Mit der Übernahme von Prüfaufträgen für die Stiftung Warentest müssen Prüfinstitute eine Neutralitätsverpflichtung abgeben. Hier finden Sie den Text der Erklärung und das entsprechende Formular zum Download.
1) Der Auftragnehmer versichert, dass er die Gewähr für eine unparteiische, unabhängige und nicht an eigenen oder Interessen Dritter orientierte Erfüllung seines Auftrages bietet und den Auftrag ohne Rücksicht auf die Interessen gegebenenfalls betroffener Anbieter/Hersteller von Produkten der zu untersuchenden Produktgruppe oder auf sonstige sachfremde Anliegen Dritter neutral und ergebnisoffen erfüllen wird.
2) Der Auftragnehmer sichert insbesondere zu, nicht in enger Beziehung zu einem oder mehreren Anbietern/Herstellern der in die Untersuchung einbezogenen Produkte zu stehen. Eine enge Beziehung ist etwa dann anzunehmen, wenn
- er überwiegend für nur einen Anbieter/Hersteller der zu untersuchenden Produkte tätig oder sonst von ihm abhängig ist oder
- er mit einem Anbieter/Hersteller der zu untersuchenden Produkte personell oder organisatorisch verflochten oder wirtschaftlich an ihm beteiligt ist oder
- ein Anbieter/Hersteller (einschließlich der Inhaber, gesetzlicher Vertreter, Organmitglieder, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) mit dem Prüfinstitut personell oder organisatorisch verflochten oder wirtschaftlich an ihm beteiligt ist oder
- er an der Konzeption, Entwicklung und/oder Vermarktung der zu untersuchenden Produkte während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren vor Auftragserteilung wissentlich beteiligt war oder ist.
Der Auftragnehmer sichert zudem zu, weder als Anbieter noch als Hersteller eines Produktes der zu untersuchenden Gruppe tätig zu sein.
3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Auftragsverhältnisses in der untersuchten Produktgruppe keine direkte oder indirekte Tätigkeit für Dritte zu entfalten, die mit der Stiftung im Wettbewerb als Testveranstalter stehen. Er wird zu Produkten der in die Untersuchung einbezogenen Gruppe von Anbietern/Herstellern während der Dauer des Auftragsverhältnisses weder Prüfaufträge ähnlicher Prüftiefe – seien es Einzel- oder vergleichende Prüfungen – noch Aufträge über Entwicklungsleistungen annehmen. Dabei gilt als Dauer des Auftragsverhältnisses die Zeitspanne zwischen der Auf-tragserteilung und dem Ablauf eines Monats nach Abgabe des Prüfberichts. Sollte ein solcher Auftrag bereits vorher entstanden sein, ist die Stiftung hierüber ohne Nennung des Auftraggebers zu informie-ren.
4) Der Auftragnehmer erklärt, keine Gesellschafter- oder Geschäftsführertätigkeit bei Dritten, die mit der Stiftung im Wettbewerb als Testveranstalter stehen, auszuüben. Er erklärt außerdem, dass er auch keine kapitalmäßige Beteiligung bei Wettbewerbern der Stiftung hält, wenn ihm hierdurch faktisch die Möglichkeit eingeräumt ist, Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit zu nehmen.