
Fahrgastrechte. Ab 60 Minuten Zugverspätung steht Bahnkunden eine Erstattung zu. Seit dem 7. Juni 2023 sind bestimmte Entschädigungsgründe allerdings entfallen. © Adobe Stock / Markus Mainka
Bahnfahrer können Entschädigung fordern, wenn sie am Ziel eine Verspätung von mindestens 60 Minuten haben – auch, wenn ein Streik Grund der Verspätung war.
Bahnfahren ist gut für die Umwelt, aber leider sind viele Züge unpünktlich. Zusätzlich kann aktuell jederzeit mit erneuten Streiks gerechnet werden. Ein Trost: Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel stehen Bahnkunden 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt als Entschädigung zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Bisher konnte sich die Bahn selbst bei Unwetter oder Unfall auf den Gleisen („höhere Gewalt“) nie rausreden. Seit dem 7. Juni 2023 führen Verspätungen aufgrund von „extremen Witterungsbedingungen“ allerdings nicht mehr zu einem Entschädigungsanspruch. Lesen Sie, was damit gemeint ist, was sich sonst noch geändert hat, welche Entschädigungen Fahrgästen im Detail bei verspäteter Ankunft grundsätzlich zustehen und auch was für Inhaber von Zeitkarten gilt.
24-stündiger Warnstreik
Die Gewerkschaft Deutscher Lokführer GDL hat für heute, Donnerstag, 7. Dezember 2023 ab 22 Uhr bis einschließlich morgen, Freitag, 8. Dezember 2023 einen 24-stündigen Warnstreik angekündigt. Dadurch kommt es in diesem Zeitraum zu massiven Beeinträchtigungen im Fern-, Regional- und S-Bahn Verkehr der Deutschen Bahn.
Fahrt verschieben. Alle Fahrgäste, die ihre für Donnerstagabend geplante Reise aufgrund des Streiks der GDL verschieben möchten, können ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Das Ticket gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden.
Reise vorverlegen. Kunden der Deutschen Bahn haben nach Angaben des Unternehmens auch die Möglichkeit, ihre Reise vorzuverlegen und bereits im Laufe des Donnerstags früher zu fahren. Die Bahn empfiehlt, die Reise früh am Tag anzutreten, um so sicherzustellen, dass der Fahrgast vor Streikbeginn um 22 Uhr am Zielort eintrifft.
Ticketerstattung und Verspätung. Außerdem gelten die gesetzlichen Fahrgastrechte, insbesondere das Recht der Ticketerstattung bei Zugausfall und der Anspruch auf Entschädigung im Verspätungsfall. Mehr dazu im Text unten.
Hotline. Wer sich telefonisch über die Auswirkungen des GDL-Streiks auf den Bahnverkehr informieren möchten, erreicht die Deutsche Bahn unter der Nummer 08000–996633.
Das Wichtigste in Kürze
Ihre Rechte bei Ärger mit der Bahn
Auszahlung. Am schnellsten und in bar erhalten Nutzer der Deutschen Bahn die Erstattung, wenn sie den ausgefüllten Antrag auf Entschädigung (Fahrgastrechte-Formular) samt Verspätungsbestätigung vom Zugbegleiter im Bahnhof (DB Reisezentrum) abgeben.
Fahrten im kommunalen Verkehrsverbund. Da bei Fahrten im kommunalen Verkehrsverbund nur selten Verspätungen von 60 Minuten und mehr erreicht werden, haben viele Verbünde zusätzlich Fahrgastrechte geschaffen, etwa Pünktlichkeitsgarantien, bei deren Nichteinhaltung der volle Fahrkartenpreis erstattet wird. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Verkehrsverbund.
Zeitfahrkarte und Bahncard 100. Inhaber von Zeitfahrkarten (etwa Monatskarte, Jahreskarte oder Bahncard 100) haben Anspruch auf eine pauschale Verspätungsentschädigung ab einer Verspätung am Reiseziel von mehr als 60 Minuten. Bei der Deutschen Bahn gilt: Besitzer von Zeitfahrkarten des Nahverkehrs erhalten pro Verspätungsfall 1,50 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 2,25 Euro (1. Klasse). Inhaber einer Zeitfahrkarte des Fernverkehrs erhalten pro Verspätungsfall 5 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 7,50 Euro (1. Klasse). Für Bahnreisende mit der Bahncard 100 gibt es im Verspätungsfall pro Verspätungsfall 10 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 15 Euro (1. Klasse).
4 Euro Bagatellgrenze. Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Es ist aber möglich, mehrere Entschädigungsanträge zu sammeln und diese gebündelt – sofern sie zusammen die 4 Euro überschreiten im Reisezentrum abzugeben oder an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main einzuschicken. Wenn Sie diesen Umschlag ausdrucken und fürs Einschicken des Antrags nutzen, ist der Versand für Sie sogar kostenfrei.
Weiterfahrt mit anderem Zug. Wenn abzusehen ist, dass Sie an dem auf Ihrer Fahrkarte aufgedruckten Zielort mit mindestens 20 Minuten Verspätung ankommen, können Sie ohne Zusatzkosten auf einen anderen Zug umsteigen, wenn dieser Sie an den Zielort bringt (Ausnahme: Reservierungspflichtige Züge). Das gilt auch, wenn Sie ein Sparpreis-Ticket mit Zugbindung gebucht haben. Aber: Steigen Sie auf einen höherwertigen Zug um (Umstieg von RE, RB, IRE oder S-Bahn auf IC/EC oder ICE), müssen Sie dort erst einmal die erforderliche Fahrkarte beziehungsweise den Aufpreis bezahlen. Die Mehrkosten können Sie anschließend mit dem Fahrgastrechte-Formular im Reisezentrum oder postalisch beim Servicecenter Fahrgastrechte zurückfordern. Dieses kostenfreie Umsteigerecht gilt nicht für Inhaber stark verbilligter Tickets wie etwa Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets, Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“).
Verpasster Flug. Die Bahn haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die infolge einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls entstehen.
Hotel. Macht eine Bahnverspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, muss die Bahn eine Unterbringung und die Fahrt zur Unterkunft anbieten. Tut sie das nicht, können Sie sich selbst eine Unterkunft suchen und später Erstattung ihrer Hotelkosten von der Bahn verlangen. Wählen Sie ein Hotel der Mittelklasse, keine Luxusunterkunft, damit es bei der Erstattung keinen Streit gibt.
Taxikosten. Ist zwischen Mitternacht und 5 Uhr früh eine verspätete Ankunft am Zielort von mindestens 60 Minuten zu erwarten oder fällt der letzte Zug des Tages aus, so dass der Zielort nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann, darf sich der Reisende ein Taxi zum Zielbahnhof nehmen. Die Kosten hat die Bahn anschließend zu erstatten. Bei Reisen mit Nahverkehrszügen werden Taxikosten allerdings nur begrenzt erstattet. Neu: Seit dem 7. Juni 2023 beträgt diese Maximalgrenze 120 Euro (bisher 80 Euro).
Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielbahnhof
Wer nicht pünktlich an dem auf der Fahrkarte angegebenen Reiseziel ankommt, erhält
- ab 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt;
- ab 120 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt.
Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 19 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Nr. 2021/782).

Mindestverspätung. Für die Entschädigung ist entscheidend, ob der Kunde am Ziel seiner gesamten Reisekette mindestens 60 Minuten Verspätung hat. © Deutsche Bahn AG / Volker Emersleben
Entschädigung – erklärt am Beispiel
Ein Kunde bucht einen Einzelfahrschein von Wiesbaden über Frankfurt am Main nach Berlin für 125 Euro. Weil die S-Bahn von Wiesbaden nach Frankfurt 15 Minuten später als geplant in Frankfurt ankommt, verpasst er seinen ICE. Der Kunde nimmt den nächsten ICE und kommt deswegen 60 Minuten später als ursprünglich geplant in Berlin an. Seine Entschädigung beträgt rund 30 Euro.
Hat ein Kunde ein Ticket für Hin- und Rückfahrt und der Zug verspätet sich nur auf einer Teilstrecke, bekommt er die Entschädigung auf Basis des halben Ticketpreises ausgezahlt.
Wer seinen Zug verpasst, weil er mit Bus, Straßenbahn oder U-Bahn verspätet am Startbahnhof und dadurch schließlich auch verspätet am Zielbahnhof ankommt, erhält nach der europäischen Verordnung nichts. Eine Entschädigung steht Bahnfahrern nur zu, wenn sich die Verspätung bei Nutzung des Eisenbahnverkehrs ergeben hat.
Für Folgeschäden einer verspäteten Ankunft am Reiseziel haften die Eisenbahnunternehmen nach wie vor nicht: Verpasst jemand seinen Flug in die USA, weil sein Zug zu spät am Flughafen ankam, muss die Bahn seine Umbuchungskosten also nicht ersetzen.
Schwerbehinderte, die sich beim Versorgungsamt eine Wertmarke (Kosten: 40 bis 80 Euro) für ihren Ausweis geholt haben, dürfen Nahverkehrszüge kostenfrei nutzen (Fernverkehrszüge in Ausnahmefällen auch). Weil sie für die Bahnfahrkarte selbst aber kein Geld ausgegeben haben, steht ihnen im Verspätungsfall grundsätzlich keine Verspätungsentschädigung zu.
Pauschale Entschädigung für Besitzer von Zeitfahrkarten
Für die Besitzer von Wochen-, Monats- oder Jahrestickets (etwa Bahncard 100) hat die europäischen Fahrgastrechteverordnung keine prozentualen Entschädigungsbeträge festgelegt. Jedes Bahnunternehmen darf selbst bestimmen, wie es Kunden mit Zeitfahrtkarten für Verspätungen entschädigt. Die Deutsche Bahn hat in ihren Beförderungsbedingungen festgelegt, dass es bei einer Ankunftsverspätung von 60 Minuten folgende Pauschalbeträge pro Verspätungsfall gibt:
- Zeitfahrkarte für Nahverkehr, Länder-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse);
- Zeitfahrkarte für Fernverkehr (IC, EC, ICE): 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse);
- Jahreskarte Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse).
Wer etwa als Pendler eine Jahreskarte besitzt und das Jahr über viele Verspätungsfälle hat, muss nicht für jeden Fall eine Entschädigung beantragen, sondern kann diese auch sammeln und dann auf einen Schlag einreichen. Allerdings hat die Deutsche Bahn festgelegt, dass Zeitfahrkartenbesitzer maximal 25 Prozent des Fahrkartenpreises erstattet bekommen.
Beispiel Bahncard 100: Eine Bahnfahrer kauft sich eine Jahresfahrkarte für den Fernverkehr (Bahncard 100, 2. Klasse, für 4 000 Euro). Egal wie viele Verspätungen er im Jahr hat – er kann maximal 1 000 Euro als Entschädigung (25 Prozent von 4 000 Euro) erhalten. Mit 100 Verspätungsfällen hat er die 1 000-Euro-Grenze erreicht. Für die 101. Verspätung bekäme er also keine Entschädigung mehr.
Deutschlandticket (49-Euro-Ticket): Auch Nutzer des neuen Deutschlandtickets haben grundsätzlich Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung. Allerdings müssen sie im monatlichen Geltungszeitraum ihres Tickets auf insgesamt mindestens 180 Minuten Verspätung kommen, um die Bagatellgrenze für Auszahlungen in Höhe von 4 Euro zu überschreiten (pro 60 Minuten Verspätung gibt es 1,50 Euro). Umständlich: Nutzer des 49-Euro-Tickets können die Entschädigung nicht online beantragen, sondern müssen pro Verspätungsfall das Fahrgastrechte-Formular aus Papier ausfüllen und im Reisezentrum abgeben oder per Post an das Servicecenter in 60647 Frankfurt am Main einschicken.
Mehr zum Deutschlandticket: „49-Euro-Ticket: Günstig reisen mit dem Deutschlandticket.“
Bagatellgrenze: Auszahlungen erst ab vier Euro Entschädigung
Die europäische Fahrgastrechte-Verordnung räumt den Eisenbahnunternehmen das Recht ein, Bagatellgrenzen für Auszahlungen bis 4 Euro einzuführen. Die Deutsche Bahn und viele andere Bahnunternehmen haben eine solche Grenze eingeführt.
Pendler mit Zeitfahrkarte. Diese Grenze hat vor allem Auswirkungen für Pendler mit Zeitfahrkarten für den Nahverkehr, denn sie erhalten für einen Verspätungsfall nur 1,50 Euro (2. Klasse) oder 2,25 Euro (1. Klasse). Folglich bekommen sie für eine einzige Verspätung keine Auszahlung. Erst wenn sie mehrere Verspätungsfälle hatten und die Entschädigungsbeträge addiert die 4-Euro-Grenze erreicht haben, können Pendler die Auszahlung der Entschädigung beantragen.
Neu seit dem 7. Juni 2023: Bei Nutzern von Zeitfahrkarten werden nun auch Verspätungen relevant, die weniger als 60 Minuten betragen. Sobald eine Ankunftsverspätung mindestens 20 Minuten beträgt, kann diese „angesammelt“ werden. Für jede volle 60-Minuten-Verspätung stehen dem Fahrgast dann 1,50 (2-Klasse) oder 2,25 (1. Klasse) zu. Beispiel: Ein Pendler mit Monatskarte (2. Klasse) hat während eines Monats bei zwei Fahrten 60 Minuten Verspätung und bei zwei weiteren Fahrten jeweils 30 Minuten Verspätung. Er kommt in diesem Monat auf insgesamt 180 Minuten Verspätung. Das entspricht einer Entschädigung von dreimal 1,50 Euro, insgesamt 4,50 Euro. Da die Summe die Bagatellgrenze von 4 Euro überschreitet, kann der Fahrgast eine Auszahlung verlangen.
Einzelfahrschein. Die Bagatellgrenze greift auch bei Reisenden mit Einzelfahrschein. Wer beispielsweise für eine Zugfahrt hin und zurück 30 Euro ausgegeben hat (15 Euro pro Strecke) und auf der Hinfahrt mit einer Verspätung von 1,5 Stunden am Reiseziel war, hat nur Anspruch auf 3,75 Euro (25 Prozent von 15 Euro). Der Betrag wird aber nicht ausgezahlt, weil er unter 4 Euro liegt.
Verspätungsursache Schnee, Sturm, Streik, Suizid
Bislang hatten die Kunden von Eisenbahnunternehmen auch dann Entschädigungsansprüche, wenn eine Verspätung auf Anlässe wie schlechtes Wetter oder eine Selbsttötung zurückzuführen war.
Neu seit dem 7. Juni 2023: Es gilt die neue EU-Fahrgastrechte-Verordnung 2021/782. Damit verschlechtern sich die Fahrgastrechte, denn die Bahn haftet nicht mehr, wenn die Verspätung auf extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen zurückzuführen ist. Laut EU-Verordnung sind „normale jahreszeitlich bedingte Witterungsbedingungen wie Herbststürme“ aber noch keine außergewöhnlichen Umstände, die die Bahn von einer Entschädigungspflicht befreien.
Es bleibt abzuwarten, welche Wetterereignisse die Bahn als „extreme Witterungsbedingung“ einstuft (kein Geld für Kunden) und was sie als normalen Sturm ansieht (Geld für Kunden). Die Deutsche Bahn schreibt auf ihrer Internetseite dazu: „Kund:innen werden demnach auch in Zukunft bei Unwettern, wie Stürmen oder Hochwasser, in vollem Umfang im Rahmen der Fahrgastrechte entschädigt und erhalten ihr Geld zurück. Lediglich bei wenigen Ausnahmeereignissen, wie der Jahrhundertflut 2021 oder anderen großen Naturkatastrophen, gibt es künftig keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Entschädigung. In diesen Fällen schaut sich die DB jeden Einzelfall genau an und kommt ihren Kund:innen ggf. mit Kulanzgutscheinen entgegen, die für künftige Fahrten eingelöst werden können.“
Wichtig bei Streik: Die neue Verordnung stellt auch klar: Streikt das Bahnpersonal, gilt das nicht als außergewöhnlicher Umstand. Kommt es also zu streikbedingten Ausfällen und Verspätungen, steht Passagieren weiterhin Geld zu.
Umsteigerechte bei prognostizierter Ankunftsverspätung
Manchmal ist die Verspätung schon absehbar, bevor die Reise überhaupt losgeht. Nämlich etwa dann, wenn der Bahnfahrer zu Beginn seiner Reise am Bahnsteig steht und durchgesagt wird, dass der Zug verspätet eintrifft. Dann stellt sich die Frage: Warten, auf einen anderen Zug umsteigen oder die Reise abbrechen beziehungsweise erst gar nicht beginnen?

Zug wechseln. Wer mit der Deutschen Bahn fährt, darf schon bei 20-minütiger Verspätung auf einen anderen Zug umsteigen. © picture alliance / dpa
Umsteigerecht im Fernverkehr
Gemäß europäischer Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 2021/782 dürfen Reisende mit Fernverkehr-Ticket (IC, EC und ICE) bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten auf einen anderen Zug umsteigen, um ihren Zielbahnhof zu erreichen. Das gilt auch, wenn der ausgesuchte Alternativzug eine andere Strecke zum Reiseziel fährt. Wichtig für Nutzer der Deutschen Bahn: Die Deutsche Bahn hat aus der gesetzlichen 60-Minuten-Grenze freiwillig eine 20-Minuten-Grenze gemacht. Das heißt: DB-Fahrer dürfen also schon dann auf einen Alternativzug umsteigen, wenn die Durchsage am Bahnsteig für ihren Zug eine Verspätung von 20 Minuten prognostiziert.
Umsteigerecht im Nahverkehr
Für den Nahverkehr (Interregio-Express IRE, Regional-Express RE, Regionalbahn RB und S-Bahn) gilt die deutsche Eisenbahn-Verkehrsordnung. Darin ist das Umsteigerecht ab einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten geregelt. Für den Fall, dass sich Reisende entschließen, auf einen „höherwertigen“ IC, EC oder ICE umzusteigen, hat sich die Deutsche Bahn ein aufwendiges Prozedere ausgedacht: Betroffene müssen sich im IC, EC oder ICE erst einmal einen Fahrschein oder Aufpreis für diesen Zug kaufen. Diesen Betrag können sie sich nach der Ankunft am Reiseziel erstatten lassen, etwa im DB Reisezentrum, oder postalisch beantragen über das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main. Um die Auszahlung zu beantragen, benötigen Betroffene das Fahrgastrechte-Formular.
Wichtig: Kein Umsteigerecht haben die Inhaber von erheblich ermäßigten Fahrscheine (etwa „Quer-durchs-Land-Ticket“ oder Länder-Ticket).
Neu seit dem 7. Juni 2023: Auch das neue Deutschlandticket (49-Euro-Ticket) gilt nun rechtlich als erheblich ermäßigter Fahrschein. Heißt: Deutschlandticket-Nutzer dürfen bei Verspätungen im Nahverkehr nicht kostenfrei in einen höherwertigen Zug wie den ICE einsteigen, um schneller an ihr Reiseziel zu kommen.
Reise abbrechen und Erstattung für Bahnticket beantragen
So mancher Bahnkunde wird bei einer prognostizierten Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten die Reise gar nicht mehr antreten wollen, weil sie für ihn sinnlos geworden ist. Etwa wenn er einen wichtigen Termin am Zielort hat, der Zug schon mit über 60 Minuten am Startbahnhof eintrifft und er wahrscheinlich nicht rechtzeitig für den Termin am Reiseziel ankommen wird. Der Kunde hat dann das Recht, von der Reise zurückzutreten. Er steigt also gar nicht erst ein. Das Rücktrittsrecht hat ein Fahrgast aber auch dann, wenn sich die Verspätung erst während der Fahrt ergibt, etwa weil unterwegs ein Anschlusszug verpasst wird und erst dadurch die Ankunftsverspätung voraussichtlich mehr als 60 Minuten beträgt. Der Bahnkunde darf dann mit dem nächsten Zug kostenlos an den Ort seines Reisebeginns zurückfahren. Außerdem gilt:
- Einzelfahrschein. Als Folge des Reiseabbruchs bekommt der Fahrgast seinen Ticketpreis voll erstattet, gemäß Artikel 18 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Nr. 2021/782).
- Zeitkarte. Besitzer einer Zeitfahrkarte (etwa Monats- oder Jahreskarte) haben nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn Anspruch auf die oben beschriebenen pauschalen Entschädigungsbeträge von 1,50 bis 15 Euro, je nach Ticket und Buchungsklasse.
Für Erstattung ist Beleg erforderlich
Für die Fahrpreiserstattung nach Reiseabbruch benötigen Fahrgäste eine Bestätigung der zu erwartenden 60-minütigen Ankunftsverspätung. Die Bestätigung können Zugbegleiter oder Mitarbeiter an der DB Information oder im DB Reisezentrum vornehmen. Idealerweise erfolgt sie auf dem Fahrgastrechte-Formular, das der Fahrgast anschließend ausgefüllt in einem Reisezentrum abgeben oder per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main schicken muss.
Mahlzeiten und Erfrischungen
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten haben Reisende unterwegs außerdem Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind“ (Artikel 20 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung).
Verspätung oder Ausfall in der Nacht – mit dem Taxi weiter
In Ausnahmefällen haben Bahnfahrer das Recht, auf Kosten der Bahn mit einem Taxi (oder mit einem Bus) zum Zielbahnhof weiterzufahren. Das gilt aber nur in den folgenden zwei Konstellationen:
- Die fahrplanmäßige Ankunftszeit des verspäteten Zugs liegt zwischen 0 und 5 Uhr früh und laut Prognose der Bahn kommt der Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Reiseziel an.
- Der Zug zum Zielbahnhof fällt aus. Weil er die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ist, schafft es der Bahnkunde nicht mehr bis 24 Uhr ans Ziel.
Erstattungsgrenze: Im Nahverkehr muss das Eisenbahnunternehmen gemäß der deutschen Eisenbahn-Verkehrsordnung nur maximal 120 Euro der erforderlichen Taxikosten ersetzen. Im Fernverkehr gelten nach der europäischen Fahrgastrechteverordnung zwar an sich keine Höchstbeträge, aber in den Beförderungsbedingungen hat die Deutsche Bahn den Anspruch der Fernverkehrsnutzer aktuell auf 80 Euro beschränkt.
Wichtig: Bevor Sie sich ein Taxi nehmen, sollten Sie immer erst versuchen, mit dem Bahn- oder Zugpersonal Kontakt aufzunehmen. Es ist denkbar, dass die Bahn von sich aus Sammeltaxis organisiert oder die Weiterfahrt mit Bussen ermöglicht. Wer sich dann vorschnell ins Taxis gesetzt hat, bleibt womöglich auf seinen Kosten sitzen. Heben Sie in jedem Fall die Taxiquittung auf.
Ersatz von Übernachtungskosten (Hotel)
Führt ein Zugausfall oder eine Verspätung dazu, dass der Reisende seine Fahrt nicht mehr am selben Tag fortsetzen kann oder ist eine Reisefortsetzung an diesem Tag nicht mehr zumutbar, soll das Eisenbahnunternehmen dem Betroffenen eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit anbieten (Artikel 20 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung).
Wann eine Hotelübernachtung notwendig ist
Kommt von der Bahn kein Angebot und hat der Fahrgast erfolglos versucht, zwecks Übernachtung mit dem Zugpersonal oder Bahnmitarbeitern am Bahnhof Kontakt aufzunehmen, kann sich der Kunde selbst ein Hotel suchen und anschließend Erstattung von der Bahn verlangen. Eine Nacht im Hotel wird in der Regel dann notwendig sein, wenn der Fahrgast in der Nacht wegen eines Zugausfalls oder eines verpassten Anschlusszuges irgendwo „strandet“ und noch so weit vom Zielbahnhof entfernt ist, dass er auch mit einer 80-Euro-Taxifahrt nicht mehr an sein Reiseziel kommt.
Wichtig: Erstattet wird aber nur eine „angemessene“ Unterbringung, also kein Luxushotel. Fahrgäste sollten daher im Zweifel ein eher günstiges Hotel wählen, wenn die Bahn von sich aus nichts angeboten hat. Auch die Kosten einer Beförderung (etwa mit einem Taxi) vom Bahnhof zum Hotel und zurück sind von der Bahn zu erstatten.
So machen Fahrgäste ihre Ansprüche geltend

Fahrgastrechte-Formular der Deutschen Bahn. Bahnkunden können es verwenden, wenn sie ihren Erstattungsanspruch schriftlich geltend machen. © picture alliance / ZB
Elektronisches Ticket. Der Anspruch auf Entschädigung (wegen einer Verspätung), die Erstattung des Ticketpreises wegen eines Zugausfalls und der Anspruch auf Erstattung von notwendigen Taxi- und Hotelkosten können online über das Kundenkonto auf bahn.de oder die Handy-App DB Navigator erfolgen, wenn das Ticket online gebucht wurde und der Kunde zuvor ein Kundenkonto bei der Deutschen Bahn eröffnet hatte.
Das sagen Bahnkunden über den neuen Online-Antrag. Der Online-Antrag ist recht neu. Es gibt ihn erst seit Juni 2021. Den Antrag empfinden viele als bequem, da nur wenig selbst von der Kundin oder dem Kunden einzutragen ist (etwa Bankdaten und tatsächliche Ankunftszeit) und das Geld in der Regel nur wenige Tage nach Antragstellung auf dem Konto des Kunden ist. Das hat eine Leserumfrage der Stiftung Warentest im Frühjahr 2022 ergeben. Online-Antragsteller kritisieren allerdings, dass die Kommunikation zwischen Servicecenter Fahrgastrechte und Kunde bei Rückfragen zum Online-Antrag immer noch per Post erfolge.
Am Schalter gekauftes Ticket aus Papier. Haben Kunden ihre Tickets „klassisch“ am Schalter oder an einem Automaten gekauft, muss der Antrag schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Kunden, die ihr Ticket im Rahmen einer Sonderaktion etwa in einem Supermarkt gekauft haben. Die Bahn bietet dafür das Fahrgastrechte-Formular an. Bahnkunden sind aber nicht verpflichtet, das Formular zu nutzen. Der Antrag kann auch formlos schriftlich gestellt werden.
Über kostenpflichtigen Dienstleister können diese Bahnkunden doch eine Entschädigung online beantragen (siehe unten „Alternative: Digitale Fahrgasthelfer“).
Formloser Antrag genügt auch
Wer seinen Antrag formlos stellt, sollte folgende Daten in das Schreiben aufnehmen: Anschrift, Datum der Reise, Darstellung der geplanten Zugverbindung, Angaben zum tatsächlichen Reiseverlauf, Kontoverbindung und Unterschrift. Die Stiftung Warentest empfiehlt aber, das Fahrgastrechte-Formular zu verwenden. Darin werden alle notwendigen Daten abgefragt. Das Risiko, etwas zu vergessen, sinkt. Das Formular bekommen Fahrgäste beim Zugbegleiter, im DB Reisezentrum oder online. Ideal ist es, wenn sich Kunden vor dem (verspäteten) Erreichen ihres Zielbahnhofs ein Fahrgastrechte-Formular vom Zugpersonal geben lassen, auf dem der Schaffner die Verspätung bereits bestätigt.
Antrag einschicken oder abgeben
Wer am Schalter ein Bahnticket aus Papier gekauft hat, kann die Erstattung nicht elektronisch (etwa per E-Mail oder über die Bahn-Website) beantragen. Solche Kunden müssen das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular entweder im DB Reisezentrum abgeben oder an das Servicecenter Fahrgastrechte schicken (Adresse: DB Dialog GmbH, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main). Die Abgabe des Formulars in Bahnhof kann natürlich nervig sein, wenn dort eine Schlange ist, hat aber den Vorteil, dass der Kunde dort sofort seine Verspätungsentschädigung erhalten kann. Wer den Weg über das Servicecenter Fahrgastrechte wählt, muss erfahrungsgemäß ein paar Wochen warten bis das Geld auf seinem Konto ist.
Rückfragen zum Antrag per Telefon. Wer Rückfragen zum Ausfüllen des Fahrgastrechte-Formulars, beizufügenden Belegen oder zum Bearbeitungsstand des Antrags hat, erreicht das Servicecenter Fahrgastrechte telefonisch unter 030 586 020 920.
Ausgaben für Hotel und Taxi
Hatte ein Fahrgast im Zuge einer Bahnverspätung erstattungsfähige Ausgaben für eine Hotelübernachtung oder Taxifahrt, muss er seinem Erstattungsantrag entsprechende Quittungen beifügen.
Belege hochladen bei Online-Antrag. Beim Online-Antrag der Deutschen Bahn reicht es, Fotos von den Belegen zu machen und diese über das Bahn.de-Kundenkonto oder die Handy-App DB Navigator vor dem Klick auf „Entschädigung beantragen“ hochzuladen.
Bitte beachten: Die Fotos müssen die gesamte Quittung gut lesbar abbilden. Sie dürfen also nicht verwackelt sein und dürfen nicht nur Ausschnitte des Belegs zeigen.
Belege beilegen beim Fahrgastrechte-Formular. Wer den Entschädigungsantrag nicht online stellen kann (etwa weil er sein Ticket am Automaten gekauft hat), muss die Belege in Kopie dem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular beifügen und den gesamten Antrag an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main einschicken.
Das gilt bei Zeitfahrkarten (z.B. Monats- oder Jahreskarte)
Besitzer einer Zeitfahrkarte für den Regionalverkehr haben das Problem, dass ihnen für einen Verspätungsfall bei einer Fahrt zweiter Klasse nur 1,50 Euro als Entschädigung zustehen. Sie müssen also noch weitere Verspätungsanträge einreichen, um insgesamt die Mindestsumme für Auszahlungen von vier Euro zu erreichen.
Fahrgastrechte-Formular. Wer seine Entschädigung über das Fahrgastrechte-Formular geltend macht, füllt für jeden Verspätungsfall ein Formular aus und reicht diese gebündelt ein, sobald er die 4 Euro-Grenze erreicht hat. Nutzer einer Zeitfahrtkarte müssen dem Antrag eine Kopie ihres Fahrscheins beilegen. Steht auf der Fahrkarte kein Preis, ist zudem ein Kostennachweis einzureichen (etwa Rechnungskopie). Das gilt nicht für Besitzer der Bahncard 100.
Online-Antrag. Wer seine Entschädigung über sein Kundenkonto auf bahn.de oder über die Handy-App DB Navigator beantragt, kann Anträge zwar nicht mehrere Anträge gebündelt auf einen Schlag einreichen. Allerdings sammelt das Servicecenter Fahrgastrechte im Hintergrund für den Kunden die Anträge und überweist die Entschädigung eigenständig, sobald die 4-Euro-Grenze erreicht ist. Das berichtet eine Bahnsprecherin auf Anfrage von test.de.
Alternative: Digitale Fahrgasthelfer
Wer sein Ticket am Schalter oder am Automaten gekauft hat, kann die Verspätungsentschädigung nicht online bei der Deutschen Bahn beantragen, sondern muss das „Fahrgastrechte-Formular“ ausfüllen und im Reisezentrum abgeben oder auf eigene Kosten an das Servicecenter Fahrgastrechte in Frankfurt am Main schicken. Vor allem Vielfahrer, die häufiger von Zugverspätungen betroffen sind, nervt das, da sie bei jedem Vorfall erneut ihre persönlichen Daten in das Fahrgastrechte-Formular eintragen müssen. Bequemer geht es über Online-Fahrgasthelfer. Sie fungieren als digitaler Postbote: Der Kunde gibt auf der Website des Dienstes seine Daten ein (meist reicht neben den persönlichen Daten ein Foto des Bahntickets). Der Dienst füllt den Papierantrag aus und schickt ihn ans Servicecenter Fahrgastrechte. Bei Folgeanträgen greift er auf die Stammdaten des Nutzers zu. Es gibt derzeit noch zwei digitale Fahrgasthelfer auf dem Markt:
Fahrkartenerstattung.de: Der Anbieter verlangt eine Provision von 28,90 Prozent der von der Bahn gezahlten Entschädigung oder Erstattung. Beispiel: Von 25 Euro Verspätungsentschädigung erhält der Anbieter also 7,23 Euro. Einzelnen Kunden bietet Fahrkartenerstattung den Kauf des Entschädigungsanspruch gegen die Bahn an („Express-Entschädigung“). Der Kunde erhält den Kaufpreis nach Angaben des Anbieters innerhalb von in der Regel 24 Stunden. Der Kaufpreis beträgt 65 bis 88,5 Prozent des Entschädigungsbetrages.
Refundrebel.com: Der Anbieter verlangt eine Provision in Höhe von 41,65 Prozent der Entschädigung oder Erstattung. Beispiel: Von 25 Euro Verspätungsentschädigung erhält der Anbieter also 10,41 Euro.
Entschädigung bei Flixtrain geltend machen
Flixtrain-Kunden können ihre Ansprüche online über die Internetseite des Unternehmens geltend machen. Im ersten Feld müssen sie „Rückerstattung beantragen“ auswählen. Im zweiten Feld ist dann der Entschädigungsgrund anzugeben, etwa „Verspätung von 120 Minuten oder mehr“.
Ein Jahr Frist für Antragstellung
Die Ansprüche auf Entschädigung und Erstattung können bis zu ein Jahr nach Ende der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden. Wer etwa eine Jahresfahrkarte für 2022 gekauft hat, kann seine Ansprüche aus Fahrten im Jahr 2022 bis Ende 2023 bei der Bahn einfordern.
Neu seit dem 7. Juni 2023: Reisende haben nun nur noch drei Monate Zeit, um Anträge auf Entschädigung zu stellen. Die Deutsche Bahn will nach eigenen Angaben künftig aber auch rechtlich verspätet eingereichte Anträge bearbeiten: „Die DB wird aber im Regelfall sehr kulant sein und weiterhin die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten.“
Bei Streit: Beschwerde bei der Schlichtungsstelle
Wird ein Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt oder nur diesem von der Bahn nur teilweise stattgegeben und fühlt sich der Bahnkunde dennoch im Recht, kann er bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp) Beschwerde einreichen. Es beginnt dann ein Schlichtungsverfahren, das für Bahnkunden kostenfrei ist. Unabhängige Juristen bewerten den Fall auf Basis der Gesetzeslage. Nicht selten bekommen Bahnkunden über diesen Weg doch noch ganz oder wenigstens teilweise Recht.
Flixtrain. Seit 2022 ist auch Flixtrain Mitglied bei der Schlichtungsstelle Söp. Das bedeutet: Wer sich in seinen Fahrgastrechten beeinträchtigt sieht und von Flixtrain keine Hilfe oder Erstattung erhalten hat, kann dort einen Antrag auf Schlichtung stellen.
Eisenbahn-Bundesamt. Beim Eisenbahn-Bundesamt ist zusätzlich eine Beschwerdestelle eingerichtet, an die sich Fahrgäste wenden können, wenn sie von einem Bahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt wurden.
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Kommentarliste
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Besteht Anspruch auf ein Getränk?
Früher bekam ich einen "Kaffegutschein" im Wert von 2 Euro. Das konnte ich im Bahnhof bei manchen Geschäften eintauschen. Nun gibt es diesen nicht mehr? Mir wurde auch gesagt, das dies nur für Fahrgäste gilt die im Fernverehr unterwegs sind. Was sagt die EU dazu?
@dreamerkiwi: Die Erstattung in Form eines Reisegutscheins ist nach den europäischen Fahrgastrechten nur möglich, wenn der Reisende zustimmt. Nach den Beförderungsbedingungen von Regiojet (Seite 8, Nummer 12: https://brn-web-strapi.sa.cz/uploads/29_01_2023_Terms_Conditions_Carriage_Regio_Jet_docx_2b00ba5278.pdf) findet die Erstattung des Ticketpreises über das Konto statt, worüber das Ticket bei der Onlinebuchung bezahlt wurde. Wenn Sie per Paypal bezahlt haben und die Erstattung von Regiojet nicht erfolgt, können Sie eventuell den Paypal-Käuferschutz in Anspruch nehmen (wegen nicht erbrachter Dienstleistung) und die Bezahlung rückgängig machen. Beschwerden sind bei Regiojet in Deutsch möglich, etwa über die E-Mail-Adresse: direktor@regiojet.de
Wir haben einen Nachtzug bei Regiojet (tschechisch) gebucht, der nun einfach abgesagt wurde. Als Ersatz wurde uns eine Busreise mit verspäteter Ankunft von 6h angeboten.
Wir möchten die Reise deshalb stornieren. Laut Regiojet erfolgt eine Erstattung nur als Guthaben oder bar bei Abholung in Tschechien. Ist das rechtens? Wir sind sehr frustriert.
Vielen Dank an die Stiftung Warentest für den Hinweis auf die Änderungen, die ab dem 07.06.23 mit der neuen Fahrgastrechte-Verordnung gelten werden. Es bleibt abzuwarten, wie kundenfreundlich sich die Eisenbahnunternehmen verhalten.
Peter Cornelius
ehemaliger Vorsitzender von www.pro-bahn-berlin.de (2017 - 2023)
@julianmarco: Ist vor der Abfahrt des Zuges der Zugausfall absehbar, haben die Reisenden die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Ticketpreises oder der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt (unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, gegebenenfalls auch mit geänderter Streckenführung).