Steuererklärung 2021 Cashback vom Finanz­amt

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Steuererklärung 2021 - Cashback vom Finanz­amt

Geld zurück­holen. Mit unseren Tipps zahlt sich die Steuererklärung 2021 richtig aus. © Getty Images / Tomas Ragina

Mit dem Finanz­amt abzu­rechnen kann sich richtig lohnen. Besonders Angestellte und Menschen mit Behin­derung profitieren bei der Steuererklärung 2021 durch neue Boni..

Wer wann was abgeben muss

Home­office, Kurz­arbeit und staatliche Unterstüt­zung – auch 2021 stand für viele Berufs­tätige im Zeichen von Corona. Einige mussten finanzielle Einbußen hinnehmen, andere Hilfe bean­spruchen. Umso wichtiger, jetzt mit dem Finanz­amt abzu­rechnen. Viele Steuerboni können die Lasten des vergangenen Jahres abfedern und versprechen Rück­zahlungen. Die Aussichten auf eine Erstattung ist auch dank neuer Steu­erspar­posten gut.

Unser Rat

Abgeben. Sie haben gute Aussichten auf eine Erstattung, wenn Sie mit dem Finanz­amt abrechnen. Ihre Erklärung können Sie auf Papier oder online einreichen. Die digitale Über­mitt­lung ans Finanz­amt funk­tioniert über kostenpflichtige Steuerprogramme oder via Elster. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, bleibt Ihnen voraus­sicht­lich bis zum 31. Oktober Zeit, mit Hilfe vom Steuerberater sogar bis zum 31. August 2023 – so sieht es das Vierte Corona-Steuer­hilfegesetz vor.

Neu denken. Füllen Sie Ihre Erklärung nicht einfach wie gewohnt aus. Infolge der Pandemie und durch Gesetzes­änderungen kann es sich für Sie lohnen, bei einzelnen Punkten neu zu über­legen und neue Abzugs­posten zu nutzen.

Ausschöpfen. Alle Abzugs­posten von A bis Z, die besten Spartipps und umfang­reiche Ausfüll­hilfen für Ihre Steuererklärung 2021 finden Sie im Spezialheft Steuern 2022. Erhältlich ist es für 12,90 Euro im Handel und in unserem Online-Shop.

Wegen Corona: Abrechnung häufiger Pflicht

Für Gewer­betreibende und Selbst­ständige ist eine Steuererklärung selbst­verständlich. Angestellte nimmt das Finanz­amt etwa dann in die Pflicht, wenn sie Neben­einkünfte oder Lohn­ersatz von mehr als 410 Euro hatten – etwa Kurz­arbeiter- oder Arbeits­losengeld. Der Lohn­ersatz ist zwar steuer- und sozial­abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressions­vorbehalt. Dadurch kann die Steuerlast steigen und das Finanz­amt eine Nach­zahlung fordern. Mehr dazu in unserem Special Coronahilfen abrechnen.

Das Finanz­amt spannt außerdem Steuer­pflichtige ein, wenn ihr Einkommen mit der Steuerklasse IV plus Faktor, V oder VI besteuert wurde. Und auch immer mehr Rentne­rinnen und Rentner müssen mit dem Finanz­amt abrechnen. Eine genaue Über­sicht bietet unser Special zur Abgabepflicht.

Drei Monate länger Frist

Die Corona-Pandemie belastet selbst Profis wie Steuerberate­rinnen und Lohn­steuer­hilfe­ver­eine. Deshalb hat die Bundes­regierung die Abgabe­frist für die Steuererklärung 2021 verlängert. Hilft ein Profi, bleibt bis zum 31. August 2023 Zeit – statt regulär bis Ende Februar 2023. So sieht es zumindest das Vierte Corona-Steuer­hilfegesetz vor, das die ursprüng­liche Regelung aus dem Einkommensteuergesetz erweitert.

Davon profitieren auch alle , die ihre Erklärung allein machen: Die Abgabe­frist für die Abrechnung endet erst am 31. Oktober 2022 – statt am 31. Juli 2022.

Zuspät­kommer zahlen im Zweifel drauf. Bearbeite­rinnen und Bearbeiter im Finanz­amt können bis Ende August 2023 selbst entscheiden, ob sie einen Verspätungs­zuschlag erheben. Danach müssen sie es tun. Für jeden ange­fangenen verspäteten Monat werden mindestens 25 Euro fällig.

Gute Aussicht für Freiwil­lige

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten das dennoch freiwil­lig tun. Bei ihnen stehen die Chancen auf eine Erstattung besonders gut, weil sie ihre Einkünfte in der Regel bereits im Laufe des Jahres etwa durch den Lohn­steuer­abzug versteuert haben. Über die Erklärung rechnen sie daher meist nur ihre Kosten ab, was die Steuerlast nach­träglich senkt. So kommt bei den meisten zu Rück­zahlungen. In den vergangenen Jahren gab es für Angestellte im Schnitt 1 051 Euro zurück.

Es lohnt sich oft, wenn man sich zusätzlich auch an die Steuererklärungen vergangener Jahre macht. Freiwil­lig Abge­bende haben Zeit, ihr Geld vom Amt zurück­zufordern. Eine freiwil­lige Steuererklärung muss erst inner­halb von vier Jahren beim Finanz­amt eingehen. Für die Erklärung 2021 etwa läuft die Abgabe­frist bis Ende 2025. Das heißt, Freiwil­lig Abge­bende können jetzt noch ältere Jahre bis 2018 abrechnen. Stiftung Warentest erklärt in einzelnen Specials alles Wissens­werte für die Steuererklärung 2020, Steuererklärung 2019 und für die Steuererklärung 2018.

An alle wichtigen Formulare denken

Ob zur Abgabe verpflichtet oder nicht: Die Steuererklärung 2021 kann sich nur dann auszahlen, wenn sie voll­ständig ist. Der Haupt­vordruck, in dem unter anderem die persönlichen Daten stehen, gehört zu jeder Steuererklärung. Manchmal genügt er sogar schon. Je nach beruflicher und privater Situation sind weitere Anlagen aber Pflicht oder zumindest sinn­voll.

Anlage N: Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre rechnen damit ihre Einkünfte aus nicht selbst­ständiger Arbeit ab und geben ihre Jobkosten wie Ausgaben für den Arbeitsweg oder im Home­office an.

Anlage R: Rentner benötigen sie, um gesetzliche und private Renten abzu­rechnen. Riester- und Betriebs­renten stehen in Anlage R-AV/bAV.

Neben­einkünfte: Wer 2021 weitere Einkünfte erzielt hat, etwa mehr als 410 Euro aus Vermietung oder selbst­ständiger Tätig­keit, muss die Anlagen V, S oder G der Erklärung beifügen. Kapital­einkünfte müssen Steuerzahlende dagegen häufig nicht angeben. Es kann sich aber lohnen, sie über Anlage KAP freiwil­lig abzu­rechnen.

Ausgaben: Mit Posten wie Spenden, Krank­heits­kosten sowie Ausgaben für einen Hand­werker ist eine enorme Steuerersparnis möglich. Deshalb lohnt sich häufig die Mühe, die Anlagen Sonder­ausgaben, Außergewöhnliche Belastung und Haus­halts­nahe Dienst­leistungen auszufüllen.

Familien­leben: Je nach der persönlichen Situation sind weitere Anlagen relevant, etwa die Anlage Kind oder die Anlage Unterhalt.

Neu in 2021: Die Anlage Mobilitäts­prämie füllen Pend­lerinnen und Pendler aus, wenn sie 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von höchs­tens 9 744 Euro (Ehepaare: 19 488 Euro) haben, dafür aber einen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilo­metern. Dann steht ihnen die neue Mobilitäts­prämie zu.

Zwischen Papier und Online wählen

Wie hoch war der Verdienst, wie hoch die Rente? Welche Sozial­abgaben sind geflossen? In vielen Fällen kennt das Finanz­amt die Antworten bereits vor Abgabe der Steuererklärung. Arbeit­geber, Krankenkassen, Renten­versicherung und andere Institutionen über­mitteln zahlreiche Daten elektronisch an das Finanz­amt – Ende Februar sollen sie vorhanden sein. Diese E-Daten erleichtern später auch das Ausfüllen der Steuererklärung.

Bei den Papierformularen erkennen Steuerzahlende die Zeilen, für die bereits Informationen vorliegen, an ihrer Farbe. Anders als der Rest der Seite sind sie nicht hell-, sondern dunkelgrün unterlegt. Zu Zeilen­beginn steht ein „e“. Angaben machen Steuer­pflichtige in diesen Zeilen nur, wenn sie wissen, dass Daten nicht über­mittelt wurden oder fehler­hafte Daten ans Finanz­amt geflossen sind.

Erledigen Arbeitnehmer, Rentne­rinnen und Pensionäre ihre Steuererklärung online über Elster, können sie schon länger auf die E-Daten zugreifen: Sie können sie unter „Bescheinigungen verwalten“ einsehen und in die aktuelle Steuererklärung über­nehmen. Wenn nötig, können sie Werte über­schreiben. Auch auf die Daten aus früheren Steuererklärungen haben sie Zugriff.

Home­office und Co: Von diesen Posten profitieren Angestellte

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Sofort absetzen. Laptops und andere digitale Arbeits­mittel wirken sich jetzt im Jahr des Kaufs aus. © Getty Images / Nora Sahinun

Mit Werbungs­kosten können Berufs­tätige über die Anlage N oft viel Geld zurück­holen. Dieses Jahr stehen die Chancen gut: Wegen der Corona-Pandemie gibt es mehr Steu­erspar­möglich­keiten. Die wirken sich aber erst aus, wenn Angestellte im Jahr mehr als 1 000 Euro für ihren Job ausgegeben haben. So hoch ist die Werbungs­kostenpauschale, die alle Angestellten und Beamten auto­matisch erhalten. Erst jeder darüber ausgegebene Euro zählt. Mit neuen Posten wie der Sofort­abschreibung für PCs lässt sich die Grenze leichter knacken.

Digitale Arbeits­mittel direkt im Kauf­jahr absetzen

Arbeiten am Küchentisch hat seinen Preis: Spätestens wenn der Rücken schmerzt, wird es Zeit, den heimischen Arbeits­platz aufzurüsten. Wer 2021 einen ergono­mischen Stuhl oder höhen­verstell­baren Tisch gekauft hat, holt sich jetzt einen Teil seiner Kosten vom Finanz­amt zurück. Wer das Arbeits­mittel privat mit nutzt, setzt nur den jobbe­dingten Teil des Preises ab.

Das ist drin. Ausgaben für beruflich genutzte Laptops, PC, Software und Peripheriegeräte wie Drucker setzen Beschäftigte jetzt voll­ständig im Jahr des Kaufs ab – unabhängig vom Preis (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021, digitale Wirtschaftsgüter). Andere Arbeits­mittel können sie nur sofort geltend machen, wenn sie höchs­tens 800 Euro netto gekostet haben. Teurere Handys, Büromöbel, Werk­zeuge oder spezielle Arbeits­kleidung schreiben Angestellte nach und nach ab. Die Kosten verteilen sie auf die Monate der voraus­sicht­lichen Nutzung. Bei einem Smartphone etwa empfiehlt die „amtliche Afa-Tabelle“ des Bundesfinanzministeriums eine Abschreibungs­dauer von fünf Jahren.

Home­office-Pauschale belohnt Arbeit am Küchentisch

Für viele besteht das Büro mitt­lerweile aus einer Nische im Schlaf­zimmer oder aus einer Arbeits­ecke am Esstisch. Um die Zusatz­kosten der Heim­arbeit abzu­federn, können Berufs­tätige die Home­office-Pauschale geltend machen. Einen Extraraum müssen sie dafür nicht einge­richtet haben.

Das ist drin. Für Tage, die Angestellte ausschließ­lich im Home­office gearbeitet haben, gibt es 5 Euro. Maximal können sie 120 Tage absetzen, also 600 Euro. Die Pauschale soll anteilig etwa Miete, Strom, Heiz­kosten und erhöhten Wasser­verbrauch abdecken.

Ausschluss. Morgens im Büro, nach­mittags im Home­office? Für solche Tage gibt es nur die Pend­lerpauschale.

Mit einem extra Arbeits­zimmer ist mehr drin

Mehr rausholen können Heim­arbeitende mit separatem Arbeits­zimmer. Wer den Vorteil hat, einen Extraraum als Büro einrichten und fast ausschließ­lich für den Job nutzen zu können, macht seine tatsäch­lichen Aufwendungen für Miete und Co geltend.

Das ist drin. In Monaten, in denen Berufs­tätige über­wiegend daheim gearbeitet haben, stellte das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt ihrer Tätig­keit dar. Deshalb rechnen sie die Raum­kosten für diese Monate unbe­grenzt ab. Bei einer Fünf-Tage-Woche ist das der Fall, wenn mit dem Chef mindestens drei Heim­arbeits­tage vereinbart wurden. Haben Angestellte nur zwei Tage von zu Hause gearbeitet, können sie die in diesen Monaten entstandenen Kosten nur bis zur Höchst­grenze von 1 250 Euro geltend machen.

Beispiel. Hülya Müller hat von Januar bis März 2021 komplett zu Hause gearbeitet. Die Raum­kosten von monatlich 160 Euro kann sie voll­ständig absetzen. Von April bis Dezember hat sie ihr Arbeits­zimmer nur an zwei Wochen­tagen genutzt. Obwohl ihr in dieser Zeit 1 440 Euro Kosten entstanden sind, wirken sich nur 1 250 Euro aus.

Mehr Geld für Fernpendler

Ob zu Fuß oder per Rad, Auto, Bus oder Bahn – für den täglichen Weg zur Arbeit steht Angestellten die Pend­lerpauschale zu.

Das ist drin. Für Arbeits­wege bis 20 Kilo­meter gibt es 30 Cent pro Kilo­meter der einfachen Wegstrecke. Für weitere Entfernungen ist mit der Erklärung 2021 erst­mals mehr drin: Ab dem 21. Kilo­meter rechnet das Finanz­amt mit 35 Cent. Dabei legt es die kürzeste Straßenverbindung zugrunde. Es sei denn, Beschäftigte können nach­weisen, dass sie auf längerer Strecke verkehrs­tech­nisch güns­tiger unterwegs waren. Für Auto­fahrer gibt es bei der Pauschale keine Ober­grenze. Fahren Angestellte in einer Fahr­gemeinschaft mit oder nutzen sie andere Verkehrs­mittel wie ein Motorrad, können sie maximal 4 500 Euro im Jahr abrechnen.

Alternative. Über­steigen Ticket­kosten für Bus und Bahn die Pauschale, machen Pendler besser ihre Jahres- oder Monats­karte geltend. Das Finanz­amt prüft, was güns­tiger ist. Konnten Angestellte ihr Ticket coronabe­dingt nur selten nutzen, akzeptiert es die Kosten zusätzlich zur Home­office-Pauschale.

Gesundheit: Belastung verringern

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Eigen­anteil einplanen. Gesund­heits­kosten wirken sich erst über einer individuellen Grenze steuer­mindernd aus. © Getty Images / D3Damon

Desinfektions­mittel, Schnell­tests und FFP2-Masken waren 2021 weiterhin begehrt: Einen Steuer­vorteil bringen diese Kosten leider nicht. Die Zahn­spange für das Kind, die neue Gleitsicht­brille oder der Pflege­dienst für die Groß­eltern können sich dagegen steuerlich auszahlen. Das Finanz­amt akzeptiert sämtliche Gesundheits- und Pflegekosten, für die es keine Erstattung von Kranken- und Pflegekassen gab.

Von Arznei bis Zahn­ersatz

Selbst getragene Ausgaben für die Gesundheit rechnen Patientinnen und Patienten als außergewöhnliche Belastung beim Finanz­amt ab. Die Beamten erkennen unter anderem Zuzah­lungen zu rezept­pflichtigen Medikamenten, zu Klinik­aufenthalten sowie zu Zahn­ersatz wie Kronen und Implantaten an. Wer einen Teil der Ausgaben für Brille, Hörgerät oder Roll­stuhl gezahlt hat, gibt diese Posten ebenfalls mit an. Es genügt, die Verordnung des Arztes für Rück­fragen des Finanz­amts aufzubewahren.

Kosten für eine Psycho­therapie, Kur und Rehamaß­nahme zählen mit, sofern diese medizi­nisch notwendig sind und der Genesungs­prozess unter ärzt­licher Kontrolle steht. Das weisen Patienten mit einem Attest vom Amts­arzt oder einer Bescheinigung vom Medizi­nischen Dienst (MD) nach.

Zumut­bare Belastung einplanen

Es lohnt sich, alle Gesund­heits- und Pflege­kosten zu bündeln und alle plan­baren und teuren Behand­lungen und Arzt­termine in ein Jahr zu schieben. Der Grund: Diese Posten bringen nicht ab dem ersten Euro einen Steuer­vorteil, sondern erst, wenn sie eine bestimmte Grenze über­schreiten – die zumut­bare Belastung. Ab wann die finanzielle Belastung nicht mehr zumut­bar, sondern außergewöhnlich hoch ist, ermittelt das Finanz­amt individuell für jeden Steuer­pflichtigen anhand der Einkünfte und der familiären Situation.

Tipp: Über­schlagen Sie, ob Ihre Ausgaben für die medizi­nische Versorgung 2021 so hoch waren, dass sie Ihnen einen Steuer­vorteil bringen. Mit unserem Rechner Außergewöhnliche Belastungen können Sie ausrechnen, wo Ihre Belastungs­grenze liegt.

Wenn regel­mäßige Pflege notwendig wird

Steuer­pflichtige, denen ein Pfle­gegrad zugewiesen wurde, rechnen beim Finanz­amt die Kosten ab, die sie selbst für ihre Pflege über­nommen haben. Als Nach­weis der Ausgaben dienen die Rechnungen des Pflege­dienstes und die Bescheinigung über den Pfle­gegrad. Haben sie jedoch aus einer privaten Zusatz­versicherung einen Teil erstattet bekommen, müssen sie diesen Wert mit angeben.

Ausgaben für einen Aufenthalt im Heim erkennt das Finanz­amt an, wenn er durch Pflegebedürftig­keit, Behin­derung oder Krankheit veranlasst ist. Kosten einer krank­heits­bedingten Unterkunft im Pfle­geheim zählen auch ohne fest­gestellten Pfle­gegrad.

Tipp: Kommen Sie mit Ihren eigenen Ausgaben für Pflege oder Heim­auf­enthalt über Ihre zumut­bare Belastungs­grenze? Setzen Sie Ihre Kosten zunächst als außergewöhnliche Belastung ab. Beantragen Sie zusätzlich für den Eigen­anteil, den das Finanz­amt hier nicht berück­sichtigt, die Steuerermäßigung für haus­halts­nahe Dienst­leistungen.

Pflegende entlastet der Pflegepausch­betrag

Wer einen Menschen mit Pfle­gegrad 2 oder höher versorgt, kann den neuen Pflegepausch­betrag beantragen – je nach Pfle­gegrad sind zwischen 600 und 1 800 Euro drin. Der Pausch­betrag steht sogar Steuerzahlenden zu, die nur kurz­fristig oder an Wochen­enden pflegen. Versorgen Pflegende mehrere Personen, etwa beide Eltern­teile, erhalten sie die Pauschale mehr­fach. Teilen sie sich die Aufgabe mit jemandem, müssen sie auch den Frei­betrag teilen – selbst, wenn der andere Pflegende den Bonus nicht beantragt.

Pflegende dürfen für ihr Engagement außerdem keine Vergütung erhalten. Über­weist eine Pflege­versicherung Geld, erzielen Pflegende nur dann keine Einnahmen, wenn sie den Betrag voll für die gepflegte Person verwenden – etwa um damit einen ambulanten Pflege­dienst zu bezahlen, der zeitweilig unterstützt. Gleiches gilt, wenn die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld weiterreicht.

Haben Eltern ein Kind mit einer Behin­derung, erhalten sie Pflegegeld und bekommen den Pflegepausch­betrag, egal, wofür sie das Geld ausgeben.

Menschen mit Behin­derung können pauschal abrechnen

Menschen mit einer Behin­derung haben die Wahl: Sie rechnen ihre Gesund­heits­kosten einzeln ab oder beantragen den Behindertenpausch­betrag. Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behin­derung und liegt zwischen 384 und 7 400 Euro. Mit der Steuererklärung 2021 sind damit deutlich höhere Erspar­nisse als noch 2020 möglich. Den Pausch­betrag für Menschen mit einer Behin­derung gibt es außerdem erst­mals ab einem Grad von 20.

Tipp: Über­schlagen Sie vorab mithilfe Ihrer Rechnungen und Belege, welche Abrechnungs­weise sich eher lohnt.

Familien: So wirken Kinder­bonus und Betreuungs­kosten

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Einzeln angeben. In der Steuererklärung zählen pro Kind unter 14 Jahren bis zu 4 000 Euro Betreuungs­kosten. © Getty Images / Nestea06

Um Familien in Zeiten der Pandemie zu entlasten, hat die Bundes­regierung einige Leistungen auf den Weg gebracht. Anfang 2021 stieg das Kinder­geld um 15 Euro. Seitdem gibt es für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat. Außerdem erhielten Eltern 2021 für jedes Kind, für das sie Anspruch auf Kinder­geld haben, einen Bonus von 150 Euro. Auch die Kinder­frei­beträge wurden um 576 Euro auf 8 388 Euro erhöht. Was die höheren Vorteile tatsäch­lich wert sind, zeigt sich für viele Eltern erst mit der Steuererklärung.

Kinder­bonus eventuell mit Folgen

Familien mit höherem Einkommen müssen einplanen, dass sie den Kinder­bonus ganz oder zumindest zum Teil wieder einbüßen. Ob eine Familie Einbußen hat, zeigt sich in mehreren Rechen­schritten. Mit der Steuererklärung ermittelt das Finanz­amt zunächst, wie hoch der Steuer­vorteil einer Familie dank der Steuerfrei­beträge ist, die Eltern für ihre Kinder zustehen. Ist der Vorteil größer als das ausgezahlte Kinder­geld, zieht es vom Vorteil das Kinder­geld ab. Nur der Rest wirkt sich dann noch steuer­mindernd aus.

Da Eltern 2021 mehr Kinder­geld und den Kinder­bonus erhalten haben, werden nun beide Posten mit den Steuerfrei­beträgen verrechnet. Je nach Einkommen kann es dann passieren, dass die Eltern nicht wie sonst von den Freibeträgen profitieren.

Weniger Zeit in der Kita, weniger Steuerersparnis

Kinder­betreuungs­kosten sind für viele Familien ein wichtiger Posten, um Steuern zu sparen. Für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren können sie bis zu 6 000 Euro im Jahr geltend machen. Zwei Drittel davon, maximal 4 000 Euro, berück­sichtigt das Finanz­amt als Sonder­ausgaben. Es zählen Beiträge an Kinder­garten, Kinder­tages­stätte, Heim, Hort und Krippe, Kosten für eine Unterbringung im Internat, Aufwand für Tages­mutter oder -vater, Ganz­tags­pfle­gestellen und Ausgaben für eine Ferien­betreuung.

Kosten für Unter­richt, die Vermitt­lung besonderer Fähig­keiten sowie sport­liche und andere Frei­zeitbe­tätigungen bleiben außen vor, weil sie über die Aufsicht über ein Kind hinaus­gehen.

Was manch Familie vielleicht nicht mehr im Hinterkopf hat: Während des Lock­downs mussten die Eltern häufig keine Kita­gebühren zahlen. Entsprechend weniger Sonder­ausgaben kommen dieses Mal zusammen, sodass die Steuerersparnis nied­riger ausfallen kann.

Höchst­betrag gilt für beide Eltern­teile zusammen

Der 4 000-Euro-Höchst­betrag gilt für beide Eltern­teile gemein­sam. Verheiratete, die ihre Steuern getrennt voneinander erklären, steht der Höchst­betrag jeweils zur Hälfte zu. Bei Getrennten, Unver­heirateten, Patchwork­familien und Paaren, die nicht zusammen wohnen, darf nur derjenige Kosten einer Betreuung absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt.

Wenn die Groß­eltern betreuen

Als Betreuungs­personen kommen auch Angehörige infrage. Insbesondere Opa und Oma helfen oft aus – meist ein familiärer Gefallen. Steuerlich kann sich dieser auswirken, wenn die Kindes­eltern im Gegen­zug einen Zuschuss zur Rente über­weisen. Diesen Lohn müssen betreuende Groß­eltern aber als Einkommen versteuern.

Bei solchen Konstellationen schaut das Finanz­amt genau hin. Vertragliche Vereinbarungen inner­halb der Familie gelten steuerlich nur, wenn diese wie zwischen Dritten gestaltet sind.

Betreuen Groß­eltern ihre Enkel unentgeltlich, können die Eltern damit eventuell trotzdem Steuern sparen. Dazu müssen sie den Groß­eltern die Fahrt­kosten ersetzen. Auch hier braucht es einen Vertrag wie zwischen Fremden.

Tipp: Worauf das Finanz­amt bei Verträgen zwischen Eltern und Angehörigen achtet, lesen Sie ausführ­lich in unserem Special Kinderbetreuung und Steuern.

Hand­werk­erkosten: Direkt weniger Steuern

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Direkt sparen. 20 Prozent der Kosten für Hand­werker und Haus­halts­hilfen reduzieren die Steuerlast. © Getty Images / Anna Efetova

Restaurants und Fitness­studios waren geschlossen, Treffen mit Freunden fielen flach und Urlaube waren nur einge­schränkt möglich: Die Wochen des Lock­downs boten manche Gelegenheit, Zeit und Geld in das Zuhause zu investieren. Haben Mieter und Haus­besitzer sich für ihre Arbeiten fachliche Unterstüt­zung geholt, können sie einen Teil der Ausgaben zurück­holen.

Ausgaben für ein schönes Zuhause absetzen

Hat ein Maler im Kinder­zimmer tapeziert und das Treppen­haus gestrichen, machen Steuer­pflichtige die Ausgaben für Arbeits- und Fahrt­kosten geltend. 20 Prozent der Kosten für Hand­werk­erarbeiten – bis zu 1 200 Euro im Jahr – zieht das Finanz­amt direkt von der zu zahlenden Steuer ab. Material­kosten, etwa für Farbe oder neue Tapeten, bleiben jedoch außen vor.

Das Finanz­amt erkennt außerdem Ausgaben für eine Reihe von haus­halts­nahen Dienst­leistungen an, etwa solche für eine Reinigungs­kraft oder Unterstüt­zung bei der Garten­arbeit. Haben Möbel­packer den neu erworbenen Wohn­zimmerschrank aufgebaut, zählen diese Ausgaben ebenfalls. Für Haus­halts­hilfen, die auf Rechnung oder fest angestellt arbeiten, können Steuerzahlende maximal 20 000 Euro abrechnen und 20 Prozent davon zurück­bekommen, also bis zu 4 000 Euro.

Wer für Aufgaben im Haushalt eine Minijobberin oder einen Minijobber beschäftigt, kann bis zu 2 550 Euro geltend machen und damit bestenfalls 510 Euro zurück­holen.

Tipp: Ihre Ausgaben für Hand­werker und Haus­halts­hilfen tragen Sie in die Anlage Haus­halts­nahe Aufwendungen ein. Welche Nach­weise Sie für Rück­fragen aufbewahren müssen, lesen Sie in unserem Special Kosten rund ums Heim.

Gewinnen mit Neben­kosten­abrechnung

Auch Miete­rinnen und Mieter können den Steuerrabatt nutzen, wenn Profis für sie zum Beispiel das Bad neu fliesen oder Dielen abschleifen. Richtig Geld wert ist die jähr­liche Neben­kosten­abrechnung. Alle Posten, die Mieter anteilig zahlen – etwa für Wartungs­arbeiten – können sie abrechnen.

Kommt die Abrechnung erst nach Abgabe der Steuererklärung, haben Mieter die Wahl: Entweder reichen sie die Kosten nach und das Finanz­amt ändert den Steuer­bescheid – ausnahms­weise sogar außer­halb der Einspruchs­frist. Oder sie geben die Kosten in der Steuer­erklärung des Jahres an, in dem ihnen die Abrechnung zugeht.

Dritte Option: Alle, die mieten, setzen Voraus­zahlungen für reguläre Leistungen wie Treppen­haus­reinigung in dem Jahr an, in dem sie diese mit der Miete zahlen. Einmalige Ausgaben rechnen sie in dem Steuer­jahr ab, in dem sie die Abrechnung erhalten.

Sanieren und Energie sparen

Für Immobilien­besitzer, die ihr Haus 2021 klimafreundlich saniert haben, ist eine noch größere Ersparnis drin. Ist die Immobilie mindestens zehn Jahre alt und haben die Besitzer das Haus etwa neu gedämmt oder die Fenster ausgetauscht, zieht das Finanz­amt einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld ab. 20 Prozent der gesamten Ausgaben – maximal 40 000 Euro – senken die Steuerlast, allerdings verteilt über drei Jahre.

Für Arbeiten, die 2021 erledigt wurden, zieht das Finanz­amt zunächst 7 Prozent der Ausgaben – höchs­tens 14 000 Euro – von der Steuerschuld ab. Auch für 2022 sind es 7 Prozent. Für 2023 bleiben noch 6 Prozent der Sanierungs­kosten, höchs­tens 12 000 Euro, die das Finanz­amt berück­sichtigt.

Für die Kosten einer energetischen Sanierung hat die Finanz­verwaltung die neue Anlage Energetische Maßnahmen aufgelegt. Immobilien­besitzer tragen dort die gesamten Ausgaben ihrer Sanierung ein. Das Finanz­amt rechnet anschließend aus, wie viel es von ihrer Steuerschuld abzieht.

Mit der Steuererklärung müssen Haus­besitzer eine amtliche Bescheinigung über die jeweiligen Sanierungs­maßnahmen einreichen. Diese stellt das Unternehmen aus, das die Arbeiten über­nommen hat.

Klimafreundliche Umbauten fördert der Staat nur einmal: Wer für die Arbeiten bereits andere Fördermittel in Anspruch genommen hat, etwa ein güns­tiges Darlehen der staatlichen KfW-Bank, kann den Steuer­vorteil nicht zusätzlich nutzen.

Kontrolle: Fehler finden und Einspruch einlegen

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Prüfen. Fehler im Steuer­bescheid kosten Zeit und Geld. Mit einem Einspruch lassen sie sich beheben. © Adobe Stock / Mihail

Ist der Steuer­bescheid da, gilt es, alle Zahlen genau zu prüfen. Sind Daten falsch oder die Erstattung zu gering, müssen sich Steuer­pflichtige beeilen. Das Finanz­amt korrigiert grund­sätzlich nur Fehler, von denen es inner­halb eines Monats per Einspruch erfährt. Und die schleichen sich leicht ein.

Hinweise im Klein­gedruckten

Ob das Finanz­amt von den Daten in der Steuererklärung abge­wichen ist, steht in den „Erläuterungen“ am Ende des Bescheids. Hier erklären Sach­bearbeiterin oder Sach­bearbeiter, warum sie Ausgaben gekürzt oder Pausch­beträge abge­lehnt haben. An der gleichen Stelle steht auch, in welchen Punkten noch Klärungs­bedarf besteht und der Bescheid insofern offen bleibt – etwa, wenn zu einer Frage bei Gericht ein Verfahren läuft, dessen Urteil das Finanz­amt abwartet.

Steuer­pflichtige, die ihre Erklärung online abge­geben haben, erkennen besonders gut, wo sich der Bescheid von den eigenen Angaben unterscheidet. Das Steuer­programm der Finanz­verwaltung Elster sowie einige kosten­pflichtige Steuer­programme bieten einen Vergleich an. Fehler, wie Zahlendreher, lassen sich darin allerdings nicht erkennen.

Wichtige Informationen auf Seite 1

Selbst ohne Zweifel kann ein gründlicher Bescheid-Check hilf­reich sein. Schon die erste Seite verrät wichtige Informationen wie die Identifikations­nummer. Diese vereint lebens­lang alle steuerrelevanten Daten zur Person, etwa Geburts­datum und Anschrift. Deshalb nutzen auch andere Behörden und Stellen diese Zahl. Die Steuer­nummer ändert sich dagegen häufig, etwa bei Umzug und je nach Art der Einkünfte.

Auch die Adresse ist wesentlich. Die Einspruchs­frist startet, sobald der Bescheid bei der richtigen Person ankommt, in der Regel beim Steuerzahlenden. Wurde aber einer anderen Person eine Empfangs­voll­macht erteilt, etwa aus einem Steuerberatungs­büro, muss der Bescheid diese auch erreichen. Erst dann beginnt die Einspruchs­frist.

Tipp: Welche Hinweise und Informationen Ihr Steuer­bescheid sonst noch erhält, zeigt Stiftung Warentest im Special Steuerbescheid und Einspruch. Wir machen auf typische Fehler­quellen im Steuer­bescheid aufmerk­sam und verraten Ihnen, wie Sie sich bei Fehlern wehren können.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.11.2022 um 13:07 Uhr
Gränzgänger

@naTI87: Die Abgabe der Steuererklärung für Arbeitslohn aus dem Ausland ist ziemlich verzwickt und dazu von Land zu Land noch sehr unterschiedlich. Gerade für die erstmalige Steuererklärung ist die Unterstützung eines Steuerprofils zu empfehlen.

naTI87 am 06.11.2022 um 10:33 Uhr
Grenzgänger wieder nicht dabei

Im Artikel fehlt die Anlage N-Gre für Grenzgänger. Ueberall werden Tipps und sonstige Vorteile zum Steuern sparen aufgeschrieben. Grenzgänger werden nicht einmal in der Auflistung erwähnt. Schade.

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2022 um 09:16 Uhr
Abgabe kurz vor Ablauf der Frist möglich

@BerndFussel: Ihr Finanzamt hat Ihnen zu Unrecht die Festsetzung verwehrt, und zwar aus folgendem Grund.
Bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuererklärungen läuft vier Jahre. Bei einer Erklärung für 2021 endetet die Festsetzungsfrist regulär Ende 2025. Das Einreichen der Erklärung selbst am letzten Tag der regulären Festsetzungsfrist führt nicht dazu, das die Frist abläuft. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO. Die Folge ist, dass die Festsetzungsfrist so lange nicht abläuft, bis über den Antrag auf Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden wurde.
Kurz: Wird die freiwillige Erklärung noch rechtzeitig vor Jahresende abgegeben, muss das Finanzamt sie bearbeiten.

BerndFussel am 30.03.2022 um 18:34 Uhr
Freiwillige Steuererklärung 4-jährige Abgabefrist

Der Hinweis auf eine 4-jährige Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung ist aus meiner Sicht problematisch.
Nach Abgabenordnung "§ 169 Festsetzungsfrist" und "§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist"
muss das Finanzamt bei freiwilliger Steuererklärung den Bescheid bis Ende des vierten Jahres nach dem Steuerjahr festsetzen. Dazu muss das Finanzamt aber vorher Zeit zur Bearbeitung haben.
Wenn zum Beispiel die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 erst am 30.12.2025 im Finanzamt eingeht, hat dieses keine Zeit zur Bearbeitung und kann oder muss sogar die Festsetzung ablehnen. Ich habe solches schon erlebt.
Daher empfehle ich eine Abgabe bis vielleicht Mitte des vierten Jahres und eine Erinnerung an die Bearbeitung, wenn drei Monate vor Ablauf des vierten Jahres noch keine Festsetzung erfolgt ist.