Fonds­besteuerung Abrechnungen verstehen, Gewinne ermitteln

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Fonds­besteuerung - Abrechnungen verstehen, Gewinne ermitteln

Schwer zu entwirren. Die Regeln für die Fonds­besteuerung sind erklärungs­bedürftig. © Getty Images

Seit 2018 gilt neues Recht bei der Besteuerung von Investmentfonds. Viele Anleger verstehen seitdem ihre Abrechnungen nicht mehr. Wir erklären sie Schritt für Schritt.

Unver­ständliche Abrechnungen bei Investmentfonds

Das Steuerrecht bei Investmentfonds setzt auf den ersten Blick allgemeine Rechen­regeln außer Kraft. Ein Beispiel: Ein Anleger kaufte im Jahr 2010 Anteile für 7 963,58 Euro und verkaufte sie im Jahr 2019 für 12 549,18 Euro. Das macht einen Kurs­gewinn von 4 585,60 Euro – aber nicht für das Finanz­amt. Es will Steuern auf 5 022,86 Euro Kurs­gewinn haben, also auf 437,26 Euro zusätzlich. Schuld ist der Anfang 2018 voll­zogene Wechsel der Besteuerungs­regeln.

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Schritt-für-Schritt-Anleitung. Anhand der Abrechnung einer Fonds­gesell­schaft bekommen Sie Punkt für Punkt erläutert, welche Steuer­regeln für Investmentfonds gelten und wie Sie Ihre eigene Abrechnung lesen müssen.

Recht­licher Hintergrund. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest erklären, wie Abgeltung­steuer und Teilfrei­stellung funk­tionieren, was ein „steuerlicher Ruck­sack“ ist, warum der Steuerzah­lerbund gegen die neuen Steuer­regeln vor Gericht zieht – und wie sich Anleger in die Musterklage einklinken können.

Heft­artikel. Wenn Sie das Thema frei­schalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Testbe­richt aus Finanztest 06/2021.

Steuer­pflichtigen Betrag ermitteln

Seit 2018 gelten neue Regeln bei der Fondsbesteuerung. Wurde ein Fonds vor 2018 gekauft und 2018 oder später verkauft, dürfen die Depot­banken nicht einfach Anschaffungs­kosten und Verkaufs­preis vergleichen. Sie müssen zuerst das Veräußerungs­ergebnis vom Kauf­datum bis zum 31. Dezember 2017, dem Stichtag der Fonds-Steuerreform, nach einem vorgegebenen Schema ermitteln. Dann berechnen sie das Veräußerungs­ergebnis ab 1. Januar 2018 bis zum Verkaufs­zeit­punkt, wie es seit der Reform vorgesehen ist. Zum Schluss werden die Ergeb­nisse aus beiden Teil­rechnungen zusammengeführt. Die Folge: Wenn Fonds bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 Kurs­zuwächse erzielt haben, danach aber an Wert verloren haben, kann es passieren, dass das steuer­pflichtige Veräußerungs­ergebnis höher ausfällt als die tatsäch­lich erzielten Kurs­gewinne. Wie Sie das korrekte Veräußerungs­ergebnis ermitteln, zeigen wir anhand eines Beispiels.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.01.2023 um 17:10 Uhr
Besteuerung Thesaurierender Fonds

@dreamerkiwi: Wie hoch die zu zahlenden Kapitalertragssteuer auf alle Erträge eines (Renten-) Fonds sind, wird erst beim Verkauf festgelegt.

Während der Laufzeit zahlen Anleger theoretisch auf thesaurierte Erträge jedes Jahr eine Vorauszahlung. Die Höhe dieser Vorauszahlung wird mithilfe der sog. Vorabpauschale geschätzt. Anstatt konkret zu ermitteln, wie hoch die erzielten Erträge im Vorjahr waren, errechnet die Bank zu Beginn des Folgejahres anhand eines vom BMF veröffentlichten Basiszinses schematisch die Höhe der Vorabpauschale. Auf diese wird dann der Abgeltungssteuersatz von 25% angewandt.

Besonderheit im Zinstief 2021 und 2022:
Da das BMF in den beiden Jahren festgestellt hat, dass der Basiszins negativ ist, hat das zur Folge, dass die Banken für thesaurierte Erträge in den Veranlagungsjahren 2021 und 2022 keine Vorauszahlungen ans Finanzamt abgeführt haben. Für 2023 hat das BMF den Basiszins auf 2,55% festgelegt, sodass die Banken Anfang 2024 die Abgeltungssteuern für in 2023 thesaurierte Erträge ans Finanzamt abführen werden.

dreamerkiwi am 18.01.2023 um 20:28 Uhr
Besteuerung Thesaurierende Rentenfonds

Fällt die Abgeltungssteuer bei thesaurierenden Rentenfonds erst bei Verkauf an? Wird dort auch eine Vorabpauschale fällig?

Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 13:44 Uhr
Verluste bis 31.12.2017 / Altbestand

@Sparer mit Fondsanteilen aus der Zeit vor 2009, deren Anteile bis zum 31.12.2017 Verluste gemacht haben, haben den Nachteil, dass der fiktive Verlust nicht zu einer Senkung der Steuerschuld führt. Denn bis Ende 2017 erzielte Verluste aus dem Verkauf von Altfonds (Kauf vor 2008) konnten auch damals nicht mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Das Musterverfahren, zu dem wir hier berichten, bezieht sich, zwar auf einen etwas anderen Fall. Aber Sie können versuchen, erst einmal Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Lässt das Finanzamt sich darauf nicht ein, müssen Sie selbst die Rechtsfrage vor Gericht klären lassen, um die Bestandskraft des Steuerbescheides zu verhindern.
Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht und / oder in Zukunft der BFH (?) in seinem Urteil auch auf diese Fälle eingeht. Weder das Finanzgericht noch der BFH ist verpflichtet, zugleich eine Entscheidung für ähnlich gelagerte Fälle zu treffen.

stsch am 20.12.2021 um 16:20 Uhr
Altbestände

Meine Frage war doch allgemein formuliert: Was geschieht mit bestandsgeschützten Alt-Anteilen bei denen zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 (fiktive) Verluste eingetreten sind?

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.12.2021 um 11:12 Uhr
Altbestände

@stsch: Wir bitten um Verständnis, hier ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Sie können uns gerne einmal Ihre Abrechnungen zusenden, dann schauen wir uns das an. finanztest@stiftung-warentest.de.