Bei vielen Antragstellern klappt es mit der Erwerbsminderungsrente nicht oder nicht im ersten Anlauf. Dabei lehnen die Rentenversicherungsträger einen Antrag entweder komplett ab oder sie sprechen einem Antragsteller statt der vollen nur die halbe Rente zu.
Tipp: Wie Sie Ihren Rentenbescheid richtig lesen, zeigen wir im Artikel Rentenbescheid prüfen.
Ein Monat Zeit für Widerspruch
Scheitert der Antrag, können Versicherte Widerspruch einlegen. Dazu haben sie in der Regel einen Monat Zeit. Versicherte, die im Ausland leben, haben bis zu drei Monate Zeit. Es ist also wichtig, schnell zu reagieren. Dabei reicht erst einmal ein Widerspruch ohne Begründung.
Die Begründung können Versicherte noch später nachreichen. Sie sollten im ersten Schreiben aber gleich ankündigen, dass die Begründung folgt. Um diese möglicht zielgerichtet zu verfassen, ist es wichtig Einsicht in entscheidungserhebliche Unterlagen zu beantragen. Das können etwa medizinische Gutachten der Rentenversicherung sein.
Gerade kranken Menschen fällt es oft schwer, sich gegen die Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern zu wehren. Die Sachverhalte sind sehr komplex und die Kommunikation der Träger oft unverständlich. Es ist wichtig, sich rechtzeitig Unterstützung zu holen. Helfen können Sozialverbänden wie der VdK oder SoVD.
Versicherungsträger entscheidet nach Aktenlage
Die gesetzliche Rentenversicherung entscheidet oft zunächst nach Aktenlage über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK, findet das problematisch. Dabei könne es schnell zu Fehleinschätzungen kommen. „Die Entscheidung nach Aktenlage wird vielen Menschen nicht gerecht. Ihre Krankheitsbilder werden nicht richtig erkannt. Vor allem Kombinationen aus mehreren Krankheitsbildern – chronische Schmerzen und psychische Erkrankung zum Beispiel“, sagt sie.
Nach dem Widerspruch bleibt die Klage vor dem Sozialgericht
Lehnt der Rentenversicherer den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente auch nach dem Widerspruch ab, bleibt Versicherten eine Klage vor dem Sozialgericht. Gut zu wissen: Gerichtskosten fallen dabei nicht an.
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Kommentarliste
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@alle: Bei Fragen zum Einfluss der Zeiten des Erhaltens einer (Teil-) Erwerbsminderungsrente macht es Sinn, sich individuell beraten zu lassen.
Welche Auswirkung hat eine unbefristete, aber teilweise Erwerbsminderungsrente, auf die spätere Altersrente?
Erfolgt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ein Wechsel von einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Regelaltersrente, wird die Zeit des Rentenbezugs als Anrechnungszeit berücksichtigt bewertet.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht in der Regel zusätzlich der Hinzuverdienst. Daraus ergibt sich ein Zusammentreffen von Beitrags- und Anrechnungszeit. Es entstehen somit sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Das bedeutet, dass die Zeit zunächst so bewertet wird, als sei sie lediglich eine Beitragszeit. Zudem wird die Zeit noch so bewertet, als sei sie eine Anrechnungszeit. Ergeben sich aus der Bewertung als Anrechnungszeit höhere Entgeltpunkte, wird der Differenzbetrag an Entgeltpunkten zusätzlich berücksichtigt.
@HoMa04: Bitte vereinbaren Sie bei der Rentenversicherungsträgerin ein individuellen Beratungstermin, um die unterschiedlichen Alternativen und deren Auswirkungen auf die Altersrente zu berechnen.
Ich beziehe eine Teil EM- Rente. Wirkt sich mein Hinzuverdienst auf die Höhe der Altersrente aus? Ich überlege meine Arbeitszeit weiter zu reduzieren und würde gerne die Auswirkungen auf die Altersrente kennen. Und wie sieht es aus, wenn ich in die Rente mit 63 gehe. Oder ist das alles egal und meine spätere Altersrente ist immer das doppelte meiner Teil EM Rente?
Ich finde hierzu leider nirgends Informationen.
@Question777: Wir haben zu den Voraussetzungen der sog. Zurechnungszeit bisher nicht berichtet. Bitte lesen Sie die Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu und lassen Sie sich von Ihrer Rentenversicherungsträgerin dazu individuell beraten, welche Auswirkungen die Zurechnungszeiten auf Ihren Rentenverlauf haben:
www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/Z/zurechnungszeit.html
Mich würde mal interessieren, wie sich bei einer befristeten vollen EMR die Jahre des Rentenbezugs auf die Rentenpunkte auswirken, bei dem hypothetischen Fall, dass die Rente nicht verlängert wird. Also nach der Befristung wieder gearbeitet wird. Wie werden dann die Jahre des Rentenbezugs in den Rentenpunkten berücksichtigt?