
Fahrgastrechte. Ab 60 Minuten Zugverspätung steht Bahnkunden eine Erstattung zu. Seit dem 7. Juni 2023 sind bestimmte Entschädigungsgründe allerdings entfallen. © Adobe Stock / Markus Mainka
Bahnfahrer können Entschädigung fordern, wenn sie am Ziel eine Verspätung von mindestens 60 Minuten haben – auch, wenn ein Streik Grund der Verspätung war.
Bahnfahren ist gut für die Umwelt, aber leider sind viele Züge unpünktlich. Zusätzlich kann aktuell jederzeit mit erneuten Streiks gerechnet werden. Ein Trost: Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel stehen Bahnkunden 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt als Entschädigung zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Bisher konnte sich die Bahn selbst bei Unwetter oder Unfall auf den Gleisen („höhere Gewalt“) nie rausreden. Seit dem 7. Juni 2023 führen Verspätungen aufgrund von „extremen Witterungsbedingungen“ allerdings nicht mehr zu einem Entschädigungsanspruch. Lesen Sie, was damit gemeint ist, was sich sonst noch geändert hat, welche Entschädigungen Fahrgästen im Detail bei verspäteter Ankunft grundsätzlich zustehen und auch was für Inhaber von Zeitkarten gilt.
Angebot auswählen und weiterlesen
Sie haben bereits eine test.de-Flatrate? Hier anmelden.
-
- Für Rollstuhlfahrer, gehbehinderte und blinde Reisende organisiert die Deutsche Bahn (DB) über ihre Mobilitätsservice-Zentrale kostenfrei Unterstützung – von Start bis...
-
- Betroffene eines Flugausfalls können einen zeitnahen Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises fordern. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.
-
- Ist der Fahrkartenautomat am Bahnhof kaputt, können Reisende nicht einfach in den nächsten Zug steigen, so die Deutsche Bahn. Das ist nur erlaubt, wenn es keine...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Besteht Anspruch auf ein Getränk?
Früher bekam ich einen "Kaffegutschein" im Wert von 2 Euro. Das konnte ich im Bahnhof bei manchen Geschäften eintauschen. Nun gibt es diesen nicht mehr? Mir wurde auch gesagt, das dies nur für Fahrgäste gilt die im Fernverehr unterwegs sind. Was sagt die EU dazu?
@dreamerkiwi: Die Erstattung in Form eines Reisegutscheins ist nach den europäischen Fahrgastrechten nur möglich, wenn der Reisende zustimmt. Nach den Beförderungsbedingungen von Regiojet (Seite 8, Nummer 12: https://brn-web-strapi.sa.cz/uploads/29_01_2023_Terms_Conditions_Carriage_Regio_Jet_docx_2b00ba5278.pdf) findet die Erstattung des Ticketpreises über das Konto statt, worüber das Ticket bei der Onlinebuchung bezahlt wurde. Wenn Sie per Paypal bezahlt haben und die Erstattung von Regiojet nicht erfolgt, können Sie eventuell den Paypal-Käuferschutz in Anspruch nehmen (wegen nicht erbrachter Dienstleistung) und die Bezahlung rückgängig machen. Beschwerden sind bei Regiojet in Deutsch möglich, etwa über die E-Mail-Adresse: direktor@regiojet.de
Wir haben einen Nachtzug bei Regiojet (tschechisch) gebucht, der nun einfach abgesagt wurde. Als Ersatz wurde uns eine Busreise mit verspäteter Ankunft von 6h angeboten.
Wir möchten die Reise deshalb stornieren. Laut Regiojet erfolgt eine Erstattung nur als Guthaben oder bar bei Abholung in Tschechien. Ist das rechtens? Wir sind sehr frustriert.
Vielen Dank an die Stiftung Warentest für den Hinweis auf die Änderungen, die ab dem 07.06.23 mit der neuen Fahrgastrechte-Verordnung gelten werden. Es bleibt abzuwarten, wie kundenfreundlich sich die Eisenbahnunternehmen verhalten.
Peter Cornelius
ehemaliger Vorsitzender von www.pro-bahn-berlin.de (2017 - 2023)
@julianmarco: Ist vor der Abfahrt des Zuges der Zugausfall absehbar, haben die Reisenden die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Ticketpreises oder der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt (unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, gegebenenfalls auch mit geänderter Streckenführung).