
Schwer zu entwirren. Die Regeln für die Fondsbesteuerung sind erklärungsbedürftig. © Getty Images
Seit 2018 gilt neues Recht bei der Besteuerung von Investmentfonds. Viele Anleger verstehen seitdem ihre Abrechnungen nicht mehr. Wir erklären sie Schritt für Schritt.
Unverständliche Abrechnungen bei Investmentfonds
Das Steuerrecht bei Investmentfonds setzt auf den ersten Blick allgemeine Rechenregeln außer Kraft. Ein Beispiel: Ein Anleger kaufte im Jahr 2010 Anteile für 7 963,58 Euro und verkaufte sie im Jahr 2019 für 12 549,18 Euro. Das macht einen Kursgewinn von 4 585,60 Euro – aber nicht für das Finanzamt. Es will Steuern auf 5 022,86 Euro Kursgewinn haben, also auf 437,26 Euro zusätzlich. Schuld ist der Anfang 2018 vollzogene Wechsel der Besteuerungsregeln.
Fondsabrechnung verstehen – das bietet unser Special
Schritt-für-Schritt-Anleitung. Anhand der Abrechnung einer Fondsgesellschaft bekommen Sie Punkt für Punkt erläutert, welche Steuerregeln für Investmentfonds gelten und wie Sie Ihre eigene Abrechnung lesen müssen.
Rechtlicher Hintergrund. Die Steuerexperten der Stiftung Warentest erklären, wie Abgeltungsteuer und Teilfreistellung funktionieren, was ein „steuerlicher Rucksack“ ist, warum der Steuerzahlerbund gegen die neuen Steuerregeln vor Gericht zieht – und wie sich Anleger in die Musterklage einklinken können.
Heftartikel. Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Testbericht aus Finanztest 06/2021.
Steuerpflichtigen Betrag ermitteln
Seit 2018 gelten neue Regeln bei der Fondsbesteuerung. Wurde ein Fonds vor 2018 gekauft und 2018 oder später verkauft, dürfen die Depotbanken nicht einfach Anschaffungskosten und Verkaufspreis vergleichen. Sie müssen zuerst das Veräußerungsergebnis vom Kaufdatum bis zum 31. Dezember 2017, dem Stichtag der Fonds-Steuerreform, nach einem vorgegebenen Schema ermitteln. Dann berechnen sie das Veräußerungsergebnis ab 1. Januar 2018 bis zum Verkaufszeitpunkt, wie es seit der Reform vorgesehen ist. Zum Schluss werden die Ergebnisse aus beiden Teilrechnungen zusammengeführt. Die Folge: Wenn Fonds bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 Kurszuwächse erzielt haben, danach aber an Wert verloren haben, kann es passieren, dass das steuerpflichtige Veräußerungsergebnis höher ausfällt als die tatsächlich erzielten Kursgewinne. Wie Sie das korrekte Veräußerungsergebnis ermitteln, zeigen wir anhand eines Beispiels.
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@dreamerkiwi: Wie hoch die zu zahlenden Kapitalertragssteuer auf alle Erträge eines (Renten-) Fonds sind, wird erst beim Verkauf festgelegt.
Während der Laufzeit zahlen Anleger theoretisch auf thesaurierte Erträge jedes Jahr eine Vorauszahlung. Die Höhe dieser Vorauszahlung wird mithilfe der sog. Vorabpauschale geschätzt. Anstatt konkret zu ermitteln, wie hoch die erzielten Erträge im Vorjahr waren, errechnet die Bank zu Beginn des Folgejahres anhand eines vom BMF veröffentlichten Basiszinses schematisch die Höhe der Vorabpauschale. Auf diese wird dann der Abgeltungssteuersatz von 25% angewandt.
Besonderheit im Zinstief 2021 und 2022:
Da das BMF in den beiden Jahren festgestellt hat, dass der Basiszins negativ ist, hat das zur Folge, dass die Banken für thesaurierte Erträge in den Veranlagungsjahren 2021 und 2022 keine Vorauszahlungen ans Finanzamt abgeführt haben. Für 2023 hat das BMF den Basiszins auf 2,55% festgelegt, sodass die Banken Anfang 2024 die Abgeltungssteuern für in 2023 thesaurierte Erträge ans Finanzamt abführen werden.
Fällt die Abgeltungssteuer bei thesaurierenden Rentenfonds erst bei Verkauf an? Wird dort auch eine Vorabpauschale fällig?
@Sparer mit Fondsanteilen aus der Zeit vor 2009, deren Anteile bis zum 31.12.2017 Verluste gemacht haben, haben den Nachteil, dass der fiktive Verlust nicht zu einer Senkung der Steuerschuld führt. Denn bis Ende 2017 erzielte Verluste aus dem Verkauf von Altfonds (Kauf vor 2008) konnten auch damals nicht mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Das Musterverfahren, zu dem wir hier berichten, bezieht sich, zwar auf einen etwas anderen Fall. Aber Sie können versuchen, erst einmal Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Lässt das Finanzamt sich darauf nicht ein, müssen Sie selbst die Rechtsfrage vor Gericht klären lassen, um die Bestandskraft des Steuerbescheides zu verhindern.
Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht und / oder in Zukunft der BFH (?) in seinem Urteil auch auf diese Fälle eingeht. Weder das Finanzgericht noch der BFH ist verpflichtet, zugleich eine Entscheidung für ähnlich gelagerte Fälle zu treffen.
Meine Frage war doch allgemein formuliert: Was geschieht mit bestandsgeschützten Alt-Anteilen bei denen zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 (fiktive) Verluste eingetreten sind?
@stsch: Wir bitten um Verständnis, hier ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Sie können uns gerne einmal Ihre Abrechnungen zusenden, dann schauen wir uns das an. finanztest@stiftung-warentest.de.