Steuererklärung 2021 Cashback vom Finanz­amt

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Steuererklärung 2021 - Cashback vom Finanz­amt

Geld zurück­holen. Mit unseren Tipps zahlt sich die Steuererklärung 2021 richtig aus. © Getty Images / Tomas Ragina

Mit dem Finanz­amt abzu­rechnen, kann sich richtig lohnen. Besonders Angestellte und Menschen mit Behin­derung profitieren bei der Steuererklärung 2021 durch neue Boni.

Home­office, Kurz­arbeit und staatliche Unterstüt­zung – auch 2021 stand für viele Berufs­tätige im Zeichen von Corona. Einige mussten finanzielle Einbußen hinnehmen, andere Hilfe bean­spruchen. Umso wichtiger, jetzt mit dem Finanz­amt abzu­rechnen. Wer freiwil­lig eine Erklärung abgeben kann, hat dafür noch Zeit bis zum 31. Dezember 2025. Viele Steuerboni können die Lasten des Jahres 2021 abfedern und versprechen Rück­zahlungen. Die Aussichten auf eine Erstattung ist auch dank neuer Steu­erspar­posten gut.

Wegen Corona: Abrechnung häufiger Pflicht

Für Gewer­betreibende und Selbst­ständige ist eine Steuererklärung selbst­verständlich. Angestellte nimmt das Finanz­amt etwa dann in die Pflicht, wenn sie Neben­einkünfte oder Lohn­ersatz von mehr als 410 Euro hatten – etwa Kurz­arbeiter- oder Arbeits­losengeld. Der Lohn­ersatz ist zwar steuer- und sozial­abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressions­vorbehalt. Dadurch kann die Steuerlast steigen und das Finanz­amt eine Nach­zahlung fordern. Mehr dazu in unserem Special Coronahilfen abrechnen.

Das Finanz­amt spannt außerdem Steuer­pflichtige ein, wenn ihr Einkommen mit der Steuerklasse IV plus Faktor, V oder VI besteuert wurde. Und auch immer mehr Rentne­rinnen und Rentner müssen mit dem Finanz­amt abrechnen. Eine genaue Über­sicht bietet unser Special zur Abgabepflicht.

Unser Rat

Abgeben. Sie haben gute Aussichten auf eine Erstattung, wenn Sie mit dem Finanz­amt abrechnen. Ihre Erklärung können Sie auf Papier oder online einreichen. Die digitale Über­mitt­lung ans Finanz­amt funk­tioniert über kostenpflichtige Steuerprogramme oder via Elster. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, bleibt Ihnen voraus­sicht­lich bis zum 31. Oktober Zeit, mit Hilfe vom Steuerberater sogar bis zum 31. August 2023 – so sieht es das Vierte Corona-Steuer­hilfegesetz vor.

Neu denken. Füllen Sie Ihre Erklärung nicht einfach wie gewohnt aus. Infolge der Pandemie und durch Gesetzes­änderungen kann es sich für Sie lohnen, bei einzelnen Punkten neu zu über­legen und neue Abzugs­posten zu nutzen.

Ausschöpfen. Alle Abzugs­posten von A bis Z, die besten Spartipps und umfang­reiche Ausfüll­hilfen für Ihre Steuererklärung 2021 finden Sie im Spezialheft Steuern 2022. Erhältlich ist es für 12,90 Euro im Handel und in unserem Online-Shop.

Drei Monate länger Frist

Die Corona-Pandemie belastet selbst Profis wie Steuerberate­rinnen und Lohn­steuer­hilfe­ver­eine. Deshalb hat die Bundes­regierung die Abgabe­frist für die Steuererklärung 2021 verlängert. Hilft ein Profi, bleibt bis zum 31. August 2023 Zeit – statt regulär bis Ende Februar 2023. So sieht es zumindest das Vierte Corona-Steuer­hilfegesetz vor, das die ursprüng­liche Regelung aus dem Einkommensteuergesetz erweitert.

Davon profitieren auch alle , die ihre Erklärung allein machen: Die Abgabe­frist für die Abrechnung endet erst am 31. Oktober 2022 – statt am 31. Juli 2022.

Zuspät­kommer zahlen im Zweifel drauf. Bearbeite­rinnen und Bearbeiter im Finanz­amt können bis Ende August 2023 selbst entscheiden, ob sie einen Verspätungs­zuschlag erheben. Danach müssen sie es tun. Für jeden ange­fangenen verspäteten Monat werden mindestens 25 Euro fällig.

Gute Aussicht für Freiwil­lige

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten das dennoch freiwil­lig tun. Bei ihnen stehen die Chancen auf eine Erstattung besonders gut, weil sie ihre Einkünfte in der Regel bereits im Laufe des Jahres etwa durch den Lohn­steuer­abzug versteuert haben. Über die Erklärung rechnen sie daher meist nur ihre Kosten ab, was die Steuerlast nach­träglich senkt. So kommt bei den meisten zu Rück­zahlungen. In den vergangenen Jahren gab es für Angestellte im Schnitt 1 051 Euro zurück.

Es lohnt sich oft, wenn man sich zusätzlich auch an die Steuererklärungen vergangener Jahre macht. Freiwil­lig Abge­bende haben Zeit, ihr Geld vom Amt zurück­zufordern. Eine freiwil­lige Steuererklärung muss erst inner­halb von vier Jahren beim Finanz­amt eingehen. Für die Erklärung 2021 etwa läuft die Abgabe­frist bis Ende 2025. Das heißt, Freiwil­lig Abge­bende können jetzt noch ältere Jahre bis 2019 abrechnen. Stiftung Warentest erklärt in einzelnen Specials alles Wissens­werte für die Steuererklärung 2020 und die Steuererklärung 2019.

An alle wichtigen Formulare denken

Ob zur Abgabe verpflichtet oder nicht: Die Steuererklärung 2021 kann sich nur dann auszahlen, wenn sie voll­ständig ist. Der Haupt­vordruck, in dem unter anderem die persönlichen Daten stehen, gehört zu jeder Steuererklärung. Manchmal genügt er sogar schon. Je nach beruflicher und privater Situation sind weitere Anlagen aber Pflicht oder zumindest sinn­voll.

Anlage N: Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre rechnen damit ihre Einkünfte aus nicht selbst­ständiger Arbeit ab und geben ihre Jobkosten wie Ausgaben für den Arbeitsweg oder im Home­office an.

Anlage R: Rentner benötigen sie, um gesetzliche und private Renten abzu­rechnen. Riester- und Betriebs­renten stehen in Anlage R-AV/bAV.

Neben­einkünfte: Wer 2021 weitere Einkünfte erzielt hat, etwa mehr als 410 Euro aus Vermietung oder selbst­ständiger Tätig­keit, muss die Anlagen V, S oder G der Erklärung beifügen. Kapital­einkünfte müssen Steuerzahlende dagegen häufig nicht angeben. Es kann sich aber lohnen, sie über Anlage KAP freiwil­lig abzu­rechnen.

Ausgaben: Mit Posten wie Spenden, Krank­heits­kosten sowie Ausgaben für einen Hand­werker ist eine enorme Steuerersparnis möglich. Deshalb lohnt sich häufig die Mühe, die Anlagen Sonder­ausgaben, Außergewöhnliche Belastung und Haus­halts­nahe Dienst­leistungen auszufüllen.

Familien­leben: Je nach der persönlichen Situation sind weitere Anlagen relevant, etwa die Anlage Kind oder die Anlage Unterhalt.

Neu in 2021: Die Anlage Mobilitäts­prämie füllen Pend­lerinnen und Pendler aus, wenn sie 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von höchs­tens 9 744 Euro (Ehepaare: 19 488 Euro) haben, dafür aber einen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilo­metern. Dann steht ihnen die neue Mobilitäts­prämie zu.

Zwischen Papier und Online wählen

Wie hoch war der Verdienst, wie hoch die Rente? Welche Sozial­abgaben sind geflossen? In vielen Fällen kennt das Finanz­amt die Antworten bereits vor Abgabe der Steuererklärung. Arbeit­geber, Krankenkassen, Renten­versicherung und andere Institutionen über­mitteln zahlreiche Daten elektronisch an das Finanz­amt – Ende Februar sollen sie vorhanden sein. Diese E-Daten erleichtern später auch das Ausfüllen der Steuererklärung.

Bei den Papierformularen erkennen Steuerzahlende die Zeilen, für die bereits Informationen vorliegen, an ihrer Farbe. Anders als der Rest der Seite sind sie nicht hell-, sondern dunkelgrün unterlegt. Zu Zeilen­beginn steht ein „e“. Angaben machen Steuer­pflichtige in diesen Zeilen nur, wenn sie wissen, dass Daten nicht über­mittelt wurden oder fehler­hafte Daten ans Finanz­amt geflossen sind.

Erledigen Arbeitnehmer, Rentne­rinnen und Pensionäre ihre Steuererklärung online über Elster, können sie schon länger auf die E-Daten zugreifen: Sie können sie unter „Bescheinigungen verwalten“ einsehen und in die aktuelle Steuererklärung über­nehmen. Wenn nötig, können sie Werte über­schreiben. Auch auf die Daten aus früheren Steuererklärungen haben sie Zugriff.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.11.2022 um 13:07 Uhr
Gränzgänger

@naTI87: Die Abgabe der Steuererklärung für Arbeitslohn aus dem Ausland ist ziemlich verzwickt und dazu von Land zu Land noch sehr unterschiedlich. Gerade für die erstmalige Steuererklärung ist die Unterstützung eines Steuerprofils zu empfehlen.

naTI87 am 06.11.2022 um 10:33 Uhr
Grenzgänger wieder nicht dabei

Im Artikel fehlt die Anlage N-Gre für Grenzgänger. Ueberall werden Tipps und sonstige Vorteile zum Steuern sparen aufgeschrieben. Grenzgänger werden nicht einmal in der Auflistung erwähnt. Schade.

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2022 um 09:16 Uhr
Abgabe kurz vor Ablauf der Frist möglich

@BerndFussel: Ihr Finanzamt hat Ihnen zu Unrecht die Festsetzung verwehrt, und zwar aus folgendem Grund.
Bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuererklärungen läuft vier Jahre. Bei einer Erklärung für 2021 endetet die Festsetzungsfrist regulär Ende 2025. Das Einreichen der Erklärung selbst am letzten Tag der regulären Festsetzungsfrist führt nicht dazu, das die Frist abläuft. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO. Die Folge ist, dass die Festsetzungsfrist so lange nicht abläuft, bis über den Antrag auf Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden wurde.
Kurz: Wird die freiwillige Erklärung noch rechtzeitig vor Jahresende abgegeben, muss das Finanzamt sie bearbeiten.

BerndFussel am 30.03.2022 um 18:34 Uhr
Freiwillige Steuererklärung 4-jährige Abgabefrist

Der Hinweis auf eine 4-jährige Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung ist aus meiner Sicht problematisch.
Nach Abgabenordnung "§ 169 Festsetzungsfrist" und "§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist"
muss das Finanzamt bei freiwilliger Steuererklärung den Bescheid bis Ende des vierten Jahres nach dem Steuerjahr festsetzen. Dazu muss das Finanzamt aber vorher Zeit zur Bearbeitung haben.
Wenn zum Beispiel die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 erst am 30.12.2025 im Finanzamt eingeht, hat dieses keine Zeit zur Bearbeitung und kann oder muss sogar die Festsetzung ablehnen. Ich habe solches schon erlebt.
Daher empfehle ich eine Abgabe bis vielleicht Mitte des vierten Jahres und eine Erinnerung an die Bearbeitung, wenn drei Monate vor Ablauf des vierten Jahres noch keine Festsetzung erfolgt ist.