Verluste steuerlich nutzen Aus Minus mach Plus – so gelingt die Verlust­verrechnung

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Verluste steuerlich nutzen - Aus Minus mach Plus – so gelingt die Verlust­verrechnung

In Schieflage. Mehr ausgegeben als gewonnen? Wer Verluste mit Gewinnen verrechnet, kann Steuern sparen. © Getty Images / Phil Leo / Michael Denora

Verluste lassen sich über die Steuererklärung verrechnen. Bleiben Miese übrig, schiebt das Finanz­amt sie zeitlich vor oder zurück. Kapital­verluste folgen eigenen Regeln.

Manche Jahre laufen nicht rund. Sobald Kosten die Einnahmen über­steigen, entsteht ein Verlust oder – im Steuer­deutsch – negative Einkünfte. Die gute Nach­richt: Miese lassen sich über die Steuererklärung abfedern. Wenn Steuerzahler ihre negativen Einkünfte beim Finanz­amt geltend machen, verrechnet dieses negative mit positiven Einnahmen. Dadurch sinken das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast – zuerst im gleichen Jahr, ansonsten im Vorjahr oder in Folge­jahren.

Unser Rat

Vor- und Rück­trag. Wenn Sie Einkommens­verluste in Ihrer Steuererklärung mitteilen, verrechnet das Finanz­amt diese zunächst mit Einkünften gleicher Art, dann mit anderen Einkünften. Bleibt dennoch ein Minusbetrag übrig, können Sie diesen in das Vorjahr verschieben oder in Folge­jahre mitnehmen.

Kapital­verluste. Privatleute zahlen auf Kapital­einkünfte keine Einkommensteuer, sondern 25 Prozent Abgeltung­steuer. Bei der Verlust­verrechnung folgen sie deshalb anderen Regeln als andere Einkünfte, etwa aus Vermietung.

Verlust­bescheinigung. Wollen Sie Kapital­verluste depot­über­greifend vom Finanz­amt verrechnen lassen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlust­bescheinigung bei Ihrer Bank beantragen.

Muster­prozess. Dass Anlegende Verluste aus Aktien­verkäufen nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnen dürfen, ist strittig. Aktuell bleiben alle Steuer­bescheide in diesem Punkt offen. Sie müssen keinen Einspruch einlegen.

Gewinne. Über­steigen Ihre Kapital­erträge bis Steuer­jahr 2022 den Sparerpausch­betrag von 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Ehepaare, können Sie diese mit Verlusten aus anderen Einkünften ausgleichen. Ab Steuer­jahr 2023 gilt ein Pausch­betrag von 1 000 Euro für Singles und 2 000 für Ehepaare. Umge­kehrt geht der Ausgleich das nicht: Kapital­verluste können niemals andere, positive Einkünfte senken.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.02.2023 um 15:14 Uhr
Akkum. Erträge aus fiktiver Veräußerung

@fresszettel: Sind bei thesaurierenden Fonds akkumulierte, ausschüttungsgleiche Erträge bei der Abrechnung mit zu berücksichtigen, wird es schnell sehr unübersichtlich. Oft kann nur ein Steuerberater helfen.
Die “akkumulierten Erträge aus fiktiver Veräußerung i.S. d. §56 InvStG“ sind zum Jahreswechsel 2017/2018 entstanden, als die neue Fondsbesteuerung in Kraft trat.
www.test.de/fondsbesteuerung
Dieser Ertrag ergab sich aus einem fiktiven Verkauf und Wiederankauf, mit dem der Wertzuwachs zwischen Anschaffung bis zum Besteuerungswechsel festgestellt wurde. Dieser fiktive Übergangsgewinn darf bei einem späteren tatsächlichen Verkauf besteuert werden oder (alternativ zur Verlustverrechnung genutzt werden).
Der fiktive Übergangsgewinn bei thesaurierenden Fonds muss allerdings noch um „ausschüttungsgleiche Erträge“ gekürzt werden, falls diese bereits vor 2018 versteuert wurden.
Wer sich die bis zum Veranlagungsjahr 2017 erzielten Thesaurierungen in der Steuererklärung angegeben hat (und damit schon versteuert hat), muss sich über die Steuererklärung zu viel abgeführte Steuern zurückholen. Thesaurierte Erträge von ausländischen ETF mussten Anleger selbst erklären, dafür führte in der Regel nicht die Bank oder der Fonds die Abgeltungssteuer ab.
Wer also zuvor in der Steuererklärung thesaurierte Erträge angegeben hat, kann über die Steuererklärung den Ertrag aus fiktiver Veräußerung korrigieren, muss dafür aber nachweisen können, dass bereits vor 2018 ausschüttungsgleiche Erträge versteuert wurden. Das kann dazu führen, dass sich die steuerpflichtigen Erträge senken oder die Verlustverrechnung optimiert wird

fresszettel am 05.02.2023 um 14:29 Uhr
Akkum. Erträge aus fiktiver Veräußerung

Guten Tag,
beim Verkauf von thesaurierenden ETF werden hat meine Depotbank Steuern auf die "akkumulierten Erträge aus fiktiver Veräußerung im Sinne des §56 InvStG" mit dem Verlusttopf verrechnet. Diese sind in der Steuererklärung in der Summe der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und müssen in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge subtrahiert werden. Dadurch tragen diese Beträge nichts (mehr) zu den Kapitalerträgen bei, sind aber zunächst dennoch vom Verlusttopf abgezogen worden. Wird der Verlusttopf dann entsprechend wieder aufgefüllt? Oder wie kann man verhindern, dass die akkumulierten Erträge aus fiktiver Veräußerung im Sinne des §56 InvStG, die ja in den Jahren zuvor schon steuerlich geltend gemacht wurden, nicht den Verlusttopf "belasten"?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.11.2022 um 15:30 Uhr
Verluste aus Hebel-ETF verrechnen?

@Brummo: Führen Anleger ein Depot bei einer deutschen Depotbank, verrechnet diese automatisch Verluste aus dem Verkauf swap-basierter ETF mit Gewinnen aus dem Verkauf swap-basierter Fonds. Sind Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken entstanden, müssen Anleger die Verlustverrechnung selbst in die Hand nehmen. Dazu beantragen sie bei dem Geldinstitut, bei dem der Verlust im Depot liegt, bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung für das entsprechende Jahr. Mit der Bescheinigung können Anleger ihre Verluste dann in der Anlage KAP geltend machen und verrechnen lassen.

Brummo am 16.11.2022 um 11:24 Uhr
Verluste aus Hebel-ETF verrechnen?

Guten Morgen,
können Sie mir sagen, ob ich Verluste aus dem LU0411075020 (Short-DAX mit 2-fach HEBEL) mit Gewinnen aus dem LU0252634307 (Long-DAX mit 2-fach Hebel) steuerlich verrechnen kann?

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.11.2022 um 13:41 Uhr
Mitnahme von Verlusten ins Folgejahr durch Bank

@frere1234: Nein, ihre Bank überträgt nicht verrechnete Verluste fortwährend in den Verlusttopf für das Folgejahr.