
Steht unter einem Tempo-30-Schild „Mo-Fr, 6-18 h“, dann gilt das Tempolimit auch an Feiertagen. Ein Autofahrer aus Cottbus musste 160 Euro zahlen, weil er an Christi Himmelfahrt – also einem Donnerstag – mit Tempo 64 unterwegs war. Das Schild gelte für alle Montage bis Freitage, auch für Feiertage, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg [Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)].
Tipp. Steht auf einem Schild „werktags“, gilt es an Himmelfahrt nicht. Denn Feiertage sind keine Werktage. Dafür gilt das Schild dann aber am Samstag, weil der ein Werktag ist. Das Gegenteil von „werktags“ ist „sonn- und feiertags“.
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@marco.hoffmann.89: So lange kein Zusatzschild „nur in den Ferien“ festlegt, sollten Sie besser davon ausgehen, dass das Tempolimit gültig bleibt. Schließlich kann es auf dem Schulhof einen Spielplatz geben, der geöffnet bleibt, oder einen Sportplatz. Oder zur Schule gehört ein Kinderhort. Das Verwaltungsgericht Ansbach ließ einen Kläger abblitzen, der argumentierte, die Geschwindigkeitsbeschränkung gehe während der Ferien ins Leere. Das Gericht meinte, nur ohne Unterbrechung während der Ferien trete bei Autofahrern ein Gewöhnungseffekt ein. Der zeitliche Nachteil betrage nur wenige Sekunden und sei im Interesse der Schulwegsicherheit hinzunehmen (Az. AN 10 K 12.01123). (TK)
Wie sieht es denn aus wenn so eine Art Schild bei einer Schule platziert ist und Ferien sind??? Dann sind normalerweise doch auch keine Schüler bzw. Kinder zu erwarten auf die man Rücksicht nehmen müsste oder sehe ich das falsch. Das wäre sehr interessant zu erfahren!