
Wohnungswechsel. Vor allem in Großstädten ist es zurzeit sehr schwierig, eine neue Wohnung zu finden. Komplette Unterlagen sind für eine Wohnungsbewerbung unerlässlich. © Adobe Stock / Japolia
Wer auf Wohnungssuche ist, muss nicht nur Gehaltsbescheinigungen vorlegen, sondern häufig auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom bisherigen Vermieter.
Mit einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bestätigen Wohnungsinteressenten, dass sie ihre Miete in ihrem bisherigen Quartier immer zuverlässig gezahlt haben. Können Bewerberinnen und Bewerber für eine neue Wohnung das Dokument nicht vorlegen, sind sie aus dem Kreis meistens schon draußen.
Wer einen Wohnungswechsel plant und weiß, dass diese Bescheinigung auf seinem Wohnungsmarkt normalerweise verlangt wird, sollten sich rechtzeitig beim alten Vermieter um diese Betätigung bemühen. Viele Vermieter und Hausverwaltungen haben ihre eigenen Vordrucke für die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
Tipp: Benötigen Sie eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und hat Ihr bisheriger Vermieter keinen Vordruck, finden Sie in der PDF ein Blanko-Formular.
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Als Fachanwalt für Oldtimerrecht habe ich nur sehr selten mit Mietangelegenheiten zu tun, möchte hier aber auf das BGH-Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08 – hinweisen:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht.
Es besteht also kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Diese könne als eine Ausgleichsquittung (negatives Schuldanerkenntnis) gedeutet werden. Der Vermieter würde damit seine eigene Rechtsposition gefährden, urteilte der BGH.
Rechtstipp: Für Mieter ist diese Entscheidung von Bedeutung: Werden sie zur Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aufgefordert, sollten sie unbedingt auf das Urteil verweisen.