Park­platz­unfälle Lieber nicht auf rechts vor links verlassen

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Park­platz­unfälle - Lieber nicht auf rechts vor links verlassen

Park­platz. Fahr­spuren gelten hier nicht dem fließenden Verkehr. Oberstes Gebot ist Rück­sicht­nahme, nicht rechts vor links. © Adobe Stock

Auf Park­plätzen gibt es keine klare Vorfahrts­regel. Das Prinzip „rechts vor links“ greift hier nicht. Wir erklären, welche Verkehrs­regeln gelten.

Die Straßenverkehrs­ordnung gilt ...

„Hier gilt die Straßenverkehrs­ordnung.“ Unüber­sehbar prangt dieses Schild an der Einfahrt zum Supermarkt-Park­platz in Bremen. Darauf vertraut ein Mercedesfahrer, der von links einen Ford-Galaxy kommen sieht und darauf baut, dass der Ford ihm die Vorfahrt lässt. Doch beide Pkw stoßen zusammen, der Mercedesfahrer bekommt eine Teilschuld – und bleibt auf Kosten von 3 167 Euro sitzen.

... aber ein Park­platz ist keine Straße ...

Dabei gilt auf dem Park­platz tatsäch­lich die Straßenverkehrs­ordnung, kurz StVO. Sie gilt für jeden öffent­lichen Park­platz – auch ohne entsprechendes Schild. In der StVO steht ausdrück­lich: „An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt“, wenn nicht Vorfahrts­zeichen etwas anderes fest­legen. Dennoch durfte der Mercedesfahrer sich nicht darauf verlassen. Das Problem: Auf Park­plätzen gelten die Fahr­spuren nicht als Straßen, sie dienen nicht dem fließenden Verkehr. Auch wenn man nach dem Einkauf möglichst schnell zur Schranke an der Ausfahrt will – es handelt sich nicht um Straßen, sondern um Rangierflächen. Und die sind allein dafür da, einen freien Park­platz zu suchen und ein- oder auszuparken.

... also gibt es auch kein “rechts vor links“

Der Rest ist simple Logik: Wo keine Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt geben und also auch kein „rechts vor links“. Statt­dessen greift der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung: das Gebot der gegen­seitigen Rück­sicht­nahme. Das hat der Bundes­gerichts­hof ausdrück­lich bestätigt: Es sei sicherer, wenn Auto­fahrende aufeinander Rück­sicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, so das Gericht (Az. VI ZR 344/21).

Per Blick­kontakt verständigen

Das hat massi­vere Folgen, als den meisten Menschen am Steuer bewusst ist. Sie müssen sich so verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder behindert werden. Konkret heißt das: Die üblichen Vorfahrts­regeln gelten nicht, auch nicht der sonst auf Straßen übliche Vorrang des fließenden Verkehrs. Wer auf der Fahr­spur eines Park­platzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegen­über einem Pkw, der gerade ausparkt (Ober­landes­gericht Hamm, Az. I-9 U 32/12). Statt­dessen müssen Auto­fahrende aufeinander Rück­sicht nehmen und sich abstimmen, etwa durch Blick­kontakt. Das Land­gericht Bremen verlangt, dass die Leute „anhalten, sich verständigen und erst dann ihre Fahrt fortsetzen, wenn sie sicher sein können, andere nicht zu gefährden“. Das hatte der Mercedesfahrer nicht getan, daher seine Teilschuld (Az. 7 O 485/12).

StVO gilt auf allen öffent­lichen Park­plätzen

Die StVO greift im öffent­lichen Verkehrs­raum, egal ob im Park­haus oder auf dem Park­platz, vor dem Supermarkt, vor Behörden, Gerichten, Firmen oder auf privatem Gelände. Wem die Fläche gehört, ist egal. Entscheidend ist, ob sie öffent­lich zugäng­lich ist. Wird ein privates Grund­stück still­schweigend von anderen zum Parken genutzt, gilt es als öffent­lich im Sinne des Straßenverkehrs­rechts. Ausgenommen davon sind private Stell­plätze, einge­zäunte Garagen­höfe oder Tiefgaragen, die deutlich erkenn­bar nur für die Pkw der Betroffenen reser­viert sind.

Park­platz-Benutzer müssen mit allem rechnen

Rück­sicht­nahme heißt im Park­haus: Defensiv fahren, brems­bereit sein und mit allem rechnen – zum Beispiel auch damit, dass Insassen eines anderen Autos plötzlich die Tür öffnen um auszusteigen. Auto­fahrerenden muss klar sein, dass der Verkehr im Park­haus der Park­platz­suche dient und nicht einem möglichst zügigen Voran­kommen. Niemand darf folg­lich darauf vertrauen, dass die anderen sich verkehrs­gerecht verhalten. Das zeigt der folgende Fall: Ein Auto­fahrer wollte in eine Park­bucht steuern, als die Frau im Auto daneben – ohne nach hinten zu schauen – ihre Auto­tür öffnete und es zum Unfall kam. Der Einparkende musste ein Drittel des Schadens tragen. Das Öffnen einer Fahr­zeugtür sei zwar eine besondere Gefahr für andere, so das Land­gericht Saarbrücken (Az. 13 S 181/08). Doch hätte der Einparkende lang­sam fahren und sich darauf einstellen müssen, dass Unvor­hergesehenes passieren könnte.

Das Geheimnis heißt Schritt­tempo

Ständig brems­bereit zu sein, bedeutet praktisch, dass Schritt­geschwindig­keit gilt. Die meisten Gerichte gehen von 5 bis 10 Stundenkilo­metern aus. Wer schneller ist, bekommt bei einem Unfall in der Regel eine Mitschuld. Bei Rechts-vor-links-Unfällen sind das oft 50 Prozent. Der Bremer Mercedesfahrer musste sogar mit 60 Prozent haften. Er habe auf seiner vermeintlichen Vorfahrt beharrt, obwohl er den Ford kommen sah und den Unfall vermeiden konnte, so das Land­gericht (Az. 7 O 485/12).

Straßen­ähnlich: Dann gilt die Vorfahrts­regel doch

Anders sieht es aus, wenn die Fahr­spur eindeutig wie eine Straße ausgebaut ist. Das gilt zum Beispiel für Verbindungen zwischen mehreren Park­plätzen, die Straßenmarkierungen tragen oder baulich klar abge­grenzt sind, beispiels­weise durch Bord­steine. Dort haben Vorbeifahrende Vorfahrt vor Pkw in Park­gassen. Kreuzen sich „straßen­ähnliche Wege“, gilt ebenfalls die Rechts-vor-links-Regel.

Wann ist eine Straße eine Straße?

Doch was ist straßen­ähnlich? Das beur­teilen die Gerichte unterschiedlich. Viele stellen hohe Anforderungen. Die Strecke muss eindeutig und unmiss­verständlich als Straße erkenn­bar sein. Sie darf nicht dem Suchen von Park­plätzen dienen, sondern nur als Zu- oder Ausfahrt. Vor allem Ein- und Ausfahrten zum Park­platz oder Park­haus sind die Fahr­spuren oft straßen­ähnlich gestaltet, sodass rechts vor links gilt. Aber selbst wenn das so ist, sollten Auto­fahrer vorsichtig bleiben. Viele Gerichte geben auch dort dem Vorfahrts­berechtigten eine Mitschuld. Grund: Auch auf solchen Wegen ist die Verkehrs­lage wegen des häufigen Ein- und Ausparkens oft unüber­sicht­lich.

Fahrer muss mit Verletzung der Vorfahrt rechnen

Daher ist grund­sätzlich eine erhöhte Aufmerk­samkeit und Bereitschaft zur Rück­sicht­nahme zu fordern, meint das Ober­landes­gericht Nürn­berg (Az. 14 U 2515/13). Auto­fahrende müssen immer damit rechnen, dass andere die Vorfahrt verletzen (Amts­gericht Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 117/13). Das Kammerge­richt Berlin gab einem Fahrer eine 20-prozentige Teilschuld, obwohl er von rechts kam und Vorfahrt hatte. Er war vor der Ausfahrt-Schranke mit einem Pkw von links kollidiert (Az. 25 U 159/17). Das Land­gericht Koblenz legte in einem ähnlichen Fall sogar eine Quote von 30 Prozent fest (Az. 6 S 86/15).

Wer das Schritt­tempo über­schreitet, trägt Mitschuld

Auch bei straßen­ähnlichem Zustand gilt Schritt­tempo. Ein Fahrer, der mit Tempo 27 unterwegs war, bekam ein Drittel Mitschuld. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen seine Vorfahrt beachten, befand das Ober­landes­gericht Frank­furt (Az. 15 U 193/98).

Rück­sicht vor Vorfahrt

Wer Vorrang hat, darf diesen nie erzwingen, wenn jemand anders sich trotzdem vordrängelt. Das kommt besonders bei der Suche nach einer freien Park­bucht zum Tragen. Ein Opel-Fahrer hatte eine freie Lücke erspäht und fuhr daran vorbei, um rück­wärts einzuparken. Doch in dem Moment kam ein Toyota-Fahrer von hinten und fuhr vorwärts in die Park­bucht. Der Opel rammte den Toyota. Damit trug er die Schuld am Unfall, obwohl er Anspruch auf die Park­lücke hatte, so das Land­gericht Saarbrücken (Az. 13 S 20/16). Es gab dem Toyota-Fahrer aber zur Hälfte Mitschuld, weil er den Vorrang des Opel verletzt hatte. Er hätte abwarten müssen, ob der Opel-Fahrer einparken wollte, was nahelag. Dass er behauptete, noch vor dem Aufprall angehalten und zweimal gehupt zu haben, half ihm nicht. Selbst wenn das zutraf, hatte er den Vorrang des Opel bereits verletzt und damit ursächlich zum Unfall beigetragen, so das Gericht.

Wer rück­wärts ausparkt, muss besonders aufpassen

Besonders häufig kracht es, wenn ein Pkw rück­wärts ausparkt und mit einem Wagen auf der Fahr­gasse kollidiert. Theoretisch ist der Fall klar: Wer rück­wärts fährt, muss ein Höchst­maß an Sorgfalt aufbringen – jedenfalls mehr als Vorwärts­fahrende. Passiert etwas, spricht der Anschein dafür, dass Rück­wärts­fahrende die volle Schuld trifft. Auf jeden Fall hat der fließende Park­platz­verkehr Vorfahrt. Deshalb musste eine Frau, die rück­wärts in den Quer­verkehr geraten war, den vollen Schaden bezahlen. Sie hatte zwar Blick­kontakt zur Fahrerin des anderen Pkw, durfte aber nicht davon ausgehen, dass diese bremsen würde (Ober­landes­gericht Saarbrücken, Az. 4 U 46/14).

Den Fahrer eines stehenden Autos trifft keine Schuld

Wer recht­zeitig bremst und zum Stehen kommt, bekommt keine Schuld, entschied das Land­gericht Saarbrücken (Az. 13 S 122/12). Denn dann ist das andere Auto in den stehenden Pkw gefahren, hat also nicht recht­zeitig gebremst, zum Beispiel weil es zu schnell war. Man muss allerdings beweisen, dass der eigene Wagen bei der Kollision bereits stand. Weil ihr das nicht gelang, bekam eine Corsa-Fahrerin 50 Prozent Teilschuld. Sie war vor einem Supermarkt beim Ausparken mit einem Mercedes zusammen­gestoßen, hatte aber niemand, der bezeugen konnte, dass sie vorher bereits gestoppt hatte (Amts­gericht Velbert, Az. 10 C 88/14).

Haftung meist zur Hälfte

Oft werden im Streitfall Sach­verständige beauftragt. Sie können anhand typischer Kratz­spuren an den Autos fest­stellen, wer fuhr und wer stand. Ist auch so der genaue Ablauf nicht klären, verteilen die Gerichte die Haftung meist hälftig auf beide Unfall­beteiligte. Das gilt auch dann, wenn zwei Pkw gleich­zeitig aus gegen­über­liegenden Stell­plätzen rück­wärts ausparken (Amts­gericht Bochum, Az. 83 C 9/15). Bekommen beide Unfall­beteiligte eine Teilschuld, zahlen auch beide Kfz-Haft­pflicht­versicherer den entsprechenden Teil des Schadens – und beide Betroffene landen in der Regel in einer schlechteren Schadenfrei­heits­klasse. Da gibt es keinen Unterschied zwischen Teilschuld und voller Schuld.

Tipp: Wer nur eine geringe Teilschuld hat, zahlt manchmal besser den Schaden selbst, um die Rück­stufung zu vermeiden. Wann sich das lohnt, können Sie mithilfe unseres kostenlosen Rückstufungsrechners über­prüfen. Wie Sie einen Park­schaden am besten mit der Versicherung regulieren, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Special Gewusst wie: Parkschaden regulieren. Güns­tige KfZ-Versicherungen finden Sie mithilfe unseres individuellen Kfz-Versicherungsvergleichs.

Ersteinschät­zung der Polizei nicht bindend

Stellt die Polizei nach dem Unfall ein Knöll­chen aus, heißt das nicht, dass man am Ende die volle Schuld bekommt. Die Polizei kann mit ihrer Ersteinschät­zung falsch­liegen. Für die Versicherer ist das nur ein Anhalts­punkt. Bei kleinen Blech­schäden macht die Streife nur eine „vereinfachte Sach­verhalts­fest­stellung“: keine Beweis­aufnahme, keine professionelle Dokumentation.

Tipp: Suchen Sie Leute, die den Unfall­hergang bezeugen können. Machen Sie Fotos von der Unfall­stelle und von den Schäden. Es kommt immer wieder vor, dass jemand vor Ort eine Schuld zugibt, es sich später anders über­legt. Hilf­reich kann eine Verkehrs­rechts­schutz­versicherung sein. Gute Policen zeigt unser Vergleich von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungen.

Parken vor dem Supermarkt ...

Ärgerlich ist es, wenn man auf dem Park­platz vorm Supermarkt zur Kasse gebeten wird. Viele Händler stellen ihre Park­plätze nur für begrenzte Zeit ihren Kunden während des Einkaufs zur Verfügung. Sie lassen dies durch gewerb­liche Firmen über­wachen. Wer auch nach dem Einkaufen weiter dort parkt, soll eine Strafe zahlen oder wird sogar abge­schleppt. In vielen Fällen ist dies nicht rechtens, wie unser Special Privatparkplätze zeigt.

... und dem Büro

In der Firma darf der Chef die Regeln fürs Parken vor dem Büro fest­legen. Er kann entscheiden, welche Verkehrs­regeln auf dem Betriebs­gelände gelten – und welcher Mitarbeiter welchen Stell­platz bekommt. Wer beim Ausparken das Nachbarauto berührt, kommt mit der Ausrede: „Ich habe nichts gemerkt“ nicht weit. Vor Gerichten ist das eine beliebte, aber oft auch zweck­lose Ausrede bei Unfall­flucht. Die Chancen, damit durch­zukommen, sind gering. Richter werten dies als Schutz­behauptung. Wer einen Park­rempler verursacht, muss vor Ort warten. Bei kleinen Schäden finden die Gerichte meist 20 Minuten genug. Mit 30 Minuten ist man auf der sicheren Seite. Wer sich vorher aus dem Staub macht, riskiert eine teure Strafe: oft ein Netto-Monats­gehalt.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • ninick am 12.01.2023 um 15:56 Uhr
    Danke!

    Sehr gute Zusammenfassung. Ich hatte einiges davon noch im Kopf, ist aber immer wieder gut es mal aufgefrischt zu bekommen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.06.2019 um 11:33 Uhr
    Widersprüchlich

    @daveson
    Das ist nicht unbedingt ein Widerspruch. Grundsätzlich gilt: Wer rückwärts fährt, hat eine erheblich gesteigerte Sorgfaltspflicht. Wer rückwärts ausparkt, muss daher grundsätzlich den anderen Pkw Vorfahrt gewähren. Deshalb hat das Oberlandesgericht Saarbrücken – wie im Text berichtet – einer rückwärts ausparkenden Frau die volle Schuld gegeben.
    Es bleibt aber der Grundsatz: Der fließende Parkplatzverkehr hat keinen Vorrang. Das stellt das Oberlandesgericht Hamm – wie berichtet – ausdrücklich fest. Es gibt schließlich auch Pkw, die vorwärts ausparken, dann ist die Sache klar. Im Hammer Fall fuhren beide Pkw rückwärts. Da wurde der Schaden hälftig geteilt.
    Wichtig ist, dass Vorfahrtberechtigte ihre Vorfahrt nicht erzwingen dürfen. Daher wird selbst in dem Fall, dass jemand rückwärts ausparkt und in ein anderes Auto fährt, der Geschädigte mit einer Mitschuld rechnen müssen – anders als im Saarbrücker Fall. Da war der Unfallhergang besonders krass, eben ein Einzelfall. Gerichte entscheiden immer Einzelfälle, denen liegt aber (in der Regel) eine einheitliche Linie zu Grunde. Diese Grundlinie – „Verlassen Sie sich nicht auf eine Vorfahrt“ – will unser Beitrag verdeutlichen.
    (bru/aci)

  • daveson am 05.06.2019 um 23:08 Uhr
    Widersprüchlich

    Gegenseitige Rücksichtnahme - ich denke das praktizieren auch die allermeisten.
    Wenn’s doch kracht, scheint die Schuld dann eher willkürlich festgesetzt zu werden!? Zumindest in dieser Formulierung widersprechen sich diese beiden Zitate aus dem Artikel:
    1) „Wer auf der Fahr­spur eines Park­platzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegen­über einem Pkw, der gerade ausparkt (Ober­landes­gericht Hamm, Az. I-9 U 32/12)“
    2) „Wer rück­wärts ausparkt, muss dem fließenden Park­platz­verkehr Vorfahrt gewähren.“

  • blauKlaus am 03.06.2016 um 00:14 Uhr
    verwirrter Autofahrer

    Ich möchte mich auch dem Kommentar anschließen, dass das Anzeigen der StVO auf diesen nicht mit "Strassen" versehenen Parkplätzen für die Autofahrer eher zu falschen Schlüssen führt. Wer kennt schon den ersten Paragraph davon; die allgemeine Rücksichtnahme dürfte/sollte für jeden Fahrer selbstverständlich sein; aber gerade durch diesen Hinweis dürften viele der nicht Test- und ADAC Leser von re vor li ausgehen. Hier wäre es doch wesentlich besser, gleich nur den 1. Paragraph auf einem Schild als gültig anzuzeigen! Sind die Parkplatz Besitzer zu dieser Massnahme eigentlich gesetzlich verpflichtet?

  • Antefix am 01.06.2016 um 19:30 Uhr
    Mahnung an Verkehrsrechtsexperten !

    Dank für die aktuelle Situationsbeschreibung, weil immer mehr Großeinkaufszentren mit vielen Konsumer- und Kinogänger-Parkplätzen aus dem Boden geschossen sind und diese viel mehr von jungen Zugezogenen mit unterschiedlichsten Fahrschul- und Fahrverhaltensmigrationshintergründen (uff, ging nicht 'sauberer') belebt werden als noch vor ...27,8 Jahren. Doch Verkehrsrichter scheinen die tägliche Praxis außerhalb von selbst besuchten Einkaufscentern nicht zu sehen, wie allzu 'feinsinniges' Wenn und Aber der treffend aufgezeigten Urteile zeigt (schön analog zur o.g. juristisch-deutschen Dashcam-Abneigung als beim Staatsexamen noch nicht gekanntem 'Rechtschutzmittel'). Liebe StiWa, vielleicht hilft eine Schöndrucksammlung Eurer Arbeit zur Sache in Goldrand-Kassette an den deutschen Verkehrsrechtstag übermittelt, oder gleich ans Justizministerium? Jedenfalls, auf dass nicht nur im deutschen Steuerrecht GESAMTdeutsche UND VEREINFACHENDE Einheitlichkeit eintrete. Ach, das glaubt eh keiner?