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Prüf­institute: Neutralitäts­verpflichtung

Mit der Über­nahme von Prüf­aufträgen für die Stiftung Warentest müssen Prüf­institute eine Neutralitäts­verpflichtung abgeben. Hier finden Sie den Text der Erklärung und das entsprechende Formular zum Download.

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1) Der Auftragnehmer versichert, dass er die Gewähr für eine unpar­teiische, unabhängige und nicht an eigenen oder Interessen Dritter orientierte Erfüllung seines Auftrages bietet und den Auftrag ohne Rück­sicht auf die Interessen gegebenenfalls betroffener Anbieter/Hersteller von Produkten der zu unter­suchenden Produkt­gruppe oder auf sons­tige sach­fremde Anliegen Dritter neutral und ergebnis­offen erfüllen wird.

2) Der Auftragnehmer sichert insbesondere zu, nicht in enger Beziehung zu einem oder mehreren Anbietern/Herstel­lern der in die Unter­suchung einbezogenen Produkte zu stehen. Eine enge Beziehung ist etwa dann anzu­nehmen, wenn

  • er über­wiegend für nur einen Anbieter/Hersteller der zu unter­suchenden Produkte tätig oder sonst von ihm abhängig ist oder
  • er mit einem Anbieter/Hersteller der zu unter­suchenden Produkte personell oder organisatorisch verflochten oder wirt­schaftlich an ihm beteiligt ist oder
  • ein Anbieter/Hersteller (einschließ­lich der Inhaber, gesetzlicher Vertreter, Organ­mitglieder, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen) mit dem Prüf­institut personell oder organisatorisch verflochten oder wirt­schaftlich an ihm beteiligt ist oder
  • er an der Konzeption, Entwick­lung und/oder Vermarktung der zu unter­suchenden Produkte während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren vor Auftrags­er­teilung wissentlich beteiligt war oder ist.

Der Auftragnehmer sichert zudem zu, weder als Anbieter noch als Hersteller eines Produktes der zu unter­suchenden Gruppe tätig zu sein.

3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Auftrags­verhält­nisses in der untersuchten Produkt­gruppe keine direkte oder indirekte Tätig­keit für Dritte zu entfalten, die mit der Stiftung im Wett­bewerb als Test­ver­anstalter stehen. Er wird zu Produkten der in die Unter­suchung einbezogenen Gruppe von Anbietern/Herstel­lern während der Dauer des Auftrags­verhält­nisses weder Prüf­aufträge ähnlicher Prüftiefe – seien es Einzel- oder vergleichende Prüfungen – noch Aufträge über Entwick­lungs­leistungen annehmen. Dabei gilt als Dauer des Auftrags­verhält­nisses die Zeitspanne zwischen der Auf-tragser­teilung und dem Ablauf eines Monats nach Abgabe des Prüfbe­richts. Sollte ein solcher Auftrag bereits vorher entstanden sein, ist die Stiftung hierüber ohne Nennung des Auftrag­gebers zu informie-ren.

4) Der Auftragnehmer erklärt, keine Gesell­schafter- oder Geschäfts­führer­tätig­keit bei Dritten, die mit der Stiftung im Wett­bewerb als Test­ver­anstalter stehen, auszuüben. Er erklärt außerdem, dass er auch keine kapital­mäßige Beteiligung bei Wett­bewerbern der Stiftung hält, wenn ihm hier­durch faktisch die Möglich­keit einge­räumt ist, Einfluss auf deren Geschäfts­tätig­keit zu nehmen.

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