Wer seinen Job verliert, erhält Arbeitslosengeld nur auf Grundlage der tariflich festgelegten Arbeitszeit, auch wenn er regelmäßig mehr gearbeitet hat, als der Tarifvertrag vorsieht. Das Bundessozialgericht (Az. B 11 AL 43/ 01 R) bestätigte mit dieser Entscheidung ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Ein Lkw-Fahrer wurde arbeitslos und war mit der vom Arbeitsamt für die Berechnung des Arbeitslosengelds angesetzten tariflichen Arbeitszeit von 56,5 Stunden pro Woche nicht einverstanden. Er verklagte das Amt. Es sollte die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von wöchentlich 70 Stunden zugrunde legen und ihm damit höheres Arbeitslosengeld zahlen.
Das BSG vertrat aber die Auffassung des Arbeitsamts, dass nach dem Arbeitsförderungsgesetz nur die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen sei, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.
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