Fahr­gast­rechte Bahn Entschädigung bei Streik, Verspätung, Zugausfall

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Fahr­gast­rechte Bahn - Entschädigung bei Streik, Verspätung, Zugausfall

Fahr­gast­rechte. Ab 60 Minuten Zugverspätung steht Bahn­kunden eine Erstattung zu. Seit dem 7. Juni 2023 sind bestimmte Entschädigungs­gründe allerdings entfallen. © Adobe Stock / Markus Mainka

Bahnfahrer können Entschädigung fordern, wenn sie am Ziel eine Verspätung von mindestens 60 Minuten haben – auch, wenn ein Streik Grund der Verspätung war.

Bahnfahren ist gut für die Umwelt, aber leider sind viele Züge unpünkt­lich. Zusätzlich kann aktuell jeder­zeit mit erneuten Streiks gerechnet werden. Ein Trost: Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel stehen Bahn­kunden 25 Prozent des Fahr­preises für die einfache Fahrt als Entschädigung zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Bisher konnte sich die Bahn selbst bei Unwetter oder Unfall auf den Gleisen („höhere Gewalt“) nie raus­reden. Seit dem 7. Juni 2023 führen Verspätungen aufgrund von „extremen Witterungs­bedingungen“ allerdings nicht mehr zu einem Entschädigungs­anspruch. Lesen Sie, was damit gemeint ist, was sich sonst noch geändert hat, welche Entschädigungen Fahr­gästen im Detail bei verspäteter Ankunft grund­sätzlich zustehen und auch was für Inhaber von Zeitkarten gilt.

Das Wichtigste in Kürze

Ihre Rechte bei Ärger mit der Bahn

Auszahlung. Am schnellsten und in bar erhalten Nutzer der Deutschen Bahn die Erstattung, wenn sie den ausgefüllten Antrag auf Entschädigung (Fahrgastrechte-Formular) samt Verspätungs­bestätigung vom Zugbegleiter im Bahnhof (DB Reisezentrum) abgeben.

Fahrten im kommunalen Verkehrs­verbund. Da bei Fahrten im kommunalen Verkehrs­verbund nur selten Verspätungen von 60 Minuten und mehr erreicht werden, haben viele Verbünde zusätzlich Fahr­gast­rechte geschaffen, etwa Pünkt­lich­keits­garan­tien, bei deren Nicht­einhaltung der volle Fahr­karten­preis erstattet wird. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Verkehrs­verbund.

Zeitfahr­karte und Bahncard 100. Inhaber von Zeitfahr­karten (etwa Monats­karte, Jahres­karte oder Bahncard 100) haben Anspruch auf eine pauschale Verspätungs­entschädigung ab einer Verspätung am Reiseziel von mehr als 60 Minuten. Bei der Deutschen Bahn gilt: Besitzer von Zeitfahr­karten des Nahverkehrs erhalten pro Verspätungs­fall 1,50 Euro (2. Klasse) beziehungs­weise 2,25 Euro (1. Klasse). Inhaber einer Zeitfahr­karte des Fern­verkehrs ­erhalten pro Verspätungs­fall 5 Euro (2. Klasse) beziehungs­weise 7,50 Euro (1. Klasse). Für Bahnreisende mit der Bahncard 100 gibt es im Verspätungs­fall pro Verspätungs­fall 10 Euro (2. Klasse) beziehungs­weise 15 Euro (1. Klasse).

4 Euro Bagatell­grenze. Entschädigungs­beträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Es ist aber möglich, mehrere Entschädigungs­anträge zu sammeln und diese gebündelt – sofern sie zusammen die 4 Euro über­schreiten im Reisezentrum abzu­geben oder an das Service­center Fahr­gast­rechte in 60647 Frank­furt am Main einzuschi­cken. Wenn Sie diesen Umschlag ausdrucken und fürs Einschi­cken des Antrags nutzen, ist der Versand für Sie sogar kostenfrei.

Weiterfahrt mit anderem Zug. Wenn abzu­sehen ist, dass Sie an dem auf Ihrer Fahr­karte aufgedruckten Ziel­ort mit mindestens 20 Minuten Verspätung ankommen, können Sie ohne Zusatz­kosten auf einen anderen Zug umsteigen, wenn dieser Sie an den Ziel­ort bringt (Ausnahme: Reser­vierungs­pflichtige Züge). Das gilt auch, wenn Sie ein Spar­preis-Ticket mit Zugbindung gebucht haben. Aber: Steigen Sie auf einen höher­wertigen Zug um (Umstieg von RE, RB, IRE oder S-Bahn auf IC/EC oder ICE), müssen Sie dort erst einmal die erforderliche Fahr­karte beziehungs­weise den Aufpreis bezahlen. Die Mehr­kosten können Sie anschließend mit dem Fahrgastrechte-Formular im Reisezentrum oder posta­lisch beim Service­center Fahr­gast­rechte zurück­fordern. Dieses kostenfreie Umsteigerecht gilt nicht für Inhaber stark verbilligter Tickets wie etwa Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets, Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“).

Verpasster Flug. Die Bahn haftet grund­sätzlich nicht für Schäden, die infolge einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls entstehen.

Hotel. Macht eine Bahn­verspätung von mehr als 60 Minuten eine Über­nachtung erforderlich, muss die Bahn eine Unterbringung und die Fahrt zur Unterkunft anbieten. Tut sie das nicht, können Sie sich selbst eine Unterkunft suchen und später Erstattung ihrer Hotel­kosten von der Bahn verlangen. Wählen Sie ein Hotel der Mittel­klasse, keine Luxus­unterkunft, damit es bei der Erstattung keinen Streit gibt.

Taxi­kosten. Ist zwischen Mitter­nacht und 5 Uhr früh eine verspätete Ankunft am Ziel­ort von mindestens 60 Minuten zu erwarten oder fällt der letzte Zug des Tages aus, so dass der Ziel­ort nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann, darf sich der Reisende ein Taxi zum Zielbahnhof nehmen. Die Kosten hat die Bahn anschließend zu erstatten. Bei Reisen mit Nahverkehrs­zügen werden Taxi­kosten allerdings nur begrenzt erstattet. Neu: Seit dem 7. Juni 2023 beträgt diese Maximal­grenze 120 Euro (bisher 80 Euro).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Sandra2000 am 25.11.2023 um 17:09 Uhr
    Besteht Anspruch auf ein Getränk?

    Besteht Anspruch auf ein Getränk?
    Früher bekam ich einen "Kaffegutschein" im Wert von 2 Euro. Das konnte ich im Bahnhof bei manchen Geschäften eintauschen. Nun gibt es diesen nicht mehr? Mir wurde auch gesagt, das dies nur für Fahrgäste gilt die im Fernverehr unterwegs sind. Was sagt die EU dazu?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.08.2023 um 15:19 Uhr
    Erstattung nur Bar/Guthaben

    @dreamerkiwi: Die Erstattung in Form eines Reisegutscheins ist nach den europäischen Fahrgastrechten nur möglich, wenn der Reisende zustimmt. Nach den Beförderungsbedingungen von Regiojet (Seite 8, Nummer 12: https://brn-web-strapi.sa.cz/uploads/29_01_2023_Terms_Conditions_Carriage_Regio_Jet_docx_2b00ba5278.pdf) findet die Erstattung des Ticketpreises über das Konto statt, worüber das Ticket bei der Onlinebuchung bezahlt wurde. Wenn Sie per Paypal bezahlt haben und die Erstattung von Regiojet nicht erfolgt, können Sie eventuell den Paypal-Käuferschutz in Anspruch nehmen (wegen nicht erbrachter Dienstleistung) und die Bezahlung rückgängig machen. Beschwerden sind bei Regiojet in Deutsch möglich, etwa über die E-Mail-Adresse: direktor@regiojet.de

  • dreamerkiwi am 30.08.2023 um 13:10 Uhr
    Erstattung nur Bar/Guthaben

    Wir haben einen Nachtzug bei Regiojet (tschechisch) gebucht, der nun einfach abgesagt wurde. Als Ersatz wurde uns eine Busreise mit verspäteter Ankunft von 6h angeboten.
    Wir möchten die Reise deshalb stornieren. Laut Regiojet erfolgt eine Erstattung nur als Guthaben oder bar bei Abholung in Tschechien. Ist das rechtens? Wir sind sehr frustriert.

  • Peter_Cornelius am 04.06.2023 um 10:49 Uhr
    Änderung der Rechte ab dem 07.06.23

    Vielen Dank an die Stiftung Warentest für den Hinweis auf die Änderungen, die ab dem 07.06.23 mit der neuen Fahrgastrechte-Verordnung gelten werden. Es bleibt abzuwarten, wie kundenfreundlich sich die Eisenbahnunternehmen verhalten.
    Peter Cornelius
    ehemaliger Vorsitzender von www.pro-bahn-berlin.de (2017 - 2023)

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.03.2023 um 17:42 Uhr
    Zug einen Tag später

    @julianmarco: Ist vor der Abfahrt des Zuges der Zugausfall absehbar, haben die Reisenden die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Ticketpreises oder der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt (unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, gegebenenfalls auch mit geänderter Streckenführung).