Streik, Verspätung, Flug­ausfall Diese Flug­gast­rechte haben Sie

Streik, Verspätung, Flug­ausfall - Diese Flug­gast­rechte haben Sie

Flug­verspätung und Flug­ausfall: Nach der EU-Flug­gast­rechte­ver­ordnung stehen Flug­gästen in solchen Fälle bis zu 600 Euro Entschädigung zu. © Getty Images / dardespot

Flug gestrichen? Betroffene können einen baldigen Ersatz­flug oder die Erstattung des Ticket­preises fordern. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.

Passagiere in Europa haben umfassende Rechte, wenn ihre Flug­verbindung sich verspätet oder ganz ausfällt. Haben sie ihren Ziel­flughafen erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, können ihnen je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zustehen. Dasselbe gilt, wenn sie wegen Über­buchung nicht mitgenommen wurden oder ihr Flug annulliert wurde. Voraus­setzung jeweils: Start­flughafen oder Haupt­sitz der Air­line liegen in der EU. Manche Fluggesell­schaften führen Annullierungen oder Verspätungen einfach auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück und zahlen nicht.

Wir sagen, welche Regeln in welchen Fällen gelten, wie Sie Ihre Rechte durch­setzen können – und wie Gerichte in Streitfällen bisher entschieden haben. Außerdem erläutern wir, was es mit der geplanten Reform der europäischen Flug­gast­rechte­ver­ordnung auf sich hat.

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272 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.07.2025 um 15:49 Uhr
    Umbuchung / Vorverlegung der Abflugzeit

    @Anke: Über Ihre Rechte sollte die Airline Sie informiert haben. Dazu ist sie verpflichtet. Bietet die Airline keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt an, hat die Airline die Mehrkosten, die der Kundin entstehen, zu übernehmen, soweit die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung erfüllt sind.

    Ein Flug ist als annulliert zu betrachten, wenn eine Airline die Abflugzeit für mehr als eine Stunde vorverlegt. Eine Annullierung liegt ebenfalls vor, wenn die Airline die Planung des ursprünglichen Flugs in dem bereits ein Platz reserviert war, aufgibt und den Fluggast einen Platz in einem anderen Flugzeug, das aber unabhängig vom ursprünglich gebuchten Flug, den Ort anfliegt.
    Bei der Annullierung muss die Airline dem Kunden eine der folgenden Möglichkeiten zur Verfügung stellen:

    • Erstattung der Flugscheinkosten und, im Fall von Umsteigeverbindungen, ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
    • anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
    • anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

    Kommt das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung, eine anderweitige Beförderung oder einen Rückflug unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten, nicht nach, so hat es die dem Fluggast entstandenen Kosten für einen Alternativflug zum Endziel des Fluggastes oder einen Rückflug zu erstatten. Die Beweislast dafür, dass die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist, liegt beim ausführenden Luftfahrtunternehmen. (Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Punkt 4.2.)

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C_202405687

  • janthomsen am 26.06.2025 um 22:38 Uhr
    Umbuchung, obwohl der reguläre Flug stattfindet?

    Der Artikel ist recht informativ. Zwei Fragen bleiben allerdings für mich.
    1. Welche Rechte habe ich, wenn mich die Airline auf einen anderen (zeitlich ungünstigen) Flug umbucht (weit über 14 Tage vor Abflug), obwohl der gebuchte Flug stattfindet. Aktuell wurde ich von ITA vom Flug 12.25 Uhr von Palermo auf 6 Uhr morgens umgebucht.
    Diesen Fall hatte ich bereits mehrfach mit KLM, Lufthansa, Turkish Airline
    2. Sie schreiben, bei Flugannullierung (14 Tage oder länger) habe man Anspruch auf Erstattung oder Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Muss die Airline den Ersatzflug nur mit Ihren eigenen Verbindungen leisten oder habe ich auch Anspruch auf einen Ersatzflug mit einer anderen Airline?
    Vielleicht kann mir jemand zu diesen beiden Fragen Auskunft geben.
    Anke

  • sussebach am 19.05.2025 um 16:41 Uhr
    Stornierung Rückflüge wg. verpasstem Hinflug

    Mein Fall wird in Ihrem Artikel nicht erwähnt: Ich habe bei British Airways Busines-Flüge von München nach London und dann weiter nach Edinburgh gebucht, einschließlich der Rückflüge. Wegen eigenem Verschulden konnten wir den gebuchten Hinflug nicht antreten und mussten einen neuen Hinflug buchen. Als wir gestern zurückfliegen wollten, mussten wir feststellen, das British Airways unsere bezahlten Business-Rückflüge storniert hatte. Ist dieses Vorgehen von Britsh Airways zulässig? Wir haben dann natürlich auch neue Rückflüge buchen müssen.

  • SiegfriedLanger am 01.10.2024 um 15:32 Uhr
    Zugverbindung gilt bei Lufthansa nicht als Flug

    Im November letzten Jahres fiel die Zugverbindung von Stuttgart nach Frankfurt (gebucht über Lufthansa als Zubringer) wegen Streicks aus. Obwohl die Übernahme möglicher Aufwände in einer E-Mail angeboten wurde, verweigerte Lufthansa die Kostenübernahme (Fahrtkosten und Parkkosten) mit dem Argument, dass es kein Flug wäre. Nach Einschlten der Schlichtungsstelle wurden wenigstens die km-Kosten angeboten. Da ich wegen 120 € Parkkosten keinen weiteren Aufwand betreiben wollte, habe ich den Vergleich angenommen.
    Fazit: wenn ein zeitlich passender Zubringerflug möglich ist, nicht die Bahn nehmen.

  • SiegfriedLanger am 01.10.2024 um 15:22 Uhr
    Abwimmeln - auch bei der großen Lufthansa

    Ich habe meine Forderungen erst mit einem Rechtsanwalt durchsetzen können.
    Lufthansa hat die Rückzahlung meines Upgrades (Upgrade auf Gebot), der dann doch nicht erfolgte, verweigert. Nach Anzeige beim Luftfahrtbundesamt bekam ich (einen Tag später!) einen Teilbetrag zurück. Die Restzahlung konnte ich mit Verzugszinsen und Rechtsanwaltkosten erfolgreich einfordern.