
Gefährlich nah. Seit Inkrafttreten der StVO-Novelle sind solche Überholmanöver im Verkehr nicht mehr erlaubt. © Photothek / Thomas Trutschel
Vergehen im Straßenverkehr werden seit Kurzem strenger geahndet. Besonders Rasen und Falschparken ist nun teuer. Die StVO-Novelle war zuvor lange umkämpft worden.
Diese Verstöße sind jetzt teurer
Seit dem 9. November 2021 gilt für Verstöße im Straßenverkehr ein neuer Bußgeldkatalog. Im Zuge dessen sind viele Vergehen deutlich teurer geworden: Wer etwa innerorts zu schnell fährt oder in zweiter Reihe parkt, muss mit höheren Strafen rechnen. Hier die wichtigsten Änderungen.
Zu schnell. Knapp 2,8 Millionen Geschwindigkeitsverstöße registrierte das Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2020. Die mit Abstand häufigste Verkehrssünde der Deutschen hat höhere Strafen zur Folge: Für Überschreitungen bis 20 km/h haben sich alle Bußgelder sowohl innerorts als auch außerorts verdoppelt. Fährt man innerorts etwa 17 km/h zu schnell, kostet das seit der Novelle 70 Euro. Für Punkte in Flensburg und Fahrverbote gelten weiter die bisherigen Regeln.
Knöllchen. Auch Falschparken ist deutlich teurer geworden. Bis zu 100 Euro können beim Parken oder Halten in zweiter Reihe, auf Geh- oder Radwegen fällig werden – allerdings nur, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. In allen anderen Fällen kosten diese Verstöße 55 Euro. Dieselbe Summe zahlt, wer unerlaubt Ladesäulen für E-Autos oder Carsharing-Parkplätze blockiert. Das „einfache“ Falschparken kostet nun 25 statt 15 Euro.
Rücksichtslos. Wer bei einem Stau keine Rettungsgasse bildet oder diese gar nutzt, um selbst schneller voranzukommen, riskiert neben mindestens 200 Euro Bußgeld und zwei Punkten in Flensburg zusätzlich einen Monat Fahrverbot. „Auto-Posing“, also das unnütze Hin- und Herfahren innerorts, oder das unnötige Erzeugen von Lärm mit dem Fahrzeug, kostet nun 100 statt 20 Euro. Wer das Handy am Steuer nutzt, zahlt wie gehabt mindestens 100 Euro Bußgeld und bekommt einen Punkt im Fahreignungsregister.
Tipp: In der aktuellen Version der Bußgeldkatalog-Verordnung finden Sie die komplette Liste der Verkehrsverstöße und die dazugehörigen Bußgelder. Lesen Sie außerdem unsere Hinweise zum Verhalten bei einer Verkehrskontrolle.
Fahrverbote sorgten für Ärger
Als im April 2020 die ursprüngliche Version der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft trat, hatte besonders eine verschärfte Maßnahme für Aufregung bei Autofahrern und -clubs gesorgt: Neben höheren Bußgeldern für verschiedene Verstöße sollte es einmonatige Fahrverbote ab Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts geben – diese Strafen wurden besonders vom ADAC als unverhältnismäßig kritisiert.
Dass die Novelle letztendlich in den meisten Bundesländern dann erstmal nur für kurze Zeit umgesetzt wurde, hatte dann aber nicht an inhaltlichen Gründen gelegen, sondern an einem Formfehler: Das Bundesverkehrsministerium hatte schlichtweg vergessen, den der Verordnung zugrunde liegenden Paragrafen des Straßenverkehrsgesetzes im Dokument zu benennen. Die Verordnung war somit nichtig, und es hagelte Einsprüche von Betroffenen. Erst mehr als ein Jahr später, im Oktober 2021, stimmte der Bundesrat dann einer überarbeiteten Fassung der Verordnung zu, so dass der neue Bußgeldkatalog schließlich am 9. November 2021 in Kraft trat. Die verschärften Fahrverbote sind in der aktualisierten Version nicht mehr zu finden, dafür sind die Bußgelder fürs Zuschnellfahren noch einmal gestiegen.
Tipp: Für Verkehrsverstöße, die bis zum 8. November 2021 begangen wurden, gelten noch die alten, niedrigeren Bußgelder. Werden Sie in einem solchen Fall trotzdem zur Zahlung der neuen Bußgelder aufgefordert, können Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch bei der Bußgeldstelle erheben. Ein Musterschreiben finden Sie auf der Website des ADAC. Landet ein Streit um Punkte oder Fahrverbot vor Gericht, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung Sie vor hohen Gerichts- und Anwaltskosten schützen.
Mehr Schutz für Radfahrer
Bereits die ursprüngliche StVO-Novelle von 2020 hatte durch verschiedene Maßnahmen den Schutz von Radfahrenden, insbesondere im Stadtverkehr, gestärkt. Und diese Regeln gelten auch schon seit April 2020: Für Kfz sind beim Überholen von Fahrrädern statt eines vagen „ausreichenden Seitenabstands“ ein konkreter Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts vorgeschrieben. Lkw ab 3,5 Tonnen müssen beim Rechtsabbiegen innerorts außerdem Schritttempo fahren. Das kann Unfällen im Zusammenhang mit dem gefährlichen „Toten Winkel“ vorbeugen. Alle neuen Regeln im Zusammenhang mit dem Radverkehr finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
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@alle: Ausdrücklich gilt die neue Abstandsregelung in der Tat nur fürs Überholen von Fahrradfahrern. Dabei kommt es unseres Erachtens nach nicht darauf an, ob und welche Linien auf der Straße sind. Allerdings gilt es nicht für entgegenkommende Radfahrer. Dort und bei Fußgängern gilt aber selbstverständlich das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und allgemeiner Vorsicht. Das sollte es verbieten, schnell und knapp an nicht geschützten Verkehrsteilnehmern vorbeizufahren. (TK)
ja es gibt viele Fahrradfahrer die glauben im rechtsfreien Raum zu leben.
Aber ich kann mir vorstellen dass beim Vorbeitasten eines Fahrradfahrers am stehenden Fahrzeug an der Ampel eine Gefahr für den Autolenker ausgeht, beim knappen Vorbeifahren des Kraftverkehrs an den Radfahrern sieht das anders aus.
Gilt der Abstand auch für Fahrradfahrer, die an Autos vorbeifahren, vor der Ampel zum Beispiel oder in kleinen Straßen? Kommt in der Stadt ja nicht so selten vor. Ich fahre selbst überwiegend Rad in der Stadt, ich denke es braucht auch mehr Regeln für Fahrradfahrer.
Im ländlichen Raum gibt es viele Strassen, die nicht breiter als ca. 3 Meter, die oft von Wanderern , Spaziergängen.. genutzt werden.
Hier fährt der Gegenverkehr an Fussgängern, Kinderwägen, Rollstühlen und Zweirädern sehr oft mit hoher Geschwindigkeit im Zentimeter Abstand vorbei, sollte es hier nicht auch eine 2 Meter Abstandsregel geben, ansonsten muss auf Schrittgeschwindigkeit verringert werden.
Was genau gilt denn als Überholen von Radfahrern?
Wenn er auf derselben Fahrspur fährt ist es natürlich ein Überholen. Wenn ein Schutzstreifen eingezeichnet ist ( der meines Wissens nur symbolische Bedeutung hat), handelt es sich wohl immer noch um dieselbe Fahrspur, also Abstand. Was aber wenn eine richtige Radspur eingezeichnet ist?