Abschleppen auf Privatpark­plätzen Der Halter muss zahlen

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Abschleppen auf Privatpark­plätzen - Der Halter muss zahlen

Nur, was erlaubt ist. Der Grundstücks­besitzer bestimmt, wer auf seinem Grund und Boden parken darf. Unbe­rechtigt abge­stellte Autos darf er abschleppen lassen. Erst wenn die Kosten bezahlt sind, muss er sagen, wo der Wagen jetzt steht. © picture alliance / dpa / Sascha Steinach

Grundstücks­besitzer dürfen falsch auf ihren Grund­stücken abge­stellte Autos abschleppen lassen. Fahrer oder Halter müssen dafür zahlen, aber nur so viel wie orts­üblich.

Schon 2009 hatte der Bundes­gerichts­hof (BGH) geur­teilt: Grund­stück­besitzer dürfen widerrecht­lich auf ihrem Grund und Boden abge­stellte Autos abschleppen lassen. Die Kosten muss der Falsch­parker ihnen ersetzen. Voraus­setzung: Abschlepp­firmen wie vor allem die Park­räume KG halten sich an die orts­üblichen Sätze. Mehr müssen Falsch­parker und Halter der Autos nicht bezahlen. Erst wenn ein Falsch­parker oder Halter des Wagens gezahlt haben, muss der Grundstücks­besitzer verraten, wo der Wagen jetzt steht. Die App „Park­platz-Notruf“ arbeitet inzwischen genau so. Sie breitet sich gerade in Nord­rhein-West­falen aus. test.de erklärt die Rechts­lage beim Falsch­parken auf privatem Grund und sagt, wie Sie sich dann am besten verhalten.

Vertrags­strafen auf Supermarkt-Park­plätzen

Auf großen Kunden- und Supermarkt­plätzen wird meist nicht abge­schleppt. Statt­dessen fordern die Unternehmen dort Vertrags­strafen. Auch das hält der Bundes­gerichts­hof für zulässig. 30 Euro fürs Parken ohne Park­scheibe seien in Ordnung, urteilte er. Alle Einzel­heiten dazu liefern wir in unserem großen Bericht Profi-Parkplatzwächter dürfen Parksünder abkassieren.

Halter haftet, auch wenn er nicht parkte

Wichtig für die Durch­setzung der Forderung: Es haftet auch der Halter und nicht nur der Fahrer. Beide seien verpflichtet, das widerrecht­lich abge­stellte Auto sofort vom Grund­stück zu entfernen, begründen die Bundes­richter ihre Rechts­auffassung. Wenn sie das nicht tun, dürfe der Grundstücks­besitzer den Wagen abschleppen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Das gilt auch, wenn der Auto­halter selbst gar nichts vom Falsch­parken weiß. „Geschäfts­führung ohne Auftrag“ heißt das im Bürgerlichen Gesetz­buch. Es berechtigt den Grundstücks­besitzer zum Abschleppen falsch geparkter Autos auf Kosten des Halters. Das hat der BGH in einem weiteren Grund­satz­urteil entschieden. Es ist jetzt Sache des Halters, sich die Kosten fürs Abschleppen vom eigentlich verantwort­lichen Fahrer ersetzen zu lassen.

Service für Grundstücks­besitzer

Das ist für genervte Besitzer oft zuge­parkter Privatpark­plätze verlockend:
Falsch­parker jeder­zeit kostenlos abschleppen lassen. Mit der neuen Park­notruf App, ihrem persönlichen Park­platz­wächter. Einfach Ihren Privatpark­platz bzw. Ihre Kunden­park­plätze registrieren und es kann losgehen: Abschleppen lassen auf Knopf­druck. Ohne Kostenrisiko. Ohne emotionalen Stress“.
So verspricht es die Park­notruf GmbH aus Kiel. Ob das zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Wenn die App dem Grundstücks­besitzer verspreche, Autos für ihn kostenlos abzu­schleppen, dann gebe es auch keine Forderung, die der ans Unternehmen abtreten könne, urteilte das Amts­gericht Hamburg-Barmbek in zwei Fällen und wies Klagen auf Bezahlung des Abschleppens zurück. Wir kennen allerdings keine weiteren Urteile in dieser Art.
Amts­gericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 22.03.2021
Aktenzeichen: 818 C 36/20
Amts­gericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.08.2020
Aktenzeichen: 811b C 87/20
Anwalt des Auto­fahrers jeweils: Rechtsanwälte Karkossa & Keden, Kiel

Höchst verdächtig allerdings umge­kehrt: Wir haben in der größten deutschen Urteils­daten­bank juris nur ein einziges Urteil gefunden, das wohl eine Forderung der Park­notruf GmbH als berechtigt beur­teilte. Sicher ist aber nicht einmal da, dass es sich um einen Park­notruf-Fall handelt.

Hohe Rechnungen aus dem hohen Norden

Haupt­problem für Falsch­parker und die Halter ihrer Autos mit dem Park­notruf: Es wird teuer. „Wir berechnen Ihnen die orts­üblichen Kosten, die in der jeweiligen Stadt für das Abschleppen eines Fahr­zeugs üblich sind“, versichert das Unternehmen. Ob das stimmt, bleibt zweifelhaft. Von der Park­notruf GmbH einge­schaltete Abschlepp­unternehmen müssen nämlich nach der Darstellung des Unter­nehmens selbst eine Provision an das Unternehmen hinter der App in Kiel über­weisen. So müssen Auto­fahrer dann doch nicht nur fürs Abschleppen, sondern auch den mit der Organisation verbundenen Verwaltungs­aufwand zahlen.

Doch den Verwaltungs­aufwand muss eigentlich jeder Grundstücks­besitzer selbst tragen. Richtig allerdings der Hinweis von Park­notruf: Die Kosten fürs Abschleppen auf Anordnung von Polizei oder Ordnungs­amt sind kein Maßstab. Das sind öffent­lich-recht­liche Gebühren, die nach anderen Kriterien ermittelt und fest­gesetzt werden. Anders als Park­notruf es darstellt, liegen diese Gebühren allerdings oft erheblich höher als der vor Ort übliche Preis fürs private Abschleppen.

Rechnungs­prüfung vor Gericht

Entscheidend sei, was in der Umge­bung für solche Dienst­leistungen üblicher­weise gezahlt wird, sagte die Vorsitzende Richterin am Bundes­gerichts­hof Christina Stresemann bei der Verhand­lung eines Abschlepp-Falls der Park­räume KG, die das für Grundstücks­besitzer kostenlose Abschleppen von Falsch­parkern bereits vor vielen Jahren im großen Stil einführte. Im Zweifel muss das Abschlepp-Unternehmen beweisen, dass die Forderung angemessen ist. Schon zuvor hatten die Richter Forderungen von anderen Privatpark­plätz­wächtern oft gekürzt. In München hielten die Gerichte vor Jahren Beträge von 100 bis 175 Euro für richtig. Das Amts­gericht Köpenick gewährte dem Unternehmen Park­räume KG seiner­zeit nur 130 statt der geforderten 250 Euro.

Zum Abschleppen von Privatpark­plätzen:
Bundes­gerichts­hof
, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11

Zur Höhe der Kosten fürs Abschleppen:
Bundes­gerichts­hof
, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13

Zur Halterhaftung:
Bundes­gerichts­hof
, Urteil vom 11.03.2016
Aktenzeichen: V ZR 102/15

Abschleppen auf Dauer zulässig

Weitere Folge der Rechts­sprechung des Bundes­gerichts­hofs: Grundstücks­besitzer müssen falsch abge­stellte Autos nicht sofort abschleppen lassen. Sie haben auch dann Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn sie erst nach etlichen Tagen den Abschlepp­wagen rufen. Der Halter des falsch abge­stellten Wagens sei auf Dauer in der Pflicht, den Wagen wegzufahren und so die Besitz­störung zu beenden. So hat es das Amts­gericht Rüssels­heim entschieden. Ein Grundstücks­besitzer aus Frank­furt am Main hatte einen falsch auf seinem Grund abge­stellten Wagen nach elf Tagen per Park­notruf-App abschleppen lassen. Die Auto­fahrerin zahlte die 265 Euro fürs Abschleppen unter Vorbehalt und klagte später auf Erstattung. Die Abweisung ihrer Klage ist rechts­kräftig.
Amts­gericht Rüssels­heim, Urteil vom 10.07.2021
Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)
Anwalt des Grundstücks­besitzers: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel

Viel Ärger über Abschlepp-Wucher

Der Ärger über die teuren Rechnungen fürs Abschleppen füllen schon seit Jahren Foren und Blogs. Erster wichtiger Anbieter war die „Park­räume KG“. Das Unternehmen ist nach eigener Darstellung für bundes­weit etwa 3 000 Grund­stücke zuständig. Park­räume KG-Gründer Joachim K. Gehrke stand zwischen­zeitlich sogar wegen schwerer Erpressung unter Anklage. Die Staats­anwalt­schaft in München hielt es für strafbar, wenn Gehrke und Mitarbeiter der Park­räume KG über­höhte Rechnungen durch­setzen, indem sie erst nach voll­ständiger Bezahlung verraten, wohin sie falsch geparkte Autos haben abschleppen lassen. Doch das Land­gericht München sprach den Unternehmer frei.

Frei­spruch bestätigt

Im Dezember 2016 hatte der Bundes­gerichts­hof (BGH) den Frei­spruch im Wesentlichen bestätigt. Grund für den Frei­spruch: Der Angeklagte sei von Anwälten und Rechts­wissenschaft­lern beraten jedenfalls gutgläubig gewesen. Inwieweit die Forderungen der Park­räume KG über­höht waren, sei im Straf­verfahren nicht weiter aufzuklären. Nur ein einziger Fall war in Karls­ruhe noch offen geblieben, doch in diesem hat die zuständige Staats­anwalt­schaft in München inzwischen entschieden: Sie sieht von der Verfolgung ab, da die Schuld des Täters als gering anzu­sehen wäre und kein öffent­liches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 1 StR 253/16 (Pressemitteilung des Gerichts dazu)

Seit Verkündung des Urteils gilt allerdings: Wer fürs Abschleppen mehr fordert als orts­üblich, macht sich einer Erpressung schuldig, wenn er ohne Zahlung nicht verrät, wo der Wagen steht.

Tipps – so bekommen Sie Ihr Auto zurück

  • Eilverfahren. Wenn es schnell gehen muss, weil Sie Ihr Auto brauchen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den gesamten Betrag sofort zu zahlen. Sie sollten sich allerdings ausdrück­lich vorbehalten, die Berechtigung der Forderung zu prüfen und den Betrag ganz oder teil­weise zurück­zufordern.
  • Hinterlegung. Wenn zumindest ein oder besser zwei Tage Zeit ist: Hinterlegen Sie den geforderten Betrag beim zuständigen Amts­gericht. Sie müssen dazu die genaue Bezeichnung des Unter­nehmens notieren, mit Ihren und den Unter­nehmens­daten ein spezielles Formular ausfüllen und das Geld einzahlen. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Hinterlegung. Wenn Sie ihn vorlegen, muss das Unternehmen Ihnen sagen, wo der Wagen steht. Details des Verfahrens sind von Bundes­land zu Bundes­land unterschiedlich geregelt. Suchen Sie bei Google nach „Hinterlegung von Geld“ und dem Namen Ihres Bundes­landes.
  • Rechts­anwalt. Wenn Sie Post vom Gericht erhalten oder den Wagen trotz Beachtung der test.de-Tipps nicht zurück­bekommen, sollten Sie sofort einen Rechts­anwalt einschalten. Günstig ist, wenn Sie einen Anwalt finden, der schon erfolg­reich Prozesse gegen das in Ihrem Fall tätige Unternehmen geführt hat. Sofern das Unternehmen, das Ihren Wagen hat abschleppen lassen, die Rück­gabe zu Unrecht verweigert, muss es auch die Kosten für Ihren Rechts­anwalt über­nehmen.

So gehen Sie gegen über­höhte Rechnungen vor

  • Rück­forderung. Wenn Sie die Forderung des Abschlepp­unter­nehmens in voller Höhe bezahlt haben, um den Wagen schnell zurück zu bekommen, können Sie den über­zogenen Teil der Rechnung zurück­verlangen. Voraus­setzung: Sie haben sich die Rück­forderung wie von uns empfohlen vorbehalten. Adressat für die Rück­forderung ist der Grundstücks­besitzer.
  • Verweigerung. Wenn Sie Geld beim Amts­gericht hinterlegt haben, um den Wagen zurück­zubekommen, stimmen Sie nur der Auszahlung des Betrags zu, den sie für angemessen halten. Der Abschlepp­unternehmer kann Sie dann auf Zahlung des Rests verklagen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Amts­gericht Charlottenburg in Berlin hielt jüngst 340 Euro für das Abschleppen eines über 2,5 Tonnen schweren Wagens am Kurfürs­tendamm für angemessen. Gefordert hatte die Park­räume KG 470 Euro. Das Amts­gericht München hielt vor Jahren meist 120 Euro für angemessen. Das Land­gericht München gestand der Park­räume KG 175 Euro zu. Eine andere Kammer des Land­gerichts München kam auf 90 Euro und das Land­gericht Frank­furt a. M. auf 125 Euro. Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden: Die Gerichte dürfen nicht einfach schätzen, wie viel Geld nur fürs Abschleppen und die Vorbereitung erforderlich ist. Sie müssen genau ermitteln, was für solche Dienst­leistungen üblicher­weise gezahlt wird.
  • Umsatz­steuer. Umsatz­steuer auf die Forderungen von Abschlepp­unternehmen müssen Sie nur bezahlen, wenn der Grundstücks­besitzer als Auftrag­geber nicht zum Vorsteuer­abzug berechtigt ist. Handels­geschäfte, Supermarkt­betreiber, Fitness-Studios sind zum Vorsteuer­abzug berechtigt. Privatleute und Wohnungs­baugesell­schaften zum Beispiel haben die Berechtigung nicht. Wenn ein Unternehmen in ihrem Auftrag einen Park­platz räumt, hat der Falsch­parker ihm auch die Umsatz­steuer zu ersetzen.
  • Weiterfahrt. Setzen Sie sich ins Auto und rufen Sie die Polizei, wenn Sie gerade noch recht­zeitig vor dem Abschleppen wieder zurück­gekommen sind und das Abschlepp­unternehmen sie erst wegfahren lassen will, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben. Dem Park­platz­besitzer geht es darum, den Park­platz schnell wieder frei zu bekommen. Ein Zurück­behaltungs­recht am Auto kann er daher in dieser Situation nicht geltend machen und muss sie sofort fahren lassen. Ganz wichtig: Bleiben Sie cool. Fahren Sie auf keinen Fall mit ihrem Auto los, obwohl der Abschlepp­wagen oder ein Mitarbeiter des Unter­nehmens im Weg steht und drohen Sie auch nicht damit. Sie können sich sonst strafbar machen und den Führer­schein verlieren. Unter Umständen kann die Staats­anwalt­schaft sogar ihr Auto einziehen.

Grund­satz-Urteile

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Aus dem Wort­laut der Begründung: „(...) Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatz­fähigen Kosten der Grundstücks­besitzerin unter Berück­sichtigung des Wirt­schaftlich­keits­postulats (…) sind. Darlegungs- und beweis­pflichtig dafür ist die Beklagte (= die Park­räume KG, Anm. d. Red.) als Inhaberin des von der Grundstücks­besitzerin abge­tretenen Schadens­ersatz­anspruchs. (…) Vergleich­bar sind (…) die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahr­zeuge von privaten Grund­stücken verlangen. Diesen reinen Abschlepp­kosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatz­fähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitz­störung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. (…) Lassen sie sich anhand eines Angebots­vergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sach­verständigen ermittelt werden.“ Besonders erfreulich für Opfer der Park­räume KG: Gelingt es dem Unternehmen nicht, die Gerichte von den über die eigentlichen Abschlepp­kosten hinaus­gehende Beträge zu über­zeugen, müssen sie die nicht zahlen. Die Schät­zungen, die Amts- und Land­gerichte bisher vorgenommen haben, sind nicht mehr zulässig. Auch Verurtei­lungen zur Zahlung der Park­räume KG-Gebühren in voller Höhe sind mit dem BGH-Urteil nicht zu vereinbaren.

Entscheidungen zu Einzel­fällen

Amts­gericht Charlottenburg, Urteil vom 04.05.2023
Aktenzeichen: 206 C 309/22
Die Park­räume KG muss dem Besitzer eines knapp über 2,5 Tonnen schweren Wagens 130 Euro erstatten. Gefordert hatte das Unternehmen 470 Euro. Die hatte der Mann wie von test.de empfohlen unter Vorbehalt bezahlt. Angemessen seien aber nur 340 Euro, urteilte die Richterin in Charlottenburg. Einen Anwalt hatte der Mann nicht einge­schaltet, sondern sich in dem Verfahren selbst vertreten.

Amts­gericht Kiel, Urteil vom 03.06.2020
Aktenzeichen: 107 C 144/20
Anwälte der Auto­halterin: Karkossa & Keden Rechtsanwälte, Kiel
Gefahren war der Ehemann der Auto­halterin. Er hatte vor Gericht als Zeuge ausgesagt: Er habe den Wagen nur für wenige Minuten vor der Garagen­einfahrt des Grundstücks­besitzers abge­stellt, um die Kinder­sitze auszubauen und in den Keller zu bringen. Unter diesen Umständen ist das Abschleppen unver­hält­nismäßig, urteilte der Kieler Richter. Der Mann war stets in der Nähe und konnte den Wagen bei Bedarf sofort wegfahren. Es verstoße gegen Treu und Glauben, gleich den Abschlepp­dienst einzuschalten.

Amts­gericht Plön, Urteil vom 30.09.2020
Aktenzeichen: 73 C 156/20
Anwälte der Auto­fahrerin: Karkossa & Keden Rechtsanwälte, Kiel
Die Park­notruf-Gesell­schaft hatte nicht dargelegt und bewiesen, dass die Auto­fahrerin falsch geparkt und nicht nur für wenige Minuten gehalten hatte.

Amts­gericht Rüssels­heim, Urteil vom 10.07.2021
Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)
Anwalt des Grundstücks­besitzers: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel
Dem Besitzer eines Grund­stücks in Frank­furt am Main stehen 265 Euro fürs Abschleppen zu, obwohl er erst nach elf Tagen den Auftrag zum Abschleppen erteilte.

Land­gericht Lands­hut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1856/14
Anwalt des Auto­fahrers: Rechts­anwalt Dirk Gründler aus München
Der Park­räume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.

Land­gericht Lands­hut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1857/14
Anwalt des Auto­fahrers: Rechts­anwalt Dirk Gründler aus München
Der Park­räume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.

Land­gericht München I, Urteil vom 23.06.2022
Aktenzeichen: 31 S 10277/19
Anwalt des Auto­fahrers: Noch unbekannt, bitte melden
Das Auto war bereits weggefahren, als der Abschlepp­wagen kam. Trotzdem muss der Auto­halter zahlen. Auch kurzes Falsch­parken berechtigt den Grundstücks­besitzer, einen Abschlepp­wagen zu rufen. Dem Abschlepp­unternehmen stehen aber nur 168,54 Euro statt der geforderten 293,90 Euro zu.

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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.08.2021 um 16:05 Uhr
Re: Abgeschleppt von Firma Parkräume KG

Bitte um Verständnis: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Das Recht, gegen Fahrer rechtswidrig auf Privatgtrund abgestellter Autos wegen Besitzstörung vorzugehen, setzt nicht unbedingt die vorherige Androhung des Abschleppens voraus. Voraussetzung ist aber, dass eindeutig erkennbar war, dass es sich um privaten Grund handelt und es verboten ist, dort Autos abzustellen. Selbst wenn der Grundstückseigentümer oder ein von ihm bevollmächtigtes Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten fürs Abschleppen hat, gilt das nicht für überzogene Phantasiepreise, sondern nur für den Betrag, der unter den gegebenen Umständen für das Abschleppen der ortsübliche Preis ist. Soweit bereits ausgeglichene Forderungen überzogen waren, können Autofahrer Erstattung verlangen, wenn sie unter Vorbehalt gezahlt haben.

Ap87 am 27.08.2021 um 14:49 Uhr
Abgeschleppt von Firma Parkräume KG

Ich habe mir ein Mietwagen von Miles geliehen und habe auf einem Parkplatz geparkt mit 2 Stunden Parkscheibe. Da steht aber nichts weiter, dass danach der Wagen abgeschleppt wird, auch solche Informationen sollten dann vorhanden sein, dass sind aber nicht vor Ort zu sehen. Ich habe eine Rechnung von über 337 Euro überwiesen und dann wurde mir gesagt, wo mein Auto steht. Normal wäre zwischen 150 und 225 Euro. Aber das ist extrem teuer.
Kann ich die Gesobau dafür in Rechenschaft ziehen? Da steht wie gesagt nichts mit Abschleppen.
Weiter vorne am Eichhorster Weg 40 im Dreh, da steht solch ein Extra Schild mit Abschleppen. Bei uns hier nicht

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.03.2019 um 08:05 Uhr
Re: Barcode per SMS

Das dürfte Parkplatz-Bewirtschaftung übers Vertrags(strafen)-Modell sein. Dazu berichten wir seit heute unter: test.de/parkstrafen

AnjaAnjana am 27.12.2018 um 10:30 Uhr
Barcode per SMS

Hallo,
in Berlin ist Unternehmen Park Area tätig. Deren Praxis ist, per SMS einen Barcode zu übermitteln, der dann an einer Supermarktkasse bezahlt werden soll. Diese Praxis sollte in den Artikeln zum Abschleppen erwähnt werden, finde ich.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 10.09.2018 um 09:17 Uhr
Re: Vorsteuerabzug

Ob der Parkplatz-Unternehmer berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Einzelfall ab; das Umsatzsteuerrecht ist erstaunlich kompliziert.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Anwort, ich war zeitweise nicht im Einsatz & musste mich außerdem bei unseren Steuerexpertinnen erkundigen, ich hatte gehofft, dass es für die verschiedenen Konstellationen eine klare Antwort gibt.