Für Gewerbetreibende und Selbstständige ist eine Steuererklärung selbstverständlich. Angestellte nimmt das Finanzamt etwa dann in die Pflicht, wenn sie Nebeneinkünfte oder Lohnersatz von mehr als 410 Euro hatten – etwa Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld. Der Lohnersatz ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann die Steuerlast steigen und das Finanzamt eine Nachzahlung fordern. Mehr dazu in unserem Special Coronahilfen abrechnen.
Das Finanzamt spannt außerdem Steuerpflichtige ein, wenn ihr Einkommen mit der Steuerklasse IV plus Faktor, V oder VI besteuert wurde. Und auch immer mehr Rentnerinnen und Rentner müssen mit dem Finanzamt abrechnen. Eine genaue Übersicht bietet unser Special zur Abgabepflicht.
Drei Monate länger Frist
Die Corona-Pandemie belastet selbst Profis wie Steuerberaterinnen und Lohnsteuerhilfevereine. Deshalb hat die Bundesregierung die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 verlängert. Hilft ein Profi, bleibt bis zum 31. August 2023 Zeit – statt regulär bis Ende Februar 2023. So sieht es zumindest das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vor, das die ursprüngliche Regelung aus dem Einkommensteuergesetz erweitert.
Davon profitieren auch alle , die ihre Erklärung allein machen: Die Abgabefrist für die Abrechnung endet erst am 31. Oktober 2022 – statt am 31. Juli 2022.
Zuspätkommer zahlen im Zweifel drauf. Bearbeiterinnen und Bearbeiter im Finanzamt können bis Ende August 2023 selbst entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag erheben. Danach müssen sie es tun. Für jeden angefangenen verspäteten Monat werden mindestens 25 Euro fällig.
Gute Aussicht für Freiwillige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten das dennoch freiwillig tun. Bei ihnen stehen die Chancen auf eine Erstattung besonders gut, weil sie ihre Einkünfte in der Regel bereits im Laufe des Jahres etwa durch den Lohnsteuerabzug versteuert haben. Über die Erklärung rechnen sie daher meist nur ihre Kosten ab, was die Steuerlast nachträglich senkt. So kommt bei den meisten zu Rückzahlungen. In den vergangenen Jahren gab es für Angestellte im Schnitt 1 051 Euro zurück.
Es lohnt sich oft, wenn man sich zusätzlich auch an die Steuererklärungen vergangener Jahre macht. Freiwillig Abgebende haben Zeit, ihr Geld vom Amt zurückzufordern. Eine freiwillige Steuererklärung muss erst innerhalb von vier Jahren beim Finanzamt eingehen. Für die Erklärung 2021 etwa läuft die Abgabefrist bis Ende 2025. Das heißt, Freiwillig Abgebende können jetzt noch ältere Jahre bis 2019 abrechnen. Stiftung Warentest erklärt in einzelnen Specials alles Wissenswerte für die Steuererklärung 2020 und die Steuererklärung 2019.
An alle wichtigen Formulare denken
Ob zur Abgabe verpflichtet oder nicht: Die Steuererklärung 2021 kann sich nur dann auszahlen, wenn sie vollständig ist. Der Hauptvordruck, in dem unter anderem die persönlichen Daten stehen, gehört zu jeder Steuererklärung. Manchmal genügt er sogar schon. Je nach beruflicher und privater Situation sind weitere Anlagen aber Pflicht oder zumindest sinnvoll.
Anlage N: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre rechnen damit ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ab und geben ihre Jobkosten wie Ausgaben für den Arbeitsweg oder im Homeoffice an.
Anlage R: Rentner benötigen sie, um gesetzliche und private Renten abzurechnen. Riester- und Betriebsrenten stehen in Anlage R-AV/bAV.
Nebeneinkünfte: Wer 2021 weitere Einkünfte erzielt hat, etwa mehr als 410 Euro aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit, muss die Anlagen V, S oder G der Erklärung beifügen. Kapitaleinkünfte müssen Steuerzahlende dagegen häufig nicht angeben. Es kann sich aber lohnen, sie über Anlage KAP freiwillig abzurechnen.
Ausgaben: Mit Posten wie Spenden, Krankheitskosten sowie Ausgaben für einen Handwerker ist eine enorme Steuerersparnis möglich. Deshalb lohnt sich häufig die Mühe, die Anlagen Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastung und Haushaltsnahe Dienstleistungen auszufüllen.
Familienleben: Je nach der persönlichen Situation sind weitere Anlagen relevant, etwa die Anlage Kind oder die Anlage Unterhalt.
Neu in 2021: Die Anlage Mobilitätsprämie füllen Pendlerinnen und Pendler aus, wenn sie 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 9 744 Euro (Ehepaare: 19 488 Euro) haben, dafür aber einen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern. Dann steht ihnen die neue Mobilitätsprämie zu.
Zwischen Papier und Online wählen
Wie hoch war der Verdienst, wie hoch die Rente? Welche Sozialabgaben sind geflossen? In vielen Fällen kennt das Finanzamt die Antworten bereits vor Abgabe der Steuererklärung. Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung und andere Institutionen übermitteln zahlreiche Daten elektronisch an das Finanzamt – Ende Februar sollen sie vorhanden sein. Diese E-Daten erleichtern später auch das Ausfüllen der Steuererklärung.
Bei den Papierformularen erkennen Steuerzahlende die Zeilen, für die bereits Informationen vorliegen, an ihrer Farbe. Anders als der Rest der Seite sind sie nicht hell-, sondern dunkelgrün unterlegt. Zu Zeilenbeginn steht ein „e“. Angaben machen Steuerpflichtige in diesen Zeilen nur, wenn sie wissen, dass Daten nicht übermittelt wurden oder fehlerhafte Daten ans Finanzamt geflossen sind.
Erledigen Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Pensionäre ihre Steuererklärung online über Elster, können sie schon länger auf die E-Daten zugreifen: Sie können sie unter „Bescheinigungen verwalten“ einsehen und in die aktuelle Steuererklärung übernehmen. Wenn nötig, können sie Werte überschreiben. Auch auf die Daten aus früheren Steuererklärungen haben sie Zugriff.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@naTI87: Die Abgabe der Steuererklärung für Arbeitslohn aus dem Ausland ist ziemlich verzwickt und dazu von Land zu Land noch sehr unterschiedlich. Gerade für die erstmalige Steuererklärung ist die Unterstützung eines Steuerprofils zu empfehlen.
Im Artikel fehlt die Anlage N-Gre für Grenzgänger. Ueberall werden Tipps und sonstige Vorteile zum Steuern sparen aufgeschrieben. Grenzgänger werden nicht einmal in der Auflistung erwähnt. Schade.
@BerndFussel: Ihr Finanzamt hat Ihnen zu Unrecht die Festsetzung verwehrt, und zwar aus folgendem Grund.
Bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuererklärungen läuft vier Jahre. Bei einer Erklärung für 2021 endetet die Festsetzungsfrist regulär Ende 2025. Das Einreichen der Erklärung selbst am letzten Tag der regulären Festsetzungsfrist führt nicht dazu, das die Frist abläuft. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO. Die Folge ist, dass die Festsetzungsfrist so lange nicht abläuft, bis über den Antrag auf Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden wurde.
Kurz: Wird die freiwillige Erklärung noch rechtzeitig vor Jahresende abgegeben, muss das Finanzamt sie bearbeiten.
Der Hinweis auf eine 4-jährige Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung ist aus meiner Sicht problematisch.
Nach Abgabenordnung "§ 169 Festsetzungsfrist" und "§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist"
muss das Finanzamt bei freiwilliger Steuererklärung den Bescheid bis Ende des vierten Jahres nach dem Steuerjahr festsetzen. Dazu muss das Finanzamt aber vorher Zeit zur Bearbeitung haben.
Wenn zum Beispiel die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 erst am 30.12.2025 im Finanzamt eingeht, hat dieses keine Zeit zur Bearbeitung und kann oder muss sogar die Festsetzung ablehnen. Ich habe solches schon erlebt.
Daher empfehle ich eine Abgabe bis vielleicht Mitte des vierten Jahres und eine Erinnerung an die Bearbeitung, wenn drei Monate vor Ablauf des vierten Jahres noch keine Festsetzung erfolgt ist.