
Bahnfahrer können Entschädigung fordern, wenn sie am Ziel eine Verspätung von mindestens 60 Minuten haben – auch, wenn Streiks oder Unwetter der Grund dafür waren.
Das Wichtigste in Kürze
Ihre Rechte bei Ärger mit der Bahn
Entschädigung. Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel stehen Bahnkunden 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt als Entschädigung zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Die Bahn kann sich selbst bei Verspätungen, die durch ein Unwetter oder einen Unfall auf den Gleisen („höhere Gewalt“) entstehen, nicht rausreden. Am schnellsten und in bar erhalten Nutzer der Deutschen Bahn die Erstattung, wenn sie den ausgefüllten Antrag auf Entschädigung (Fahrgastrechte-Formular) samt Verspätungsbestätigung vom Zugbegleiter im Bahnhof (DB Reisezentrum) abgeben.
Fahrten im kommunalen Verkehrsverbund. Da bei Fahrten im kommunalen Verkehrsverbund nur selten Verspätungen von 60 Minuten und mehr erreicht werden, haben viele Verbünde zusätzlich Fahrgastrechte geschaffen, etwa Pünktlichkeitsgarantien, bei deren Nichteinhaltung der volle Fahrkartenpreis erstattet wird. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Verkehrsverbund.
Zeitfahrkarte und Bahncard 100. Inhaber von Zeitfahrkarten (etwa Monatskarte, Jahreskarte oder Bahncard 100) haben Anspruch auf eine pauschale Verspätungsentschädigung ab einer Verspätung am Reiseziel von mehr als 60 Minuten. Bei der Deutschen Bahn gilt: Besitzer von Zeitfahrkarten des Nahverkehrs erhalten pro Verspätungsfall 1,50 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 2,25 Euro (1. Klasse). Inhaber einer Zeitfahrkarte des Fernverkehrs erhalten pro Verspätungsfall 5 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 7,50 Euro (1. Klasse). Für Bahnreisende mit der Bahncard 100 gibt es im Verspätungsfall pro Verspätungsfall 10 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 15 Euro (1. Klasse).
4 Euro Bagatellgrenze. Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Es ist aber möglich, mehrere Entschädigungsanträge zu sammeln und diese gebündelt – sofern sie zusammen die 4 Euro überschreiten im Reisezentrum abzugeben oder an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main einzuschicken. Wenn Sie diesen Umschlag ausdrucken und fürs Einschicken des Antrags nutzen, ist der Versand für Sie sogar kostenfrei.
Weiterfahrt mit anderem Zug. Wenn abzusehen ist, dass Sie an dem auf Ihrer Fahrkarte aufgedruckten Zielort mit mindestens 20 Minuten Verspätung ankommen, können Sie ohne Zusatzkosten auf einen anderen Zug umsteigen, wenn dieser Sie an den Zielort bringt (Ausnahme: Reservierungspflichtige Züge). Das gilt auch, wenn Sie ein Sparpreis-Ticket mit Zugbindung gebucht haben. Aber: Steigen Sie auf einen höherwertigen Zug um (Umstieg von RE, RB, IRE oder S-Bahn auf IC/EC oder ICE), müssen Sie dort erst einmal die erforderliche Fahrkarte beziehungsweise den Aufpreis bezahlen. Die Mehrkosten können Sie anschließend mit dem Fahrgastrechte-Formular im Reisezentrum oder postalisch beim Servicecenter Fahrgastrechte zurückfordern. Dieses kostenfreie Umsteigerecht gilt nicht für Inhaber stark verbilligter Tickets (etwa Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets)
Verpasster Flug. Die Bahn haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die infolge einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls entstehen.
Hotel. Macht eine Bahnverspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, muss die Bahn eine Unterbringung und die Fahrt zur Unterkunft anbieten. Tut sie das nicht, können Sie sich selbst eine Unterkunft suchen und später Erstattung ihrer Hotelkosten von der Bahn verlangen. Wählen Sie ein Hotel der Mittelklasse, keine Luxusunterkunft, damit es bei der Erstattung keinen Streit gibt.
Taxikosten. Ist zwischen Mitternacht und 5 Uhr früh eine verspätete Ankunft am Zielort von mindestens 60 Minuten zu erwarten oder fällt der letzte Zug des Tages aus, so dass der Zielort nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann, darf sich der Reisende ein Taxi zum Zielbahnhof nehmen. Taxikosten bis 80 Euro hat die Bahn zu erstatten.
49-Euro-Ticket. Auch wer mit dem künftigen 49-Euro-Ticket Bahn fährt, wird Fahrgastrechte haben, wie es bereits beim 9-Euro-Ticket der Fall war. Dazu zählt insbesondere das Recht zum Umstieg in einen anderen Zug (auch in einen ICE, IC oder EC), wenn es auf der ursprünglich geplanten Reiseroute zu einer Verspätung oder einem Zugausfall kommt, der eine verspätete Ankunft am Reiseziel um mindestens 20 Minuten erwarten lässt.
Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielbahnhof
Wer nicht pünktlich an dem auf der Fahrkarte angegebenen Reiseziel ankommt, erhält
- ab 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt;
- ab 120 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt.
Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 17 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Nr. 1371/2007).

Entschädigung – erklärt am Beispiel
Ein Kunde bucht einen Einzelfahrschein von Wiesbaden über Frankfurt am Main nach Berlin für 125 Euro. Weil die S-Bahn von Wiesbaden nach Frankfurt 15 Minuten später als geplant in Frankfurt ankommt, verpasst er seinen ICE. Der Kunde nimmt den nächsten ICE und kommt deswegen 60 Minuten später als ursprünglich geplant in Berlin an. Seine Entschädigung beträgt rund 30 Euro.
Hat ein Kunde ein Ticket für Hin- und Rückfahrt und der Zug verspätet sich nur auf einer Teilstrecke, bekommt er die Entschädigung auf Basis des halben Ticketpreises ausgezahlt.
Wer seinen Zug verpasst, weil er mit Bus, Straßenbahn oder U-Bahn verspätet am Startbahnhof und dadurch schließlich auch verspätet am Zielbahnhof ankommt, erhält nach der europäischen Verordnung nichts. Eine Entschädigung steht Bahnfahrern nur zu, wenn sich die Verspätung bei Nutzung des Eisenbahnverkehrs ergeben hat.
Für Folgeschäden einer verspäteten Ankunft am Reiseziel haften die Eisenbahnunternehmen nach wie vor nicht: Verpasst jemand seinen Flug in die USA, weil sein Zug zu spät am Flughafen ankam, muss die Bahn seine Umbuchungskosten also nicht ersetzen.
Schwerbehinderte, die sich beim Versorgungsamt eine Wertmarke (Kosten: 40 bis 80 Euro) für ihren Ausweis geholt haben, dürfen Nahverkehrszüge kostenfrei nutzen (Fernverkehrszüge in Ausnahmefällen auch). Weil sie für die Bahnfahrkarte selbst aber kein Geld ausgegeben haben, steht ihnen im Verspätungsfall grundsätzlich keine Verspätungsentschädigung zu.
Pauschale Entschädigung für Besitzer von Zeitfahrkarten
Für die Besitzer von Wochen-, Monats- oder Jahrestickets (etwa Bahncard 100) hat die europäischen Fahrgastrechteverordnung keine prozentualen Entschädigungsbeträge festgelegt. Jedes Bahnunternehmen darf selbst bestimmen, wie es Kunden mit Zeitfahrtkarten für Verspätungen entschädigt. Die Deutsche Bahn hat in ihren Beförderungsbedingungen festgelegt, dass es bei einer Ankunftsverspätung von 60 Minuten folgende Pauschalbeträge pro Verspätungsfall gibt:
- Zeitfahrkarte für Nahverkehr, Länder-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse);
- Zeitfahrkarte für Fernverkehr (IC, EC, ICE): 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse);
- Jahreskarte Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse).
Wer etwa als Pendler eine Jahreskarte besitzt und das Jahr über viele Verspätungsfälle hat, muss nicht für jeden Fall eine Entschädigung beantragen, sondern kann diese auch sammeln und dann auf einen Schlag einreichen. Allerdings hat die Deutsche Bahn festgelegt, dass Zeitfahrkartenbesitzer maximal 25 Prozent des Fahrkartenpreises erstattet bekommen.
Beispiel Bahncard 100: Eine Bahnfahrer kauft sich eine Jahresfahrkarte für den Fernverkehr (Bahncard 100, 2. Klasse, für 4 000 Euro). Egal wie viele Verspätungen er im Jahr hat – er kann maximal 1 000 Euro als Entschädigung (25 Prozent von 4 000 Euro) erhalten. Mit 100 Verspätungsfällen hat er die 1 000-Euro-Grenze erreicht. Für die 101. Verspätung bekäme er also keine Entschädigung mehr.
Bagatellgrenze: Auszahlungen erst ab vier Euro Entschädigung
Die europäische Fahrgastrechte-Verordnung räumt den Eisenbahnunternehmen das Recht ein, Bagatellgrenzen für Auszahlungen bis 4 Euro einzuführen. Die Deutsche Bahn und viele andere Bahnunternehmen haben eine solche Grenze eingeführt.
Pendler mit Zeitfahrkarte. Diese Grenze hat vor allem Auswirkungen für Pendler mit Zeitfahrkarten für den Nahverkehr, denn sie erhalten für einen Verspätungsfall nur 1,50 Euro (2. Klasse) oder 2,25 Euro (1. Klasse). Folglich bekommen sie für eine einzige Verspätung keine Auszahlung. Erst wenn sie mehrere Verspätungsfälle hatten und die Entschädigungsbeträge addiert die 4-Euro-Grenze erreicht haben, können Pendler die Auszahlung der Entschädigung beantragen.
Einzelfahrschein. Die Bagatellgrenze greift auch bei Reisenden mit Einzelfahrschein. Wer beispielsweise für eine Zugfahrt hin und zurück 30 Euro ausgegeben hat (15 Euro pro Strecke) und auf der Hinfahrt mit einer Verspätung von 1,5 Stunden am Reiseziel war, hat nur Anspruch auf 3,75 Euro (25 Prozent von 15 Euro). Der Betrag wird aber nicht ausgezahlt, weil er unter 4 Euro liegt.
Verspätungsursache Schnee, Sturm, Streik, Suizid
Anders als Fluggesellschaften können Eisenbahnunternehmen Entschädigungsansprüche ihrer Kunde nicht ablehnen, wenn der Grund der Verspätung etwa auf externe Gründe wie schlechtes Wetter, einen Streik oder Ereignisse wie eine Selbsttötung zurückzuführen ist.
Ab Juni 2023: Kein Geld bei Sturm und Schnee
Für viele Bahnfahrer verschlechtern sich die Fahrgastrechte ab dem 7. Juni 2023. Denn dann greift die neue Fahrgastrechte-Verordnung für Bahnreisende „(EU) 2021/782“.
Außergewöhnliche Umstände („Höhere Gewalt“). Haben extreme Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen die Verspätung oder den Zugausfall verursacht, sind Bahnunternehmen nicht mehr zur teilweisen Erstattung des Ticketpreises verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Zug wegen eines Suizids stehen bleibt.
Übernachtungskosten. Ganz aus der Haftung ist die Bahn bei witterungsbedingten Problemen aber nicht. Steckt ein Zug etwa über Stunden im Schneesturm fest, bleibt die Bahn verpflichtet, die Reisenden mit „Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit“ zu versorgen. Wird eine Übernachtung im Hotel notwendig, muss der Bahnbetreiber auch die bezahlen (Artikel 20 der EU-Verordnung 2021/782).
Streik. Die neue Verordnung stellt auch klar: Streikt das Bahnpersonal, ist das keine höhere Gewalt. Kommt es also zu streikbedingten Ausfällen und Verspätungen, steht Passagieren weiterhin Geld zu.
Umsteigerechte bei prognostizierter Ankunftsverspätung
Manchmal ist die Verspätung schon absehbar, bevor die Reise überhaupt losgeht. Nämlich etwa dann, wenn der Bahnfahrer zu Beginn seiner Reise am Bahnsteig steht und durchgesagt wird, dass der Zug verspätet eintrifft. Dann stellt sich die Frage: Warten, auf einen anderen Zug umsteigen oder die Reise abbrechen beziehungsweise erst gar nicht beginnen?

Umsteigerecht im Fernverkehr
Gemäß europäischer Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 1371/2007 dürfen Reisende mit Fernverkehr-Ticket (IC, EC und ICE) bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten auf einen anderen Zug umsteigen, um ihren Zielbahnhof zu erreichen (Artikel 16 b). Das gilt auch, wenn der ausgesuchte Alternativzug eine andere Strecke zum Reiseziel fährt. Wichtig für Nutzer der Deutschen Bahn: Die Deutsche Bahn hat aus der gesetzlichen 60-Minuten-Grenze freiwillig eine 20-Minuten-Grenze gemacht. Das heißt: DB-Fahrer dürfen also schon dann auf einen Alternativzug umsteigen, wenn die Durchsage am Bahnsteig für ihren Zug eine Verspätung von 20 Minuten prognostiziert.
Umsteigerecht im Nahverkehr
Für den Nahverkehr (Interregio-Express IRE, Regional-Express RE, Regionalbahn RB und S-Bahn) gilt die deutsche Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Darin ist das Umsteigerecht ab einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten geregelt (Paragraf 8 Absatz 1 EVO). Für den Fall, dass sich Reisende entschließen, auf einen „höherwertigen“ IC, EC oder ICE umzusteigen, hat sich die Deutsche Bahn ein aufwändiges Prozedere ausgedacht: Betroffene müssen sich im IC, EC oder ICE erst einmal einen Fahrschein oder Aufpreis für diesen Zug kaufen. Diesen Betrag können sie sich nach der Ankunft am Reiseziel erstatten lassen, etwa im DB Reisezentrum oder postalisch über das Servicecenter Fahrgastrechte. Um die Auszahlung zu beantragen, benötigen Betroffene das Fahrgastrechte-Formular.
Wichtig: Kein Umsteigerecht haben die Inhaber von erheblich ermäßigten Fahrscheine (etwa „Quer-durchs-Land-Ticket“ oder Länder-Ticket)!
Reise abbrechen und Erstattung für Bahnticket beantragen
So mancher Bahnkunde wird bei einer prognostizierten Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten die Reise gar nicht mehr antreten wollen, weil sie für ihn sinnlos geworden ist. Etwa wenn er einen wichtigen Termin am Zielort hat, der Zug schon mit über 60 Minuten am Startbahnhof eintrifft und er wahrscheinlich nicht rechtzeitig für den Termin am Reiseziel ankommen wird. Der Kunde hat dann das Recht, von der Reise zurückzutreten. Er steigt also gar nicht erst ein. Das Rücktrittsrecht hat ein Fahrgast aber auch dann, wenn sich die Verspätung erst während der Fahrt ergibt, etwa weil unterwegs ein Anschlusszug verpasst wird und erst dadurch die Ankunftsverspätung voraussichtlich mehr als 60 Minuten beträgt. Der Bahnkunde darf dann mit dem nächsten Zug kostenlos an den Ort seines Reisebeginns zurückfahren. Außerdem gilt:
- Einzelfahrschein. Als Folge des Reiseabbruchs bekommt der Fahrgast seinen Ticketpreis voll erstattet, gemäß Artikel 16a der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Nr. 1371/2007).
- Zeitkarte. Besitzer einer Zeitfahrkarte (etwa Monats- oder Jahreskarte) haben nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn Anspruch auf die oben beschriebenen pauschalen Entschädigungsbeträge von 1,50 bis 15 Euro, je nach Ticket und Buchungsklasse.
Für Erstattung ist Beleg erforderlich
Für die Fahrpreiserstattung nach Reiseabbruch benötigen Fahrgäste eine Bestätigung der zu erwartenden 60-minütigen Ankunftsverspätung. Die Bestätigung können Zugbegleiter oder Mitarbeiter an der DB Information oder im DB Reisezentrum vornehmen. Idealerweise erfolgt sie auf dem Fahrgastrechte-Formular, das der Fahrgast anschließend ausgefüllt in einem Reisezentrum abgeben oder per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main schicken muss.
Mahlzeiten und Erfrischungen
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten haben Reisende unterwegs außerdem Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind“ (Artikel 18 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung).
Verspätung oder Ausfall in der Nacht – mit dem Taxi weiter
In Ausnahmefällen haben Bahnfahrer das Recht, auf Kosten der Bahn mit einem Taxi (oder mit einem Bus) zum Zielbahnhof weiterzufahren. Das gilt aber nur in den folgenden zwei Konstellationen:
- Die fahrplanmäßige Ankunftszeit des verspäteten Zugs liegt zwischen 0 und 5 Uhr früh und laut Prognose der Bahn kommt der Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Reiseziel an.
- Der Zug zum Zielbahnhof fällt aus. Weil er die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ist, schafft es der Bahnkunde nicht mehr bis 24 Uhr ans Ziel.
Erstattungsgrenze: Im Nahverkehr muss das Eisenbahnunternehmen nur maximal 80 Euro der erforderliche Taxikosten ersetzen (Paragraf 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung). Im Fernverkehr gelten nach der europäischen Fahrgastrechteverordnung zwar an sich keine Höchstbeträge, aber in den Beförderungsbedingungen hat die Deutsche Bahn den Anspruch der Fernverkehrsnutzer ebenfalls auf 80 Euro beschränkt.
Wichtig: Bevor Sie sich ein Taxi nehmen, sollten Sie immer erst versuchen, mit dem Bahn- oder Zugpersonal Kontakt aufzunehmen. Es ist denkbar, dass die Bahn von sich aus Sammeltaxis organisiert oder die Weiterfahrt mit Bussen ermöglicht. Wer sich dann vorschnell ins Taxis gesetzt hat, bleibt womöglich auf seinen Kosten sitzen. Heben Sie in jedem Fall die Taxiquittung auf.
Ersatz von Übernachtungskosten (Hotel)
Führt ein Zugausfall oder eine Verspätung dazu, dass der Reisende seine Fahrt nicht mehr am selben Tag fortsetzen kann oder ist eine Reisefortsetzung an diesem Tag nicht mehr zumutbar, soll das Eisenbahnunternehmen dem Betroffenen eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit anbieten (Artikel 18 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung).
Wann eine Hotelübernachtung notwendig ist
Kommt von der Bahn kein Angebot und hat der Fahrgast erfolglos versucht, zwecks Übernachtung mit dem Zugpersonal oder Bahnmitarbeitern am Bahnhof Kontakt aufzunehmen, kann sich der Kunde selbst ein Hotel suchen und anschließend Erstattung von der Bahn verlangen. Eine Nacht im Hotel wird in der Regel dann notwendig sein, wenn der Fahrgast in der Nacht wegen eines Zugausfalls oder eines verpassten Anschlusszuges irgendwo „strandet“ und noch so weit vom Zielbahnhof entfernt ist, dass er auch mit einer 80-Euro-Taxifahrt nicht mehr an sein Reiseziel kommt.
Wichtig: Erstattet wird aber nur eine „angemessene“ Unterbringung, also kein Luxushotel. Fahrgäste sollten daher im Zweifel ein eher günstiges Hotel wählen, wenn die Bahn von sich aus nichts angeboten hat. Auch die Kosten einer Beförderung (etwa mit einem Taxi) vom Bahnhof zum Hotel und zurück sind von der Bahn zu erstatten.
So machen Fahrgäste ihre Ansprüche geltend

Elektronisches Ticket. Der Anspruch auf Entschädigung (wegen einer Verspätung), die Erstattung des Ticketpreises wegen eines Zugausfalls und der Anspruch auf Erstattung von notwendigen Taxi- und Hotelkosten können online über das Kundenkonto auf bahn.de oder die Handy-App DB Navigator erfolgen, wenn das Ticket online gebucht wurde und der Kunde zuvor ein Kundenkonto bei der Deutschen Bahn eröffnet hatte.
Das sagen Bahnkunden über den neuen Online-Antrag. Der Online-Antrag ist recht neu. Es gibt ihn erst seit Juni 2021. Den Antrag empfinden viele als bequem, da nur wenig selbst von der Kundin oder dem Kunden einzutragen ist (etwa Bankdaten und tatsächliche Ankunftszeit) und das Geld in der Regel nur wenige Tage nach Antragstellung auf dem Konto des Kunden ist. Das hat eine Leserumfrage der Stiftung Warentest im Frühjahr 2022 ergeben. Online-Antragsteller kritisieren allerdings, dass die Kommunikation zwischen Servicecenter Fahrgastrechte und Kunde bei Rückfragen zum Online-Antrag immer noch per Post erfolge.
Am Schalter gekauftes Ticket aus Papier. Haben Kunden ihre Tickets „klassisch“ am Schalter oder an einem Automaten gekauft, muss der Antrag schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Kunden, die ihr Ticket im Rahmen einer Sonderaktion etwa in einem Supermarkt gekauft haben. Die Bahn bietet dafür das Fahrgastrechte-Formular an. Bahnkunden sind aber nicht verpflichtet, das Formular zu nutzen. Der Antrag kann auch formlos schriftlich gestellt werden.
Über kostenpflichtigen Dienstleister können diese Bahnkunden doch eine Entschädigung online beantragen (siehe unten „Alternative: Digitale Fahrgasthelfer“).
Formloser Antrag genügt auch
Wer seinen Antrag formlos stellt, sollte folgende Daten in das Schreiben aufnehmen: Anschrift, Datum der Reise, Darstellung der geplanten Zugverbindung, Angaben zum tatsächlichen Reiseverlauf, Kontoverbindung und Unterschrift. Die Stiftung Warentest empfiehlt aber, das Fahrgastrechte-Formular zu verwenden. Darin werden alle notwendigen Daten abgefragt. Das Risiko, etwas zu vergessen, sinkt. Das Formular bekommen Fahrgäste beim Zugbegleiter, im DB Reisezentrum oder online. Ideal ist es, wenn sich Kunden vor dem (verspäteten) Erreichen ihres Zielbahnhofs ein Fahrgastrechte-Formular vom Zugpersonal geben lassen, auf dem der Schaffner die Verspätung bereits bestätigt.
Antrag einschicken oder abgeben
Wer am Schalter ein Bahnticket aus Papier gekauft hat, kann die Erstattung nicht elektronisch (etwa per E-Mail oder über die Bahn-Website) beantragen. Solche Kunden müssen das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular entweder im DB Reisezentrum abgeben oder an das Servicecenter Fahrgastrechte schicken (Adresse: DB Dialog GmbH Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main). Die Abgabe des Formulars in Bahnhof kann natürlich nervig sein, wenn dort eine Schlange ist, hat aber den Vorteil, dass der Kunde dort sofort seine Verspätungsentschädigung erhalten kann. Wer den Weg über das Servicecenter Fahrgastrechte wählt, muss erfahrungsgemäß ein paar Wochen warten bis das Geld auf seinem Konto ist.
Ausgaben für Hotel und Taxi
Hatte ein Fahrgast im Zuge einer Bahnverspätung erstattungsfähige Ausgaben für eine Hotelübernachtung oder Taxifahrt, muss er seinem Erstattungsantrag entsprechende Quittungen beifügen.
Belege hochladen bei Online-Antrag. Beim Online-Antrag der Deutschen Bahn reicht es, Fotos von den Belegen zu machen und diese über das Bahn.de-Kundenkonto oder die Handy-App DB Navigator vor dem Klick auf „Entschädigung beantragen“ hochzuladen.
Bitte beachten: Die Fotos müssen die gesamte Quittung gut lesbar abbilden. Sie dürfen also nicht verwackelt sein und dürfen nicht nur Ausschnitte des Belegs zeigen. Außerdem können nur Belege mit einem Gesamtwert in Höhe von maximal 120 Euro hochgeladen werden. Sobald die Gesamtsumme der Belege über Taxi- und Hotelausgaben 120 Euro übersteigt, muss der Fahrgast die Originalbelege per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte einschicken.
Belege beilegen beim Fahrgastrechte-Formular. Wer den Entschädigungsantrag nicht online stellen kann (etwa weil er sein Ticket am Automaten gekauft hat), muss die Belege in Kopie dem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular beifügen und den gesamten Antrag an das Servicecenter Fahrgastrechte einschicken.
Das gilt bei Zeitfahrkarten (z.B. Monats- oder Jahreskarte)
Besitzer einer Zeitfahrkarte für den Regionalverkehr haben das Problem, dass ihnen für einen Verspätungsfall bei einer Fahrt zweiter Klasse nur 1,50 Euro als Entschädigung zustehen. Sie müssen also noch weitere Verspätungsanträge einreichen, um insgesamt die Mindestsumme für Auszahlungen von vier Euro zu erreichen.
Fahrgastrechte-Formular. Wer seine Entschädigung über das Fahrgastrechte-Formular geltend macht, füllt für jeden Verspätungsfall ein Formular aus und reicht diese gebündelt ein, sobald er die 4 Euro-Grenze erreicht hat. Nutzer einer Zeitfahrtkarte müssen dem Antrag eine Kopie ihres Fahrscheins beilegen. Steht auf der Fahrkarte kein Preis, ist zudem ein Kostennachweis einzureichen (etwa Rechnungskopie). Das gilt nicht für Besitzer der Bahncard 100.
Online-Antrag. Wer seine Entschädigung über sein Kundenkonto auf bahn.de oder über die Handy-App DB Navigator beantragt, kann Anträge zwar nicht mehrere Anträge gebündelt auf einen Schlag einreichen. Allerdings sammelt das Servicecentre Fahrgastrechte im Hintergrund für den Kunden die Anträge und überweist die Entschädigung eigenständig, sobald die 4-Euro-Grenze erreicht ist. Das berichtet eine Bahnsprecherin auf Anfrage von test.de.
Alternative: Digitale Fahrgasthelfer
Wer sein Ticket am Schalter oder am Automaten gekauft hat, kann die Verspätungsentschädigung nicht online bei der Deutschen Bahn beantragen, sondern muss das „Fahrgastrechte-Formular“ ausfüllen und im Reisezentrum abgeben oder auf eigene Kosten an das Servicecenter Fahrgastrechte in Frankfurt am Main schicken. Vor allem Vielfahrer, die häufiger von Zugverspätungen betroffen sind, nervt das, da sie bei jedem Vorfall erneut ihre persönlichen Daten in das Fahrgastrechte-Formular eintragen müssen. Bequemer geht es über Online-Fahrgasthelfer. Sie fungieren als digitaler Postbote: Der Kunde gibt auf der Website des Dienstes seine Daten ein (meist reicht neben den persönlichen Daten ein Foto des Bahntickets). Der Dienst füllt den Papierantrag aus und schickt ihn ans Servicecenter Fahrgastrechte. Bei Folgeanträgen greift er auf die Stammdaten des Nutzers zu. Es gibt derzeit vier digitale Fahrgasthelfer auf dem Markt. Die günstigsten Anbieter sind Robin Zug und Zug-Erstattung:
Fahrkartenerstattung.de: Der Anbieter verlangt eine Provision von 28,90 Prozent der von der Bahn gezahlten Entschädigung oder Erstattung. Beispiel: Von 25 Euro Verspätungsentschädigung erhält der Anbieter also 7,23 Euro. Einzelnen Kunden bietet Fahrkartenerstattung den Kauf des Entschädigungsanspruch gegen die Bahn an („Express-Entschädigung“). Der Kunde erhält den Kaufpreis nach Angaben des Anbieters innerhalb von in der Regel 24 Stunden. Der Kaufpreis beträgt 65 bis 88,5 Prozent des Entschädigungsbetrages.
Refundrebel.com: Der Anbieter verlangt eine Provision in Höhe von 29,75 Prozent der Entschädigung oder Erstattung. Beispiel: Von 25 Euro Verspätungsentschädigung erhält der Anbieter also 7,44 Euro.
Robin-Zug.de: Der Anbieter verlangt eine Provision in Höhe von pauschal 99 Cent bei Fahrten im Nahverkehr, bei Fahrten im Fernverkehr (ICE, IC, Bahncard 100) pauschal 1,99 Euro. Beträgt der Entschädigungsbetrag 15 Euro oder mehr, zahlt der Kunde als Provision 1,99 Euro. Der erste Antrag über Robin-Zug.de ist kostenfrei.
Zug-Erstattung.de: Die Provision für den Anbieter beträgt pauschal 99 Cent pro Antrag. Der erste Antrag im Jahr ist kostenfrei.
Der Sonderfall Flixtrain
Die meisten, aber nicht alle Eisenbahnunternehmen haben sich dem Servicecenter Fahrgastrechte angeschlossen. Flixtrain gehört zu diesen Ausnahmefällen. Flixtrain-Kunden müssen ihre Ansprüche daher direkt bei Flixtrain geltend machen. Das Unternehmen bietet auf seiner Internetseite leider kein Antragsformular an. Flixtrain ist über folgende Kontaktdaten erreichbar:
Telefon: 030 / 300 137 100; E-Mail: service@flixtrain.de.
Ein Jahr Frist für Antragstellung
Die Ansprüche auf Entschädigung und Erstattung können bis zu ein Jahr nach Ende der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden (Artikel 60 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung). Wer etwa eine Jahresfahrkarte für 2021 gekauft hat, kann seine Ansprüche aus Fahrten im Jahr 2021 bis Ende 2022 bei der Bahn einfordern.
Bei Streit: Beschwerde bei der Schlichtungsstelle
Wird ein Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt oder nur diesem von der Bahn nur teilweise stattgegeben und fühlt sich der Bahnkunde dennoch im Recht, kann er bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp) Beschwerde einreichen. Es beginnt dann ein Schlichtungsverfahren, das für Bahnkunden kostenfrei ist. Unabhängige Juristen bewerten den Fall auf Basis der Gesetzeslage. Nicht selten bekommen Bahnkunden über diesen Weg doch noch ganz oder wenigstens teilweise Recht.
Neuigkeiten zu Flixtrain. Seit dem 1. Januar 2022 ist auch Flixtrain Mitglied bei der Schlichtungsstelle Söp. Das bedeutet: Wer sich in seinen Fahrgastrechten beeinträchtigt sieht und von Flixtrain keine Hilfe oder Erstattung erhalten hat, kann dort einen Antrag auf Schlichtung stellen.
Eisenbahn-Bundesamt. Beim Eisenbahn-Bundesamt ist zusätzlich eine Beschwerdestelle eingerichtet, an die sich Fahrgäste wenden können, wenn sie von einem Bahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt wurden.
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11 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Sie weisen auf diverse Dienstleister für die Erstattung hin. Ich bin in die Google Anzeigenfalle getappt und auf die Seite Fahrkartenerstattung.de gelotst worden. Da diese in der Optik und der benutzten Farbgestaltung für mich sehr nach Deutsche Bahn aussieht, habe ich gedacht, dass sei der Service der Deutschen Bahn und habe alle
geforderten Daten eingegeben. Erst als dann später der Hinweis über die Provision
kam, wurde mir klar, dass es NICHT die Seite der Deutschen Bahn ist. Ich hoffe, dass ich durch das Verlassen der Seite ohne Zustimmung nun den Antrag nicht gestellt habe, aber Angst um meine Daten habe ich nun schon. Auf der Seite wird auch groß mit Stiftung Warentest geworben. Aber die Provisionsregelung ist erst ganz unten zu finden, wo
erfahrungsgemäß niemand hinscrollt. Mag ja sein, dass dadurch alles Rechtens ist, aber ich fühle mich durch die Aufmachung doch in die Irre geführt. Das die Deutsche Bahn sich das gefallen lässt.
Kommentar vom Autor gelöscht.
22E00161197
Am 14.02.22 hat mir ein Fahrgast eine Bestätigungsmail für einen online-Fahrgastrechte-Antrag gesandt. Nach meinem Verständnis sagt die laufenden Nummer 161197 aus, daß es der Antrag Nr. 161197 seit der Eröffnung dieses Verfahrens ist. Die Deutsche Bahn sagt dazu, daß dieses Nummer nichts über die Zahl der Anträge aussagt. Ich bin hier anderer Meinung.
Peter Cornelius
Vorsitzender des Landesverbandes Berlin-Brandenburg des Fahrgastverbandes PRO BAHN e.V.
ehemaliger Vorsitzender des Fach-Ausschuss Fahrgastrechte des Fahrgastverbandes PRO BAHN e.V.
FLIXTRAIN ist nach sehr, sehr langen Verhandlungen dem Verein der www.soep-online.de beigetreten.
Damit können Fahrgäste, die zuvor mit einem Fahrgastrechte-Antrag nach einem Problem bei FLIXTRAIN keinen Erfolg hatten, nun einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Verkehr stellen. Beim Online-Antrag für eine Schlichtung Bahn kann man aus den entsprechenden Auswahl-Menüs nun auch FLIXTRAIN auswählen.
Aus meiner Sicht ist dies zur Zeit relevant, denn FLIXTRAIN reduziert ja sein Angebot pandemiebedingt.
Damit können ggf. gebuchte Fahrkarten als Fahrt nicht mehr möglich sein !
Peter Cornelius
Vorsitzender des Landesverbandes Berlin-Brandenburg des Fahrgastverbandes PRO BAHN e.V.
www.pro-bahn-berlin.de
Die Veröffentlichung einer Rückfrage nach Kommentaren und Erfahrungen von Bahnkunden mit dem Weg der online-Erstattung seit dem 01.06.21 ist eine gute Entscheidung der Stiftung Warentest.
Nach meinem Kenntnisstand hat es bisher rund 120 000 online-Anträge gegeben, das dürften bis zum Jahresende, wenn man die Zahlen aus dem Jahr 2020 zum Vergleich nimmt (rund 1,188 Mio Anträge)(veröffentlicht im Jahresbericht der DB Fernverkehrs AG auf www.deutschebahn.com) vielleicht 10 Prozent der gesamten Anträge sein.
Nach meiner Kenntnis war es bisher nicht möglich, zum Online-Antrag auch Dokumente hochzuladen, aber dies ist offenbar in jüngster Zeit geändert worden.
Fahrgäste, die diesen Online-Antrag begrüßen, finden es natürlich schon seltsam, dass im Rahmen der Bearbeitungsverfahren dann der " Bescheid" über die Entscheidung des ServiceCenters Fahrgastrechte per Post kommt.
Peter Cornelius Fahrgastverband PRO BAHN e.V. www.pro-bahn-berlin.de