- Unterlagen. Werfen Sie nichts weg. Im Zweifel hilft gerade eine Beraternotiz aus der Beweisnot.
- Protokoll. Ein seriöser Berater schreibt und unterschreibt ein Protokoll. Es sollte Ihre Vermögenswerte auflisten (Immobilien, Policen, Fonds) und konkreten Ziele enthalten („mehr Rente“). Auslegbare Begriffe wie „chancenorientiert“ helfen nur dem Berater. Anlageinfos gehören ins Protokoll: Prospekt, Hinweise auf Marktprüfungsberichte, Ratings, Pressemeldungen und notierte mündliche Einschätzungen.
- Versicherung. Lassen Sie sich vom Berater dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen.
- Zeugen. Lassen Sie einen Zeugen Notizen machen. Beraterhinweise („Das ist unnötig“) sollten misstrauisch machen.
- Anwalt. Bei Verdacht auf Beratungsfehler kann ein Anwalt durch Nachfragen die Beweissituation verbessern.
- Verjährung. Ansprüche wegen Beratungsfehlern verjähren seit der Schuldrechtsreform 2002 drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Anleger vom Beratungsfehler wusste oder hätte wissen können. In Fällen, in denen die falsche Beratung vor 2002 stattgefunden hat, ist regelmäßig Ende 2004 Schluss. Erfährt ein Anleger erst nach 2004 von den Fehlern und konnte vorher nicht davon wissen, gilt die Frist bis spätetens Ende 2011.
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Die Nummer 1 gerät ins Schlingern
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