
Seit 2018 gilt neues Recht bei der Besteuerung von Investmentfonds. Viele Anleger verstehen seitdem ihre Abrechnungen nicht mehr. Wir erklären sie Schritt für Schritt.
Unverständliche Abrechnungen bei Investmentfonds
Das Steuerrecht bei Investmentfonds setzt auf den ersten Blick allgemeine Rechenregeln außer Kraft. Ein Beispiel: Ein Anleger kaufte im Jahr 2010 Anteile für 7 963,58 Euro und verkaufte sie im Jahr 2019 für 12 549,18 Euro. Das macht einen Kursgewinn von 4 585,60 Euro – aber nicht für das Finanzamt. Es will Steuern auf 5 022,86 Euro Kursgewinn haben, also auf 437,26 Euro zusätzlich. Schuld ist der Anfang 2018 vollzogene Wechsel der Besteuerungsregeln.
Fondsabrechnung verstehen – das bietet unser Special
- Schritt-für-Schritt-Anleitung.
- Anhand der Abrechnung einer Fondsgesellschaft bekommen Sie Punkt für Punkt erläutert, welche Steuerregeln für Investmentfonds gelten und wie Sie Ihre eigene Abrechnung lesen müssen.
- Rechtlicher Hintergrund.
- Die Steuerexperten der Stiftung Warentest erklären, wie Abgeltungsteuer und Teilfreistellung funktionieren, was ein „steuerlicher Rucksack“ ist, warum der Steuerzahlerbund gegen die neuen Steuerregeln vor Gericht zieht – und wie sich Anleger in die Musterklage einklinken können.
- Heftartikel.
- Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Testbericht aus Finanztest 06/2021.
Steuerpflichtigen Betrag ermitteln
Seit 2018 gelten neue Regeln bei der Fondsbesteuerung. Wurde ein Fonds vor 2018 gekauft und 2018 oder später verkauft, dürfen die Depotbanken nicht einfach Anschaffungskosten und Verkaufspreis vergleichen. Sie müssen zuerst das Veräußerungsergebnis vom Kaufdatum bis zum 31. Dezember 2017, dem Stichtag der Fonds-Steuerreform, nach einem vorgegebenen Schema ermitteln. Dann berechnen sie das Veräußerungsergebnis ab 1. Januar 2018 bis zum Verkaufszeitpunkt, wie es seit der Reform vorgesehen ist. Zum Schluss werden die Ergebnisse aus beiden Teilrechnungen zusammengeführt. Die Folge: Wenn Fonds bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 Kurszuwächse erzielt haben, danach aber an Wert verloren haben, kann es passieren, dass das steuerpflichtige Veräußerungsergebnis höher ausfällt als die tatsächlich erzielten Kursgewinne. Wie Sie das korrekte Veräußerungsergebnis ermitteln, zeigen wir anhand eines Beispiels.
-
- Alle profitieren: Der Grundfreibetrag wird zum zweiten Mal 2022 erhöht. Für Arbeitnehmer steigt die Jobkostenpauschale auf 1200 Euro, Fernpendler setzen mehr pauschal ab.
-
- Seit 2018 gelten für Fondsanleger neue Steuerregeln. Die Neuerungen betreffen deutsche und ausländische Fonds sowie Immobilienfonds. Hier beantworten wir die...
-
- Eine finanzielle Einbuße tut weh, kann sich aber steuerlich positiv auswirken. Stiftung Warentest erklärt, welche steuerlichen Sonderregeln bei Kapitalverlusten gelten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Sparer mit Fondsanteilen aus der Zeit vor 2009, deren Anteile bis zum 31.12.2017 Verluste gemacht haben, haben den Nachteil, dass der fiktive Verlust nicht zu einer Senkung der Steuerschuld führt. Denn bis Ende 2017 erzielte Verluste aus dem Verkauf von Altfonds (Kauf vor 2008) konnten auch damals nicht mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Das Musterverfahren, zu dem wir hier berichten, bezieht sich, zwar auf einen etwas anderen Fall. Aber Sie können versuchen, erst einmal Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Lässt das Finanzamt sich darauf nicht ein, müssen Sie selbst die Rechtsfrage vor Gericht klären lassen, um die Bestandskraft des Steuerbescheides zu verhindern.
Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht und / oder in Zukunft der BFH (?) in seinem Urteil auch auf diese Fälle eingeht. Weder das Finanzgericht noch der BFH ist verpflichtet, zugleich eine Entscheidung für ähnlich gelagerte Fälle zu treffen.
Meine Frage war doch allgemein formuliert: Was geschieht mit bestandsgeschützten Alt-Anteilen bei denen zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 (fiktive) Verluste eingetreten sind?
@stsch: Wir bitten um Verständnis, hier ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Sie können uns gerne einmal Ihre Abrechnungen zusenden, dann schauen wir uns das an. finanztest@stiftung-warentest.de.
Anschaffungskosten vor 2009 = 20.000 Euro, Kurswert am 31.12.2017 = 10.000 Euro, Verkaufserlös in 2021 = 14.000 Euro. Für den Anleger entstand also ein Verlust i.H.v. 6.000 Euro, den er aber als Gewinn i.H.v. 4.000 Euro versteuern soll. Das wäre schon ein wenig absurd. Was geschieht bei Altbeständen mit fiktiven Verlusten zum 31.12.2017?
In der Beispielrechnung aus dem Artikel wurden die Fondsanteile im November 2010 angeschafft. Wie sieht die Rechnung bei Altbeständen aus? Also bei Investments, die bereits vor 2009 getätigt wurden? Findet dort ebenfalls eine Teilrechnung vom Kauf bis zum 31.12.2017 statt? Mir liegt eine Abrechnung meiner Depotbank über einen Verkauf von Fondsanteilen im Oktober 2019 vor, in der ich diese Teilrechnung vermisse. Die Fondsanteile wurden im Juni 2008 erworben. Der Verkaufserlös in 2019 liegt unter den ursprünglichen Anschaffungskosten aus 2008, ermittelt wurde jedoch ein Gewinn, da der Verkaufserlös höher war als der Kurswert zum 31.12.2017. Der Kursverlust zwischen Anschaffung und 31.12.2017 bleibt vollkommen unberücksichtigt. Ist das korrekt? Dann wäre folgende vereinfachte Konstellation denkbar: [Fortsetzung aufgrund begrenzter Zeichenanzahl im nächsten Kommentar]