Wohnung vermieten Worauf Sie bei der Mietersuche achten sollten

Datum:
  • Text: Emma Bremer
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Wohnung vermieten - Worauf Sie bei der Mietersuche achten sollten

Alles im Blick. Wer seine Wohnung vermietet, sollte die Unterlagen potenzieller Miete­rinnen und Mieter sorgfältig prüfen. © Stocksy United / Valbar STUDIO

Private Vermiete­rinnen und Vermieter haben viele Möglich­keiten, die Zahlungs­fähig­keit neuer Miete­rinnen und Mieter zu prüfen. Wir zeigen, wie sie sich Ärger ersparen.

Wer eine Wohnung vermietet, möchte bei der Auswahl seiner Mieter möglichst alles richtig machen. Nach einer Studie des Instituts der deutschen Wirt­schaft verwaltet etwa die Hälfte aller Vermietenden nur eine Wohnung. Das heißt auch: Oft sind es Laien, die sich durch den Dschungel an Formalitäten und Gesetz­gebung schlagen.

Welche Unterlagen sind wichtig und wie lässt sich sicher­stellen, dass neue Miet­parteien verläss­lich Miete zahlen? Von Mieter­selbst­auskunft bis Über­gabepro­tokoll – die Stiftung Warentest erklärt, worauf Sie bei Neuvermietungen und Mieter­auswahl achten sollten.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wirken potenzielle Mieter auf den ersten Eindruck sympathisch und zuver­lässig, ist das ein guter Anfang. Wer seine Wohnung vermietet, sollte sich aber auf jeden Fall umfassend absichern, um einen Mietstreit von vorn­herein zu vermeiden. Das Risiko, dass sich eine Miet­partei zum Problemfall entwickelt, ist Teil des Geschäfts. Sich zu vergewissern, dass die künftigen Mieter über gute Bonität und ausreichend Einkommen verfügen, ist deshalb immer empfehlens­wert.

Das Wichtigste in Kürze: So vermieten Sie Ihre Wohnung mit Erfolg

  • Mieterselbstauskunft. Darin geben Miete­rinnen und Mieter ihre Personalien, Kontakt­daten und alle weiteren für das Miet­verhältnis relevanten Informationen an. So wissen Sie, mit wem Sie es zu tun haben.
  • Ausweisdokument. Lassen Sie sich Personal­ausweis oder Reisepass des Mieters vorlegen und gleichen Sie die dort angegebene Adresse mit den vom Mieter genannten Daten ab.
  • Einkommensnachweis. Kann sich Ihr Mieter die Miete über­haupt leisten? Lassen Sie sich mehrere aktuelle Gehalts­abrechnungen oder seinen Arbeits­vertrag vorlegen.
  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Mieters. Üblicher­weise verlangen Vermieter eine Schufa-Auskunft.
  • Mietkaution. Erlaubt sind maximal drei Monats­mieten (Nettokaltmieten). Bestehen Sie auf Zahlung spätestens zur Schlüssel­über­gabe. Gegebenenfalls in Raten.
  • Mietvertrag. Nutzen Sie möglichst aktuelle, rechts­sichere Formular­verträge. Sie müssen lediglich die entsprechenden Daten einfügen und wegstreichen, was nicht zutrifft.
  • Über­gabepro­tokoll. Darin halten Sie den Zustand der Wohnung bei der Über­gabe fest. Lassen Sie das Protokoll vom Mieter unter­schreiben und machen Sie zusätzlich Fotos.

Selbst­auskunft einholen

In einer Selbst­auskunft teilen künftige Miete­rinnen und Mieter Angaben zu ihrer Person, die aktuelle Adresse, Kontakt­daten, sowie relevante Informationen zu ihrem Familien­stand, Beruf und Einkommen mit. Das sind wichtige Informationen, die Sie als Vermieterin oder Vermieter unbe­dingt erfragen sollten.

Vor allem in Groß­städten bringen manche Wohnungs­suchende ihre Bewerbungs­unterlagen inklusive Selbst­auskunft schon von sich aus zur Besichtigung mit. Recht­lich gesehen dürfen Sie als Vermieter eine Selbst­auskunft aber erst einfordern, wenn jemand sein ausdrück­liches Interesse an einem Miet­vertrag erklärt hat. Vorher reichen die Kontakt­daten aus.

Tipp: Selbst­auskunft-Vordrucke gibt es zum Beispiel in unserem Vermieter-Set oder bei Mieter- und Vermieter­ver­einen.

Dürfen Mieter bei der Selbst­auskunft lügen?

Das kommt auf die Frage an. Fragen zum Einkommen, Schulden, ihrer beruflichen Situation, mit wie vielen Personen sie einziehen wollen und ob sie einen festen Job haben, müssen zukünftige Miete­rinnen und Mieter wahr­heits­gemäß beant­worten.

Zu persönlichen Angelegenheiten wie Religion, Familien­planung, politischen Ansichten oder ihrer sexuellen Orientierung müssen Miet­interes­senten sich nicht äußern. Solche Informationen sind für das Miet­verhältnis nicht relevant. Falls der Vermieter fragt, müssen sie nicht antworten und dürfen sogar lügen, ohne dass das später ein Kündigungs­grund wäre.

Identität und Einkommen über­prüfen

Ausweis. Um die Identität eines Miet­interes­senten zweifels­frei fest­zustellen, sollten Sie sich immer den Personal­ausweis oder Reisepass vorlegen lassen. Durch Abgleichen der genannten Wohn­adresse mit der Anschrift im Ausweis können Sie sicher­stellen, dass die Angaben korrekt sind.

Einkommen. Ob Ihre potenziellen Mieter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen, sollten Sie unbe­dingt über­prüfen. Welches Dokument dafür am aussagekräftigsten ist, kann je nach Mieter unterschiedlich sein. Bei Arbeitnehmern eignen sich Lohn- oder Gehalts­abrechnungen am besten. Der aktuellen Arbeits­vertrag ist ebenfalls eine Option. Persönliche Informationen, die für Sie als Vermieter nicht relevant sind, können die Miet­interes­senten schwärzen.

Weitere Möglich­keiten zum Einkommens­nach­weis. Je nach Lebens­lage der Mieter eignen sich auch ein Bafög-Bescheid, Nach­weise über den Erhalt von Sozial­leistungen oder Renten­bescheide. Vermieten Sie an Studierende oder andere Personen ohne eigenes Einkommen, können Sie auch eine Mietbürg­schaft akzeptieren. Dann bürgt jemand anders – zum Beispiel ein Eltern­teil – für die Mietzah­lungen, und legt anstelle des Mieters einen Einkommens­nach­weis vor.

Einkommens­nach­weis bei Selbst­ständigen

Selbst­ständige haben keine Gehalts­abrechnung, die sie Vermiete­rinnen und Vermietern vorzeigen können. Deshalb müssen sie auf anderen Wegen zeigen, dass sie zahlungs­fähig sind. Das geht zum Beispiel mit Einkommens­steuer­bescheiden der letzten zwei bis drei Jahre.

Zwar sind Steuer­bescheide keine Garantie, dass Selbst­ständige in Zukunft ähnlich viel verdienen, aber ganz sicher lässt sich das auch bei angestellten Arbeitnehmern nicht sagen. Diese können genauso länger erkranken oder ihren Job verlieren.

Hat die Selbst­ständig­keit erst kürzlich begonnen, oder liegt der letzte Steuer­bescheid schon länger zurück, können eine Betriebs­wirt­schaftliche Auswertung (BWA), eine Einnahmen-Über­schuss-Rechnung (EÜR) oder entsprechend geschwärzte Konto­auszüge als Einkommens­nach­weis dienen.

Schufa-Auskunft verlangen

Ein regel­mäßiges Gehalt sagt allein erst mal wenig darüber aus, ob Miete­rinnen und Mieter verläss­lich ihre Rechnungen bezahlen. Deshalb verlangen Vermiete­rinnen und Vermieter in der Regel zusätzlich eine Bonitäts­auskunft. Die bekann­teste Auskunftei ist die Schufa. Eine Auskunft kann dort jeder anfordern, um seine Kreditwürdig­keit gegen­über künftigen Vermietern oder anderen Vertrags­parteien zu untermauern.

Die Schufa-Auskunft ist nur eine Moment­aufnahme, deshalb sollte sie so aktuell wie möglich sein. Es gibt sie in zwei Varianten:

  1. Als kostenlose Kopie der von der Schufa gespeicherten Daten. Privatpersonen haben nach der Daten­schutz-Grund­ver­ordnung Anspruch auf diesen Daten­auszug, der allerdings auch sensible Informationen enthält (die der Mieter schwärzen kann).
  2. Als kosten­pflichtige Bonitäts­auskunft. Sie fasst Informationen über die Kreditwürdig­keit des Wohnungs­suchenden zusammen, ohne dass dieser Details wie Konto- und Kreditkarten­nummern preis­geben muss. Vorteil dieser Variante: Anhand des zugehörigen Verifizierung­scodes, welcher direkt auf dem Schufa-Bonitäts-Check steht, können Vermieter die Echt­heit des Dokuments über­prüfen. Dafür müssen sie den Code nur zusammen mit dem Geburts­datum des Mieters unter meineschufa.de/check eingeben.

Die Schufa ist die größte Auskunftei und hat Informationen über die meisten Menschen. Die Auskunftei wird oft dafür kritisiert, dass für Verbrauche­rinnen und Verbraucher nicht nach­voll­zieh­bar ist, wie der Schufa-Score berechnet wird. Es gibt aber auch andere Auskunfteien. Von welchen Anbietern Vermiete­rinnen oder Vermieter Bonitäts­auskünfte akzeptieren wollen, müssen sie letzt­endlich selbst entscheiden.

Eigentlich erst zum Vertrags­abschluss

Eine Bonitäts­auskunft können Vermieter genau genommen erst verlangen, wenn es konkret um den Abschluss eines Miet­vertrags geht. Denn laut Europäischem Gerichts­hof darf der Schufa-Score allein für den Abschluss eines Vertrags nicht entscheidend sein (Az. C-634/21).

Anderer­seits steht es Vermietern frei, die Miet­partei auszuwählen, die sie wollen – sie könnten also die Mieter vorziehen, die ihnen schon vor Vertrags­unterzeichnung von sich aus eine Auskunft vorlegen. In Städten, wo Wohn­raum besonders heiß umkämpft ist, ist es nicht ungewöhnlich, dass Mieter freiwil­lig ihre Bonitäts­auskunft mitbringen, lange bevor es konkret wird.

Was tun, wenn die Auskunft negativ ist?

Ein schlechter Schufa-Score macht erst mal keinen guten Eindruck. Er weist darauf hin, dass die betreffende Person sehr unzu­verlässig Zahlungen leistet. Es kann aber tatsäch­lich vorkommen, dass Personen, die eigentlich finanziell gut aufgestellt sind, eine negative Schufa-Auskunft bekommen. Korrekturen kann beantragen, wer konkret nach­weist, dass Daten veraltet oder fehler­haft sind. Aber: Berechtigte Eintragungen, die den Schufa-Score runt­erziehen, wird man nicht einfach wieder los.

Tipp: Stellt Sie die Schufa-Auskunft nicht zufrieden, obwohl Sie den Mieter ansonsten sympathisch finden, können Sie alternativ auch eine Bürg­schaft von einer anderen solventen Person mit gutem Schufa-Score akzeptieren.

Keine Mietschulden für die alte Wohnung

Mancher­orts hat es sich etabliert, dass Vermiete­rinnen und Vermieter eine sogenannte Mietschuldenfrei­heits­bescheinigung verlangen. Mit dieser bestätigt der bisherige Vermieter, dass die Person bei ihm keine Schulden hat. Die Bescheinigung soll die gute Zahlungs­moral des Miet­interes­senten untermauern. Laut Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) sind Vermieter allerdings nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen (Az. VIII ZR 238/08). Mehr als eine Quittung für die Zahlungen des Mieters müssen sie nicht zur Verfügung stellen. Deshalb wäre es weder fair noch vernünftig, immer eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit von Mietern zu verlangen.

Andere Nach­weise sind aussagekräftiger

Beharren Sie also nicht auf einer Mietschuldenfrei­heits­bescheinigung. Mit Nach­weisen über die Bonität und das Einkommen der neuen Mieter sind Sie schon ausreichend informiert und abge­sichert.

Die Aussagekraft eines solchen Dokuments ist ohnehin beschränkt: Will der aktuelle Vermieter den Mieter loswerden, ist es in seinem Interesse, ihn bei potenziellen neuen Vermietern gut aussehen zu lassen. Und: Wer vorher nicht zur Miete gewohnt hat, kann auch keine Bescheinigung eines vorherigen Vermieters vorlegen.

Übrigens: Macht jemand in Bescheinigungen über seine Mietschuldenfreiheit Falsch­angaben, recht­fertigt das eine frist­lose Kündigung. In einem Fall, der bis vor den BGH ging, hatte ein Mieter die Bescheinigung des vorherigen Vermieters frei erfunden und bekam dafür die Kündigung – er hatte mit der angegebenen Person keinen Miet­vertrag abge­schlossen und an der Adresse auch nie gewohnt (Az. VIII ZR 107/13).

Den richtigen Miet­vertrag nutzen

Für eine aus Sicht aller Beteiligten erfolg­reiche Vermietung ist der richtige Miet­vertrag essenziell. Einen rechts­verbindlichen Formularmiet­vertrag gibt es zum Beispiel in unserem Vermieter-Set. Alternativ sind rechts­sichere Vordrucke bei Mieter- und Vermieter­ver­einen erhältlich, auch für Nicht-Mitglieder.

Wichtig ist, dass Formularmiet­verträge möglichst aktuell sein sollten. Immer wieder gibt es Gerichts­urteile, die Miet­vertrags­klauseln für unwirk­sam erklären – so dürfen Haustiere längst nicht mehr pauschal verboten werden (BGH, Az. VIII ZR 168/12). Bei kostenlosen, unseriösen Formular­verträgen aus dem Internet ist deshalb Vorsicht geboten. Setzen Sie besser auf Qualität und eine vertrauliche Quelle, bevor Sie durch einen dubiosen Vertrag in einen teuren Rechts­streit geraten.

Kaution als Absicherung

Wird die Wohnung zum Miet­beginn an die neuen Mieter übergeben, ist zu diesem Zeit­punkt auch die vereinbarte Kaution fällig. So schreibt es das Bürgerlichen Gesetz­buch vor (§ 551 Abs. 2). Vermieter sichern sich damit eine Rück­lage für den Fall, dass Mieter Schäden in der Wohnung anrichten.

Die Kaution muss im Miet­vertrag fest­gehalten sein – steht nichts darüber im Vertrag, haben Sie keinen Anspruch, eine Mietkaution einzufordern. Bis zu drei Nettokaltmieten dürfen Sie verlangen. Miete­rinnen und Mietern steht es gesetzlich zu, die Kaution in drei Monats­raten zahlen. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, wird die erste Rate mit Beginn des Miet­verhältnis fällig.

Wichtig: Nach Erhalt der Kaution müssen Sie das Geld getrennt von Ihrem Vermögen anlegen. So ist es etwa bei einem Insolvenz­verfahren geschützt.

Miete muss recht­zeitig eingehen

Miete­rinnen und Mieter müssen die Miete immer spätestens bis zum dritten Werk­tag des Monats zahlen (§ 556b BGB). Das gilt für alle Miet­verträge, die nach September 2001 abge­schlossen wurden. Sams­tage werden hierbei nicht als Werk­tage gezählt. Entscheidend ist nicht, ob das Geld am dritten Tag tatsäch­lich auf dem Konto des Vermieters ange­kommen ist, sondern dass der Zahlungs­auftrag recht­zeitig erteilt wurde.

Wichtig: Haben Sie vertraglich eine Zahlung per SEPA-Last­schrift vereinbart, liegt die Verantwortung für die Abbuchung bei Ihnen als Vermieter.

Aufgepasst bei der Über­gabe

Bei der Wohnungs- und Schlüssel­über­gabe ist es wichtig, den Zustand des Miet­objekts genau zu dokumentieren. Kratzer im Parkett, Löcher in der Wand, aber auch die nigelnagelneue Dusch­wand – all das sollte in Wort und Bild fest­gehalten werden. Am besten führt der Vermieter ein Protokoll, welches beide Parteien unter­schreiben. Darauf können sich beide später beziehen, falls etwas kaputt geht oder die Wohnung beim Auszug nicht in einem entsprechenden Zustand zurück­gegeben wird.

Daten­schutz­recht beachten

Vermieter dürfen die Unterlagen von Miet­interes­senten nur so lange aufbewahren, wie sie für den Auswahl­prozess relevant sind. Sonst ist das ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dokumente wie Gehalts­abrechnungen, Arbeits­verträge oder eine Mieter­selbst­auskunft enthalten schließ­lich sehr persönliche Daten.

Wichtig: Kommt kein Miet­verhältnis zustande kommt, müssen Sie alle vom Miet­interes­senten einge­reichten Unterlagen vernichten oder zurück­geben. Nur die Unterlagen Ihrer neuen Mieter dürfen Sie behalten.

Ratgeber der Stiftung Warentest

In unserem Steuer-Set für Vermieter finden Sie praktische Formulare und Steuertipps – interes­sant auch für Vermieter von Ferien­wohnungen. Das Buch hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro.

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14 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Nils_o080909 am 14.08.2017 um 09:29 Uhr
    Für die Vermieter gibt Mietausfallversicherung

    Für geringes Einkommen, gerade bei jungen Leuten welche z.B. noch in der Ausbildung stecken oder eher gering Verdiener wie Krankenpfleger, Freiberufler mit wechselnden Einkommen kann eine Mietausfallversicherung abgeschlossen werden. Ich bin nun im zweiten Lehrjahr und war auf der Suche nach einer eigenen Wohnung um nicht immer zu pendeln. Ich habe mich mit dem Vermieter sehr gut verstanden und er wollte mir die Möglichkeit bieten in meine erste Wohung zu ziehen. Er hat dann eine Mietausfallversicherung abgeschlossen. Ich zahle jetzt einen geringen Betrag mehr - muss aber nicht mehr pendeln und spare deutlich mehr Spritkosten :)

  • Terrier2015 am 25.11.2016 um 22:59 Uhr
    zu Nymousano

    Es stimmt, Risiko gehört zum Geschäft. Nur ist der gute Kaufmann vorsichtig. Sicher sind viele Vorsichtsmaßnahmen wie NIVEA - bringt nichts, schadet aber auch nichts. Wenn man sein bischen Rente mit der Vermietung einer Wohnung aufbessern möchte - klingen Sprüche wie "Risiko gehört zum Geschäft" schnell wie blanker Hohn von denen, die keinen Besitz haben.

  • Gelöschter Nutzer am 03.09.2016 um 00:47 Uhr
    Eigentlich ist es schockierend ... (Teil 9)

    Ein Addendum zur Kaution:
    Wer als Vermieter heute noch eine Barkaution verlangt, der macht sich selbst verdächtig. Ebenso wie jene Vermieter, die allzusehr auf ihre eigene Absicherung achten. Der Eindruck der bei denkenden Mietern entsteht ist, das der Vermieter am Rande der Insolvenz schrammt und sich deshalb nicht ausreichend versichert hat und sich gar kein Risiko leisten kann. Zu befürchten ist dann, das im Laufe des Mietverhältnisses notwendige Reparaturen und Modernisierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend ausgeführt werden.
    Zudem ist es schlicht nicht sehr intelligent, auf eine Barkaution oder ein Kautionskonto zu setzen: Die Bankgebühren steigen und Negativzinsen drohen. Eine Kautionsbürgschaft einer großen Versicherung verursacht weniger Verwaltungsaufwand, weniger Kosten und ist genauso gut wie Bargeld. Öfter mal informieren und nicht auf die Souffleusen lauschen, die aus dem 19. Jahrhundert rufen...

  • Gelöschter Nutzer am 03.09.2016 um 00:42 Uhr
    Eigentlich ist es schockierend ... (Teil 8)

    Besser würden sich alle Beteiligten dafür einsetzen, das es ein bundesweites Mietschuldenregister gibt. Wer seine Miete nicht zahlt, wird dort gemeldet und bis zur vollständigen Bezahlung dort als Mietschuldner gelistet. Beglichene Schulden werden für 3 Jahre ausgewiesen. Ein solches Register wäre weit hilfreicher, als der Blödsinn, den diese dubiosen Vereine predigen.

  • Gelöschter Nutzer am 03.09.2016 um 00:39 Uhr
    Eigentlich ist es schockierend ... (Teil 7)

    ... und danach kommen die selben dubiosen Vereine wieder aus ihren dunklen Erdlöchern und betätigen sich als Retter in der Not ...
    Sorry, aber der Irrsinn muss endlich gestoppt werden. Wer eine Wohnung vermietet, der geht immer ein Risiko ein. Wer das nicht will, der soll nicht vermieten oder ein Hotel eröffnen - da können Nichtzahler direkt vor die Tür gesetzt werden.
    Auf diese dubiosen Vereine zu hören ist aber grundfalsch. Gesunder Menschenverstand, ein persönliches Gespräch, einfache Einkommensnachweise reichen vollständig aus. Alles andere erhöht kein bisschen die Sicherheit, schafft aber Hürden und vereitelt oft eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Mieter und Vermieter ...
    Übrigens haben Mieter keinen Rechtsanspruch auf eine sog. "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung". Lediglich auf Quittungen für Mietzahlungen. Die will aber komischerweise niemand sehen ...