Die Stiftung

Satzung: Die Grund­lagen der Testarbeit

Die Bundes­republik Deutsch­land, vertreten durch den Bundes­minister für Wirt­schaft, hat durch Urkunde vom 4. Dezember 1964 die „Stiftung Warentest“ als Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet und ihr am gleichen Tage eine Satzung gegeben. Hier die aktuelle Version der Satzung (Stand: 1. Mai 2019).

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§ 1 Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Warentest“.

(2) Sie ist rechts­fähig und hat ihren Sitz in Berlin. Sie verfolgt unmittel­bar und ausschließ­lich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begüns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

§ 2 Stiftungs­zweck

(1) Die Stiftung ist selbst­los tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaftliche Zwecke. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Verbraucher­schutz. Sie

  • unter­richtet die Öffent­lich­keit über objekti­vierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchs­wertes sowie der Umwelt­verträglich­keit von Waren und privaten sowie individuell nutz­baren öffent­lichen Leistungen,
  • stellt der Öffent­lich­keit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Markt­beurteilung beitragen,
  • klärt die Verbraucher über Möglich­keiten und Techniken der optimalen privaten Haus­halts­führung, über eine rationale Einkommens­verwendung sowie über von ihr als fundiert erkannte wissenschaftliche Erkennt­nisse des gesund­heits- und umwelt­bewussten Verhaltens auf.

(2) Der Stiftung obliegt nicht die politische Vertretung von Verbraucher­interessen.

(3) Der Stiftungs­zweck wird verwirk­licht insbesondere durch

  • Unter­suchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beur­teilung gewähr­leistenden Ausmaß, die die Stiftung selbst durch­führt oder von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durch­führen lässt,
  • Veröffent­lichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeits­ergeb­nisse.
  • Darüber hinaus darf die Stiftung Erkennt­nisse und Informationen von allgemeinem Verbraucher­interesse durch Kommunikations­mittel aller Art verbreiten.

(4) Zur Erörterung von Fach- und metho­dischen Fragen, soweit sie der Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks dienen, soll die Stiftung in Institutionen der Normung und in vergleich­baren Einrichtungen mitwirken, ferner kann sie wissenschaftliche oder öffent­liche Veranstaltungen durch­führen.

Die Stiftung kann wissenschaftliche Arbeiten, die mit der Durch­führung vergleichender Unter­suchungen von Waren und Leistungen und der Verbreitung ihrer Ergeb­nisse in Zusammen­hang stehen, anregen und fördern.

(5) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Zweck­bestimmung mit in- und ausländischen sowie interna­tionalen Institutionen zusammen­arbeiten, insbesondere Unter­suchungen durch­führen, deren Ergeb­nisse verbreiten sowie Erfahrungen und Arbeits­ergeb­nisse austauschen, bei Unter­suchungen jedoch nur unter Berück­sichtigung des § 2 Abs. 3. Sie kann die Mitgliedschaft in Vereinigungen solcher Institutionen erwerben. Sie darf ihre Mitglieds­rechte nur unter Beachtung des § 2 Abs. 2 ausüben.

(6) Die Gründung neuer Einrichtungen ist der Stiftung gestattet, wenn dies dem Stiftungs­zweck dient und die Stifterin zustimmt. Entsprechendes gilt für die Beteiligung oder die Mitgliedschaft bei bereits bestehenden Einrichtungen. Die Gründung von Zweigstellen zur Verbraucherberatung ist ausgeschlossen.

§ 3 Geschäfts­jahr und Haus­halts­jahr

Das Geschäfts­jahr der Stiftung ist das Kalender­jahr.

§ 4 Stiftungs­mittel und deren Verwendung

(1) Das Stiftungs­kapital (Stiftungs­vermögen im Sinne des § 3 Stiftungs­gesetz Berlin) beträgt nach dem Stand vom 1. Januar 2018 EUR 180 Millionen. Zustiftungen, Zuwendungen und freie Rück­lagen gemäß Abs. 3 Satz 3 wachsen mit Zustimmung des Vorstands unter Wahrung der Mitwirkungs­rechte des Verwaltungs­rates dem Stiftungs­kapital zu, soweit diese ausdrück­lich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.

(2) Der Stiftung wird zur Erfüllung ihrer satzungs­gemäßen Aufgaben von der Stifterin jähr­lich ein Fest­betrag als Zuwendung nach Maßgabe der Haus­halts­pläne des Bundes zur Verfügung gestellt.

(3) Das Stiftungs­kapital nach Absatz 1 ist in seinem Bestand unge­schmälert zu erhalten. Dem Stiftungs­kapital wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweck­bestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rück­lagen im Sinne von § 62 Absatz 1 Nr. 3 Abgaben­ordnung dem Stiftungs­kapital zuführen. Die Erträge des Stiftungs­vermögens, die von der Stiftung durch Veröffent­lichung von Unter­suchungs­ergeb­nissen erzielten Erträge, die Mittel gemäß Absatz 2 und sons­tige nicht dem Stiftungs­kapital zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließ­lich zur Erreichung des Stiftungs­zwecks zu verwenden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Rück­lagen im Sinne der Vorschriften des § 62 Absatz 1 Abgaben­ordnung zu bilden.

(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver­hält­nismäßig hohe Vergütungen begüns­tigen.

(6) Zur Aufnahme eines Darlehens ist die Stiftung nur dann berechtigt, wenn zu erwarten ist, dass sie die Tilgung des Darlehens und die Zinsen aus eigenen Einnahmen bestreiten kann. Als Einnahmen gelten nur die Erlöse aus der entgeltlichen Verwertung ihrer Arbeits­ergeb­nisse. Die Aufnahme von Darlehen ist der Stifterin unver­züglich anzu­zeigen.

§ 5 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind

der Vorstand (§ 6),

der Verwaltungs­rat (§ 7),

das Kuratorium (§§ 8, 9).

§ 6 Der Vorstand und seine Aufgaben

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gericht­lich und außerge­richt­lich und führt ihre Geschäfte. Ihm obliegt insbesondere alle Tätig­keit, die geeignet ist, den Stiftungs­zweck zu erreichen und zu fördern.

(2) Der Vorstand besteht aus höchs­tens drei Mitgliedern. Über die jeweilige Zahl entscheidet der Verwaltungs­rat im Einvernehmen mit der Stifterin. Sind mehrere Vorstands­mitglieder bestellt, vertreten jeweils zwei von ihnen die Stiftung gemeinschaftlich.

(3) Die Geschäfts­führung wird von allen Vorstands­mitgliedern gemeinschaftlich wahr­genommen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungs­rat im Benehmen mit der Stifterin berufen. Die Vorstands­mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, über deren Höhe der Verwaltungs­rat entscheidet. Vorstands­mitglieder bestellt der Verwaltungs­rat auf höchs­tens fünf Jahre. Eine wieder­holte Bestellung oder Verlängerung der Amts­zeit, jeweils für höchs­tens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Verwaltungs­rats­beschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amts­zeit gefasst werden kann. Werden mehrere Personen zu Vorstands­mitgliedern bestellt, so kann der Verwaltungs­rat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(5) Die Abberufung von Vorstands­mitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur Objektivität und Neutralität und der Wegfall von Zuschüssen der Stifterin gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung, wenn durch diesen der Fort­bestand der Stiftung gefährdet wird. Die Abberufung erfolgt durch den Verwaltungs­rat nach Anhörung der Stifterin.

(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen eine Neben­tätig­keit nur dann ausüben, wenn der Verwaltungs­rat schriftlich in solche Neben­tätig­keiten einge­willigt hat. Dies ist der Stifterin mitzuteilen. Schrift­stel­lerischer, wissenschaftlicher, einer Lehr- oder einer freiberuflichen Tätig­keit soll der Verwaltungs­rat die Einwilligung nur versagen, wenn die Tätig­keit der Stiftung Nachteile bringen kann oder einen Umfang annimmt, der die Erfüllung der den Vorstands­mitgliedern für die Stiftung obliegenden Tätig­keit gefährdet. Der Verwaltungs­rat kann die Einwilligung zu Neben­tätig­keiten widerrufen; bei schrift­stel­lerischer, wissenschaftlicher, einer Lehr- oder einer freiberuflichen Tätig­keit nur dann, wenn Gründe vorliegen, die den Verwaltungs­rat berechtigen würden, seine Einwilligung zu solcher Tätig­keit zu versagen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die der Zustimmung des Verwaltungs­rates bedarf.

§ 7 Der Verwaltungs­rat und seine Aufgaben

(1) Der Verwaltungs­rat vertritt die Stiftung gegen­über den Vorstands­mitgliedern gericht­lich und außerge­richt­lich. Er über­wacht die Tätig­keit des Vorstandes und kann dazu den Vorstand jeder­zeit zum Bericht auffordern und sich über die Angelegenheiten der Stiftung selbst unter­richten, insbesondere alle Unterlagen der Stiftung jeder­zeit einsehen, sich daraus Auszüge anfertigen oder anfertigen lassen. Er kann bestimmte Arten von Geschäften bezeichnen, für deren Wirk­samkeit der Vorstand im Innen­verhältnis der Zustimmung des Verwaltungs­rates bedarf.

(2) Der Verwaltungs­rat der Stiftung besteht aus sieben Personen.

(3) Mitglieder des Verwaltungs­rates können nur Personen sein, die die Gewähr für eine unabhängige Ausübung dieser Tätig­keit geben. Insbesondere muss gesichert sein, dass Konflikte mit Unter­nehmens­interessen ausgeschlossen sind. Mitglieder des Verwaltungs­rates sollen besondere Kennt­nisse und Erfahrungen auf für die Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks wesentlichen Sach­gebieten besitzen. Sie dürfen zu Beginn der Amts­zeit noch nicht das 70. Lebens­jahr voll­endet haben.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungs­rates werden von der Stifterin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Bei jeder Neuberufung sollen mindestens zwei der bisherigen Mitglieder ausscheiden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts­zeit aus, so erfolgt die Ersatz­berufung nur bis zum Ablauf der Amts­zeit aller übrigen Mitglieder des Verwaltungs­rates.

(5) Bei der Berufung der Mitglieder des Verwaltungs­rates soll die Stifterin eine vom Kuratorium unter Berück­sichtigung von Absatz 3 mit Stimmenmehr­heit beschlossene, mindestens vierzehn Namen enthaltende Vorschlags­liste berück­sichtigen, die der Stifterin zusammen mit einer Stellung­nahme des Verwaltungs­rates vorzulegen ist. Der Verwaltungs­rat kann der Vorschlags­liste des Kuratoriums weitere Namen Dritter hinzufügen. Die Stifterin soll bei ihrer Berufung Personen aus verschiedenen Sach­gebieten berück­sichtigen. Während der Amts­zeit des Verwaltungs­rates erforderliche Nachberufungen für ausscheidende Verwaltungs­rats­mitglieder erfolgen auf Grund­lage der der Stifterin vorgelegten Vorschlags­liste. Die übrigen Bestimmungen gelten entsprechend.

(6) Zur konstituierenden Sitzung eines neu berufenen Verwaltungs­rates lädt der Vorsitzende des Kuratoriums ein. Er bestimmt für die Sitzung die Tages­ordnung, eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des neuen Vorsitzenden.

(7) Der Verwaltungs­rat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stell­vertreter für die Dauer seiner Wahl­periode. Die Wahl bedarf der Mehr­heit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungs­rats. Kommt eine solche Mehr­heit beim ersten Wahl­gang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahl­gang durch­geführt, bei dem die Mehr­heit der abge­gebenen Stimmen ausreicht. Kommt auch bei dieser Wahl eine Mehr­heit nicht zustande, hat der Sitzungs­leiter zu einer weiteren Sitzung einzuladen, in der dasjenige Verwaltungs­rats­mitglied gewählt ist, das die Mehr­heit der abge­gebenen Stimmen erhält. Die Sitzung muss mindestens zwei Wochen nach der ersten Sitzung liegen. Kommt eine Wahl inner­halb von drei Monaten nach der Nieder­legung des Vorsitzes oder der Stell­vertretung oder dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder des Stell­vertreters nicht zustande, so ernennt die Stifterin einen neuen Vorsitzenden oder neuen Stell­vertreter. Die Abstimmungen werden schriftlich und geheim durch­geführt.

(8) Der Verwaltungs­rat fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehr­heit und grund­sätzlich in Sitzungen. Mit Zustimmung von zwei Drittel seiner Mitglieder kann der Verwaltungs­rat seine Beschlüsse auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie, stellt die Ergeb­nisse der Abstimmungen fest und entscheidet im Falle der Stimmengleichheit; ist er verhindert, nimmt der Stell­vertreter, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungs­rats seine Aufgaben wahr. Der Verwaltungs­rat ist nur beschluss­fähig, wenn sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Im Übrigen gibt sich der Verwaltungs­rat seine Geschäfts­ordnung selbst.

(9) Die Mitglieder des Verwaltungs­rates sind ehren­amtlich tätig und haben Anspruch auf eine monatliche Aufwands­entschädigung, deren Höhe durch die Stifterin bestimmt wird, sowie auf Erstattung der mit ihrer Amts­führung notwendig verbundenen Reise­kosten in Anlehnung an das jeweils für die leitenden Mitarbeiter der Stiftung geltende Reise­kostenrecht.

(10) Ein Mitglied des Verwaltungs­rates scheidet aus, wenn fest­gestellt wird, dass ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorliegt, insbesondere

a) in seiner Person die in Absatz 3 bezeichneten Voraus­setzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder

b) seine bisherige Amts­führung ernst­hafte Befürchtungen für ein dem Stiftungs­zweck abträgliches Verhalten begründet.

Die Fest­stellung kann nur von der Stifterin nach Anhörung des Kuratoriums getroffen werden. Dem Verwaltungs­rats­mitglied ist zuvor Gelegenheit zu einer Recht­fertigung zu geben.

§ 8 Das Kuratorium und seine Aufgaben

(1) Das Kuratorium berät Vorstand und Verwaltungs­rat unbe­schadet der ihm nach dieser Satzung sonst zugewiesenen Befug­nisse in allen Fragen von grund­sätzlicher Bedeutung, die der Verwirk­lichung des Stiftungs­zweckes dienen. Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe und haben die Mitglieder des Kuratoriums das Recht, dem Vorstand Vorschläge für Unter­suchungs­vorhaben und ihre Durch­führung zu machen. Das Kuratorium wirkt darauf hin, dass bei der Anlage und Durch­führung der Unter­suchungen sowie der Darstellung, Erläuterung und Veröffent­lichung der Ergeb­nisse ein Höchst­maß an Sachgerechtig­keit und Klarheit erreicht wird.

(2) Der Vorstand hat das Kuratorium schriftlich mindestens 18 Kalendertage vor einer Sitzung über vergleichende Unter­suchungs­vorhaben zu unter­richten, die die Stiftung allein oder zusammen mit anderen Institutionen durch­zuführen beabsichtigt. Das Kuratorium kann gegen die Durch­führung eines Vorhabens in der Sitzung Wider­spruch erheben.

Im Falle eines Wider­spruchs kann der Vorstand das Vorhaben in einer (weiteren) Sitzung des Kuratoriums erneut zur Beratung stellen. Gegen den alsdann mit Drei­viertel-Mehr­heit der Stimmen aller Kuratoriums­mitglieder erhobenen, schriftlich zu begründenden Wider­spruch darf der Vorstand Unter­suchungs­vorhaben nur verwirk­lichen, wenn der Verwaltungs­rat einstimmig seine Zustimmung erteilt.

Entsprechendes gilt für die Über­nahme von Ergeb­nissen vergleichender Unter­suchungen.

In begründeten Ausnahme­fällen kann der Vorstand die Beschluss­fassung über einzelne Vorhaben durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Dieses Verfahren ist genehmigt, wenn ihm die Mehr­heit der Mitglieder des Kuratoriums inner­halb einer Frist von zehn Kalender­tagen zuge­stimmt hat. In diesem Fall gilt das Vorhaben als genehmigt, wenn ihm nicht inner­halb der genannten Frist mit der Mehr­heit der abge­gebenen Stimmen wider­sprochen worden ist. Hat das Kuratorium dem schriftlichen Verfahren nicht zuge­stimmt oder dem Vorhaben wider­sprochen, so kann der Vorstand es bei der nächsten Sitzung erneut behandeln lassen.

(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungs­rates von einer Unter­richtung des Kuratoriums gemäß Absatz 2 ausnahms­weise absehen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die Objektivität und Richtig­keit der Unter­suchungs­ergeb­nisse beein­trächtigt werden. Die Unter­richtung des Kuratoriums und die Einberufung eines Fachbeirates sind unver­züglich nach Wegfall der Hinderungs­gründe, spätestens aber vor Redak­tions­schluss, nach­zuholen. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2 von Satz 2 an entsprechend.

(4) Das Kuratorium wirkt bei der Berufung von Fachbeiräten (§ 10 Abs. 1 und 2) mit. Es kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und zur Beur­teilung von Fach­fragen Sach­verständige beiziehen. Es soll Sach­verständige hinzuziehen, wenn dies für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich erscheint.

(5) Das Kuratorium beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehr­heit der Stimmen der in einer Sitzung anwesenden Mitglieder oder im Fall schriftlicher Abstimmung (die zulässig ist, wenn ihr nicht die Mehr­heit der Mitglieder des Kuratoriums wider­spricht) mit einfacher Mehr­heit der abge­gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist nur beschluss­fähig, wenn sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(6) Das Kuratorium gibt sich im Benehmen mit dem Verwaltungs­rat eine Geschäfts­ordnung.

(7) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jähr­lich. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand, der Verwaltungs­rat oder wenigs­tens vier Kuratoriums­mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies beantragen. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder ein von ihm Beauftragter teil. Die Wirk­samkeit der Beschlüsse des Kuratoriums hängt davon nicht ab. Die Mitglieder des Verwaltungs­rates sind teil­nahme­berechtigt.

§ 9 Mitgliedschaft im Kuratorium

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifterin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wieder­holte Berufung ist zulässig. Die Mitglieder dürfen zu Beginn der Amts­zeit noch nicht das 70. Lebens­jahr voll­endet haben. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts­zeit aus, so erfolgt die Ersatz­berufung nur bis zum Ablauf der Amts­zeit aller übrigen Mitglieder des Kuratoriums.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils acht­zehn Monate nach der Berufung der Mitglieder des Verwaltungs­rates berufen. Der Vorsitzende des Verwaltungs­rates lädt zur konstituierenden Sitzung ein und bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tages­ordnung. Er eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium besteht aus 18 Mitgliedern. Sie sollen besondere Kennt­nisse und Erfahrungen auf für die Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks wesentlichen Sach­gebieten besitzen.

(4) Sechs Mitglieder des Kuratoriums müssen Personen sein, die die Gewähr für eine unabhängige Ausübung dieser Tätig­keit geben. Insbesondere muss die Gewähr gegeben sein, dass Konflikte mit Unter­nehmens­interessen ausgeschlossen sind. Mindestens drei dieser Personen sollen auf einem für die Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks wichtigen Fach­gebiet eine Qualifikation von wissenschaftlichem Rang oder besondere Erfahrungen besitzen.

(5) Die weiteren zwölf Mitglieder des Kuratoriums werden aus den Gruppen der Verbraucher und der anbietenden Wirt­schaft vorgeschlagen:

a) sechs Mitglieder aus der Gruppe der Verbraucher, und zwar

aa) fünf Mitglieder, benannt vom Verbraucherzentrale Bundes­verband, davon drei Mitglieder aus dem Kreis der Verbraucherzentralen,

bb) ein Mitglied, benannt vom Deutschen Gewerk­schafts­bund;

b) sechs Mitglieder aus der Gruppe der anbietenden Wirt­schaft, und zwar

aa) zwei Mitglieder, benannt vom Bundes­verband der Deutschen Industrie im Einvernehmen mit dem Marken­verband,

bb) ein Mitglied, gemein­sam benannt vom Deutschen Industrie- und Handels­kammertag und der Bundes­ver­einigung der kommunalen Spitzen­verbände,

cc) ein Mitglied, benannt vom Handels­verband Deutsch­land im Einvernehmen mit dem Bundes­verband des Deutschen Groß- und Außen­handels sowie dem Zentral­verband Gewerb­licher Verbund­gruppen,

dd) ein Mitglied, benannt vom Zentral­verband des Deutschen Handwerks im Einvernehmen mit dem Zentral­ausschuss der Deutschen Land­wirt­schaft und dem Freien Ausschuss der Deutschen Genossen­schafts­verbände,

ee) ein Mitglied, benannt von der Deutschen Kredit­wirt­schaft im Einvernehmen mit dem Gesamt­verband der deutschen Versicherungs­wirt­schaft.

Die Stifterin soll sich an die Vorschläge der genannten Verbände und Organisationen halten. Sie kann Kuratoriums­mitglieder von sich aus berufen, wenn Vorschläge nicht binnen acht Wochen ab Aufforderung einge­reicht werden.

(6) Für jedes Kuratoriums­mitglied wird ein Vertreter berufen, der das ordentliche Mitglied für den Fall seiner Verhinderung vertritt. Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung fest­zustellen, welche Mitglieder verhindert sind und nach Satz 1 vertreten werden; diese Fest­stellung ist für den Verhinderten verbindlich. Der Vertreter hat das Recht, auch sonst an Kuratoriums­sitzungen ohne Stimm­recht teil­zunehmen.

(7)Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stell­vertreter. Die Wahl bedarf der Mehr­heit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Kommt eine solche Mehr­heit beim ersten Wahl­gang nicht zustande, wird ein zweiter Wahl­gang durch­geführt, bei dem die Mehr­heit der abge­gebenen Stimmen ausreicht. Die Abstimmungen werden schriftlich und geheim durch­geführt. Der Vorsitzende und sein Stell­vertreter müssen die Voraus­setzungen des § 7 Abs. 3 erfüllen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt etwa erforderlichen Schrift­wechsel mit dem Vorstand und dem Verwaltungs­rat. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungs­rates teil­zunehmen, soweit dieser nicht im Einzel­fall anders beschließt. Ist der Vorsitzende verhindert, so nimmt der Stell­vertreter seine Aufgaben wahr.

(8) Die Stifterin kann auch vor Ablauf der Amts­zeit ein Kuratoriums­mitglied abberufen, wenn die vorschlagende Organisation dies verlangt. Mit dem Vorschlag auf Abberufung ist der Vorschlag auf die Berufung eines neuen Mitgliedes zu verbinden.

(9) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehren­amtlich. Die stimm­berechtigten Mitglieder des Kuratoriums erhalten je Sitzungs­tag ein für alle Mitglieder gleich hoch bemessenes Sitzungs­geld sowie Erstattung der notwendigen Reise­kosten in Anlehnung an das jeweils für die leitenden Mitarbeiter der Stiftung geltende Reise­kostenrecht. Die Höhe des Sitzungs­geldes wird vom Verwaltungs­rat beschlossen. Der Vorsitzende erhält eine Aufwands­entschädigung, die der Verwaltungs­rat fest­setzt; sie steht dem Stell­vertreter zu, wenn dieser den Vorsitzenden länger als drei Monate vertritt.

§ 10 Die Fachbeiräte und ihre Aufgaben

(1) Die Fachbeiräte beraten die Stiftung im Falle vergleichender Unter­suchungs­vorhaben bei der sachgerechten Auswahl der zu unter­suchenden Produkt- und Dienst­leistungs­segmente, der Fest­legung der für die Verbraucher wichtigen Eigenschaften, der Verwendung geeigneter Prüf­verfahren, der Grund­züge der Bewertung sowie der sachgerechten Darstellung der Prüf­ergeb­nisse. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums auf die Berufung eines Fachbeirats verzichten.

(2) Die Fachbeiräte bestehen aus jeweils drei bis zehn geeigneten Fachleuten und werden durch die Stiftung von Fall zu Fall für einzelne Unter­suchungs­vorhaben oder für eine Reihe von miteinander im Zusammen­hang stehende Unter­suchungs­vorhaben berufen. Dabei sind die Vorschläge des Kuratoriums zu berück­sichtigen. Von den im Kuratorium repräsentierten Gruppen der Verbraucher, der anbietenden Wirt­schaft und der neutralen Sach­verständigen soll in jeden Fachbeirat wenigs­tens ein benanntes Mitglied berufen werden.

(3) Der Vorstand stellt im Benehmen mit dem Kuratorium eine Geschäfts­ordnung für die Fachbeiräte auf, die der Zustimmung des Verwaltungs­rates bedarf.

(4) Die Mitgliedschaft in den Fachbeiräten ist ehren­amtlich. Die Reise­kosten können auf Antrag erstattet werden. Das Nähere regelt die Geschäfts­ordnung.

§ 11 Verschwiegen­heits­pflicht

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungs­rates, des Kuratoriums und der Fachbeiräte haben über die ihnen in dieser Eigenschaft zugehenden vertraulichen Informationen, insbesondere über alle Unter­suchungs­vorhaben der Stiftung in allen Bearbeitungs­stufen bis zu der vom Vorstand auto­risierten Veröffent­lichung der Unter­suchungs­ergeb­nisse, gegen­über jedermann Still­schweigen zu bewahren, soweit die sachgerechte Behand­lung und Durch­führung der Vorhaben keine Ausnahmen erforderlich machen.

Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachbeiräte dürfen sich jedoch hinsicht­lich der ihnen zugehenden Informationen mit Sach­verständigen ihrer Gruppe bzw. Branche beraten, soweit dies im Rahmen der sach­kundigen Behand­lung erforderlich ist.

(2) Mit den vom Kuratorium beigezogenen Sach­verständigen (§ 8 Abs. 4) und den beauftragten Prüf­instituten sowie mit allen sonst beteiligten Dritten (z. B. Film-Aufnahme­teams) ist die vorhabenbezogene Verschwiegen­heits­pflicht nach Maßgabe des Absatzes 1 vertraglich zu vereinbaren. Den Arbeitnehmern der Stiftung ist sie, neben der allgemeinen Arbeitnehmer­verschwiegen­heits­pflicht, in den Arbeits­verträgen gesondert aufzuerlegen.

(3) Beabsichtigen Dritte, über eine Unter­suchung der Stiftung in eigener redak­tioneller Verantwortung mittels Film oder in elektronischen Medien zu berichten, so darf der Vorstand Aufnahmen nur zulassen, wenn die Bericht­erstattung ohne diese Aufnahmen den Anforderungen des § 2 Abs. 3 (2. Spiegel­strich) nicht oder nicht voll entsprechen würde und sicher­gestellt ist, dass die Veröffent­lichung (Sendung) erst nach Abschluss der Auswertung sämtlicher Unter­suchungs­ergeb­nisse statt­findet.

(4) Im Falle eines Verstoßes gegen die Verschwiegen­heits­pflicht können, im Falle vorsätzlichen oder wieder­holten grob fahr­lässigen Verstoßes müssen

Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungs­rates, des Kuratoriums und der Fachbeiräte mit sofortiger Wirkung abberufen werden, und zwar

a) Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungs­rat,

b) Mitglieder eines Fachbeirates vom Vorstand,

c) im übrigen von der Stifterin

Anstellungs- und Arbeits­verhält­nisse frist­los gekündigt werden.

Bei Abberufung von Vorstands­mitgliedern ist die Stifterin, bei Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs­rates ist das Kuratorium und bei Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums ist der Verwaltungs­rat vorher anzu­hören.

§ 12 Beschränkung von Einnahmen

(1) Anzeigen gewerb­licher Unternehmen oder von Vereinigungen solcher Unternehmen darf die Stiftung weder entgeltlich noch unentgeltlich veröffent­lichen.

(2) Die Stiftung darf Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch die Unabhängig­keit ihrer Arbeit nicht gefährdet wird. Die Annahme bedarf der Zustimmung des Verwaltungs­rates.

(3) Die entgeltliche wie die unentgeltliche Abgabe von bereits veröffent­lichten Unter­suchungs­ergeb­nissen und neutralisierten Prüfbe­richten ist der Stiftung gestattet.

§ 13 Wirt­schafts­plan

(1) Der Verwaltungs­rat billigt jähr­lich im Voraus den vom Vorstand nach den Grund­sätzen eines spar­samen und wirt­schaftlichen Finanz­gebarens aufgestellten Wirt­schafts­plan. Dabei sind alle relevanten Positionen der Gewinn- und Verlust­rechnung der Stiftung im kommenden Geschäfts­jahr zu veranschlagen. Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Wirt­schafts­planes nach­zuweisen.

(2) Der Wirt­schafts­plan ist spar­sam und wirt­schaftlich auszuführen. Die Stiftung hat ihre Finanzen nach kauf­männischen Regeln ordnungs­gemäß einzurichten. Im Wirt­schafts­plan nicht veranschlagte Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungs­rates.

§ 14 Jahres­abschluss

Der Vorstand erteilt dem Wirt­schafts­prüfer nach Zustimmung des Verwaltungs­rates den Auftrag zur Prüfung des Jahres­abschlusses. Der Verwaltungs­rat nimmt den nach Ablauf eines jeden Geschäfts­jahres zu erstellenden Prüfungs­bericht des Wirt­schafts­prüfers zur Kennt­nis. Er beschließt über die Fest­stellung des vom Vorstand aufgestellten und unterzeichneten Jahres­abschlusses und über die Entlastung des Vorstands. Der Verwaltungs­rat kann den beauftragten Wirt­schafts­prüfer zur Bericht­erstattung und Auskunfts­erteilung zu der Sitzung hinzuziehen, in der über die Fest­stellung zu beschließen ist.

§ 15 Rechte der Stifterin und des Bundes­rechnungs­hofes

(1) Die Stiftung hat der Stifterin ihren jähr­lichen Wirt­schafts­plan sofort nach Fest­stellung durch den Verwaltungs­rat zur Unter­richtung vorzulegen und ihr sowie der Aufsichts­behörde unver­züglich nach dessen Billigung durch den Verwaltungs­rat den Jahres­abschluss nebst Prüfungs­bericht des Wirt­schafts­prüfers zugäng­lich zu machen, außerdem jähr­lich einen vom Vorstand unterzeichneten Bericht über die Tätig­keit der Stiftung.

(2) Die Stifterin ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungs­rates und des Kuratoriums einen nicht stimm­berechtigten Vertreter zu entsenden. Sie ist über die Termine der Sitzungen des Verwaltungs­rates und des Kuratoriums recht­zeitig zu unter­richten.

(3) Die Stifterin und der Bundes­rechnungs­hof sind berechtigt, an Ort und Stelle oder an ihrem Sitz zu prüfen, ob die Stiftung die von der Stifterin geleisteten Zahlungen ihrem Zweck entsprechend verwendet hat. Hierzu gewährt ihnen die Stiftung die Einsicht in ihre Bücher und Belege und erteilt alle erforderlichen Auskünfte. Die Aufbewahrungs­fristen für Bücher und Belege richten sich nach den Bestimmungen der Abgaben­ordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungen können sich auch auf die sons­tige Haus­halts- und Wirt­schafts­führung der Stiftung erstre­cken, soweit es die Stifterin oder der Bundes­rechnungs­hof zur Durch­führung seiner Prüfung für erforderlich hält.

§ 16 Änderung der Satzung

(1) Die Satzung kann durch Beschluss des Verwaltungs­rates mit Zustimmung der Stifterin geändert werden; das Kuratorium ist zu hören. Satzungs­ändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehr­heit von zwei Drittel der Stimmen der Verwaltungs­rats­mitglieder. Eine Änderung des Stiftungs­zweckes (§ 2) kann nur beschlossen werden, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhält­nisse ange­zeigt erscheint.

(2) Der Beschluss über eine Änderung der Satzung ist der Aufsichts­behörde zur Genehmigung einzureichen; er wird erst mit Erteilung der Genehmigung wirk­sam.

§ 17 Aufhebung der Stiftung

(1) Die Stiftung kann durch über­einstimmende Beschlüsse von Verwaltungs­rat und Kuratorium aufgelöst oder aufgehoben werden. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehr­heit von je zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungs­rates und des Kuratoriums. Gegen den Wider­spruch der Stifterin kann die Stiftung nicht aufgehoben werden. Der Wider­spruch ist unbe­acht­lich, wenn er nicht binnen acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Beschlüsse erhoben wird.

(2) Die Beschlüsse sind der Aufsichts­behörde mit einer Unbe­denk­lich­keits­bescheinigung des zuständigen Finanz­amtes zur Genehmigung vorzulegen; sie werden erst mit der Erteilung der Genehmigung wirk­sam.

§ 18 Verwendung des Stiftungs­vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuer­begüns­tigter Zwecke ist der nach Tilgung ihrer Verbindlich­keiten als Stiftungs­vermögen verbleibende Über­schuss bis zur Höhe des Stiftungs­kapitals (§ 4 Abs. 1) und ein etwa verbleibender weiterer Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die sie an die Stiftung erbracht hat, an die Stifterin abzu­führen. Ein darüber hinaus­gehender Betrag ist nach Anhörung des Kuratoriums an eine im Sinne der §§ 51 ff. Abgaben­ordnung steuerbefreite Körperschaft abzu­führen, die es für steuer­begüns­tigte Zwecke der Verbraucherberatung und des Verbraucher­schutzes zu verwenden hat.

§ 19 Stiftungs­aufsicht

Die Stiftung untersteht der allgemeinen Stiftungs­aufsicht nach Maßgabe der Gesetze.

§ 20 Inkraft­treten

(1) Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der der Genehmigung durch die Aufsichts­behörde folgt.

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