
Nur, was erlaubt ist. Der Grundstücksbesitzer bestimmt, wer auf seinem Grund und Boden parken darf. Unberechtigt abgestellte Autos darf er abschleppen lassen. Erst wenn die Kosten bezahlt sind, muss er sagen, wo der Wagen jetzt steht. © picture alliance / dpa / Sascha Steinach
Grundstücksbesitzer dürfen falsch auf ihren Grundstücken abgestellte Autos abschleppen lassen. Fahrer oder Halter müssen dafür zahlen, aber nur so viel wie ortsüblich.
Schon 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt: Grundstückbesitzer dürfen widerrechtlich auf ihrem Grund und Boden abgestellte Autos abschleppen lassen. Die Kosten muss der Falschparker ihnen ersetzen. Voraussetzung: Abschleppfirmen wie vor allem die Parkräume KG halten sich an die ortsüblichen Sätze. Mehr müssen Falschparker und Halter der Autos nicht bezahlen. Erst wenn ein Falschparker oder Halter des Wagens gezahlt haben, muss der Grundstücksbesitzer verraten, wo der Wagen jetzt steht. Die App „Parkplatz-Notruf“ arbeitet inzwischen genau so. Sie breitet sich gerade in Nordrhein-Westfalen aus. test.de erklärt die Rechtslage beim Falschparken auf privatem Grund und sagt, wie Sie sich dann am besten verhalten.
Vertragsstrafen auf Supermarkt-Parkplätzen
Auf großen Kunden- und Supermarktplätzen wird meist nicht abgeschleppt. Stattdessen fordern die Unternehmen dort Vertragsstrafen. Auch das hält der Bundesgerichtshof für zulässig. 30 Euro fürs Parken ohne Parkscheibe seien in Ordnung, urteilte er. Alle Einzelheiten dazu liefern wir in unserem großen Bericht Profi-Parkplatzwächter dürfen Parksünder abkassieren.
Halter haftet, auch wenn er nicht parkte
Wichtig für die Durchsetzung der Forderung: Es haftet auch der Halter und nicht nur der Fahrer. Beide seien verpflichtet, das widerrechtlich abgestellte Auto sofort vom Grundstück zu entfernen, begründen die Bundesrichter ihre Rechtsauffassung. Wenn sie das nicht tun, dürfe der Grundstücksbesitzer den Wagen abschleppen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Das gilt auch, wenn der Autohalter selbst gar nichts vom Falschparken weiß. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ heißt das im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es berechtigt den Grundstücksbesitzer zum Abschleppen falsch geparkter Autos auf Kosten des Halters. Das hat der BGH in einem weiteren Grundsatzurteil entschieden. Es ist jetzt Sache des Halters, sich die Kosten fürs Abschleppen vom eigentlich verantwortlichen Fahrer ersetzen zu lassen.
Service für Grundstücksbesitzer
Das ist für genervte Besitzer oft zugeparkter Privatparkplätze verlockend:
„Falschparker jederzeit kostenlos abschleppen lassen. Mit der neuen Parknotruf App, ihrem persönlichen Parkplatzwächter. Einfach Ihren Privatparkplatz bzw. Ihre Kundenparkplätze registrieren und es kann losgehen: Abschleppen lassen auf Knopfdruck. Ohne Kostenrisiko. Ohne emotionalen Stress“.
So verspricht es die Parknotruf GmbH aus Kiel. Ob das zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Wenn die App dem Grundstücksbesitzer verspreche, Autos für ihn kostenlos abzuschleppen, dann gebe es auch keine Forderung, die der ans Unternehmen abtreten könne, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in zwei Fällen und wies Klagen auf Bezahlung des Abschleppens zurück. Wir kennen allerdings keine weiteren Urteile in dieser Art.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 22.03.2021
Aktenzeichen: 818 C 36/20
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.08.2020
Aktenzeichen: 811b C 87/20
Anwalt des Autofahrers jeweils: Rechtsanwälte Karkossa & Keden, Kiel
Höchst verdächtig allerdings umgekehrt: Wir haben in der größten deutschen Urteilsdatenbank juris nur ein einziges Urteil gefunden, das wohl eine Forderung der Parknotruf GmbH als berechtigt beurteilte. Sicher ist aber nicht einmal da, dass es sich um einen Parknotruf-Fall handelt.
Hohe Rechnungen aus dem hohen Norden
Hauptproblem für Falschparker und die Halter ihrer Autos mit dem Parknotruf: Es wird teuer. „Wir berechnen Ihnen die ortsüblichen Kosten, die in der jeweiligen Stadt für das Abschleppen eines Fahrzeugs üblich sind“, versichert das Unternehmen. Ob das stimmt, bleibt zweifelhaft. Von der Parknotruf GmbH eingeschaltete Abschleppunternehmen müssen nämlich nach der Darstellung des Unternehmens selbst eine Provision an das Unternehmen hinter der App in Kiel überweisen. So müssen Autofahrer dann doch nicht nur fürs Abschleppen, sondern auch den mit der Organisation verbundenen Verwaltungsaufwand zahlen.
Doch den Verwaltungsaufwand muss eigentlich jeder Grundstücksbesitzer selbst tragen. Richtig allerdings der Hinweis von Parknotruf: Die Kosten fürs Abschleppen auf Anordnung von Polizei oder Ordnungsamt sind kein Maßstab. Das sind öffentlich-rechtliche Gebühren, die nach anderen Kriterien ermittelt und festgesetzt werden. Anders als Parknotruf es darstellt, liegen diese Gebühren allerdings oft erheblich höher als der vor Ort übliche Preis fürs private Abschleppen.
Rechnungsprüfung vor Gericht
Entscheidend sei, was in der Umgebung für solche Dienstleistungen üblicherweise gezahlt wird, sagte die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Christina Stresemann bei der Verhandlung eines Abschlepp-Falls der Parkräume KG, die das für Grundstücksbesitzer kostenlose Abschleppen von Falschparkern bereits vor vielen Jahren im großen Stil einführte. Im Zweifel muss das Abschlepp-Unternehmen beweisen, dass die Forderung angemessen ist. Schon zuvor hatten die Richter Forderungen von anderen Privatparkplätzwächtern oft gekürzt. In München hielten die Gerichte vor Jahren Beträge von 100 bis 175 Euro für richtig. Das Amtsgericht Köpenick gewährte dem Unternehmen Parkräume KG seinerzeit nur 130 statt der geforderten 250 Euro.
Zum Abschleppen von Privatparkplätzen:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Zur Höhe der Kosten fürs Abschleppen:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Zur Halterhaftung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016
Aktenzeichen: V ZR 102/15
Abschleppen auf Dauer zulässig
Weitere Folge der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs: Grundstücksbesitzer müssen falsch abgestellte Autos nicht sofort abschleppen lassen. Sie haben auch dann Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn sie erst nach etlichen Tagen den Abschleppwagen rufen. Der Halter des falsch abgestellten Wagens sei auf Dauer in der Pflicht, den Wagen wegzufahren und so die Besitzstörung zu beenden. So hat es das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden. Ein Grundstücksbesitzer aus Frankfurt am Main hatte einen falsch auf seinem Grund abgestellten Wagen nach elf Tagen per Parknotruf-App abschleppen lassen. Die Autofahrerin zahlte die 265 Euro fürs Abschleppen unter Vorbehalt und klagte später auf Erstattung. Die Abweisung ihrer Klage ist rechtskräftig.
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 10.07.2021
Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)
Anwalt des Grundstücksbesitzers: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel
Viel Ärger über Abschlepp-Wucher
Der Ärger über die teuren Rechnungen fürs Abschleppen füllen schon seit Jahren Foren und Blogs. Erster wichtiger Anbieter war die „Parkräume KG“. Das Unternehmen ist nach eigener Darstellung für bundesweit etwa 3 000 Grundstücke zuständig. Parkräume KG-Gründer Joachim K. Gehrke stand zwischenzeitlich sogar wegen schwerer Erpressung unter Anklage. Die Staatsanwaltschaft in München hielt es für strafbar, wenn Gehrke und Mitarbeiter der Parkräume KG überhöhte Rechnungen durchsetzen, indem sie erst nach vollständiger Bezahlung verraten, wohin sie falsch geparkte Autos haben abschleppen lassen. Doch das Landgericht München sprach den Unternehmer frei.
Freispruch bestätigt
Im Dezember 2016 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Freispruch im Wesentlichen bestätigt. Grund für den Freispruch: Der Angeklagte sei von Anwälten und Rechtswissenschaftlern beraten jedenfalls gutgläubig gewesen. Inwieweit die Forderungen der Parkräume KG überhöht waren, sei im Strafverfahren nicht weiter aufzuklären. Nur ein einziger Fall war in Karlsruhe noch offen geblieben, doch in diesem hat die zuständige Staatsanwaltschaft in München inzwischen entschieden: Sie sieht von der Verfolgung ab, da die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 1 StR 253/16 (Pressemitteilung des Gerichts dazu)
Seit Verkündung des Urteils gilt allerdings: Wer fürs Abschleppen mehr fordert als ortsüblich, macht sich einer Erpressung schuldig, wenn er ohne Zahlung nicht verrät, wo der Wagen steht.
Tipps – so bekommen Sie Ihr Auto zurück
- Eilverfahren. Wenn es schnell gehen muss, weil Sie Ihr Auto brauchen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den gesamten Betrag sofort zu zahlen. Sie sollten sich allerdings ausdrücklich vorbehalten, die Berechtigung der Forderung zu prüfen und den Betrag ganz oder teilweise zurückzufordern.
- Hinterlegung. Wenn zumindest ein oder besser zwei Tage Zeit ist: Hinterlegen Sie den geforderten Betrag beim zuständigen Amtsgericht. Sie müssen dazu die genaue Bezeichnung des Unternehmens notieren, mit Ihren und den Unternehmensdaten ein spezielles Formular ausfüllen und das Geld einzahlen. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Hinterlegung. Wenn Sie ihn vorlegen, muss das Unternehmen Ihnen sagen, wo der Wagen steht. Details des Verfahrens sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Suchen Sie bei Google nach „Hinterlegung von Geld“ und dem Namen Ihres Bundeslandes.
- Rechtsanwalt. Wenn Sie Post vom Gericht erhalten oder den Wagen trotz Beachtung der test.de-Tipps nicht zurückbekommen, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt einschalten. Günstig ist, wenn Sie einen Anwalt finden, der schon erfolgreich Prozesse gegen das in Ihrem Fall tätige Unternehmen geführt hat. Sofern das Unternehmen, das Ihren Wagen hat abschleppen lassen, die Rückgabe zu Unrecht verweigert, muss es auch die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernehmen.
So gehen Sie gegen überhöhte Rechnungen vor
- Rückforderung. Wenn Sie die Forderung des Abschleppunternehmens in voller Höhe bezahlt haben, um den Wagen schnell zurück zu bekommen, können Sie den überzogenen Teil der Rechnung zurückverlangen. Voraussetzung: Sie haben sich die Rückforderung wie von uns empfohlen vorbehalten. Adressat für die Rückforderung ist der Grundstücksbesitzer.
- Verweigerung. Wenn Sie Geld beim Amtsgericht hinterlegt haben, um den Wagen zurückzubekommen, stimmen Sie nur der Auszahlung des Betrags zu, den sie für angemessen halten. Der Abschleppunternehmer kann Sie dann auf Zahlung des Rests verklagen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin hielt jüngst 340 Euro für das Abschleppen eines über 2,5 Tonnen schweren Wagens am Kurfürstendamm für angemessen. Gefordert hatte die Parkräume KG 470 Euro. Das Amtsgericht München hielt vor Jahren meist 120 Euro für angemessen. Das Landgericht München gestand der Parkräume KG 175 Euro zu. Eine andere Kammer des Landgerichts München kam auf 90 Euro und das Landgericht Frankfurt a. M. auf 125 Euro. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Gerichte dürfen nicht einfach schätzen, wie viel Geld nur fürs Abschleppen und die Vorbereitung erforderlich ist. Sie müssen genau ermitteln, was für solche Dienstleistungen üblicherweise gezahlt wird.
- Umsatzsteuer. Umsatzsteuer auf die Forderungen von Abschleppunternehmen müssen Sie nur bezahlen, wenn der Grundstücksbesitzer als Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Handelsgeschäfte, Supermarktbetreiber, Fitness-Studios sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Privatleute und Wohnungsbaugesellschaften zum Beispiel haben die Berechtigung nicht. Wenn ein Unternehmen in ihrem Auftrag einen Parkplatz räumt, hat der Falschparker ihm auch die Umsatzsteuer zu ersetzen.
- Weiterfahrt. Setzen Sie sich ins Auto und rufen Sie die Polizei, wenn Sie gerade noch rechtzeitig vor dem Abschleppen wieder zurückgekommen sind und das Abschleppunternehmen sie erst wegfahren lassen will, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben. Dem Parkplatzbesitzer geht es darum, den Parkplatz schnell wieder frei zu bekommen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Auto kann er daher in dieser Situation nicht geltend machen und muss sie sofort fahren lassen. Ganz wichtig: Bleiben Sie cool. Fahren Sie auf keinen Fall mit ihrem Auto los, obwohl der Abschleppwagen oder ein Mitarbeiter des Unternehmens im Weg steht und drohen Sie auch nicht damit. Sie können sich sonst strafbar machen und den Führerschein verlieren. Unter Umständen kann die Staatsanwaltschaft sogar ihr Auto einziehen.
Grundsatz-Urteile
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Aus dem Wortlaut der Begründung: „(...) Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (…) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte (= die Parkräume KG, Anm. d. Red.) als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs. (…) Vergleichbar sind (…) die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. (…) Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.“ Besonders erfreulich für Opfer der Parkräume KG: Gelingt es dem Unternehmen nicht, die Gerichte von den über die eigentlichen Abschleppkosten hinausgehende Beträge zu überzeugen, müssen sie die nicht zahlen. Die Schätzungen, die Amts- und Landgerichte bisher vorgenommen haben, sind nicht mehr zulässig. Auch Verurteilungen zur Zahlung der Parkräume KG-Gebühren in voller Höhe sind mit dem BGH-Urteil nicht zu vereinbaren.
Entscheidungen zu Einzelfällen
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 04.05.2023
Aktenzeichen: 206 C 309/22
Die Parkräume KG muss dem Besitzer eines knapp über 2,5 Tonnen schweren Wagens 130 Euro erstatten. Gefordert hatte das Unternehmen 470 Euro. Die hatte der Mann wie von test.de empfohlen unter Vorbehalt bezahlt. Angemessen seien aber nur 340 Euro, urteilte die Richterin in Charlottenburg. Einen Anwalt hatte der Mann nicht eingeschaltet, sondern sich in dem Verfahren selbst vertreten.
Amtsgericht Kiel, Urteil vom 03.06.2020
Aktenzeichen: 107 C 144/20
Anwälte der Autohalterin: Karkossa & Keden Rechtsanwälte, Kiel
Gefahren war der Ehemann der Autohalterin. Er hatte vor Gericht als Zeuge ausgesagt: Er habe den Wagen nur für wenige Minuten vor der Garageneinfahrt des Grundstücksbesitzers abgestellt, um die Kindersitze auszubauen und in den Keller zu bringen. Unter diesen Umständen ist das Abschleppen unverhältnismäßig, urteilte der Kieler Richter. Der Mann war stets in der Nähe und konnte den Wagen bei Bedarf sofort wegfahren. Es verstoße gegen Treu und Glauben, gleich den Abschleppdienst einzuschalten.
Amtsgericht Plön, Urteil vom 30.09.2020
Aktenzeichen: 73 C 156/20
Anwälte der Autofahrerin: Karkossa & Keden Rechtsanwälte, Kiel
Die Parknotruf-Gesellschaft hatte nicht dargelegt und bewiesen, dass die Autofahrerin falsch geparkt und nicht nur für wenige Minuten gehalten hatte.
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 10.07.2021
Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)
Anwalt des Grundstücksbesitzers: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel
Dem Besitzer eines Grundstücks in Frankfurt am Main stehen 265 Euro fürs Abschleppen zu, obwohl er erst nach elf Tagen den Auftrag zum Abschleppen erteilte.
Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1856/14
Anwalt des Autofahrers: Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München
Der Parkräume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.
Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1857/14
Anwalt des Autofahrers: Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München
Der Parkräume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.
Landgericht München I, Urteil vom 23.06.2022
Aktenzeichen: 31 S 10277/19
Anwalt des Autofahrers: Noch unbekannt, bitte melden
Das Auto war bereits weggefahren, als der Abschleppwagen kam. Trotzdem muss der Autohalter zahlen. Auch kurzes Falschparken berechtigt den Grundstücksbesitzer, einen Abschleppwagen zu rufen. Dem Abschleppunternehmen stehen aber nur 168,54 Euro statt der geforderten 293,90 Euro zu.
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- Viele Supermärkte schalten Spezial-Firmen für die Überwachung ihrer Parkplätze ein. Falsch Parken wird dann teuer. test.de erklärt, welche Strafen zulässig sind.
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- „Ich hab den Wagen doch nur kurz abgestellt, und schon ist er abgeschleppt. Ist das überhaupt erlaubt?“ Um das Recht zum Abschleppen von Falschparkern ranken sich...
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- Besitzer rechtswidrig blockierter Parkplätze erhalten bis zu 40 Euro, verspricht die Firma AppGrade. Sie hat die App Park & Collect entwickelt, die Parkplatzbesitzern...
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Bitte um Verständnis: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Das Recht, gegen Fahrer rechtswidrig auf Privatgtrund abgestellter Autos wegen Besitzstörung vorzugehen, setzt nicht unbedingt die vorherige Androhung des Abschleppens voraus. Voraussetzung ist aber, dass eindeutig erkennbar war, dass es sich um privaten Grund handelt und es verboten ist, dort Autos abzustellen. Selbst wenn der Grundstückseigentümer oder ein von ihm bevollmächtigtes Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten fürs Abschleppen hat, gilt das nicht für überzogene Phantasiepreise, sondern nur für den Betrag, der unter den gegebenen Umständen für das Abschleppen der ortsübliche Preis ist. Soweit bereits ausgeglichene Forderungen überzogen waren, können Autofahrer Erstattung verlangen, wenn sie unter Vorbehalt gezahlt haben.
Ich habe mir ein Mietwagen von Miles geliehen und habe auf einem Parkplatz geparkt mit 2 Stunden Parkscheibe. Da steht aber nichts weiter, dass danach der Wagen abgeschleppt wird, auch solche Informationen sollten dann vorhanden sein, dass sind aber nicht vor Ort zu sehen. Ich habe eine Rechnung von über 337 Euro überwiesen und dann wurde mir gesagt, wo mein Auto steht. Normal wäre zwischen 150 und 225 Euro. Aber das ist extrem teuer.
Kann ich die Gesobau dafür in Rechenschaft ziehen? Da steht wie gesagt nichts mit Abschleppen.
Weiter vorne am Eichhorster Weg 40 im Dreh, da steht solch ein Extra Schild mit Abschleppen. Bei uns hier nicht
Das dürfte Parkplatz-Bewirtschaftung übers Vertrags(strafen)-Modell sein. Dazu berichten wir seit heute unter: test.de/parkstrafen
Hallo,
in Berlin ist Unternehmen Park Area tätig. Deren Praxis ist, per SMS einen Barcode zu übermitteln, der dann an einer Supermarktkasse bezahlt werden soll. Diese Praxis sollte in den Artikeln zum Abschleppen erwähnt werden, finde ich.
Ob der Parkplatz-Unternehmer berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Einzelfall ab; das Umsatzsteuerrecht ist erstaunlich kompliziert.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Anwort, ich war zeitweise nicht im Einsatz & musste mich außerdem bei unseren Steuerexpertinnen erkundigen, ich hatte gehofft, dass es für die verschiedenen Konstellationen eine klare Antwort gibt.