Der Rest ist simple Logik: Wo keine Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt geben und also auch kein „rechts vor links“. Stattdessen greift der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung: das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt: Es sei sicherer, wenn Autofahrende aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, so das Gericht (Az. VI ZR 344/21).
Per Blickkontakt verständigen
Das hat massivere Folgen, als den meisten Menschen am Steuer bewusst ist. Sie müssen sich so verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder behindert werden. Konkret heißt das: Die üblichen Vorfahrtsregeln gelten nicht, auch nicht der sonst auf Straßen übliche Vorrang des fließenden Verkehrs. Wer auf der Fahrspur eines Parkplatzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegenüber einem Pkw, der gerade ausparkt (Oberlandesgericht Hamm, Az. I-9 U 32/12). Stattdessen müssen Autofahrende aufeinander Rücksicht nehmen und sich abstimmen, etwa durch Blickkontakt. Das Landgericht Bremen verlangt, dass die Leute „anhalten, sich verständigen und erst dann ihre Fahrt fortsetzen, wenn sie sicher sein können, andere nicht zu gefährden“. Das hatte der Mercedesfahrer nicht getan, daher seine Teilschuld (Az. 7 O 485/12).
StVO gilt auf allen öffentlichen Parkplätzen
Die StVO greift im öffentlichen Verkehrsraum, egal ob im Parkhaus oder auf dem Parkplatz, vor dem Supermarkt, vor Behörden, Gerichten, Firmen oder auf privatem Gelände. Wem die Fläche gehört, ist egal. Entscheidend ist, ob sie öffentlich zugänglich ist. Wird ein privates Grundstück stillschweigend von anderen zum Parken genutzt, gilt es als öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Ausgenommen davon sind private Stellplätze, eingezäunte Garagenhöfe oder Tiefgaragen, die deutlich erkennbar nur für die Pkw der Betroffenen reserviert sind.
Parkplatz-Benutzer müssen mit allem rechnen
Rücksichtnahme heißt im Parkhaus: Defensiv fahren, bremsbereit sein und mit allem rechnen – zum Beispiel auch damit, dass Insassen eines anderen Autos plötzlich die Tür öffnen um auszusteigen. Autofahrerenden muss klar sein, dass der Verkehr im Parkhaus der Parkplatzsuche dient und nicht einem möglichst zügigen Vorankommen. Niemand darf folglich darauf vertrauen, dass die anderen sich verkehrsgerecht verhalten. Das zeigt der folgende Fall: Ein Autofahrer wollte in eine Parkbucht steuern, als die Frau im Auto daneben – ohne nach hinten zu schauen – ihre Autotür öffnete und es zum Unfall kam. Der Einparkende musste ein Drittel des Schadens tragen. Das Öffnen einer Fahrzeugtür sei zwar eine besondere Gefahr für andere, so das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 181/08). Doch hätte der Einparkende langsam fahren und sich darauf einstellen müssen, dass Unvorhergesehenes passieren könnte.
Das Geheimnis heißt Schritttempo
Ständig bremsbereit zu sein, bedeutet praktisch, dass Schrittgeschwindigkeit gilt. Die meisten Gerichte gehen von 5 bis 10 Stundenkilometern aus. Wer schneller ist, bekommt bei einem Unfall in der Regel eine Mitschuld. Bei Rechts-vor-links-Unfällen sind das oft 50 Prozent. Der Bremer Mercedesfahrer musste sogar mit 60 Prozent haften. Er habe auf seiner vermeintlichen Vorfahrt beharrt, obwohl er den Ford kommen sah und den Unfall vermeiden konnte, so das Landgericht (Az. 7 O 485/12).
Straßenähnlich: Dann gilt die Vorfahrtsregel doch
Anders sieht es aus, wenn die Fahrspur eindeutig wie eine Straße ausgebaut ist. Das gilt zum Beispiel für Verbindungen zwischen mehreren Parkplätzen, die Straßenmarkierungen tragen oder baulich klar abgegrenzt sind, beispielsweise durch Bordsteine. Dort haben Vorbeifahrende Vorfahrt vor Pkw in Parkgassen. Kreuzen sich „straßenähnliche Wege“, gilt ebenfalls die Rechts-vor-links-Regel.
Wann ist eine Straße eine Straße?
Doch was ist straßenähnlich? Das beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Viele stellen hohe Anforderungen. Die Strecke muss eindeutig und unmissverständlich als Straße erkennbar sein. Sie darf nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern nur als Zu- oder Ausfahrt. Vor allem Ein- und Ausfahrten zum Parkplatz oder Parkhaus sind die Fahrspuren oft straßenähnlich gestaltet, sodass rechts vor links gilt. Aber selbst wenn das so ist, sollten Autofahrer vorsichtig bleiben. Viele Gerichte geben auch dort dem Vorfahrtsberechtigten eine Mitschuld. Grund: Auch auf solchen Wegen ist die Verkehrslage wegen des häufigen Ein- und Ausparkens oft unübersichtlich.
Fahrer muss mit Verletzung der Vorfahrt rechnen
Daher ist grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern, meint das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 14 U 2515/13). Autofahrende müssen immer damit rechnen, dass andere die Vorfahrt verletzen (Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 117/13). Das Kammergericht Berlin gab einem Fahrer eine 20-prozentige Teilschuld, obwohl er von rechts kam und Vorfahrt hatte. Er war vor der Ausfahrt-Schranke mit einem Pkw von links kollidiert (Az. 25 U 159/17). Das Landgericht Koblenz legte in einem ähnlichen Fall sogar eine Quote von 30 Prozent fest (Az. 6 S 86/15).
Wer das Schritttempo überschreitet, trägt Mitschuld
Auch bei straßenähnlichem Zustand gilt Schritttempo. Ein Fahrer, der mit Tempo 27 unterwegs war, bekam ein Drittel Mitschuld. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen seine Vorfahrt beachten, befand das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 15 U 193/98).
Rücksicht vor Vorfahrt
Wer Vorrang hat, darf diesen nie erzwingen, wenn jemand anders sich trotzdem vordrängelt. Das kommt besonders bei der Suche nach einer freien Parkbucht zum Tragen. Ein Opel-Fahrer hatte eine freie Lücke erspäht und fuhr daran vorbei, um rückwärts einzuparken. Doch in dem Moment kam ein Toyota-Fahrer von hinten und fuhr vorwärts in die Parkbucht. Der Opel rammte den Toyota. Damit trug er die Schuld am Unfall, obwohl er Anspruch auf die Parklücke hatte, so das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 20/16). Es gab dem Toyota-Fahrer aber zur Hälfte Mitschuld, weil er den Vorrang des Opel verletzt hatte. Er hätte abwarten müssen, ob der Opel-Fahrer einparken wollte, was nahelag. Dass er behauptete, noch vor dem Aufprall angehalten und zweimal gehupt zu haben, half ihm nicht. Selbst wenn das zutraf, hatte er den Vorrang des Opel bereits verletzt und damit ursächlich zum Unfall beigetragen, so das Gericht.
Wer rückwärts ausparkt, muss besonders aufpassen
Besonders häufig kracht es, wenn ein Pkw rückwärts ausparkt und mit einem Wagen auf der Fahrgasse kollidiert. Theoretisch ist der Fall klar: Wer rückwärts fährt, muss ein Höchstmaß an Sorgfalt aufbringen – jedenfalls mehr als Vorwärtsfahrende. Passiert etwas, spricht der Anschein dafür, dass Rückwärtsfahrende die volle Schuld trifft. Auf jeden Fall hat der fließende Parkplatzverkehr Vorfahrt. Deshalb musste eine Frau, die rückwärts in den Querverkehr geraten war, den vollen Schaden bezahlen. Sie hatte zwar Blickkontakt zur Fahrerin des anderen Pkw, durfte aber nicht davon ausgehen, dass diese bremsen würde (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 46/14).
Den Fahrer eines stehenden Autos trifft keine Schuld
Wer rechtzeitig bremst und zum Stehen kommt, bekommt keine Schuld, entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 122/12). Denn dann ist das andere Auto in den stehenden Pkw gefahren, hat also nicht rechtzeitig gebremst, zum Beispiel weil es zu schnell war. Man muss allerdings beweisen, dass der eigene Wagen bei der Kollision bereits stand. Weil ihr das nicht gelang, bekam eine Corsa-Fahrerin 50 Prozent Teilschuld. Sie war vor einem Supermarkt beim Ausparken mit einem Mercedes zusammengestoßen, hatte aber niemand, der bezeugen konnte, dass sie vorher bereits gestoppt hatte (Amtsgericht Velbert, Az. 10 C 88/14).
Haftung meist zur Hälfte
Oft werden im Streitfall Sachverständige beauftragt. Sie können anhand typischer Kratzspuren an den Autos feststellen, wer fuhr und wer stand. Ist auch so der genaue Ablauf nicht klären, verteilen die Gerichte die Haftung meist hälftig auf beide Unfallbeteiligte. Das gilt auch dann, wenn zwei Pkw gleichzeitig aus gegenüberliegenden Stellplätzen rückwärts ausparken (Amtsgericht Bochum, Az. 83 C 9/15). Bekommen beide Unfallbeteiligte eine Teilschuld, zahlen auch beide Kfz-Haftpflichtversicherer den entsprechenden Teil des Schadens – und beide Betroffene landen in der Regel in einer schlechteren Schadenfreiheitsklasse. Da gibt es keinen Unterschied zwischen Teilschuld und voller Schuld.
Tipp: Wer nur eine geringe Teilschuld hat, zahlt manchmal besser den Schaden selbst, um die Rückstufung zu vermeiden. Wann sich das lohnt, können Sie mithilfe unseres kostenlosen Rückstufungsrechners überprüfen. Wie Sie einen Parkschaden am besten mit der Versicherung regulieren, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Special Gewusst wie: Parkschaden regulieren. Günstige KfZ-Versicherungen finden Sie mithilfe unseres individuellen Kfz-Versicherungsvergleichs.
Ersteinschätzung der Polizei nicht bindend
Stellt die Polizei nach dem Unfall ein Knöllchen aus, heißt das nicht, dass man am Ende die volle Schuld bekommt. Die Polizei kann mit ihrer Ersteinschätzung falschliegen. Für die Versicherer ist das nur ein Anhaltspunkt. Bei kleinen Blechschäden macht die Streife nur eine „vereinfachte Sachverhaltsfeststellung“: keine Beweisaufnahme, keine professionelle Dokumentation.
Tipp: Suchen Sie Leute, die den Unfallhergang bezeugen können. Machen Sie Fotos von der Unfallstelle und von den Schäden. Es kommt immer wieder vor, dass jemand vor Ort eine Schuld zugibt, es sich später anders überlegt. Hilfreich kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung sein. Gute Policen zeigt unser Vergleich von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungen.
Parken vor dem Supermarkt ...
Ärgerlich ist es, wenn man auf dem Parkplatz vorm Supermarkt zur Kasse gebeten wird. Viele Händler stellen ihre Parkplätze nur für begrenzte Zeit ihren Kunden während des Einkaufs zur Verfügung. Sie lassen dies durch gewerbliche Firmen überwachen. Wer auch nach dem Einkaufen weiter dort parkt, soll eine Strafe zahlen oder wird sogar abgeschleppt. In vielen Fällen ist dies nicht rechtens, wie unser Special Privatparkplätze zeigt.
... und dem Büro
In der Firma darf der Chef die Regeln fürs Parken vor dem Büro festlegen. Er kann entscheiden, welche Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände gelten – und welcher Mitarbeiter welchen Stellplatz bekommt. Wer beim Ausparken das Nachbarauto berührt, kommt mit der Ausrede: „Ich habe nichts gemerkt“ nicht weit. Vor Gerichten ist das eine beliebte, aber oft auch zwecklose Ausrede bei Unfallflucht. Die Chancen, damit durchzukommen, sind gering. Richter werten dies als Schutzbehauptung. Wer einen Parkrempler verursacht, muss vor Ort warten. Bei kleinen Schäden finden die Gerichte meist 20 Minuten genug. Mit 30 Minuten ist man auf der sicheren Seite. Wer sich vorher aus dem Staub macht, riskiert eine teure Strafe: oft ein Netto-Monatsgehalt.
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- Auf dem Parkplatz vorm Supermarkt gegen ein anderes Auto gefahren? Dann wegzufahren, kann teuer werden und sogar den Führerschein kosten.
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- Reden ist Silber, Schweigen Gold. Das gilt vor allem, wenn Polizisten oder Staatsanwälte fragen. test.de sagt, wie Sie sich bei Verkehrskontrollen verhalten sollten.
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- Falschparken, Handy am Steuer oder Vorfahrtsverstöße: Für viele Verkehrssünden gibts Punkte in Flensburg. So funktioniert das System.
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Sehr gute Zusammenfassung. Ich hatte einiges davon noch im Kopf, ist aber immer wieder gut es mal aufgefrischt zu bekommen.
@daveson
Das ist nicht unbedingt ein Widerspruch. Grundsätzlich gilt: Wer rückwärts fährt, hat eine erheblich gesteigerte Sorgfaltspflicht. Wer rückwärts ausparkt, muss daher grundsätzlich den anderen Pkw Vorfahrt gewähren. Deshalb hat das Oberlandesgericht Saarbrücken – wie im Text berichtet – einer rückwärts ausparkenden Frau die volle Schuld gegeben.
Es bleibt aber der Grundsatz: Der fließende Parkplatzverkehr hat keinen Vorrang. Das stellt das Oberlandesgericht Hamm – wie berichtet – ausdrücklich fest. Es gibt schließlich auch Pkw, die vorwärts ausparken, dann ist die Sache klar. Im Hammer Fall fuhren beide Pkw rückwärts. Da wurde der Schaden hälftig geteilt.
Wichtig ist, dass Vorfahrtberechtigte ihre Vorfahrt nicht erzwingen dürfen. Daher wird selbst in dem Fall, dass jemand rückwärts ausparkt und in ein anderes Auto fährt, der Geschädigte mit einer Mitschuld rechnen müssen – anders als im Saarbrücker Fall. Da war der Unfallhergang besonders krass, eben ein Einzelfall. Gerichte entscheiden immer Einzelfälle, denen liegt aber (in der Regel) eine einheitliche Linie zu Grunde. Diese Grundlinie – „Verlassen Sie sich nicht auf eine Vorfahrt“ – will unser Beitrag verdeutlichen.
(bru/aci)
Gegenseitige Rücksichtnahme - ich denke das praktizieren auch die allermeisten.
Wenn’s doch kracht, scheint die Schuld dann eher willkürlich festgesetzt zu werden!? Zumindest in dieser Formulierung widersprechen sich diese beiden Zitate aus dem Artikel:
1) „Wer auf der Fahrspur eines Parkplatzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegenüber einem Pkw, der gerade ausparkt (Oberlandesgericht Hamm, Az. I-9 U 32/12)“
2) „Wer rückwärts ausparkt, muss dem fließenden Parkplatzverkehr Vorfahrt gewähren.“
Ich möchte mich auch dem Kommentar anschließen, dass das Anzeigen der StVO auf diesen nicht mit "Strassen" versehenen Parkplätzen für die Autofahrer eher zu falschen Schlüssen führt. Wer kennt schon den ersten Paragraph davon; die allgemeine Rücksichtnahme dürfte/sollte für jeden Fahrer selbstverständlich sein; aber gerade durch diesen Hinweis dürften viele der nicht Test- und ADAC Leser von re vor li ausgehen. Hier wäre es doch wesentlich besser, gleich nur den 1. Paragraph auf einem Schild als gültig anzuzeigen! Sind die Parkplatz Besitzer zu dieser Massnahme eigentlich gesetzlich verpflichtet?
Dank für die aktuelle Situationsbeschreibung, weil immer mehr Großeinkaufszentren mit vielen Konsumer- und Kinogänger-Parkplätzen aus dem Boden geschossen sind und diese viel mehr von jungen Zugezogenen mit unterschiedlichsten Fahrschul- und Fahrverhaltensmigrationshintergründen (uff, ging nicht 'sauberer') belebt werden als noch vor ...27,8 Jahren. Doch Verkehrsrichter scheinen die tägliche Praxis außerhalb von selbst besuchten Einkaufscentern nicht zu sehen, wie allzu 'feinsinniges' Wenn und Aber der treffend aufgezeigten Urteile zeigt (schön analog zur o.g. juristisch-deutschen Dashcam-Abneigung als beim Staatsexamen noch nicht gekanntem 'Rechtschutzmittel'). Liebe StiWa, vielleicht hilft eine Schöndrucksammlung Eurer Arbeit zur Sache in Goldrand-Kassette an den deutschen Verkehrsrechtstag übermittelt, oder gleich ans Justizministerium? Jedenfalls, auf dass nicht nur im deutschen Steuerrecht GESAMTdeutsche UND VEREINFACHENDE Einheitlichkeit eintrete. Ach, das glaubt eh keiner?