Giro­konto wechseln

Online­konto wechseln in sechs Schritten

1. Wechsel­service nutzen

Suchen Sie mithilfe der Tabelle (Gratis-Girokonten ohne Wenn und Aber) und unseres Produktfinders Girokonto ein gutes Konto und eröffnen Sie es. Loggen Sie sich auf der Internetseite Ihrer neuen Bank in Ihr Konto ein. Wählen Sie, wenn vorhanden, den digitalen Wechsel­service. Manchmal ist der Button nicht leicht zu finden.

Achtung: Wenn die Bank keinen digitalen Wechsel­service anbietet, können Sie entweder die gesetzliche Kontenwechsel­hilfe in Anspruch nehmen oder den Wechsel allein durch­führen. Sie müssen dann aus den Konto­auszügen mindestens der letzten drei Monate Ihre Zahlungs­partner selbst heraus­suchen und informieren. Das hat zwar bei der gesetzlichen Kontenwechsel­hilfe geklappt, leider nicht immer recht­zeitig.

Giro­konto wechseln - Wie gut klappt der Umzugs­service?

Bank­kunde eröffnet Konto mit Online­zugang bei neuer Bank B. Er wählt den Konto­wechsel­service auf der Internetseite von Bank B und loggt sich dort mit den alten Zugangs­daten von seiner bisherigen Bank A ein. Bank A über­mittelt dem Kunden eine Liste aller Buchungen der letzten Monate. Er muss entscheiden, welche Zahlungs­partner die neue Konto­verbindung erfahren sollen. © Stiftung Warentest

2. Buchungs­liste anfordern

Vom Konto­wechsel­service der neuen Bank aus loggen Sie sich mit den Zugangs­daten bei Ihrer alten Bank ein. Sie bekommen eine Über­sicht aller Buchungen der letzten Monate, sortiert nach Last­schriften, Dauer­aufträgen und Geld­eingängen.

Achtung: Manchmal zeigt die Über­sicht nicht das gesamte letzte Jahr. Dann müssen Sie Buchungen, die nur einmal im Jahr erfolgen, selbst aus den Konto­auszügen heraus­suchen.

Giro­konto wechseln - Wie gut klappt der Umzugs­service?

Für die Über­mitt­lung an die Zahlungs­partner ist oft die Unter­schrift des Bank­kunden nötig: auf dem Smartphone mit seinem Finger oder mit der Maus am PC. Bank B erstellt Anschreiben an die Zahlungs­partner mit der Unter­schrift des Bank­kunden und verschickt diese. © Stiftung Warentest

3. Zahlungs­partner informieren

Sie können anhand der Liste einzeln auswählen, welche Zahlungs­partner Sie über die neue Konto­verbindung informieren wollen. Wenn Sie den ersten Zahlungs­partner auswählen, müssen Sie meist eine Unter­schrift generieren: entweder mit dem Finger auf dem Smartphone oder per Maus am PC. Die neue Bank verschickt dann die Briefe mit der neuen Konto­verbindung, versehen mit der digital erzeugten Unter­schrift – also etwa an den Arbeit­geber oder den Strom­versorger.

Achtung: Teil­weise fehlen in den Buchungs­listen noch Adressen der Zahlungs­partner. Dann müssen Sie diese ergänzen. Das geht am schnellsten, wenn Sie die Verträge der wichtigsten Zahlungs­partner paratlegen.

4. Buchungen selbst ändern

Dauer­aufträge müssen Sie bei der alten Bank selbst löschen und bei der neuen wieder einrichten. Sie müssen auch bei Zahlungs­part­nern wie Amazon oder Paypal selbst tätig werden. Dort haben Sie in Ihrem Account die Zahlungs­art hinterlegt. Die neue Bank weist Sie aber meist extra darauf hin.

Achtung: Es gibt Zahlungs­partner, die Sie nicht über den Konto­wechsel informieren müssen, weil sie nicht regel­mäßig von Ihrem Konto Geld abbuchen. Das sind zum Beispiel Lebens­mittel­märkte oder Bekleidungs­firmen, bei denen Sie im Geschäft mit Girocard und Unter­schrift bezahlt haben. Eine Mitteilung ist auch verzicht­bar, wenn Ihnen jemand nur einmal Geld über­wiesen hat.

5. Wechsel genau kontrollieren

Drucken Sie die Schreiben an die Zahlungs­partner oder die Über­sichts­liste aus, damit Sie kontrollieren können, wer Ihnen die neue Konto­verbindung bestätigt. Das tun allerdings nicht alle Zahlungs­partner. Wenn Sie sicher­gehen wollen, fragen Sie bei dem betreffenden Unternehmen nach, ob es die neue Konto­verbindung bekommen hat.

Achtung: Es kommt vor, dass Zahlungs­partner die von der Bank auto­matisch erstellten und mit der gescannten Unter­schrift versehenen Schreiben nicht akzeptieren. Sie müssen dann noch einmal schriftlich bestätigen, dass sich die Konto­verbindung geändert hat. Das kann zum Beispiel bei der Kfz-Steuer sein.

Giro­konto wechseln - Wie gut klappt der Umzugs­service?

Der Bank­kunde wartet ab, bis alle Zahlungs­partner die neue Bank­verbindung bestätigt haben. Dann kann er sein Konto bei der alten Bank A löschen. © Stiftung Warentest

6. Altes Giro­konto kündigen

Lassen Sie das alte Konto noch zwei Monate mit etwas Guthaben bestehen. Setzen Sie Ihre alte Girocard nicht mehr ein. Wenn alle Zahlungs­partner informiert und alle Buchungen über­tragen sind, können Sie das alte Giro­konto form-, frist- und kostenlos kündigen und das Rest­guthaben auf das neue Konto über­tragen lassen. Sie müssen auch keinen Grund für die Kündigung nennen.

Achtung: Es kann sein, dass in der Über­gangs­zeit für das alte Konto Gebühren anfallen. Wenn es aufgrund des Gehalts­eingangs kostenlos war und das Gehalt bereits auf das neue Konto gezahlt wird, erfüllen Sie nicht mehr die Bedingungen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.08.2024 um 15:59 Uhr
    Bankeigener Kontowechselservice

    @alle: Bitte lassen Sie sich von den Ausführungen von Maureen.E nicht irritieren. Das Ausfüllen des Fragebogens zur Nutzung des gesetzlich vorgeschriebenen Kontowechselservice ist mühselig und kompliziert.
    Wer diesen Weg scheut und den bankeigenen, zusätzlichen Wechselservice nutzt, sollte genau checken, ob der Umzug der Daueraufträge wunschgemäß geklappt hat.

  • Maureen.E am 26.08.2024 um 13:31 Uhr
    @Stiftung Warentest zu Antwort von 11:48 Uhr

    Wie ich soeben in Ihrer E-Mail geantwortet habe, geht es um die Rechtsgrundlage für Ihre Behauptung, dass die gesetzlichen Vorgaben dann nicht gelten! Diese sind Sie noch immer schuldig ;)
    Ihre Behauptung ist schlicht falsch. Siehe: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Kontenwechsel/kontenwechsel_node.html
    Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe?
    Nur weil die Bank eigene Prozesse anbietet, kann dadurch nicht das ZAG umgangen werden!
    Nur weil sich eine Bank einem (Agenten) bedient, wie z. B. einem KID (der lt ZAG auch ein Zahlungsdienstleister ist und bei der Bafin eine Erlaubnis braucht), entbindet ihn das nicht von seiner gesetzlichen Pflicht gem. ZKG!
    Rechtsgrundlagen:
    https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
    Und Abs. 9 (Agenten)
    iVm https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__25.html
    Sowie ZKG §§ 20-25
    https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/BJNR072010016.html#BJNR072010016BJNG000500000
    Und nun?

  • Maureen.E am 26.08.2024 um 12:03 Uhr
    Bitte Rechtsgrundlage nennen.

    Sie schreiben:
    "Viele Kredit­institute bieten zusätzlich einen eigenen, einfacheren Konto­wechsel­service an. Das komplizierte Formular entfällt, aber die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht."
    Wo steht das? Ich habe nämlich bisher nach einer Rechtsgrundlage gesucht, die die Banken berechtigt, den Wechselservice an Dritte zu übertragen.
    Gesetzeslücke, da Banken anscheinend nicht verpflichtet sind, sich eine Genehmigung als Kontoinformationsdienst bei der BaFin zu holen? Die Gesetzeslage finde ich völlig unklar, zumindest aber unübersichtlich. Denn die Banken sind ja laut ZKG zur Wechselhilfe verpflichtet. Dann müssen sie gesetzlich auch "automatisch" hierzu legitimiert sein. Die Genehmigung könnte vielleicht in der Zulassung als Kreditinstitut inkludiert sein? Nur, wo ist das geregelt? Evtl. im ZAG ?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.08.2024 um 11:48 Uhr
    Bankeigener Kontowechselservice

    @Maureen.E: Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen, recht komplizierten Kontowechselservice bieten die Kredit­institute zusätzlich einen eigenen, einfacheren Kontowechselservice an. Das komplizierte Formular nach dem Zahlungskontengesetz entfällt hier zwar, aber die gesetzlichen Vorgaben gelten dann ebenfalls nicht mehr.
    Wer den bankeigenen, einfachen Kontowechsel-Service nutzt, muss also genau kontrollieren, ob der Wechselservice auch alle Aufträge so behandelt, wie gedacht.

  • Maureen.E am 26.08.2024 um 11:47 Uhr
    Nachtrag zu meinem vorigen Kommentar

    Das Musterformular ist eine Katastrophe. Nicht verbraucherfreundlich formuliert. Die Juristen können anscheinend nicht anders. :(
    Aber man sollte es dennoch richtig lesen ;) Dann muss sich Stiftung Warentest auch nicht wundern, wenn die Daten auch an "Geschäfte, in denen der Tester mit Girocard und Unter­schrift bezahlt hatte." übermittelt werden ;)
    Da wurde wohl versäumt, das Formular korrekt auszufüllen.
    Schade, dass hier nicht sorgfältig vorgegangen wurde und zu Irritationen und auch Falschauskünften führt.