
Geld zurückholen. Mit unseren Tipps zahlt sich die Steuererklärung 2021 richtig aus. © Getty Images / Tomas Ragina
Mit dem Finanzamt abzurechnen kann sich richtig lohnen. Besonders Angestellte und Menschen mit Behinderung profitieren bei der Steuererklärung 2021 durch neue Boni..
Wer wann was abgeben muss
Homeoffice, Kurzarbeit und staatliche Unterstützung – auch 2021 stand für viele Berufstätige im Zeichen von Corona. Einige mussten finanzielle Einbußen hinnehmen, andere Hilfe beanspruchen. Umso wichtiger, jetzt mit dem Finanzamt abzurechnen. Viele Steuerboni können die Lasten des vergangenen Jahres abfedern und versprechen Rückzahlungen. Die Aussichten auf eine Erstattung ist auch dank neuer Steuersparposten gut.
Unser Rat
Abgeben. Sie haben gute Aussichten auf eine Erstattung, wenn Sie mit dem Finanzamt abrechnen. Ihre Erklärung können Sie auf Papier oder online einreichen. Die digitale Übermittlung ans Finanzamt funktioniert über kostenpflichtige Steuerprogramme oder via Elster. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, bleibt Ihnen voraussichtlich bis zum 31. Oktober Zeit, mit Hilfe vom Steuerberater sogar bis zum 31. August 2023 – so sieht es das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vor.
Neu denken. Füllen Sie Ihre Erklärung nicht einfach wie gewohnt aus. Infolge der Pandemie und durch Gesetzesänderungen kann es sich für Sie lohnen, bei einzelnen Punkten neu zu überlegen und neue Abzugsposten zu nutzen.
Ausschöpfen. Alle Abzugsposten von A bis Z, die besten Spartipps und umfangreiche Ausfüllhilfen für Ihre Steuererklärung 2021 finden Sie im Spezialheft Steuern 2022. Erhältlich ist es für 12,90 Euro im Handel und in unserem Online-Shop.
Wegen Corona: Abrechnung häufiger Pflicht
Für Gewerbetreibende und Selbstständige ist eine Steuererklärung selbstverständlich. Angestellte nimmt das Finanzamt etwa dann in die Pflicht, wenn sie Nebeneinkünfte oder Lohnersatz von mehr als 410 Euro hatten – etwa Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld. Der Lohnersatz ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann die Steuerlast steigen und das Finanzamt eine Nachzahlung fordern. Mehr dazu in unserem Special Coronahilfen abrechnen.
Das Finanzamt spannt außerdem Steuerpflichtige ein, wenn ihr Einkommen mit der Steuerklasse IV plus Faktor, V oder VI besteuert wurde. Und auch immer mehr Rentnerinnen und Rentner müssen mit dem Finanzamt abrechnen. Eine genaue Übersicht bietet unser Special zur Abgabepflicht.
Drei Monate länger Frist
Die Corona-Pandemie belastet selbst Profis wie Steuerberaterinnen und Lohnsteuerhilfevereine. Deshalb hat die Bundesregierung die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 verlängert. Hilft ein Profi, bleibt bis zum 31. August 2023 Zeit – statt regulär bis Ende Februar 2023. So sieht es zumindest das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vor, das die ursprüngliche Regelung aus dem Einkommensteuergesetz erweitert.
Davon profitieren auch alle , die ihre Erklärung allein machen: Die Abgabefrist für die Abrechnung endet erst am 31. Oktober 2022 – statt am 31. Juli 2022.
Zuspätkommer zahlen im Zweifel drauf. Bearbeiterinnen und Bearbeiter im Finanzamt können bis Ende August 2023 selbst entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag erheben. Danach müssen sie es tun. Für jeden angefangenen verspäteten Monat werden mindestens 25 Euro fällig.
Gute Aussicht für Freiwillige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten das dennoch freiwillig tun. Bei ihnen stehen die Chancen auf eine Erstattung besonders gut, weil sie ihre Einkünfte in der Regel bereits im Laufe des Jahres etwa durch den Lohnsteuerabzug versteuert haben. Über die Erklärung rechnen sie daher meist nur ihre Kosten ab, was die Steuerlast nachträglich senkt. So kommt bei den meisten zu Rückzahlungen. In den vergangenen Jahren gab es für Angestellte im Schnitt 1 051 Euro zurück.
Es lohnt sich oft, wenn man sich zusätzlich auch an die Steuererklärungen vergangener Jahre macht. Freiwillig Abgebende haben Zeit, ihr Geld vom Amt zurückzufordern. Eine freiwillige Steuererklärung muss erst innerhalb von vier Jahren beim Finanzamt eingehen. Für die Erklärung 2021 etwa läuft die Abgabefrist bis Ende 2025. Das heißt, Freiwillig Abgebende können jetzt noch ältere Jahre bis 2018 abrechnen. Stiftung Warentest erklärt in einzelnen Specials alles Wissenswerte für die Steuererklärung 2020, Steuererklärung 2019 und für die Steuererklärung 2018.
An alle wichtigen Formulare denken
Ob zur Abgabe verpflichtet oder nicht: Die Steuererklärung 2021 kann sich nur dann auszahlen, wenn sie vollständig ist. Der Hauptvordruck, in dem unter anderem die persönlichen Daten stehen, gehört zu jeder Steuererklärung. Manchmal genügt er sogar schon. Je nach beruflicher und privater Situation sind weitere Anlagen aber Pflicht oder zumindest sinnvoll.
Anlage N: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre rechnen damit ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ab und geben ihre Jobkosten wie Ausgaben für den Arbeitsweg oder im Homeoffice an.
Anlage R: Rentner benötigen sie, um gesetzliche und private Renten abzurechnen. Riester- und Betriebsrenten stehen in Anlage R-AV/bAV.
Nebeneinkünfte: Wer 2021 weitere Einkünfte erzielt hat, etwa mehr als 410 Euro aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit, muss die Anlagen V, S oder G der Erklärung beifügen. Kapitaleinkünfte müssen Steuerzahlende dagegen häufig nicht angeben. Es kann sich aber lohnen, sie über Anlage KAP freiwillig abzurechnen.
Ausgaben: Mit Posten wie Spenden, Krankheitskosten sowie Ausgaben für einen Handwerker ist eine enorme Steuerersparnis möglich. Deshalb lohnt sich häufig die Mühe, die Anlagen Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastung und Haushaltsnahe Dienstleistungen auszufüllen.
Familienleben: Je nach der persönlichen Situation sind weitere Anlagen relevant, etwa die Anlage Kind oder die Anlage Unterhalt.
Neu in 2021: Die Anlage Mobilitätsprämie füllen Pendlerinnen und Pendler aus, wenn sie 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 9 744 Euro (Ehepaare: 19 488 Euro) haben, dafür aber einen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern. Dann steht ihnen die neue Mobilitätsprämie zu.
Zwischen Papier und Online wählen
Wie hoch war der Verdienst, wie hoch die Rente? Welche Sozialabgaben sind geflossen? In vielen Fällen kennt das Finanzamt die Antworten bereits vor Abgabe der Steuererklärung. Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung und andere Institutionen übermitteln zahlreiche Daten elektronisch an das Finanzamt – Ende Februar sollen sie vorhanden sein. Diese E-Daten erleichtern später auch das Ausfüllen der Steuererklärung.
Bei den Papierformularen erkennen Steuerzahlende die Zeilen, für die bereits Informationen vorliegen, an ihrer Farbe. Anders als der Rest der Seite sind sie nicht hell-, sondern dunkelgrün unterlegt. Zu Zeilenbeginn steht ein „e“. Angaben machen Steuerpflichtige in diesen Zeilen nur, wenn sie wissen, dass Daten nicht übermittelt wurden oder fehlerhafte Daten ans Finanzamt geflossen sind.
Erledigen Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Pensionäre ihre Steuererklärung online über Elster, können sie schon länger auf die E-Daten zugreifen: Sie können sie unter „Bescheinigungen verwalten“ einsehen und in die aktuelle Steuererklärung übernehmen. Wenn nötig, können sie Werte überschreiben. Auch auf die Daten aus früheren Steuererklärungen haben sie Zugriff.
Homeoffice und Co: Von diesen Posten profitieren Angestellte

Sofort absetzen. Laptops und andere digitale Arbeitsmittel wirken sich jetzt im Jahr des Kaufs aus. © Getty Images / Nora Sahinun
Mit Werbungskosten können Berufstätige über die Anlage N oft viel Geld zurückholen. Dieses Jahr stehen die Chancen gut: Wegen der Corona-Pandemie gibt es mehr Steuersparmöglichkeiten. Die wirken sich aber erst aus, wenn Angestellte im Jahr mehr als 1 000 Euro für ihren Job ausgegeben haben. So hoch ist die Werbungskostenpauschale, die alle Angestellten und Beamten automatisch erhalten. Erst jeder darüber ausgegebene Euro zählt. Mit neuen Posten wie der Sofortabschreibung für PCs lässt sich die Grenze leichter knacken.
Digitale Arbeitsmittel direkt im Kaufjahr absetzen
Arbeiten am Küchentisch hat seinen Preis: Spätestens wenn der Rücken schmerzt, wird es Zeit, den heimischen Arbeitsplatz aufzurüsten. Wer 2021 einen ergonomischen Stuhl oder höhenverstellbaren Tisch gekauft hat, holt sich jetzt einen Teil seiner Kosten vom Finanzamt zurück. Wer das Arbeitsmittel privat mit nutzt, setzt nur den jobbedingten Teil des Preises ab.
Das ist drin. Ausgaben für beruflich genutzte Laptops, PC, Software und Peripheriegeräte wie Drucker setzen Beschäftigte jetzt vollständig im Jahr des Kaufs ab – unabhängig vom Preis (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021, digitale Wirtschaftsgüter). Andere Arbeitsmittel können sie nur sofort geltend machen, wenn sie höchstens 800 Euro netto gekostet haben. Teurere Handys, Büromöbel, Werkzeuge oder spezielle Arbeitskleidung schreiben Angestellte nach und nach ab. Die Kosten verteilen sie auf die Monate der voraussichtlichen Nutzung. Bei einem Smartphone etwa empfiehlt die „amtliche Afa-Tabelle“ des Bundesfinanzministeriums eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren.
Homeoffice-Pauschale belohnt Arbeit am Küchentisch
Für viele besteht das Büro mittlerweile aus einer Nische im Schlafzimmer oder aus einer Arbeitsecke am Esstisch. Um die Zusatzkosten der Heimarbeit abzufedern, können Berufstätige die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Einen Extraraum müssen sie dafür nicht eingerichtet haben.
Das ist drin. Für Tage, die Angestellte ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, gibt es 5 Euro. Maximal können sie 120 Tage absetzen, also 600 Euro. Die Pauschale soll anteilig etwa Miete, Strom, Heizkosten und erhöhten Wasserverbrauch abdecken.
Ausschluss. Morgens im Büro, nachmittags im Homeoffice? Für solche Tage gibt es nur die Pendlerpauschale.
Mit einem extra Arbeitszimmer ist mehr drin
Mehr rausholen können Heimarbeitende mit separatem Arbeitszimmer. Wer den Vorteil hat, einen Extraraum als Büro einrichten und fast ausschließlich für den Job nutzen zu können, macht seine tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Co geltend.
Das ist drin. In Monaten, in denen Berufstätige überwiegend daheim gearbeitet haben, stellte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit dar. Deshalb rechnen sie die Raumkosten für diese Monate unbegrenzt ab. Bei einer Fünf-Tage-Woche ist das der Fall, wenn mit dem Chef mindestens drei Heimarbeitstage vereinbart wurden. Haben Angestellte nur zwei Tage von zu Hause gearbeitet, können sie die in diesen Monaten entstandenen Kosten nur bis zur Höchstgrenze von 1 250 Euro geltend machen.
Beispiel. Hülya Müller hat von Januar bis März 2021 komplett zu Hause gearbeitet. Die Raumkosten von monatlich 160 Euro kann sie vollständig absetzen. Von April bis Dezember hat sie ihr Arbeitszimmer nur an zwei Wochentagen genutzt. Obwohl ihr in dieser Zeit 1 440 Euro Kosten entstanden sind, wirken sich nur 1 250 Euro aus.
Mehr Geld für Fernpendler
Ob zu Fuß oder per Rad, Auto, Bus oder Bahn – für den täglichen Weg zur Arbeit steht Angestellten die Pendlerpauschale zu.
Das ist drin. Für Arbeitswege bis 20 Kilometer gibt es 30 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke. Für weitere Entfernungen ist mit der Erklärung 2021 erstmals mehr drin: Ab dem 21. Kilometer rechnet das Finanzamt mit 35 Cent. Dabei legt es die kürzeste Straßenverbindung zugrunde. Es sei denn, Beschäftigte können nachweisen, dass sie auf längerer Strecke verkehrstechnisch günstiger unterwegs waren. Für Autofahrer gibt es bei der Pauschale keine Obergrenze. Fahren Angestellte in einer Fahrgemeinschaft mit oder nutzen sie andere Verkehrsmittel wie ein Motorrad, können sie maximal 4 500 Euro im Jahr abrechnen.
Alternative. Übersteigen Ticketkosten für Bus und Bahn die Pauschale, machen Pendler besser ihre Jahres- oder Monatskarte geltend. Das Finanzamt prüft, was günstiger ist. Konnten Angestellte ihr Ticket coronabedingt nur selten nutzen, akzeptiert es die Kosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale.
Gesundheit: Belastung verringern

Eigenanteil einplanen. Gesundheitskosten wirken sich erst über einer individuellen Grenze steuermindernd aus. © Getty Images / D3Damon
Desinfektionsmittel, Schnelltests und FFP2-Masken waren 2021 weiterhin begehrt: Einen Steuervorteil bringen diese Kosten leider nicht. Die Zahnspange für das Kind, die neue Gleitsichtbrille oder der Pflegedienst für die Großeltern können sich dagegen steuerlich auszahlen. Das Finanzamt akzeptiert sämtliche Gesundheits- und Pflegekosten, für die es keine Erstattung von Kranken- und Pflegekassen gab.
Von Arznei bis Zahnersatz
Selbst getragene Ausgaben für die Gesundheit rechnen Patientinnen und Patienten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt ab. Die Beamten erkennen unter anderem Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten, zu Klinikaufenthalten sowie zu Zahnersatz wie Kronen und Implantaten an. Wer einen Teil der Ausgaben für Brille, Hörgerät oder Rollstuhl gezahlt hat, gibt diese Posten ebenfalls mit an. Es genügt, die Verordnung des Arztes für Rückfragen des Finanzamts aufzubewahren.
Kosten für eine Psychotherapie, Kur und Rehamaßnahme zählen mit, sofern diese medizinisch notwendig sind und der Genesungsprozess unter ärztlicher Kontrolle steht. Das weisen Patienten mit einem Attest vom Amtsarzt oder einer Bescheinigung vom Medizinischen Dienst (MD) nach.
Zumutbare Belastung einplanen
Es lohnt sich, alle Gesundheits- und Pflegekosten zu bündeln und alle planbaren und teuren Behandlungen und Arzttermine in ein Jahr zu schieben. Der Grund: Diese Posten bringen nicht ab dem ersten Euro einen Steuervorteil, sondern erst, wenn sie eine bestimmte Grenze überschreiten – die zumutbare Belastung. Ab wann die finanzielle Belastung nicht mehr zumutbar, sondern außergewöhnlich hoch ist, ermittelt das Finanzamt individuell für jeden Steuerpflichtigen anhand der Einkünfte und der familiären Situation.
Tipp: Überschlagen Sie, ob Ihre Ausgaben für die medizinische Versorgung 2021 so hoch waren, dass sie Ihnen einen Steuervorteil bringen. Mit unserem Rechner Außergewöhnliche Belastungen können Sie ausrechnen, wo Ihre Belastungsgrenze liegt.
Wenn regelmäßige Pflege notwendig wird
Steuerpflichtige, denen ein Pflegegrad zugewiesen wurde, rechnen beim Finanzamt die Kosten ab, die sie selbst für ihre Pflege übernommen haben. Als Nachweis der Ausgaben dienen die Rechnungen des Pflegedienstes und die Bescheinigung über den Pflegegrad. Haben sie jedoch aus einer privaten Zusatzversicherung einen Teil erstattet bekommen, müssen sie diesen Wert mit angeben.
Ausgaben für einen Aufenthalt im Heim erkennt das Finanzamt an, wenn er durch Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit veranlasst ist. Kosten einer krankheitsbedingten Unterkunft im Pflegeheim zählen auch ohne festgestellten Pflegegrad.
Tipp: Kommen Sie mit Ihren eigenen Ausgaben für Pflege oder Heimaufenthalt über Ihre zumutbare Belastungsgrenze? Setzen Sie Ihre Kosten zunächst als außergewöhnliche Belastung ab. Beantragen Sie zusätzlich für den Eigenanteil, den das Finanzamt hier nicht berücksichtigt, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Pflegende entlastet der Pflegepauschbetrag
Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher versorgt, kann den neuen Pflegepauschbetrag beantragen – je nach Pflegegrad sind zwischen 600 und 1 800 Euro drin. Der Pauschbetrag steht sogar Steuerzahlenden zu, die nur kurzfristig oder an Wochenenden pflegen. Versorgen Pflegende mehrere Personen, etwa beide Elternteile, erhalten sie die Pauschale mehrfach. Teilen sie sich die Aufgabe mit jemandem, müssen sie auch den Freibetrag teilen – selbst, wenn der andere Pflegende den Bonus nicht beantragt.
Pflegende dürfen für ihr Engagement außerdem keine Vergütung erhalten. Überweist eine Pflegeversicherung Geld, erzielen Pflegende nur dann keine Einnahmen, wenn sie den Betrag voll für die gepflegte Person verwenden – etwa um damit einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen, der zeitweilig unterstützt. Gleiches gilt, wenn die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld weiterreicht.
Haben Eltern ein Kind mit einer Behinderung, erhalten sie Pflegegeld und bekommen den Pflegepauschbetrag, egal, wofür sie das Geld ausgeben.
Menschen mit Behinderung können pauschal abrechnen
Menschen mit einer Behinderung haben die Wahl: Sie rechnen ihre Gesundheitskosten einzeln ab oder beantragen den Behindertenpauschbetrag. Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 384 und 7 400 Euro. Mit der Steuererklärung 2021 sind damit deutlich höhere Ersparnisse als noch 2020 möglich. Den Pauschbetrag für Menschen mit einer Behinderung gibt es außerdem erstmals ab einem Grad von 20.
Tipp: Überschlagen Sie vorab mithilfe Ihrer Rechnungen und Belege, welche Abrechnungsweise sich eher lohnt.
Familien: So wirken Kinderbonus und Betreuungskosten

Einzeln angeben. In der Steuererklärung zählen pro Kind unter 14 Jahren bis zu 4 000 Euro Betreuungskosten. © Getty Images / Nestea06
Um Familien in Zeiten der Pandemie zu entlasten, hat die Bundesregierung einige Leistungen auf den Weg gebracht. Anfang 2021 stieg das Kindergeld um 15 Euro. Seitdem gibt es für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat. Außerdem erhielten Eltern 2021 für jedes Kind, für das sie Anspruch auf Kindergeld haben, einen Bonus von 150 Euro. Auch die Kinderfreibeträge wurden um 576 Euro auf 8 388 Euro erhöht. Was die höheren Vorteile tatsächlich wert sind, zeigt sich für viele Eltern erst mit der Steuererklärung.
Kinderbonus eventuell mit Folgen
Familien mit höherem Einkommen müssen einplanen, dass sie den Kinderbonus ganz oder zumindest zum Teil wieder einbüßen. Ob eine Familie Einbußen hat, zeigt sich in mehreren Rechenschritten. Mit der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt zunächst, wie hoch der Steuervorteil einer Familie dank der Steuerfreibeträge ist, die Eltern für ihre Kinder zustehen. Ist der Vorteil größer als das ausgezahlte Kindergeld, zieht es vom Vorteil das Kindergeld ab. Nur der Rest wirkt sich dann noch steuermindernd aus.
Da Eltern 2021 mehr Kindergeld und den Kinderbonus erhalten haben, werden nun beide Posten mit den Steuerfreibeträgen verrechnet. Je nach Einkommen kann es dann passieren, dass die Eltern nicht wie sonst von den Freibeträgen profitieren.
Weniger Zeit in der Kita, weniger Steuerersparnis
Kinderbetreuungskosten sind für viele Familien ein wichtiger Posten, um Steuern zu sparen. Für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren können sie bis zu 6 000 Euro im Jahr geltend machen. Zwei Drittel davon, maximal 4 000 Euro, berücksichtigt das Finanzamt als Sonderausgaben. Es zählen Beiträge an Kindergarten, Kindertagesstätte, Heim, Hort und Krippe, Kosten für eine Unterbringung im Internat, Aufwand für Tagesmutter oder -vater, Ganztagspflegestellen und Ausgaben für eine Ferienbetreuung.
Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen bleiben außen vor, weil sie über die Aufsicht über ein Kind hinausgehen.
Was manch Familie vielleicht nicht mehr im Hinterkopf hat: Während des Lockdowns mussten die Eltern häufig keine Kitagebühren zahlen. Entsprechend weniger Sonderausgaben kommen dieses Mal zusammen, sodass die Steuerersparnis niedriger ausfallen kann.
Höchstbetrag gilt für beide Elternteile zusammen
Der 4 000-Euro-Höchstbetrag gilt für beide Elternteile gemeinsam. Verheiratete, die ihre Steuern getrennt voneinander erklären, steht der Höchstbetrag jeweils zur Hälfte zu. Bei Getrennten, Unverheirateten, Patchworkfamilien und Paaren, die nicht zusammen wohnen, darf nur derjenige Kosten einer Betreuung absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt.
Wenn die Großeltern betreuen
Als Betreuungspersonen kommen auch Angehörige infrage. Insbesondere Opa und Oma helfen oft aus – meist ein familiärer Gefallen. Steuerlich kann sich dieser auswirken, wenn die Kindeseltern im Gegenzug einen Zuschuss zur Rente überweisen. Diesen Lohn müssen betreuende Großeltern aber als Einkommen versteuern.
Bei solchen Konstellationen schaut das Finanzamt genau hin. Vertragliche Vereinbarungen innerhalb der Familie gelten steuerlich nur, wenn diese wie zwischen Dritten gestaltet sind.
Betreuen Großeltern ihre Enkel unentgeltlich, können die Eltern damit eventuell trotzdem Steuern sparen. Dazu müssen sie den Großeltern die Fahrtkosten ersetzen. Auch hier braucht es einen Vertrag wie zwischen Fremden.
Tipp: Worauf das Finanzamt bei Verträgen zwischen Eltern und Angehörigen achtet, lesen Sie ausführlich in unserem Special Kinderbetreuung und Steuern.
Handwerkerkosten: Direkt weniger Steuern

Direkt sparen. 20 Prozent der Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen reduzieren die Steuerlast. © Getty Images / Anna Efetova
Restaurants und Fitnessstudios waren geschlossen, Treffen mit Freunden fielen flach und Urlaube waren nur eingeschränkt möglich: Die Wochen des Lockdowns boten manche Gelegenheit, Zeit und Geld in das Zuhause zu investieren. Haben Mieter und Hausbesitzer sich für ihre Arbeiten fachliche Unterstützung geholt, können sie einen Teil der Ausgaben zurückholen.
Ausgaben für ein schönes Zuhause absetzen
Hat ein Maler im Kinderzimmer tapeziert und das Treppenhaus gestrichen, machen Steuerpflichtige die Ausgaben für Arbeits- und Fahrtkosten geltend. 20 Prozent der Kosten für Handwerkerarbeiten – bis zu 1 200 Euro im Jahr – zieht das Finanzamt direkt von der zu zahlenden Steuer ab. Materialkosten, etwa für Farbe oder neue Tapeten, bleiben jedoch außen vor.
Das Finanzamt erkennt außerdem Ausgaben für eine Reihe von haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa solche für eine Reinigungskraft oder Unterstützung bei der Gartenarbeit. Haben Möbelpacker den neu erworbenen Wohnzimmerschrank aufgebaut, zählen diese Ausgaben ebenfalls. Für Haushaltshilfen, die auf Rechnung oder fest angestellt arbeiten, können Steuerzahlende maximal 20 000 Euro abrechnen und 20 Prozent davon zurückbekommen, also bis zu 4 000 Euro.
Wer für Aufgaben im Haushalt eine Minijobberin oder einen Minijobber beschäftigt, kann bis zu 2 550 Euro geltend machen und damit bestenfalls 510 Euro zurückholen.
Tipp: Ihre Ausgaben für Handwerker und Haushaltshilfen tragen Sie in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Welche Nachweise Sie für Rückfragen aufbewahren müssen, lesen Sie in unserem Special Kosten rund ums Heim.
Gewinnen mit Nebenkostenabrechnung
Auch Mieterinnen und Mieter können den Steuerrabatt nutzen, wenn Profis für sie zum Beispiel das Bad neu fliesen oder Dielen abschleifen. Richtig Geld wert ist die jährliche Nebenkostenabrechnung. Alle Posten, die Mieter anteilig zahlen – etwa für Wartungsarbeiten – können sie abrechnen.
Kommt die Abrechnung erst nach Abgabe der Steuererklärung, haben Mieter die Wahl: Entweder reichen sie die Kosten nach und das Finanzamt ändert den Steuerbescheid – ausnahmsweise sogar außerhalb der Einspruchsfrist. Oder sie geben die Kosten in der Steuererklärung des Jahres an, in dem ihnen die Abrechnung zugeht.
Dritte Option: Alle, die mieten, setzen Vorauszahlungen für reguläre Leistungen wie Treppenhausreinigung in dem Jahr an, in dem sie diese mit der Miete zahlen. Einmalige Ausgaben rechnen sie in dem Steuerjahr ab, in dem sie die Abrechnung erhalten.
Sanieren und Energie sparen
Für Immobilienbesitzer, die ihr Haus 2021 klimafreundlich saniert haben, ist eine noch größere Ersparnis drin. Ist die Immobilie mindestens zehn Jahre alt und haben die Besitzer das Haus etwa neu gedämmt oder die Fenster ausgetauscht, zieht das Finanzamt einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld ab. 20 Prozent der gesamten Ausgaben – maximal 40 000 Euro – senken die Steuerlast, allerdings verteilt über drei Jahre.
Für Arbeiten, die 2021 erledigt wurden, zieht das Finanzamt zunächst 7 Prozent der Ausgaben – höchstens 14 000 Euro – von der Steuerschuld ab. Auch für 2022 sind es 7 Prozent. Für 2023 bleiben noch 6 Prozent der Sanierungskosten, höchstens 12 000 Euro, die das Finanzamt berücksichtigt.
Für die Kosten einer energetischen Sanierung hat die Finanzverwaltung die neue Anlage Energetische Maßnahmen aufgelegt. Immobilienbesitzer tragen dort die gesamten Ausgaben ihrer Sanierung ein. Das Finanzamt rechnet anschließend aus, wie viel es von ihrer Steuerschuld abzieht.
Mit der Steuererklärung müssen Hausbesitzer eine amtliche Bescheinigung über die jeweiligen Sanierungsmaßnahmen einreichen. Diese stellt das Unternehmen aus, das die Arbeiten übernommen hat.
Klimafreundliche Umbauten fördert der Staat nur einmal: Wer für die Arbeiten bereits andere Fördermittel in Anspruch genommen hat, etwa ein günstiges Darlehen der staatlichen KfW-Bank, kann den Steuervorteil nicht zusätzlich nutzen.
Kontrolle: Fehler finden und Einspruch einlegen

Prüfen. Fehler im Steuerbescheid kosten Zeit und Geld. Mit einem Einspruch lassen sie sich beheben. © Adobe Stock / Mihail
Ist der Steuerbescheid da, gilt es, alle Zahlen genau zu prüfen. Sind Daten falsch oder die Erstattung zu gering, müssen sich Steuerpflichtige beeilen. Das Finanzamt korrigiert grundsätzlich nur Fehler, von denen es innerhalb eines Monats per Einspruch erfährt. Und die schleichen sich leicht ein.
Hinweise im Kleingedruckten
Ob das Finanzamt von den Daten in der Steuererklärung abgewichen ist, steht in den „Erläuterungen“ am Ende des Bescheids. Hier erklären Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, warum sie Ausgaben gekürzt oder Pauschbeträge abgelehnt haben. An der gleichen Stelle steht auch, in welchen Punkten noch Klärungsbedarf besteht und der Bescheid insofern offen bleibt – etwa, wenn zu einer Frage bei Gericht ein Verfahren läuft, dessen Urteil das Finanzamt abwartet.
Steuerpflichtige, die ihre Erklärung online abgegeben haben, erkennen besonders gut, wo sich der Bescheid von den eigenen Angaben unterscheidet. Das Steuerprogramm der Finanzverwaltung Elster sowie einige kostenpflichtige Steuerprogramme bieten einen Vergleich an. Fehler, wie Zahlendreher, lassen sich darin allerdings nicht erkennen.
Wichtige Informationen auf Seite 1
Selbst ohne Zweifel kann ein gründlicher Bescheid-Check hilfreich sein. Schon die erste Seite verrät wichtige Informationen wie die Identifikationsnummer. Diese vereint lebenslang alle steuerrelevanten Daten zur Person, etwa Geburtsdatum und Anschrift. Deshalb nutzen auch andere Behörden und Stellen diese Zahl. Die Steuernummer ändert sich dagegen häufig, etwa bei Umzug und je nach Art der Einkünfte.
Auch die Adresse ist wesentlich. Die Einspruchsfrist startet, sobald der Bescheid bei der richtigen Person ankommt, in der Regel beim Steuerzahlenden. Wurde aber einer anderen Person eine Empfangsvollmacht erteilt, etwa aus einem Steuerberatungsbüro, muss der Bescheid diese auch erreichen. Erst dann beginnt die Einspruchsfrist.
Tipp: Welche Hinweise und Informationen Ihr Steuerbescheid sonst noch erhält, zeigt Stiftung Warentest im Special Steuerbescheid und Einspruch. Wir machen auf typische Fehlerquellen im Steuerbescheid aufmerksam und verraten Ihnen, wie Sie sich bei Fehlern wehren können.
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4 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@naTI87: Die Abgabe der Steuererklärung für Arbeitslohn aus dem Ausland ist ziemlich verzwickt und dazu von Land zu Land noch sehr unterschiedlich. Gerade für die erstmalige Steuererklärung ist die Unterstützung eines Steuerprofils zu empfehlen.
Im Artikel fehlt die Anlage N-Gre für Grenzgänger. Ueberall werden Tipps und sonstige Vorteile zum Steuern sparen aufgeschrieben. Grenzgänger werden nicht einmal in der Auflistung erwähnt. Schade.
@BerndFussel: Ihr Finanzamt hat Ihnen zu Unrecht die Festsetzung verwehrt, und zwar aus folgendem Grund.
Bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuererklärungen läuft vier Jahre. Bei einer Erklärung für 2021 endetet die Festsetzungsfrist regulär Ende 2025. Das Einreichen der Erklärung selbst am letzten Tag der regulären Festsetzungsfrist führt nicht dazu, das die Frist abläuft. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO. Die Folge ist, dass die Festsetzungsfrist so lange nicht abläuft, bis über den Antrag auf Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden wurde.
Kurz: Wird die freiwillige Erklärung noch rechtzeitig vor Jahresende abgegeben, muss das Finanzamt sie bearbeiten.
Der Hinweis auf eine 4-jährige Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung ist aus meiner Sicht problematisch.
Nach Abgabenordnung "§ 169 Festsetzungsfrist" und "§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist"
muss das Finanzamt bei freiwilliger Steuererklärung den Bescheid bis Ende des vierten Jahres nach dem Steuerjahr festsetzen. Dazu muss das Finanzamt aber vorher Zeit zur Bearbeitung haben.
Wenn zum Beispiel die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 erst am 30.12.2025 im Finanzamt eingeht, hat dieses keine Zeit zur Bearbeitung und kann oder muss sogar die Festsetzung ablehnen. Ich habe solches schon erlebt.
Daher empfehle ich eine Abgabe bis vielleicht Mitte des vierten Jahres und eine Erinnerung an die Bearbeitung, wenn drei Monate vor Ablauf des vierten Jahres noch keine Festsetzung erfolgt ist.