1. Wechselservice nutzen
Suchen Sie mithilfe der Tabelle (Gratis-Girokonten ohne Wenn und Aber) und unseres Produktfinders Girokonto ein gutes Konto und eröffnen Sie es. Loggen Sie sich auf der Internetseite Ihrer neuen Bank in Ihr Konto ein. Wählen Sie, wenn vorhanden, den digitalen Wechselservice. Manchmal ist der Button nicht leicht zu finden.
Achtung: Wenn die Bank keinen digitalen Wechselservice anbietet, können Sie entweder die gesetzliche Kontenwechselhilfe in Anspruch nehmen oder den Wechsel allein durchführen. Sie müssen dann aus den Kontoauszügen mindestens der letzten drei Monate Ihre Zahlungspartner selbst heraussuchen und informieren. Das hat zwar bei der gesetzlichen Kontenwechselhilfe geklappt, leider nicht immer rechtzeitig.

Bankkunde eröffnet Konto mit Onlinezugang bei neuer Bank B. Er wählt den Kontowechselservice auf der Internetseite von Bank B und loggt sich dort mit den alten Zugangsdaten von seiner bisherigen Bank A ein. Bank A übermittelt dem Kunden eine Liste aller Buchungen der letzten Monate. Er muss entscheiden, welche Zahlungspartner die neue Kontoverbindung erfahren sollen. © Stiftung Warentest
2. Buchungsliste anfordern
Vom Kontowechselservice der neuen Bank aus loggen Sie sich mit den Zugangsdaten bei Ihrer alten Bank ein. Sie bekommen eine Übersicht aller Buchungen der letzten Monate, sortiert nach Lastschriften, Daueraufträgen und Geldeingängen.
Achtung: Manchmal zeigt die Übersicht nicht das gesamte letzte Jahr. Dann müssen Sie Buchungen, die nur einmal im Jahr erfolgen, selbst aus den Kontoauszügen heraussuchen.

Für die Übermittlung an die Zahlungspartner ist oft die Unterschrift des Bankkunden nötig: auf dem Smartphone mit seinem Finger oder mit der Maus am PC. Bank B erstellt Anschreiben an die Zahlungspartner mit der Unterschrift des Bankkunden und verschickt diese. © Stiftung Warentest
3. Zahlungspartner informieren
Sie können anhand der Liste einzeln auswählen, welche Zahlungspartner Sie über die neue Kontoverbindung informieren wollen. Wenn Sie den ersten Zahlungspartner auswählen, müssen Sie meist eine Unterschrift generieren: entweder mit dem Finger auf dem Smartphone oder per Maus am PC. Die neue Bank verschickt dann die Briefe mit der neuen Kontoverbindung, versehen mit der digital erzeugten Unterschrift – also etwa an den Arbeitgeber oder den Stromversorger.
Achtung: Teilweise fehlen in den Buchungslisten noch Adressen der Zahlungspartner. Dann müssen Sie diese ergänzen. Das geht am schnellsten, wenn Sie die Verträge der wichtigsten Zahlungspartner paratlegen.
4. Buchungen selbst ändern
Daueraufträge müssen Sie bei der alten Bank selbst löschen und bei der neuen wieder einrichten. Sie müssen auch bei Zahlungspartnern wie Amazon oder Paypal selbst tätig werden. Dort haben Sie in Ihrem Account die Zahlungsart hinterlegt. Die neue Bank weist Sie aber meist extra darauf hin.
Achtung: Es gibt Zahlungspartner, die Sie nicht über den Kontowechsel informieren müssen, weil sie nicht regelmäßig von Ihrem Konto Geld abbuchen. Das sind zum Beispiel Lebensmittelmärkte oder Bekleidungsfirmen, bei denen Sie im Geschäft mit Girocard und Unterschrift bezahlt haben. Eine Mitteilung ist auch verzichtbar, wenn Ihnen jemand nur einmal Geld überwiesen hat.
5. Wechsel genau kontrollieren
Drucken Sie die Schreiben an die Zahlungspartner oder die Übersichtsliste aus, damit Sie kontrollieren können, wer Ihnen die neue Kontoverbindung bestätigt. Das tun allerdings nicht alle Zahlungspartner. Wenn Sie sichergehen wollen, fragen Sie bei dem betreffenden Unternehmen nach, ob es die neue Kontoverbindung bekommen hat.
Achtung: Es kommt vor, dass Zahlungspartner die von der Bank automatisch erstellten und mit der gescannten Unterschrift versehenen Schreiben nicht akzeptieren. Sie müssen dann noch einmal schriftlich bestätigen, dass sich die Kontoverbindung geändert hat. Das kann zum Beispiel bei der Kfz-Steuer sein.

Der Bankkunde wartet ab, bis alle Zahlungspartner die neue Bankverbindung bestätigt haben. Dann kann er sein Konto bei der alten Bank A löschen. © Stiftung Warentest
6. Altes Girokonto kündigen
Lassen Sie das alte Konto noch zwei Monate mit etwas Guthaben bestehen. Setzen Sie Ihre alte Girocard nicht mehr ein. Wenn alle Zahlungspartner informiert und alle Buchungen übertragen sind, können Sie das alte Girokonto form-, frist- und kostenlos kündigen und das Restguthaben auf das neue Konto übertragen lassen. Sie müssen auch keinen Grund für die Kündigung nennen.
Achtung: Es kann sein, dass in der Übergangszeit für das alte Konto Gebühren anfallen. Wenn es aufgrund des Gehaltseingangs kostenlos war und das Gehalt bereits auf das neue Konto gezahlt wird, erfüllen Sie nicht mehr die Bedingungen.
-
- Konten bei verschiedenen Banken lassen sich mit speziellen Banking-Apps gemeinsam verwalten. Wir haben 14 Apps für iOS und Android getestet. Nur zwei schneiden gut ab.
-
- Für den Umgang mit dem ersten eigenen Geld bieten Finanzexperten der Stiftung Warentest Teenagern eine Orientierung: Von Finanz-Apps über Girokonto bis Haushaltsbuch.
-
- Zwei Jahre später als von der EU gefordert gibt es seit August 2020 einen Tüv-zertifizierten Gratis-Girokontenvergleich. Betreiber Check24 vergleicht laut eigenen...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@alle: Bitte lassen Sie sich von den Ausführungen von Maureen.E nicht irritieren. Das Ausfüllen des Fragebogens zur Nutzung des gesetzlich vorgeschriebenen Kontowechselservice ist mühselig und kompliziert.
Wer diesen Weg scheut und den bankeigenen, zusätzlichen Wechselservice nutzt, sollte genau checken, ob der Umzug der Daueraufträge wunschgemäß geklappt hat.
Wie ich soeben in Ihrer E-Mail geantwortet habe, geht es um die Rechtsgrundlage für Ihre Behauptung, dass die gesetzlichen Vorgaben dann nicht gelten! Diese sind Sie noch immer schuldig ;)
Ihre Behauptung ist schlicht falsch. Siehe: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Kontenwechsel/kontenwechsel_node.html
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe?
Nur weil die Bank eigene Prozesse anbietet, kann dadurch nicht das ZAG umgangen werden!
Nur weil sich eine Bank einem (Agenten) bedient, wie z. B. einem KID (der lt ZAG auch ein Zahlungsdienstleister ist und bei der Bafin eine Erlaubnis braucht), entbindet ihn das nicht von seiner gesetzlichen Pflicht gem. ZKG!
Rechtsgrundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Und Abs. 9 (Agenten)
iVm https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__25.html
Sowie ZKG §§ 20-25
https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/BJNR072010016.html#BJNR072010016BJNG000500000
Und nun?
Sie schreiben:
"Viele Kreditinstitute bieten zusätzlich einen eigenen, einfacheren Kontowechselservice an. Das komplizierte Formular entfällt, aber die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht."
Wo steht das? Ich habe nämlich bisher nach einer Rechtsgrundlage gesucht, die die Banken berechtigt, den Wechselservice an Dritte zu übertragen.
Gesetzeslücke, da Banken anscheinend nicht verpflichtet sind, sich eine Genehmigung als Kontoinformationsdienst bei der BaFin zu holen? Die Gesetzeslage finde ich völlig unklar, zumindest aber unübersichtlich. Denn die Banken sind ja laut ZKG zur Wechselhilfe verpflichtet. Dann müssen sie gesetzlich auch "automatisch" hierzu legitimiert sein. Die Genehmigung könnte vielleicht in der Zulassung als Kreditinstitut inkludiert sein? Nur, wo ist das geregelt? Evtl. im ZAG ?
@Maureen.E: Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen, recht komplizierten Kontowechselservice bieten die Kreditinstitute zusätzlich einen eigenen, einfacheren Kontowechselservice an. Das komplizierte Formular nach dem Zahlungskontengesetz entfällt hier zwar, aber die gesetzlichen Vorgaben gelten dann ebenfalls nicht mehr.
Wer den bankeigenen, einfachen Kontowechsel-Service nutzt, muss also genau kontrollieren, ob der Wechselservice auch alle Aufträge so behandelt, wie gedacht.
Das Musterformular ist eine Katastrophe. Nicht verbraucherfreundlich formuliert. Die Juristen können anscheinend nicht anders. :(
Aber man sollte es dennoch richtig lesen ;) Dann muss sich Stiftung Warentest auch nicht wundern, wenn die Daten auch an "Geschäfte, in denen der Tester mit Girocard und Unterschrift bezahlt hatte." übermittelt werden ;)
Da wurde wohl versäumt, das Formular korrekt auszufüllen.
Schade, dass hier nicht sorgfältig vorgegangen wurde und zu Irritationen und auch Falschauskünften führt.