
Reisen nach der Pandemie – kein Problem mehr. Ärger aufgrund ausgefallener Urlaube vielleicht schon noch. © picture alliance / Daniel Kubirski
Nach der Pandemie wird über ausgefallene, stornierte oder abgebrochene Urlaube gerätselt. Hier finden Sie wichtige Infos rund um Reise und Storno zu Corona-Zeiten.
Corona – Informationen der Stiftung Warentest
Corona – Impfen. Aktuelle Informationen zu den Impfungen und Impfstoffen finden Sie im Special Impfungen gegen Corona, noch mehr zu Gesundheit und Corona im Special Corona – Verbreitung und Gesundheit.
Alle Fragen im Überblick
- Ich habe meine Reise wegen Corona abgesagt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren?
- Ich bin vor Reiseantritt an Corona erkrankt. Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
- Ich bin mir nicht sicher, ob ich – wegen eigener Erkrankung – wirklich reisen kann. Kann ich noch eine Reiserücktrittsversicherung abschließen?
- Schützt mich die Reisekrankenversicherung bei einer Corona-Erkrankung?
Coronavirus – aktuelle Infos
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Ich reise nach Deutschland ein. Was muss ich beachten?
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Seit dem 11. Juni 2022 sind alle Corona-bedingten Einreisebeschränkungen nach Deutschland aufgehoben. Für die Einreise aus Virusvariantengebieten gelten noch Einschränkungen. Informationen über neue Risikogebiete auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Sie wird laufend aktualisiert. Aktuell gibt es aber keine Staaten, die als Virusvariantengebiete gelten.
China gilt seit dem 22. Februar 2023 nicht mehr als „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“. Ab dem 9. Januar 2023 war die Volksrepublik, Hongkong ausgenommen, entsprechend eingestuft gewesen. Bei der Einreise aus dieser neuen Kategorie von Virusvariantengebiet gilt unter anderem weiterhin eine Nachweispflicht.
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Wo erfahre ich, wie hoch Coronazahlen außerhalb von Deutschland sind?
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Updates zur internationalen Lage bietet beispielsweise eine interaktive Karte von Forschern vom Center for Systems Science and Engineering (CSSE) an der US-amerikanischen Johns Hopkins University.
Reise stornieren – Rücktritt von der Reise
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Kann ich den Reisepreis mindern, wenn ich meinen Pauschalurlaub aufgrund von Corona-Maßnahmen abbrechen musste?
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Corona-Maßnahmen können tatsächlich ein Grund sein, den Reisepreis zu mindern, entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-396/21). Ob und wie viel Geld Reisende zurückbekommen, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Der Europäische Gerichtshof bekräftigte jedenfalls: Pauschalreiseveranstalter haften verschuldensunabhängig. Sie müssen also auch dann für Reisemängel einstehen, wenn sie nichts für diese können (zum Beispiel, wenn ein Hotel aufgrund von Corona die Pools und das Reiseland die Strände sperrt). Ausnahme: Die Reisenden sind selbst daran schuld, dass der Urlaub nicht so stattfindet wie vereinbart.
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In unserem Hotel arbeitete ein infizierter Angestellter. Können wir den Reisepreis zurückverlangen?
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Ein mit dem Coronavirus infizierter Hotelmitarbeiter ist kein Reisemangel, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az. 570 C 12046/20). Damit ging eine Familie leer aus, die im Sommer 2020 Club-Urlaub in Österreich machte. Weil sie unter Verdacht stand, sich angesteckt zu haben, ordneten Behörden ihre vorzeitige Abreise an. Der Veranstalter müsse den Preis nicht erstatten und keinen Schadenersatz zahlen, so das Gericht. Der Kontakt mit dem Virus zähle zum allgemeinen Lebensrisiko.
Reiseversicherungen
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Ich habe meine Reise wegen Corona abgesagt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren?
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Nein, wenn Sie aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus absagen, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung keine Kosten. Nicht gedeckt ist auch die Absage wegen des Verdachts, man könne krank sein, weil die Corona-Warn-App eine Risikobegegnung anzeigte.
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Ich bin vor Reiseantritt an Corona erkrankt. Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
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Können Sie nicht reisen, weil Ihr Testergebnis positiv ausgefallen ist und/oder Sie in Quarantäne müssen, zahlen nicht alle Tarife. Wie unsere Testsieger das handhaben, erfahren Sie in unserem Vergleich Reiserücktrittsversicherungen. Teils müssen die Kunden einen kostenpflichtigen Corona-Schutz dazu buchen. Andere Anbieter haben den Schutz bei Quarantäne in ihren Tarif aufgenommen, er ist dann ohne Aufpreis zu haben.
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Ich bin mir nicht sicher, ob ich – wegen eigener Erkrankung – wirklich reisen kann. Kann ich noch eine Reiserücktrittsversicherung abschließen?
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Ja, Sie können auch noch nach der Buchung einer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Das ist meist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Vor Abschluss sollten Sie aber einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Möglicherweise ist dort ein Rücktritt (oder Abbruch der Reise) bei Pandemien ausgeschlossen.
Sie finden diese Regelung zum Beispiel im Abschnitt „Ausschlüsse“ oder „Wann zahlt die Versicherung nicht“.
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Schützt mich die Reisekrankenversicherung bei einer Corona-Erkrankung?
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Nicht in jedem Fall. Nicht jeder Versicherer zahlt für Behandlungen, wenn die Erkrankung pandemiebedingt ist, oder wenn schon vor Ihrer Abreise für Ihr Urlaubsland oder Ihre Urlaubsregion eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen Corona vorlag. Klären Sie deswegen vor dem Urlaub, ob Ihre Auslandskrankenversicherung pandemietauglich ist. Schauen Sie dafür in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter die Ausschlüsse und prüfen Sie,
- ob die Versicherung einen Pandemiefall grundsätzlich ausschließt,
- ob Ihre Versicherung Reisen in Länder mit Reisewarnung ausschließt oder wenn sie vor Abreise bestand. Wurde die Reisewarnung aufgrund von Corona ausgesprochen und bezieht sich der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen explizit nur auf Kriegsereignisse und innere Unruhen, wäre eine Erkrankung an Covid-19 abgedeckt.Gute und günstige Tarife zeigen unsere Tests Auslandskrankenversicherungen für kurze Urlaubsreisen und Auslandskrankenversicherungen für lange Reisen, wo in den Tabellen zu erkennen ist, ob Versicherer das Pandemierisiko mitversichern. Grundsätzliche Fragen zur Versicherung beantworten unsere FAQ Reiseversicherung.
Wer keine Auslandskrankenversicherung hat, sich aber im europäischen Ausland aufhält, ist über seine gesetzliche Krankenkasse abgesichert. Sie kommt für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung in EU-Mitgliedsstaaten und in Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Allerdings tragen gesetzliche Krankenkassen nie die Kosten für einen Rücktransport.
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@solita: Die Nichteinhaltung bestimmter Einreisevorschriften ist kein Versicherungsfall. Ihre Mutter könnte auch versuchen, in Absprache mit dem Reiseveranstalter die Reise zu verschieben oder möglicherweise auf ein anderes Reiseziel umzubuchen.
Liebes Team von TEST,
meine Mutter hat im August 2021 eine USA Reise gebucht.
Seit November 2021 war in der USA dann die Einreise wieder möglich aber nur noch mit Impfung.
Meine Mutter ist nicht geimpft und möchte nun Ihre Reise stornieren. Man meinte aber die Reiserücktrittsversicherung welche Sie bei der Buchung abgeschlossen hatte würde hier nicht greifen. Aber gelten hier nicht besondere Bedingungen da diese Vorraussetzung bei Buchung nicht bestand.? Ich würde mich über eine Info sehr freuen.
Besten Dank und sonnige Grüße.
Liebes Team von TEST,
dass Sie auf die besonderen Rolle von Vereinen als Reiseanbieter nicht ausführlich eingehen können, verstehe ich.
Aber meine andere Frage, wer durch Quarantäne am Urlaubsort und versäumte Rück- oder Weiterreise (z.B. auch bei Bus- oder Rundreisen) entstandene Mehrkosten zu tragen hat, ist m.E. allgemein gültig und für viele Reisende von Interesse.
Danke und freundliche Grüße!
@HartiBrem: Dies ist nicht der Ort, die Feinheiten des Pauschalreiserechts für Vereinsreisen dazulegen. Dazu bräuchten wir mehr Platz. Bitte wenden Sie sich an den Landessportbund für die Klärung Ihrer individuellen Frage. Dort gibt es eine Rechtsberatung für Vereine.
Allgemein lässt sich sagen, dass es nicht allein darauf ankommt, ob Nichtmitglieder an der Reise teilnehmen können oder nicht. Weiterhin spielt es eine Rolle, ob neben dem gemeinsamen Sporttreiben andere touristische Zwecke geplant sind. Und auch die Frage, wie regelmäßig der Verein die Sportreisen durchführt, kann eine Bedeutung bekommen. Werden Reiseleistungen über ein Reisebüro gebucht, kann auch das von Bedeutung sein.
Ein gemeinnütziger (Sport-)Verein bietet nur für seine Mitglieder Gruppenreisen (Bahn oder Bus mit Hotel und Sportangeboten) zur gemeinsamen Ausübung des Sports an. Die Reisen sind zu Selbstkosten kalkuliert.
Hinsichtlich der Verbraucherrechte aus § 561 BGB weist der Verein darauf hin, dass das Reiserecht für Pauschalreisen gemäß § 561a Absatz (5) Ziffer 1 auf ihn nicht anzuwenden sei und er daher auch nur zur Erstattung von gezahlten Reisekosten verpflichtet ist, sofern er diese bei den Leistungsträgern (Hotel, Bahn) durchsetzen kann und ansonsten die reisenden Mitglieder anteilig die Risiken wie bei einer Individualreise zu übernehmen hätten.
Ist das richtig bzw. zulässig?