Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, hat durch Urkunde vom 4. Dezember 1964 die „Stiftung Warentest“ als Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet und ihr am gleichen Tage eine Satzung gegeben. Hier die aktuelle Version der Satzung (Stand: 1. Mai 2019).
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Warentest“.
(2) Sie ist rechtsfähig und hat ihren Sitz in Berlin. Sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Verbraucherschutz. Sie
- unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und privaten sowie individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen,
- stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen,
- klärt die Verbraucher über Möglichkeiten und Techniken der optimalen privaten Haushaltsführung, über eine rationale Einkommensverwendung sowie über von ihr als fundiert erkannte wissenschaftliche Erkenntnisse des gesundheits- und umweltbewussten Verhaltens auf.
(2) Der Stiftung obliegt nicht die politische Vertretung von Verbraucherinteressen.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, die die Stiftung selbst durchführt oder von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen lässt,
- Veröffentlichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse.
- Darüber hinaus darf die Stiftung Erkenntnisse und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art verbreiten.
(4) Zur Erörterung von Fach- und methodischen Fragen, soweit sie der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen, soll die Stiftung in Institutionen der Normung und in vergleichbaren Einrichtungen mitwirken, ferner kann sie wissenschaftliche oder öffentliche Veranstaltungen durchführen.
Die Stiftung kann wissenschaftliche Arbeiten, die mit der Durchführung vergleichender Untersuchungen von Waren und Leistungen und der Verbreitung ihrer Ergebnisse in Zusammenhang stehen, anregen und fördern.
(5) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung mit in- und ausländischen sowie internationalen Institutionen zusammenarbeiten, insbesondere Untersuchungen durchführen, deren Ergebnisse verbreiten sowie Erfahrungen und Arbeitsergebnisse austauschen, bei Untersuchungen jedoch nur unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3. Sie kann die Mitgliedschaft in Vereinigungen solcher Institutionen erwerben. Sie darf ihre Mitgliedsrechte nur unter Beachtung des § 2 Abs. 2 ausüben.
(6) Die Gründung neuer Einrichtungen ist der Stiftung gestattet, wenn dies dem Stiftungszweck dient und die Stifterin zustimmt. Entsprechendes gilt für die Beteiligung oder die Mitgliedschaft bei bereits bestehenden Einrichtungen. Die Gründung von Zweigstellen zur Verbraucherberatung ist ausgeschlossen.
§ 3 Geschäftsjahr und Haushaltsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 4 Stiftungsmittel und deren Verwendung
(1) Das Stiftungskapital (Stiftungsvermögen im Sinne des § 3 Stiftungsgesetz Berlin) beträgt nach dem Stand vom 1. Januar 2018 EUR 180 Millionen. Zustiftungen, Zuwendungen und freie Rücklagen gemäß Abs. 3 Satz 3 wachsen mit Zustimmung des Vorstands unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Verwaltungsrates dem Stiftungskapital zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.
(2) Der Stiftung wird zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von der Stifterin jährlich ein Festbetrag als Zuwendung nach Maßgabe der Haushaltspläne des Bundes zur Verfügung gestellt.
(3) Das Stiftungskapital nach Absatz 1 ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungskapital wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Absatz 1 Nr. 3 Abgabenordnung dem Stiftungskapital zuführen. Die Erträge des Stiftungsvermögens, die von der Stiftung durch Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen erzielten Erträge, die Mittel gemäß Absatz 2 und sonstige nicht dem Stiftungskapital zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erreichung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Rücklagen im Sinne der Vorschriften des § 62 Absatz 1 Abgabenordnung zu bilden.
(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Zur Aufnahme eines Darlehens ist die Stiftung nur dann berechtigt, wenn zu erwarten ist, dass sie die Tilgung des Darlehens und die Zinsen aus eigenen Einnahmen bestreiten kann. Als Einnahmen gelten nur die Erlöse aus der entgeltlichen Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse. Die Aufnahme von Darlehen ist der Stifterin unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind
der Vorstand (§ 6),
der Verwaltungsrat (§ 7),
das Kuratorium (§§ 8, 9).
§ 6 Der Vorstand und seine Aufgaben
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt ihre Geschäfte. Ihm obliegt insbesondere alle Tätigkeit, die geeignet ist, den Stiftungszweck zu erreichen und zu fördern.
(2) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern. Über die jeweilige Zahl entscheidet der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Stifterin. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten jeweils zwei von ihnen die Stiftung gemeinschaftlich.
(3) Die Geschäftsführung wird von allen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich wahrgenommen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Stifterin berufen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, über deren Höhe der Verwaltungsrat entscheidet. Vorstandsmitglieder bestellt der Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Verwaltungsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Verwaltungsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(5) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur Objektivität und Neutralität und der Wegfall von Zuschüssen der Stifterin gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung, wenn durch diesen der Fortbestand der Stiftung gefährdet wird. Die Abberufung erfolgt durch den Verwaltungsrat nach Anhörung der Stifterin.
(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen eine Nebentätigkeit nur dann ausüben, wenn der Verwaltungsrat schriftlich in solche Nebentätigkeiten eingewilligt hat. Dies ist der Stifterin mitzuteilen. Schriftstellerischer, wissenschaftlicher, einer Lehr- oder einer freiberuflichen Tätigkeit soll der Verwaltungsrat die Einwilligung nur versagen, wenn die Tätigkeit der Stiftung Nachteile bringen kann oder einen Umfang annimmt, der die Erfüllung der den Vorstandsmitgliedern für die Stiftung obliegenden Tätigkeit gefährdet. Der Verwaltungsrat kann die Einwilligung zu Nebentätigkeiten widerrufen; bei schriftstellerischer, wissenschaftlicher, einer Lehr- oder einer freiberuflichen Tätigkeit nur dann, wenn Gründe vorliegen, die den Verwaltungsrat berechtigen würden, seine Einwilligung zu solcher Tätigkeit zu versagen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
§ 7 Der Verwaltungsrat und seine Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat vertritt die Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und kann dazu den Vorstand jederzeit zum Bericht auffordern und sich über die Angelegenheiten der Stiftung selbst unterrichten, insbesondere alle Unterlagen der Stiftung jederzeit einsehen, sich daraus Auszüge anfertigen oder anfertigen lassen. Er kann bestimmte Arten von Geschäften bezeichnen, für deren Wirksamkeit der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(2) Der Verwaltungsrat der Stiftung besteht aus sieben Personen.
(3) Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen sein, die die Gewähr für eine unabhängige Ausübung dieser Tätigkeit geben. Insbesondere muss gesichert sein, dass Konflikte mit Unternehmensinteressen ausgeschlossen sind. Mitglieder des Verwaltungsrates sollen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf für die Verwirklichung des Stiftungszwecks wesentlichen Sachgebieten besitzen. Sie dürfen zu Beginn der Amtszeit noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Stifterin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Bei jeder Neuberufung sollen mindestens zwei der bisherigen Mitglieder ausscheiden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt die Ersatzberufung nur bis zum Ablauf der Amtszeit aller übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(5) Bei der Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates soll die Stifterin eine vom Kuratorium unter Berücksichtigung von Absatz 3 mit Stimmenmehrheit beschlossene, mindestens vierzehn Namen enthaltende Vorschlagsliste berücksichtigen, die der Stifterin zusammen mit einer Stellungnahme des Verwaltungsrates vorzulegen ist. Der Verwaltungsrat kann der Vorschlagsliste des Kuratoriums weitere Namen Dritter hinzufügen. Die Stifterin soll bei ihrer Berufung Personen aus verschiedenen Sachgebieten berücksichtigen. Während der Amtszeit des Verwaltungsrates erforderliche Nachberufungen für ausscheidende Verwaltungsratsmitglieder erfolgen auf Grundlage der der Stifterin vorgelegten Vorschlagsliste. Die übrigen Bestimmungen gelten entsprechend.
(6) Zur konstituierenden Sitzung eines neu berufenen Verwaltungsrates lädt der Vorsitzende des Kuratoriums ein. Er bestimmt für die Sitzung die Tagesordnung, eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des neuen Vorsitzenden.
(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer seiner Wahlperiode. Die Wahl bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Kommt eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Kommt auch bei dieser Wahl eine Mehrheit nicht zustande, hat der Sitzungsleiter zu einer weiteren Sitzung einzuladen, in der dasjenige Verwaltungsratsmitglied gewählt ist, das die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Sitzung muss mindestens zwei Wochen nach der ersten Sitzung liegen. Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Niederlegung des Vorsitzes oder der Stellvertretung oder dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder des Stellvertreters nicht zustande, so ernennt die Stifterin einen neuen Vorsitzenden oder neuen Stellvertreter. Die Abstimmungen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
(8) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit und grundsätzlich in Sitzungen. Mit Zustimmung von zwei Drittel seiner Mitglieder kann der Verwaltungsrat seine Beschlüsse auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie, stellt die Ergebnisse der Abstimmungen fest und entscheidet im Falle der Stimmengleichheit; ist er verhindert, nimmt der Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats seine Aufgaben wahr. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Im Übrigen gibt sich der Verwaltungsrat seine Geschäftsordnung selbst.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Stifterin bestimmt wird, sowie auf Erstattung der mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Reisekosten in Anlehnung an das jeweils für die leitenden Mitarbeiter der Stiftung geltende Reisekostenrecht.
(10) Ein Mitglied des Verwaltungsrates scheidet aus, wenn festgestellt wird, dass ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorliegt, insbesondere
a) in seiner Person die in Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder
b) seine bisherige Amtsführung ernsthafte Befürchtungen für ein dem Stiftungszweck abträgliches Verhalten begründet.
Die Feststellung kann nur von der Stifterin nach Anhörung des Kuratoriums getroffen werden. Dem Verwaltungsratsmitglied ist zuvor Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
§ 8 Das Kuratorium und seine Aufgaben
(1) Das Kuratorium berät Vorstand und Verwaltungsrat unbeschadet der ihm nach dieser Satzung sonst zugewiesenen Befugnisse in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen. Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe und haben die Mitglieder des Kuratoriums das Recht, dem Vorstand Vorschläge für Untersuchungsvorhaben und ihre Durchführung zu machen. Das Kuratorium wirkt darauf hin, dass bei der Anlage und Durchführung der Untersuchungen sowie der Darstellung, Erläuterung und Veröffentlichung der Ergebnisse ein Höchstmaß an Sachgerechtigkeit und Klarheit erreicht wird.
(2) Der Vorstand hat das Kuratorium schriftlich mindestens 18 Kalendertage vor einer Sitzung über vergleichende Untersuchungsvorhaben zu unterrichten, die die Stiftung allein oder zusammen mit anderen Institutionen durchzuführen beabsichtigt. Das Kuratorium kann gegen die Durchführung eines Vorhabens in der Sitzung Widerspruch erheben.
Im Falle eines Widerspruchs kann der Vorstand das Vorhaben in einer (weiteren) Sitzung des Kuratoriums erneut zur Beratung stellen. Gegen den alsdann mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder erhobenen, schriftlich zu begründenden Widerspruch darf der Vorstand Untersuchungsvorhaben nur verwirklichen, wenn der Verwaltungsrat einstimmig seine Zustimmung erteilt.
Entsprechendes gilt für die Übernahme von Ergebnissen vergleichender Untersuchungen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Beschlussfassung über einzelne Vorhaben durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Dieses Verfahren ist genehmigt, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zugestimmt hat. In diesem Fall gilt das Vorhaben als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb der genannten Frist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen widersprochen worden ist. Hat das Kuratorium dem schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt oder dem Vorhaben widersprochen, so kann der Vorstand es bei der nächsten Sitzung erneut behandeln lassen.
(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von einer Unterrichtung des Kuratoriums gemäß Absatz 2 ausnahmsweise absehen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die Objektivität und Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse beeinträchtigt werden. Die Unterrichtung des Kuratoriums und die Einberufung eines Fachbeirates sind unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe, spätestens aber vor Redaktionsschluss, nachzuholen. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2 von Satz 2 an entsprechend.
(4) Das Kuratorium wirkt bei der Berufung von Fachbeiräten (§ 10 Abs. 1 und 2) mit. Es kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und zur Beurteilung von Fachfragen Sachverständige beiziehen. Es soll Sachverständige hinzuziehen, wenn dies für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich erscheint.
(5) Das Kuratorium beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in einer Sitzung anwesenden Mitglieder oder im Fall schriftlicher Abstimmung (die zulässig ist, wenn ihr nicht die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums widerspricht) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(6) Das Kuratorium gibt sich im Benehmen mit dem Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung.
(7) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand, der Verwaltungsrat oder wenigstens vier Kuratoriumsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies beantragen. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder ein von ihm Beauftragter teil. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Kuratoriums hängt davon nicht ab. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind teilnahmeberechtigt.
§ 9 Mitgliedschaft im Kuratorium
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifterin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Die Mitglieder dürfen zu Beginn der Amtszeit noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt die Ersatzberufung nur bis zum Ablauf der Amtszeit aller übrigen Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils achtzehn Monate nach der Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates berufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt zur konstituierenden Sitzung ein und bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung. Er eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium besteht aus 18 Mitgliedern. Sie sollen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf für die Verwirklichung des Stiftungszwecks wesentlichen Sachgebieten besitzen.
(4) Sechs Mitglieder des Kuratoriums müssen Personen sein, die die Gewähr für eine unabhängige Ausübung dieser Tätigkeit geben. Insbesondere muss die Gewähr gegeben sein, dass Konflikte mit Unternehmensinteressen ausgeschlossen sind. Mindestens drei dieser Personen sollen auf einem für die Verwirklichung des Stiftungszwecks wichtigen Fachgebiet eine Qualifikation von wissenschaftlichem Rang oder besondere Erfahrungen besitzen.
(5) Die weiteren zwölf Mitglieder des Kuratoriums werden aus den Gruppen der Verbraucher und der anbietenden Wirtschaft vorgeschlagen:
a) sechs Mitglieder aus der Gruppe der Verbraucher, und zwar
aa) fünf Mitglieder, benannt vom Verbraucherzentrale Bundesverband, davon drei Mitglieder aus dem Kreis der Verbraucherzentralen,
bb) ein Mitglied, benannt vom Deutschen Gewerkschaftsbund;
b) sechs Mitglieder aus der Gruppe der anbietenden Wirtschaft, und zwar
aa) zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Deutschen Industrie im Einvernehmen mit dem Markenverband,
bb) ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
cc) ein Mitglied, benannt vom Handelsverband Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels sowie dem Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen,
dd) ein Mitglied, benannt vom Zentralverband des Deutschen Handwerks im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft und dem Freien Ausschuss der Deutschen Genossenschaftsverbände,
ee) ein Mitglied, benannt von der Deutschen Kreditwirtschaft im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.
Die Stifterin soll sich an die Vorschläge der genannten Verbände und Organisationen halten. Sie kann Kuratoriumsmitglieder von sich aus berufen, wenn Vorschläge nicht binnen acht Wochen ab Aufforderung eingereicht werden.
(6) Für jedes Kuratoriumsmitglied wird ein Vertreter berufen, der das ordentliche Mitglied für den Fall seiner Verhinderung vertritt. Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung festzustellen, welche Mitglieder verhindert sind und nach Satz 1 vertreten werden; diese Feststellung ist für den Verhinderten verbindlich. Der Vertreter hat das Recht, auch sonst an Kuratoriumssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7)Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Kommt eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Die Abstimmungen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 erfüllen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt etwa erforderlichen Schriftwechsel mit dem Vorstand und dem Verwaltungsrat. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit dieser nicht im Einzelfall anders beschließt. Ist der Vorsitzende verhindert, so nimmt der Stellvertreter seine Aufgaben wahr.
(8) Die Stifterin kann auch vor Ablauf der Amtszeit ein Kuratoriumsmitglied abberufen, wenn die vorschlagende Organisation dies verlangt. Mit dem Vorschlag auf Abberufung ist der Vorschlag auf die Berufung eines neuen Mitgliedes zu verbinden.
(9) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erhalten je Sitzungstag ein für alle Mitglieder gleich hoch bemessenes Sitzungsgeld sowie Erstattung der notwendigen Reisekosten in Anlehnung an das jeweils für die leitenden Mitarbeiter der Stiftung geltende Reisekostenrecht. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Vorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung, die der Verwaltungsrat festsetzt; sie steht dem Stellvertreter zu, wenn dieser den Vorsitzenden länger als drei Monate vertritt.
§ 10 Die Fachbeiräte und ihre Aufgaben
(1) Die Fachbeiräte beraten die Stiftung im Falle vergleichender Untersuchungsvorhaben bei der sachgerechten Auswahl der zu untersuchenden Produkt- und Dienstleistungssegmente, der Festlegung der für die Verbraucher wichtigen Eigenschaften, der Verwendung geeigneter Prüfverfahren, der Grundzüge der Bewertung sowie der sachgerechten Darstellung der Prüfergebnisse. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums auf die Berufung eines Fachbeirats verzichten.
(2) Die Fachbeiräte bestehen aus jeweils drei bis zehn geeigneten Fachleuten und werden durch die Stiftung von Fall zu Fall für einzelne Untersuchungsvorhaben oder für eine Reihe von miteinander im Zusammenhang stehende Untersuchungsvorhaben berufen. Dabei sind die Vorschläge des Kuratoriums zu berücksichtigen. Von den im Kuratorium repräsentierten Gruppen der Verbraucher, der anbietenden Wirtschaft und der neutralen Sachverständigen soll in jeden Fachbeirat wenigstens ein benanntes Mitglied berufen werden.
(3) Der Vorstand stellt im Benehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Fachbeiräte auf, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(4) Die Mitgliedschaft in den Fachbeiräten ist ehrenamtlich. Die Reisekosten können auf Antrag erstattet werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates, des Kuratoriums und der Fachbeiräte haben über die ihnen in dieser Eigenschaft zugehenden vertraulichen Informationen, insbesondere über alle Untersuchungsvorhaben der Stiftung in allen Bearbeitungsstufen bis zu der vom Vorstand autorisierten Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse, gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren, soweit die sachgerechte Behandlung und Durchführung der Vorhaben keine Ausnahmen erforderlich machen.
Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachbeiräte dürfen sich jedoch hinsichtlich der ihnen zugehenden Informationen mit Sachverständigen ihrer Gruppe bzw. Branche beraten, soweit dies im Rahmen der sachkundigen Behandlung erforderlich ist.
(2) Mit den vom Kuratorium beigezogenen Sachverständigen (§ 8 Abs. 4) und den beauftragten Prüfinstituten sowie mit allen sonst beteiligten Dritten (z. B. Film-Aufnahmeteams) ist die vorhabenbezogene Verschwiegenheitspflicht nach Maßgabe des Absatzes 1 vertraglich zu vereinbaren. Den Arbeitnehmern der Stiftung ist sie, neben der allgemeinen Arbeitnehmerverschwiegenheitspflicht, in den Arbeitsverträgen gesondert aufzuerlegen.
(3) Beabsichtigen Dritte, über eine Untersuchung der Stiftung in eigener redaktioneller Verantwortung mittels Film oder in elektronischen Medien zu berichten, so darf der Vorstand Aufnahmen nur zulassen, wenn die Berichterstattung ohne diese Aufnahmen den Anforderungen des § 2 Abs. 3 (2. Spiegelstrich) nicht oder nicht voll entsprechen würde und sichergestellt ist, dass die Veröffentlichung (Sendung) erst nach Abschluss der Auswertung sämtlicher Untersuchungsergebnisse stattfindet.
(4) Im Falle eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht können, im Falle vorsätzlichen oder wiederholten grob fahrlässigen Verstoßes müssen
Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates, des Kuratoriums und der Fachbeiräte mit sofortiger Wirkung abberufen werden, und zwar
a) Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungsrat,
b) Mitglieder eines Fachbeirates vom Vorstand,
c) im übrigen von der Stifterin
Anstellungs- und Arbeitsverhältnisse fristlos gekündigt werden.
Bei Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Stifterin, bei Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist das Kuratorium und bei Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums ist der Verwaltungsrat vorher anzuhören.
§ 12 Beschränkung von Einnahmen
(1) Anzeigen gewerblicher Unternehmen oder von Vereinigungen solcher Unternehmen darf die Stiftung weder entgeltlich noch unentgeltlich veröffentlichen.
(2) Die Stiftung darf Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch die Unabhängigkeit ihrer Arbeit nicht gefährdet wird. Die Annahme bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Die entgeltliche wie die unentgeltliche Abgabe von bereits veröffentlichten Untersuchungsergebnissen und neutralisierten Prüfberichten ist der Stiftung gestattet.
§ 13 Wirtschaftsplan
(1) Der Verwaltungsrat billigt jährlich im Voraus den vom Vorstand nach den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens aufgestellten Wirtschaftsplan. Dabei sind alle relevanten Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung der Stiftung im kommenden Geschäftsjahr zu veranschlagen. Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Wirtschaftsplanes nachzuweisen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Die Stiftung hat ihre Finanzen nach kaufmännischen Regeln ordnungsgemäß einzurichten. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 14 Jahresabschluss
Der Vorstand erteilt dem Wirtschaftsprüfer nach Zustimmung des Verwaltungsrates den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses. Der Verwaltungsrat nimmt den nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu erstellenden Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zur Kenntnis. Er beschließt über die Feststellung des vom Vorstand aufgestellten und unterzeichneten Jahresabschlusses und über die Entlastung des Vorstands. Der Verwaltungsrat kann den beauftragten Wirtschaftsprüfer zur Berichterstattung und Auskunftserteilung zu der Sitzung hinzuziehen, in der über die Feststellung zu beschließen ist.
§ 15 Rechte der Stifterin und des Bundesrechnungshofes
(1) Die Stiftung hat der Stifterin ihren jährlichen Wirtschaftsplan sofort nach Feststellung durch den Verwaltungsrat zur Unterrichtung vorzulegen und ihr sowie der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach dessen Billigung durch den Verwaltungsrat den Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zugänglich zu machen, außerdem jährlich einen vom Vorstand unterzeichneten Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.
(2) Die Stifterin ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kuratoriums einen nicht stimmberechtigten Vertreter zu entsenden. Sie ist über die Termine der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kuratoriums rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Stifterin und der Bundesrechnungshof sind berechtigt, an Ort und Stelle oder an ihrem Sitz zu prüfen, ob die Stiftung die von der Stifterin geleisteten Zahlungen ihrem Zweck entsprechend verwendet hat. Hierzu gewährt ihnen die Stiftung die Einsicht in ihre Bücher und Belege und erteilt alle erforderlichen Auskünfte. Die Aufbewahrungsfristen für Bücher und Belege richten sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungen können sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erstrecken, soweit es die Stifterin oder der Bundesrechnungshof zur Durchführung seiner Prüfung für erforderlich hält.
§ 16 Änderung der Satzung
(1) Die Satzung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung der Stifterin geändert werden; das Kuratorium ist zu hören. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder. Eine Änderung des Stiftungszweckes (§ 2) kann nur beschlossen werden, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint.
(2) Der Beschluss über eine Änderung der Satzung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen; er wird erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
§ 17 Aufhebung der Stiftung
(1) Die Stiftung kann durch übereinstimmende Beschlüsse von Verwaltungsrat und Kuratorium aufgelöst oder aufgehoben werden. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von je zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums. Gegen den Widerspruch der Stifterin kann die Stiftung nicht aufgehoben werden. Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn er nicht binnen acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Beschlüsse erhoben wird.
(2) Die Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Genehmigung vorzulegen; sie werden erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
§ 18 Verwendung des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist der nach Tilgung ihrer Verbindlichkeiten als Stiftungsvermögen verbleibende Überschuss bis zur Höhe des Stiftungskapitals (§ 4 Abs. 1) und ein etwa verbleibender weiterer Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die sie an die Stiftung erbracht hat, an die Stifterin abzuführen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nach Anhörung des Kuratoriums an eine im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung steuerbefreite Körperschaft abzuführen, die es für steuerbegünstigte Zwecke der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes zu verwenden hat.
§ 19 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der allgemeinen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der Gesetze.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde folgt.