Bei der Auszahlung von Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, ziehen die Versicherer von den Erträgen 25 Prozent Abgeltungsteuer ab. Das gilt nun auch für ausländische Anbieter, wenn sie in Deutschland eine Niederlassung haben.
Hat der ausländische Versicherer keine deutsche Niederlassung, muss der inländische Vermittler das Bundeszentralamt für Steuern informieren, dass über ihn eine Police abgeschlossen wurde.
Bei der Abgeltungsteuer bleibt es, wenn Kunden in den ersten zwölf Jahren gekündigt haben. Läuft der Vertrag länger als zwölf Jahre, können sich viele einen Teil der Steuer über die Steuererklärung zurückholen. Denn dann müssen sie nur die Hälfte ihrer Erträge mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.
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@flohmarsmensch: Altverträge der Kapitallebensversicherungen von vor 2005 waren nur dann steuerfrei, wenn sie neben mindesten 60% der Beiträge als Todesfallsumme und einer mindestens zwölfjährigen Laufzeit auch fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. (AK)
Ok, damit ist klar was für Verträge ab 2005 gilt. Aber was ist mit Altverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden? Und ebenfalls von einem ausländischen Anbieter stammen, der in Deutschland keine Niederlassung hat. Meine Frau hat 199 bei Ihrer Tätigkeit in der Schweiz dort einen Vertrag über eine fondgebundene LV per einmalzahlung abgeschlossen, der bis 2020 läuft. Ich hatte bis jetzt den Vertrag gegenüber dem deutschen Fiskus nie erwähnt Was gilt da?
Wäre nett, wenn ich dazu ein paar Infos bekäme! Danke schon mal im voraus.