Winter­dienst Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen

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Winter­dienst - Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen

Neuschnee. Schneit es im Laufe des Tages immer wieder, müssen Mieter oder Eigentümer sogar mehr­mals schippen. © Adobe Stock

Wer haftet für Stürze auf schlecht geräumten Gehwegen? Hier erfahren Haus­eigentümer und Mieter die Regeln für den Winter­dienst – und wie sie dabei Steuern sparen.

Schnee­mann bauen im Garten – so macht Winter Spaß. Doch wenn vorm Haus der Gehweg verschneit oder vereist ist, hört der Spaß auf: Die Anwohner müssen Schnee schippen, nicht nur auf dem eigenen Grund­stück, sondern auch auf dem öffent­lichen Gehweg vor ihrem Haus. Das schreiben Städte und Gemeinden in ihren Orts­satzungen vor. Sie regeln, wann die Anlieger räumen müssen. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären auf.

Wann der Gehweg in der Frühe geräumt sein muss

Eigentlich ist der Winter­dienst auf öffent­lichen Straßen und Wegen Aufgabe der Städte und Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahr­bahnen. Die Verkehrs­sicherungs­pflicht für die Gehwege über­tragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Haupt­punkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr, teils auch schon um 6 Uhr und teils auch bis 22 Uhr. Die Streu­pflicht gilt auch an Sonn- und Feier­tagen, beginnt dann allerdings oft erst ein oder zwei Stunden später: von 8 oder 9 bis 20 Uhr.

Es reicht nicht, um 7 Uhr oder an Wochen­enden um 8 oder 9 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein.

Bußgeld, Schmerzens­geld, Schaden­ersatz

Wer sich nicht an die Räum­vorschriften hält, muss tief in die Tasche greifen. Viele Kommunen sehen Bußgelder von mehreren Hundert Euro vor, teils sogar mehrere Tausend Euro. Noch teurer kann es werden, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt. Wer nicht ausreichend geräumt oder gestreut hat, muss dann Schmerzens­geld und Schaden­ersatz zahlen.

Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Unfall außer­halb der Zeiten ereignet, an denen geräumt werden muss. Einem Mann, der um 6:50 Uhr in der Frühe ausrutschte, gestand das Ober­landes­gericht Naumburg keinen Anspruch auf Schmerzens­geld zu (Az. 2 U 77/13).

Schnee und Eis beseitigen – das Wichtigste in Kürze

Haus­besitzer. Stellen Sie sich recht­zeitig auf Schnee und Eis ein. Sobald es glatt wird, sind Sie in der Verantwortung und haften, wenn jemand verunglückt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist. Das gilt nicht nur für die Zuwege zur Haustür. In der Regel sind Sie auch verpflichtet, den öffent­lichen Gehweg vorm Haus frei zu halten.

Mieter. Über­trägt Ihr Miet­vertrag Ihnen als Mieter die Pflicht zum Winter­dienst? Dann müssen Sie Opfer von Glätteunfällen entschädigen, wenn Sie nicht recht­zeitig geräumt haben. Schließen Sie unbe­dingt eine Privathaftpflichtversicherung ab, falls Sie noch keine haben.

Fußgänger. Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungs­verhält­nisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Denn jeder ist verpflichtet, sich bei einer erkenn­baren Gefahr selbst zu schützen. Daher können Sie ansonsten bei einem Unfall eventuell eine Mitschuld bekommen.

Wie weit muss geräumt werden?

Die Orts­satzungen legen auch fest, auf welcher Breite die Gehwege zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter. So können zwei Fußgänger mit Kinder­wagen oder Einkaufs­taschen gefahr­los aneinander vorbei gehen.

Wie oft muss Schnee geräumt werden?

Einmal schippen pro Tag ist oft zu wenig. Der Schnee ist unver­züglich nach Beendigung des Schnee­falls, bei anhaltendem Schnee­fall mehr­mals in angemessenen Zeit­abständen zu räumen, hat der Bundes­gerichts­hof at entschieden (Bundes­gerichts­hof, BGH, Az. VI ZR 49/83).

Nur einmal am Tag zu schippen, ist also oft zu selten. Die Räum­pflicht beginnt aber erst, wenn der Schnee­fall aufgehört hat. Es wäre unzu­mutbar, bei andauerndem Schnee­fall pausenlos zu räumen, wenn der Weg nach einer halben Stunde schon wieder zuge­schneit ist. Wenn sich Glatt­eis bildet, ist sofort zu streuen.

Welche Streu­mittel sind erlaubt?

Das Streu­mittel muss geeignet sein, die Gefahr so zu beseitigen, dass es für Passanten nahezu ausgeschlossen ist zu stürzen. Als Streu­gut sind Sand, Asche, Granulat oder Splitt erlaubt. Salz ist in den Satzungen der meisten Kommunen aus ökologischen Gründen verboten.

Bei Treppen oder starkem Gefälle sollte man besonders sorgfältig streuen. Dort machen einige Kommunen eine Ausnahme vom Salz­verbot. Achtung: Auch chemische Auftaumittel aus dem Baumarkt sind in vielen Städten und Gemeinden für Privatpersonen unzu­lässig. Oft darf nur die Stadt­reinigung sie benutzen.

Wohin mit dem Schnee?

Wer Schnee schippen muss, sollte die weiße Pracht nicht auf die Fahr­bahn schieben. Besser ist es, ihn beispiels­weise im Garten zu lagern oder auf einer freuen Fläche im Hof. Ist auf dem Gehweg selbst noch Platz dafür, sind Schnee- und Eismengen grund­sätzlich auf dem der Fahr­bahn zugewandten Rand der Gehwege anzu­häufen.

Es darf aber nicht in den Rinn­stein oder die Einfluss­öffnungen der Straßen­entwässerung verstopfen. Ebenso wenig dürfen sich Berge vor Ein- und Ausfahrten auftürmen, an Bushalte­stellen, Radwegen sowie Behinderten­park­plätzen. Neben Fußgänger­über­wegen, Straßenkreuzungen und Straßen­einmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sicht­behin­derungen für den Auto­verkehr ausschließt.

Grund­sätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahr­bahn so abge­lagert werden, dass der Verkehr hier­durch nicht mehr als unver­meid­bar gefährdet oder behindert wird. Eis und Schnee von Privatgrund­stücken darf nicht auf die Straße geschafft werden.

Winter­dienst muss im Miet­vertrag geregelt sein

In der Regel über­tragen Vermietende die Räum- und Streu­pflicht auf ihre Mietenden. Dies greift aber nur, wenn es ausdrück­lich im Miet­vertrag steht. Aber selbst dann sind Vermietende nicht ganz aus der Pflicht: Sie müssen darauf achten, dass tatsäch­lich geräumt und gestreut wird, also in regel­mäßigen Abständen über­prüfen, ob der Winter­dienst wirk­lich funk­tioniert.

Um Mieter wirk­sam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohn­heits­recht, wonach Erdgeschoss­mieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Ober­landes­gericht Frank­furt, Az. 16 U 123/87). Wo eine ausdrück­liche Regelung fehlt, bleiben Vermietende in der Verantwortung fürs Räumen. Sie können dann selbst schippen oder einen professionellen Räum­dienst beauftragen. Die Kosten dafür dürfen in der Betriebs­kosten­abrechnung auf die Mietenden umge­legt werden.

Winter­dienst – auch Berufs­tätige müssen schippen

Die Räum­pflicht gilt auch bei Urlaub, Krankheit, Behin­derung oder Berufs­tätig­keit. Wer den ganzen Tag ins Büro muss, kann sich nicht mit fehlender Zeit heraus­reden. Wer sich nicht selbst kümmern kann, muss halt eine Vertretung organisieren oder einen Räum­dienst beauftragen. Wer alt, krank oder behindert ist und die schwere Arbeit körperlich nicht schafft, bleibt also nicht auto­matisch vom Dienst verschont. Manche Gerichte verlangen selbst von hoch­betagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können.

Ausnahmen haben Gerichte nur in Einzel­fällen zugunsten alter und behinderter Menschen zugelassen (Amts­gericht Hamburg-Altona, Az. 318 A C 146/06, Land­gericht Hamburg, Az. 16 S 87/88, Land­gericht Darm­stadt, Az. 17 S 378/87).

Profis mit dem Schnee­schippen beauftragen

Für Rechts­sicherheit sorgt es, einen professionellen Räum­dienst zu beauftragen. Das gilt vor allem, wenn man nicht selbst im Haus wohnt oder es nicht schafft, die Räum­pflicht dauer­haft und zuver­lässig zu erfüllen. Führt das Unternehmen den Auftrag nicht oder nur schlampig aus, muss es für Schäden haften, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az. VI ZR 126/07).

Eis und Schnee – Fußgänger müssen vorsichtig sein

Wer bei Eis und Schnee den Gehweg benutzt, darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass die Anwohner den Winter­dienst ausreichend erledigen, sondern muss auch selbst aufpassen. Wenn es nach einem Unfall Streit gibt, urteilen die Gerichte unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen im konkreten Fall ging. Denn auch die Pflicht zum Winter­dienst bedeutet nicht, dass rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorzusorgen ist.

Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und über­all einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und bei Eis und Schnee auf glatten Sohlen unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die neuere Recht­sprechung tendiert mehr und mehr dazu, die Eigen­ver­antwortung von Fußgängern zu betonen. So bekam ein Mann kein Schmerzens­geld, der mit einem geschulterten Fahr­rad aus der Haustür ging, obwohl leicht zu erkennen war, dass ein Winter­dienst nicht statt­gefunden hatte (Ober­landes­gericht Naumburg, Az. 2 U 77/13).

Auch Kommunen müssen streuen

Auch Städte und Gemeinden müssen streuen – und zwar die Gehwege, für die kein Anlieger zuständig ist. Die Streu­pflicht gilt auch, wenn kurz­fristig ein Streufahr­zeug ausfällt. In Bremen war eine Fußgängerin morgens auf der vereisten Bremerhavener Heer­straße ausgerutscht. Sie verletzte sich so schwer, dass ein Rettungs­wagen sie ins Kranken­haus brachte. Die Stadt erklärte, üblicher­weise werde um 7 Uhr gestreut, doch sei der Front­besen des Streufahr­zeugs gebrochen. Alle anderen Fahr­zeuge waren im Einsatz. Das Land­gericht Bremen meinte, es könne zwar nicht verlangt werden, dass die Stadt ständig ein Ersatz­auto vorhält. Aber dass ein Besen bricht, sei nicht ungewöhnlich. Das sei schnell zu reparieren. Es rechnete der Frau allerdings 30 Prozent Mitverschulden an, weil sie trotz der Glätte weiterging. Außerdem urteilte das Gericht, dass Kommunen nicht alle Gehwege streuen müssen, wohl aber die wichtigen. Entscheidend dafür sei, ob ein vernünftiger Fußgänger mit der Räumung rechnen darf (Az. 1 O 2112/16).

Winter­dienst – bis zur Grundstücks­grenze reicht

So kann es sein, dass Leute es hinnehmen müssen, wenn eine Kommune einen selten genutzten öffent­liche Gehweg vorm Haus nicht komplett räumt. Betroffene sollten dann entsprechend vorsichtig sein (BGH, Az. VIII ZR 255/16). In dem Fall war die Stadt München für den Winter­dienst zuständig. Sie hatte den öffent­lichen Gehweg mehr­fach geräumt und gestreut, allerdings einen schmalen Streifen vor der Haustür des Miets­hauses ausgelassen. Ein Mieter war gestürzt und hatte sich Fraktur­verletzungen am Knöchel zugezogen. Er verklagte seinen Vermieter auf Schadens­ersatz – erfolg­los. Das Gericht entschied, dass Vermieter bei Eis und Schnee nur bis zu ihrer Grundstücks­grenze räumen müssen. Für den öffent­lichen Gehweg sei die Stadt München zuständig – und die hatte in ausreichender Weise gestreut.

Supermarkt­park­platz – keine Streu­pflicht zwischen Park­buchten

Ähnliche Regeln gelten auf öffent­lichen Plätzen. So müssen auch Restaurant­besitzer oder Supermarkt­betreiber die Flächen vor ihren Geschäfts­räumen frei halten. Bei Park­plätzen gilt aber: Kunden müssen dort im Winter mit Glatt­eis rechnen, insbesondere auf den Flächen zwischen den Park­buchten, urteilte der Bundes­gerichts­hof (Az: VI ZR 184/18).

Eine Aldi-Kundin aus Schleswig-Holstein war im Dezember morgens in eine markierte Park­bucht des Supermarkts gefahren. Beim Aussteigen rutschte sie auf einer gefrorenen Stelle aus. Sie verlangte knapp 1 000 Euro Schaden­ersatz und 15 000 Euro Schmerzens­geld – vergebens. Aldi sei nicht verpflichtet, den Bereich der markierten Stell­flächen zu streuen. Die Sturzgefahr zwischen den parkenden Autos sei generell eher gering. Die Fläche werde nur beim Ein- und Aussteigen betreten, und die Wageninsassen könnten sich an ihrem Auto fest­halten. Supermarkt­kunden könnten zwar grund­sätzlich einen guten Streu­dienst erwarten. Das Streuen der markierten Park­flächen sei aber regel­mäßig nicht erforderlich, so das Gericht. Den Kunden sei es zumut­bar, dort selbst auf Glätte zu achten. Umge­kehrt sei für den Betreiber ein maschinelles Streuen wegen der ständig wechselnden Fahr­zeuge nicht möglich, ein regel­mäßiges Streuen von Hand aber wegen des hohen Aufwands nicht zumut­bar.

Splitt und Sand entfernen – Früh­jahrs­putz gehört dazu

Der letzte Punkt der Aufgaben­liste steht an, wenn es getaut hat. Dann heißt es, den über den Winter gestreuten Splitt oder Sand wieder zusammen­zufegen und zu entsorgen (Bundes­gerichts­hof, Az. VI ZR 260/02).

Tipps für Haus­besitzer, Mieter, Fußgänger

Wintertipps für Haus­besitzer und Grund­stücks­eigentümer

Information. Informieren Sie sich über Ihre Räum- und Streu­pflicht. Meist halten Stadt oder Kommune ausführ­liche Merk­blätter bereit. Dort finden Sie auch Informationen dazu, wem Sie die Pflicht zum Winter­dienst über­tragen dürfen – und wie.

Aufpassen. Vermietende, die ihre Räum­pflicht auf die Mietenden über­tragen, müssen zumindest anfangs kontrollieren, ob es tatsäch­lich klappt. Sonst haften sie eventuell doch, falls jemand stürzt.

Versicherung. Schließen Sie unbe­dingt eine passende Haft­pflicht­versicherung ab. Haben Sie ein Eigenheim, genügt eine Privathaftpflichtpolice. ­Eigentümer von Miets­häusern oder -wohnungen brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Verurtei­lungen zu Schaden­ersatz wegen der Verletzung der Räum- und Streu­pflicht sind zwar nicht so häufig, es geht jedoch oft um schwere und lang­wierige Verletzungen und entsprechend hohe Schaden­ersatz- und Schmerzens­geld­forderungen.

Wintertipps für Mietende

Absprechen. Wenn Sie den Winter­dienst nicht selbst leisten können, müssen Sie für Vertretung sorgen. Treffen Sie mit den Mitgliedern der Haus­gemeinschaft trag­fähige Vereinbarungen, wer sich kümmert, falls es zum Beispiel während Ihres Urlaubs schneit.

Absetzen. Ist ein professioneller Dienst­leister mit dem Winter­dienst beauftragt, können Sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Der Bundes­finanzhof hat entschieden, dass Winter­dienst „haus­halts­nah“ ist, obwohl er im Freien und auf öffent­lichen Wegen statt­findet (Az. VI R 56/12).

Absichern. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schaden­ersatz­ansprüche auf, falls Sie wegen Versäum­nissen beim Winter­dienst für Unfälle haft­bar gemacht werden. Diese schützt Sie nicht nur im Haftungs­fall, sie wehrt auch unbe­rechtigte Ansprüche ab, falls jemand Sie verklagt.

Wintertipps für Fußgänger

Unfall­stelle. Bitten Sie unbe­dingt jemanden, die Unfall­stelle möglichst sofort genau anzu­schauen und Fotos zu machen, wenn Sie ausgerutscht sind und sich verletzt haben. Am besten machen Sie ausführ­liche Notizen.

Räum­pflicht. Chance auf Schaden­ersatz haben Sie, wenn Räum- oder Streu­pflicht galt. Das ist meist werk­tags zwischen 7 und 20 Uhr und sonn- und feier­tags zwischen 8 oder 9 Uhr und 20 Uhr der Fall, sofern es möglich und zumut­bar war, die Glätte zu beseitigen. Entscheidend ist, was Kommune oder Stadt vorgeschrieben haben.

Schaden­ersatz. Wenn Sie auf dem Bürger­steig verunglückt sind, weil die Räum­pflicht nicht erfüllt war, können Sie in der Regel vom Eigentümer des Grund­stücks, das am Gehweg liegt, Ersatz von Behand­lungs­kosten, Verdienst­ausfall und Schmerzensgeld verlangen. Auch Ihr Chef und Ihre Krankenversicherung können womöglich Schaden­ersatz fordern.

Mit dem Winter­dienst Steuern sparen

Selbst schippen hält fit und kostet nichts. Doch wer einen Räum­dienst damit beauftragt, kann das Finanz­amt an den Ausgaben beteiligen: Es zieht 20 Prozent dieser Arbeits­kosten direkt von der Einkommensteuer ab. Wer Sand oder Splitt stellt, kann Ausgaben dafür ebenfalls abrechnen. Dabei gelten einige Besonderheiten.

Wie Vermietende den Winter­dienst korrekt abrechnen

Über­trägt ein Vermieter die Räum- und Streu­pflicht auf dem Grund­stück nicht auf die Mietenden, sondern nimmt er sie selbst wahr, gelten andere Steuer­regeln.

Richtig eintragen. Kosten, die Vermietende mit dem Winter­dienst haben, sind steuerlich absetz­bar – allerdings nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Alle Angaben dazu gehören in die Anlage V.

Kosten auflisten. Wer in Eigen­regie Schnee und Eis beseitigt, kann – anders als Mietende und Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen – auch den Preis für Arbeits­geräte wie Schaufel, Besen oder Schnee­fräse sowie Fahrt­kosten zwischen eigener Wohnung und vermieteter Immobilie geltend machen. Hinzu kommen Ausgaben für Streu­gut. Wer einen Räum­dienst beauftragt, kann Bereit­schafts­pauschale, Einsatz­kosten und Zuschläge abrechnen.

Einnahmen versteuern. Wer mit der Neben­kostenpauschale Voraus­zahlungen auf die Nebenkosten kassiert, etwa für den Winter­dienst, muss sie in der Anlage V als Einnahmen versteuern.

Fall 1: Eigentümer oder Mietende beauftragen eine gewerb­liche Firma

Dann erkennt das Finanz­amt die Einsatz­kosten sowie Nacht- und Wochen­endzuschläge an, aber auch die Bereit­schafts­pauschale. Auf Verlangen sind aber Rechnungen vorzulegen, aus denen die Arbeits­kosten hervorgehen. Die Rechnung muss per Über­weisung oder Last­schrift beglichen werden, damit die Zahlungen per Konto­auszug beleg­bar sind. Die Kosten gehören in Zeile 72 des Mantelbogens der Steuererklärung – zusammen mit anderen haus­halts­nahen Dienst­leistungen, zum Beispiel Ausgaben für Haus- und Garten­arbeiten. Das Finanz­amt erkennt 20 Prozent von maximal 20 000 Euro an – das macht pro Jahr bis zu 4 000 Euro Ersparnis.

Tipp: Auch Kosten für die Räumung öffent­licher Gehwege außer­halb des Grund­stücks lassen sich absetzen, entschied der Bundes­finanzhof 2014 (BFH, Az. VI R 55/12).

Fall 2: Eigentümer oder Mietende beauftragen einen Minijobber

Wer nur in Abständen „dran“ ist, kann Minijobber mit dem Schnee­schippen beauftragen. Neben Putzen, Kochen und Babysitten gehört auch der Winter­dienst zu den Minijobs im Privathaushalt. Oft ist es finanziell sogar güns­tiger, Helfer anzu­melden, als sie schwarz zu beschäftigen (siehe Kasten unten). Die Anmeldung erfolgt per „Haushaltsscheckverfahren“.

Da die Arbeit nur in der Winter­saison statt­findet, ist es sinn­voll, einen befristeten Vertrag, etwa von November bis März, abzu­schließen, eine Abruf­bereitschaft sowie einen Stunden­lohn. Denk­bar ist auch ein pauschaler Monats­lohn – schneit es dann doch nicht, bleibt als Trost der Steuer­vorteil.

Den Lohn meldet man halb­jähr­lich an die Minijob-Zentrale. Diese zieht per Last­schrift Lohn­steuer und Sozial­abgaben ein und schickt eine Bescheinigung fürs Finanz­amt. Die Summe aus Lohn und Abgaben gehört als „Aufwendungen für Minijobs“ in Zeile 71 des Mantelbogens.

Das Finanz­amt zieht 20 Prozent dieser Summe von der zu zahlenden Steuer ab – maximal jedoch 510 Euro. Dieser Höchst­betrag gilt auch dann, wenn das Arbeits­verhältnis – wie beim Winter­dienst – nur einen Teil des Jahres bestanden hat.

Tipp: Das Barzahlungs­verbot gilt für Minijobs im Haushalt nicht. Per Haus­halts­scheck­verfahren angemeldete Minijobber dürfen Sie auch bar bezahlen. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale reicht als Zahlungs­nach­weis aus.

Winter­dienst – so melden Sie einen Minijobber an

Formular runter­laden. Wollen Sie eine Haus­halts­hilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden, laden Sie sich unter minijob-zentrale.de das Formular „Haus­halts­scheck“ herunter, drucken es aus und kreuzen das Feld „Erst­anmeldung“ an. Tragen Sie Ihre persönlichen Angaben und Ihre Steuer­nummer sowie Name, Anschrift und Renten­versicherungs­nummer des Minijobbers ein.

Verdienst angeben. Auf dem Haus­halts­scheck werden Angaben zur Höhe des monatlichen Lohns abge­fragt. Auch wechselnde Arbeits­entgelte – wie bei Winter­dienst­einsätzen üblich – sind zulässig. Bei der Anmeldung reicht es, den Verdienst im ersten Monat anzu­geben. Was Sie dem Minijobber danach monatlich zahlen, melden Sie auf einem „Halb­jahres­scheck“ nach.

Steuern und Abgaben. Inklusive Steuer, Beiträge zu Kranken- und Unfall­versicherung sowie Umlagen für Lohn­fortzahlung und Mutter­schutz haben Sie insgesamt 14,74 Prozent zusätzlich zu tragen.

Beispiel. Sie zahlen Ihrem Minijobber für den Winter­dienst zwischen Januar und März sowie für November und Dezember pro Monat 180 Euro, insgesamt 900 Euro. Pro Monat kämen 26,53 Euro (14,74 Prozent 2018) an Abgaben hinzu – für fünf Monate 132,65 Euro. In die Steuererklärung tragen Sie „Winter­dienst“ und Ihre Gesamt­ausgaben ein, also 1 032,65 Euro. Das Finanz­amt zieht 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld ab: 206,53 Euro. Sie zahlen also tatsäch­lich 826,12 Euro und machen unterm Strich 73,88 Euro im Vergleich zur Schwarz­arbeit gut. Bei einem anderen Verdienst zahlen Sie eventuell etwas drauf, doch dafür ist der Minijobber über die gesetzliche Unfall­versicherung geschützt.

Fall 3: Eigentümer­gemeinschaft beauftragt Firma oder Minijob

Auch Eigentümer inner­halb eines Mehr­parteien­hauses oder einer Wohn­anlage können mehr­heitlich beschließen, einen Räum­dienst zu beauftragen. Umge­kehrt kann jedoch ein einzelnes Mitglied nicht durch einen Mehr­heits­beschluss gezwungen werden, den Winter­dienst turnus­mäßig selbst zu erledigen (Bundes­gerichts­hof, Az. V ZR 161/11). Die Entscheidung dafür muss einstimmig fallen.

Die Kostenwerden aufgeteilt – meist nach Größe des Miteigentums­anteils. Als Nach­weis fürs Finanz­amt dient entweder die Jahres­abrechnung oder eine Bescheinigung der Haus­verwaltung. Aber: Erteilt eine Gemeinschaft den Auftrag, lässt die Minijob-Zentrale das Haus­halts­scheck­verfahren nicht zu, da es sich dann nicht um einen Privathaushalt handelt. Dann sind deutlich höheren Abgaben fällig als im Fall 2 oben, vor allem Lohn­steuer, Kranken-, Renten- und Unfall­versicherung (Bundes­verfassungs­gericht, Az. 1 BvR 138/13).

Tipp: Als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft können Sie Ihren Anteil an den Ausgaben für Minijobs als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Fall 4: Mietende zahlen mit Neben­kosten einen Abschlag für Winter­dienst

Winter­dienst - Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen

© Stiftung Warentest

Viel einfacher ist die Sache für die meisten Mietenden. Haben Vermieter oder die Haus­verwaltung den Räum­dienst bestellt und legen die Kosten, können sie diese als haus­halts­nahe Dienst­leistung steuerlich geltend machen. Damit das Finanz­amt den Steuer­abzug gewährt, muss aus der Neben­kosten­abrechnung hervorgehen, wie viel zum Beispiel für Winter­dienst, Haus­reinigung und Garten­pflege gezahlt wurden. Noch einfacher ist es, wenn die Ausgaben auf einem Extrablatt bescheinigt werden.

Tipp: Lässt Ihre Nebenkostenabrechnung bis nach Abgabe der Steuererklärung auf sich warten, können Sie die Vorjahres­werte eintragen. Oder Sie reichen dem Finanz­amt die aktuellen Werte nach und lassen Ihren Steuer­bescheid ändern. Das ist laut Finanzge­richt Köln sogar möglich, wenn er bereits rechts­kräftig war (Az. 11 K 1319/16).

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.12.2022 um 10:39 Uhr
Unklare Grundstücksverhältnisse

@Pasternake: An dieser Stelle können wir für Sie nicht klären, bis wohin genau Sie das Grundstück von Schnee freiräumen müssen. Das müssen Sie konkret mit dem Vermieter abklären.
Wie berichtet: Auch wenn der Vermieter die Verpflichtung zum Winterdienst wirksam auf die Mieter umgelegt hat, treffen diesen Organisations- und Aufsichtspflichten.
Ob die Klausel im Mietvertrag den Winterdienst wirksam auf Sie übertragen hat, können Sie in der Mieterberatung prüfen lassen. Es kann gut sein, dass die Vereinbarung, dass die Räumpflicht, wie sie sich in der Ortssatzung darstellt, auf die Mieter übertragen werden soll, wirksam ist.
Da Lücken im Winterdienst eine Gefahr für die Gesundheit für alle darstellen kann, die die betroffenen Wege nutzen, liegt eine Klärung der Verantwortlichkeit sowohl im Sinne der Mieter und ihren Angehörigen als auch der Allgemeinheit.

Pasternake am 14.12.2022 um 14:38 Uhr
Unklare Grundstücksverhältnisse

Bei uns steht im Mietvertrag, dass Geräumt und Gestreut werden muss und die Ortssatzung sagt auch, dass mit dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück, so weit alles normal und gut.
Es gibt jetzt nur zwei Probleme: uns als Mieter ist nicht (genau) klar wo das Grundstück anfängt und aufhört und ob auch quasi im "Hof", der aber mehr oder weniger auch als Zufahrt für andere Grundstücke dient, geräumt werden muss (wobei wir da auch nicht wissen wo genau da die Grenzen verlaufen).
Man möchte ja nur ungern schlafende Hunde wecken und beim Vermieter oder der Kommune um Klärung bitten.

Profilbild Stiftung_Warentest am 26.02.2021 um 13:24 Uhr
Werkzeug

@A.Tessun: Auch die Frage, wer die Schneeschaufel oder den Besen beschaffen muss, ist höchst­richterlich noch nicht geklärt. (maa)

A.Tessun am 26.02.2021 um 13:02 Uhr
Wie sieht es mit dem Werkzeug aus?

Guten Tag,
die Sache mit dem Streugut wurde ja bereits angesprochen.
Wie sieht es jedoch mit Schneeschaufel und Besen aus?
In unserem Haus stand als einziges etwas, das sich Eisscharre oder Stoßscharre nennt als "Schneeschaufel" bereit. Mit diesem Gerät war gar nicht dran zu denken, "ordentlich" Schnee zu räumen.
Ist der Hauseigentümer, wenn er den Mieter mit einer Anlage zum Mietvertrag zum Winterdienst vergattert, verpflichtete ordentliches, übliches Gerät wie Schneeschaufel und Besen bereit zu stellen und wo muss er es bereit stellen?
Muss es im Objekt bereit stehen oder kann er schreiben, dass man sich die Materialien im Büro des Vermieters abholen muss.
Der Vermieter ist eine städtische Tochter mit ca. 9.000 Wohneinheiten.
Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichem Gruß
A.Tessun

blenheimer am 19.01.2021 um 17:18 Uhr
Schneeräumen in "verkehrsberuhigten Bereichen"

@Stiftung_Warentest
Hilft aber leider im konkreten Fall nicht wirklich weiter und der zuständige Leiter des Ordnungsamtes ist sich da auch nicht sicher. In der entsprechenden Ortssatzung steht unter § 6 Reinigungsfläche:
"Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und .......bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn ..... liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linie bestimmt werden."
Ich nehme mal an, so oder ähnlich klingen die meisten entsprechenden Satzungen. Könnte es sein, dass bundesweit die verkehrberuhigten Bereiche noch gar nicht ausreichend berücksichtigt sind?