
Eine finanzielle Einbuße tut weh, kann sich aber steuerlich positiv auswirken. Stiftung Warentest erklärt, welche steuerlichen Sonderregeln bei Kapitalverlusten gelten.
Verlustausgleich vor Verlustabzug
Auf Jobsuche, verspekuliert oder zu viel investiert? Manchmal läuft es einfach nicht rund. Übersteigen im Jahr die Aufwendungen die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Steuerlich spricht man dann von negativen Einkünften. Immerhin: Diese senken die Steuerlast, weil sie sich in der Regel mit positiven Einkünften verrechnen lassen. Geben Steuerzahler Miese in ihrer Steuererklärung an, versucht das Finanzamt zunächst, das Minus mit Gewinnen des selben Jahres auszugleichen. Bleibt anschließend trotzdem ein Negativbetrag stehen, geht dieser nicht verloren. Denn der Verlust kann noch mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden: Zum einen mit einem Plus, das im Vorjahr entstanden ist, zum anderen aber auch mit positiven Einkünften der Folgejahre.
Mit Verlusten Steuern sparen – das bietet unser Special
- Tipps und Tricks.
- Wir erklären, wie Sie „negative Einkünfte“ beim Finanzamt geltend machen und wie Sie mit Verlusten aus Investmentfonds, Knock-Out-Zertifikaten, Anleihen und Privatdarlehen umgehen. Sie erfahren anhand von Rechenbeispielen, wie Sie den optimalen Rücktrag eines Verlusts ins Vorjahr berechnen und welche Formalien und Fristen dabei zu beachten sind.
- Hintergrund.
- Wir sagen, welchen besonderen Regeln Verluste aus Geldanlagen folgen, wie die Bank Verluste verrechnet und wann das Finanzamt aktiv wird.
- Heftartikel.
- Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus 12/2019, aktualisiert um Infos aus Finanztest 7/2020.
Sonderregeln bei Verlusten aus Kapitalvermögen
Doch nicht bei allen Verlusten läuft es so einfach. Miese aus Kapitalvermögen haben eine Sonderstellung. Weil bei ihnen nicht die Einkommensteuer anfällt, sondern Abgeltungsteuer, müssen sie bei der Verlustverrechnung getrennt von anderen Einkunftsarten betrachtet werden.
Das macht die Bank
Zunächst beschäftigt sich die Bank damit, ob die Geldanlagen eines Sparers Erträge abwerfen oder nicht. Verkaufen Anleger ein Wertpapier zu einem geringeren Preis, als sie selbst bei Kauf gezahlt haben, fahren sie einen Verlust ein. Um diese auszugleichen, zieht die Bank alle Depots und Konten zusammen, die der Sparer bei ihr innehat. Dabei unterscheidet sie allerdings, woher die Erträge stammen. In unserem Special erklären wir, welche Regeln dafür gelten und was es mit dem Begriff Verlustverrechnungstopf auf sich hat.
Das macht das Finanzamt
Unterhalten Sparer Konten bei unterschiedlichen Banken und wollen Verluste übergreifend verrechnen, klappt das nur im Rahmen der Steuererklärung. Sie müssen dazu rechtzeitig bei der Bank eine Verlustbescheinigung anfordern. Darin weist die Bank die Verluste aus und bucht den entsprechenden Betrag aus dem jeweiligen Verlusttopf aus. Anschließend kann der Anleger die Verluste in der Anlage KAP der Steuererklärung mitteilen. Das Finanzamt gleicht diese dann mit Gewinnen aus, die mit Geldanlagen bei anderen Banken entstanden sind und korrigiert den Steuerabzug. In unserem Special erklären wir ausführlich, wie das funktioniert.
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@Shagrath: Werden die Gewinne und Verluste aus der gleichen Einkunftsart erzielt, Wertpapiergeschäfte und Termingeschäfte gehören zu den Reihenfolge bei Verlusten aus Kapitalvermögen / Sparerpauschbetrag, werden zuerst die Gewinne mit den Verlusten verrechnet. Übersteigen die Verluste den Gewinn, kommt der Sparerpauschbetrag nicht mehr zum Ansatz.
Nur wenn Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten erzielt werden, kommt der Sparerfreibetrag zum Zug. Werden zum Beispiel aus dem Verkauf von Fonds Gewinne erzielt und Verluste aus Vermietung und Verpachtung vorgetragen, zieht das Finanzamt vom Gewinn des Fondsverkaufs den Sparerpauschbetrag ab und verrechnet dann die übrig geblieben Gewinne mit dem Verlustvortrag aus der anderen Einkunftsart. (maa)
Ich habe noch einen größern Verlustvortrag aus Kapitalvermögen (Verluste aus Wertpapieranlagen und Termingeschäften.). Dieser wird regelmäßig beansprucht bei allen positiven Erträgen und mein Sparerpauschbetrag verbleibt ungenutzt.
Kann ich über die Verlustbescheinigung wieder meinen Sparerpauschbetrag nutzen und nur dann die Altverluste per Veranlagung in Anspruch nehmen wenn die Erträge den Sparerpauschbetrag übersteigen?
Ich muss wg. eines Freibetrages ohnehin jedes Jahr veranlagen.
Wenn sich das BMF mit den Erlassen noch sehr viel Zeit lässt, könnte es für von Totalverlusten betroffene Anleger bereits zu spät sein.
@MaQn: Vielen Dank für Ihre Hinweise. Wir sind an dem Thema dran und werden unsere Leser auf dem Laufenden halten, sobald es die ersten Erlasse hierzu gibt. (TK)
Noch schlimmer wird es 2021, wenn die negativ geschlossenen Optionen bei z.B. 400.000€ liegen würden. Das Konto wäre auf 30.000€ geschrumpft und trotzdem wären die Steuern von 92.612 € fällig.
Bereits in 2020 droht dieses Szenario, wenn jemand nach anfänglich erfolgreichen Geschäften einen Totalverlust erleiden sollte. Im schlimmsten Fall könnte er sein gesamtes Konto verlieren und dürfte dann auch noch Abgeltungssteuern zahlen.
Bitte helfen sie dabei, dass so viele Kapitalanleger wie möglich von dieser Gefahr erfahren.
Diese drohende Vernichtung von Kleinvermögen muss mit aller Macht verhindert werden.
Können Sie dazu beitragen?