
Neuschnee. Schneit es im Lauf des Tages immer wieder, müssen Mieter oder Eigentümer mehrmals schippen.
Schnee macht vielen Menschen Freude, kann aber auch Ärger bereiten – wenn es glatt wird. Stürzen Fußgänger auf schlecht geräumten Gehwegen, haften die Eigentümer der anliegenden Häuser. Normalerweise. Manchmal sind auch die Mieter dran. Hier erfahren Sie, welche Regeln für den Winterdienst gelten und wann Sie mit den Kosten für den Winterdienst Steuern sparen können.
Eigentümer haften für Gehwege vor ihrem Haus
Schlitten fahren, Ski laufen, Schneemann bauen – so macht Winter Spaß. Weniger lustig ist er, wenn sich die weiße Pracht in grauen Matsch verwandelt oder überfrierende Nässe den Bürgersteig zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders vorsichtig sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Häuser darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schadenersatz verlangen. In einigen Kommunen sind außerdem bei Verletzung der Winterdienstpflichten Geldbußen möglich – in vielen Bundesländern können das 500 Euro sein.
Schnee und Eis beseitigen – das Wichtigste in Kürze
Hausbesitzer. Stellen Sie sich rechtzeitig auf Schnee und Eis ein. Sobald es glatt wird, sind Sie in der Verantwortung und haften, wenn jemand verunglückt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist.
Mieter. Überträgt Ihr Mietvertrag Ihnen als Mieter die Pflicht zum Winterdienst? Dann müssen Sie Opfer von Glätteunfällen entschädigen, wenn Sie nicht rechtzeitig geräumt haben. Schließen Sie unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung ab, falls Sie noch keine haben.
Fußgänger. Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ihnen kann ansonsten bei einem Unfall eine Mitschuld auferlegt werden.
Wann der Gehweg in der Frühe geräumt sein muss
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Bitter für Langschläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein. Eine Besonderheit gilt bei öffentlichen Veranstaltungen: „Hier muss die Straße bis zum Ende der Veranstaltung sicher sein“, so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Einmal Schippen pro Tag ist oft zu wenig
Damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbei gehen können legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.
Wie oft muss Schnee geräumt werden?
Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen.
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Welche Streumittel sind erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei einem starken Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83). Dann heißt es: räumen und streuen. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.
Wer muss das Streugut besorgen?
Die Frage, wer das Streumaterial beschaffen muss, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ulrich Ropertz vom deutschen Mieterbund sieht den Vermieter in der Pflicht, bei einem Mehrfamilienhaus einheitlich das Material für die Räumung zu beschaffen. Anders sieht es bei Ein- oder Zweifamilienhäusern aus: „Da ist es dem Mieter wahrscheinlich noch zumutbar, sich um Schneeschaufel und Streumittel selber zu kümmern.“
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispielsweise im Garten lagern oder in Absprache mit Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames „Schneedepot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen sowie Radwegen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
Grundsätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden
Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt sein
Um Mieter wirksam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). „Mieter sind nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Mietvertrag ergibt. Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Mieters geregelt werden“, bestätigt Ropertz. Heißt konkret: Im Mietvertrag muss beispielsweise stehen, dass die Mieter in einem Haus abwechselnd streuen müssen. Was dann „abwechselnd“ bedeutet, kann sich wiederum aus der Hausordnung ergeben. Wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder seinen Hausmeister beziehungsweise einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Winterdienst - auch Berufstätige müssen schippen
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räumpflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufstätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen, um ständig ihren Bürgersteig zu fegen. Und wer alt, krank oder behindert ist, schafft die schwere Arbeit oft schon körperlich nicht. Automatisch vom Dienst verschont bleibt aber auch in solchen Konstellationen niemand: Manche Gerichte verlangen selbst von hochbetagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können. Anders ausgedrückt: Egal, ob ein Anlieger nicht räumen kann oder nicht räumen will, er muss im Zweifel einen Ersatzmann stellen.
Tipp: In Mehrfamilienhäusern findet sich fast immer ein netter Nachbar, der den Dienst für ältere Mitbewohner oder als Urlaubsvertretung übernimmt.
Profis mit dem Schneeschippen beauftragen
Auch wenn die Mietparteien eines Hauses gut miteinander auskommen, ist es am besten, die Räumdienste ebenso wie den Reinigungsdienst fürs Treppenhaus schriftlich niederzulegen. Das schafft Rechtssicherheit für alle Seiten – auch im Umgang mit dem Vermieter. Der nämlich muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob der Winterdienst in seinem Haus auch wirklich funktioniert und bei Problemen für Abhilfe sorgen.
Tipp: Für größtmögliche Rechtssicherheit sorgen Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer, wenn sie einen professionellen Räumdienst beauftragen. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht selbst im Haus wohnen oder es nicht schaffen, ihre Pflichten dauerhaft und zuverlässig zu erfüllen. Führt das Unternehmen den Auftrag nicht oder nur schlampig aus, muss es für Schäden haften, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az. VI ZR 126/07).
Eis und Schnee – Fußgänger müssen vorsichtig sein
Die Gerichte urteilen zwar höchst unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen in jedem konkreten Fall geht, doch eines ist klar: Weder Eigentümer noch Mieter können und müssen rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorsorgen. Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und überall einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und selbst im tiefsten Winter auf hohen Hacken unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Ulrich Ropertz: „Auch wenn der Bürgersteig auf der einen Seite perfekt gestreut ist, und ich entscheide mich als Fußgänger für die andere Seite, bei der ersichtlich nicht ausreichend gestreut wurde, muss ich mir bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Da kann man nur jedem raten, auf der gestreuten Seite zu laufen.“
Auch Kommunen müssen streuen
Auch Städte und Gemeinden müssen streuen – und zwar die Gehwege, für die kein Anlieger zuständig ist. Die Streupflicht gilt auch, wenn kurzfristig ein Streufahrzeug ausfällt. In Bremen war eine Fußgängerin morgens auf der vereisten Bremerhavener Heerstraße ausgerutscht. Sie verletzte sich so schwer, dass ein Rettungswagen sie ins Krankenhaus brachte. Die Stadt erklärte, üblicherweise werde um 7 Uhr gestreut, doch sei der Frontbesen des Streufahrzeugs gebrochen. Alle anderen Fahrzeuge waren im Einsatz. Das Landgericht Bremen meinte, es könne zwar nicht verlangt werden, dass die Stadt ständig ein Ersatzauto vorhält. Aber dass ein Besen bricht, sei nicht ungewöhnlich. Das sei schnell zu reparieren. Es rechnete der Frau allerdings 30 Prozent Mitverschulden an, weil sie trotz der Glätte weiterging. Deshalb kürzte das Gericht ihr Schmerzensgeld auf 8 182 Euro. Grundsätzlich müssen Kommunen nicht alle Gehwege streuen, wohl aber die wichtigen. Entscheidend dafür sei, ob ein vernünftiger Fußgänger mit der Räumung rechnen darf (Az. 1 O 2112/16).
Winterdienst – bis zur Grundstücksgrenze reicht
Wenn die Kommune öffentliche Gehwege vor Wohnhäusern nicht komplett räumt, müssen Hausbewohner das hinnehmen – und entsprechend vorsichtig sein (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 255/16). In dem Fall war die Stadt München für den Winterdienst zuständig. Sie hatte den öffentlichen Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, allerdings einen schmalen Streifen vor der Haustür des Mietshauses ausgelassen. Ein Mieter war daraufhin beim Verlassen des Hauses auf dem Streifen Schnee gestürzt und hatte sich dabei Frakturverletzungen am Knöchel zugezogen. Er verklagte seinen Vermieter auf Schadensersatz – erfolglos. Die Richter entschieden, dass Vermieter bei Eis und Schnee nur bis zu ihrer Grundstücksgrenze räumen müssen. Für den öffentlichen Gehweg sei die Stadt München zuständig – und die hatte in ausreichender Weise gestreut.
Supermarktparkplatz – keine Streupflicht zwischen Parkbuchten
Ähnliche Regeln gelten auf öffentlichen Plätzen. So müssen auch Restaurantbesitzer oder Supermarktbetreiber die Flächen vor ihren Geschäftsräumen frei halten von Eis und Schnee. Bei Parkplätzen gilt aber: Kunden müssen dort im Winter mit Glatteis rechnen. Das gilt insbesondere für die Flächen zwischen den Parkbuchten, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: VI ZR 184/18). Eine Aldi-Kundin aus Schleswig-Holstein war im Dezember morgens in eine markierte Parkbucht des Supermarkts gefahren. Beim Aussteigen rutschte sie auf einer gefrorenen Stelle aus. Sie verlangte knapp 1 000 Euro Schadenersatz und 15 000 Euro Schmerzensgeld – vergebens. Aldi sei nicht verpflichtet, den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Die Sturzgefahr zwischen den parkenden Autos sei generell eher gering. Die Fläche werde nur beim Ein- und Aussteigen betreten, und die Wageninsassen könnten sich an ihrem Auto festhalten. Supermarktkunden könnten zwar grundsätzlich einen guten Streudienst erwarten. Das Streuen der markierten Parkflächen sei aber regelmäßig nicht erforderlich. Den Kunden sei es zumutbar, dort selbst auf Glätte zu achten. Umgekehrt sei für den Betreiber ein maschinelles Streuen wegen der ständig wechselnden Fahrzeuge nicht möglich, ein regelmäßiges Streuen von Hand aber wegen des hohen Aufwands nicht zumutbar.
Splitt und Sand entfernen – Frühjahrsputz gehört dazu
Der letzte Punkt der Aufgabenliste ist im Frühling zu erfüllen, nachdem es getaut hat. Dann heißt es, den ganzen über den Winter gestreuten Splitt oder Sand wieder zusammenzufegen und zu entsorgen (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 260/02).
Tipps für Hausbesitzer, Mieter, Fußgänger
Wintertipps für Hausbesitzer und Grundstückseigentümer
Information. Informieren Sie sich über Ihre Räum- und Streupflicht. Meist halten Stadt oder Kommune ausführliche Merkblätter bereit. Dort finden Sie auch Informationen dazu, wem Sie die Pflicht zum Winterdienst übertragen dürfen – und wie.
Aufpassen. Wenn Sie als Vermieter Ihre Mieter oder einen gewerblichen Winterdienst beauftragen, müssen Sie zumindest anfangs kontrollieren, ob es tatsächlich klappt. Sonst haften Sie eventuell doch, falls jemand stürzt.
Versicherung. Schließen Sie unbedingt eine passende Haftpflichtversicherung ab. Haben Sie ein Eigenheim, genügt eine Privathaftpflichtpolice. Eigentümer von Mietshäusern oder -wohnungen brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Verurteilungen zu Schadenersatz wegen der Verletzung der Räum- und Streupflicht sind zwar nicht so häufig, es geht jedoch oft um schwere und langwierige Verletzungen und entsprechend hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Wintertipps für Mieter
Absprechen. Wenn Sie den Winterdienst nicht selbst leisten können, müssen Sie für Vertretung sorgen. Treffen Sie mit den Mitgliedern der Hausgemeinschaft tragfähige Vereinbarungen, wer sich kümmert, falls es zum Beispiel während Ihres Urlaubs schneit.
Absetzen. Ist ein professioneller Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, können Hauseigentümer und Mieter die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Winterdienst „haushaltsnah“ ist, obwohl er im Freien und auf öffentlichen Wegen stattfindet (Az. VI R 56/12).
Absichern. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schadenersatzansprüche auf, falls Sie wegen Versäumnissen beim Winterdienst für Unfälle haftbar gemacht werden. Diese schützt Sie nicht nur im Haftungsfall, sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab, falls jemand Sie verklagt.
Wintertipps für Fußgänger
Unfallstelle. Bitten Sie unbedingt jemanden, die Unfallstelle möglichst sofort genau anzuschauen und Fotos zu machen, wenn Sie ausgerutscht sind und sich verletzt haben. Am besten macht sich der Zeuge ausführliche Notizen.
Räumpflicht. Chance auf Schadenersatz haben Sie, wenn Räum- oder Streupflicht galt. Sie gilt meist werktags zwischen 7 und 20 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 8 oder 9 Uhr und 20 Uhr, sofern es möglich und zumutbar war, die Glätte zu beseitigen. Entscheidend ist, was Kommune oder Stadt vorgeschrieben haben.
Schadenersatz. Wenn Sie auf dem Bürgersteig verunglückt sind, weil die Räumpflicht nicht erfüllt war, können Sie in der Regel vom Eigentümer des Grundstücks hinter dem Bürgersteig Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld verlangen. Auch Ihr Chef und Ihre Krankenversicherung können womöglich Schadenersatz fordern.
Mit dem Winterdienst Steuern sparen
Selbst schippen hält fit und kostet nichts. Wer andere mit dem Schippen beauftragt, wird Schnee, Eis und Geld los. Doch Mieter und Eigentümer, die einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen, können das Finanzamt über ihre Steuererklärung an den Ausgaben beteiligen: Es zieht 20 Prozent dieser Arbeitskosten direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab. Wer Sand oder Splitt stellt, kann Ausgaben dafür ebenfalls abrechnen, die für Schneefräse und Schaufel aber nicht. Je nachdem, wer den Auftrag erteilt, ob er an eine Firma oder einen Minijobber geht, gelten einige Besonderheiten.
Wie Vermieter den Winterdienst korrekt abrechnen
Überträgt ein Vermieter die Räum- und Streupflicht auf seinem Grundstück nicht vertraglich auf seine Mieter, sondern nimmt er sie selbst wahr, gelten andere Steuerregeln.
Richtig eintragen. Kosten, die der Vermieter im Zusammenhang mit dem Winterdienst hat, kann er steuerlich absetzen – allerdings nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Alle Angaben dazu gehören in die Anlage V.
Kosten auflisten. Vermieter, die Schnee und Eis selbst beseitigen, können – anders als Mieter und Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen – auch den Preis für Arbeitsgeräte wie Schaufel, Besen oder Schneefräse sowie Fahrtkosten zwischen eigener Wohnung und vermieteter Immobilie geltend machen. Hinzu kommen Ausgaben für Streugut. Wer einen Dienstleister beauftragt, kann Bereitschaftspauschale, Einsatzkosten und Zuschläge abrechnen.
Einnahmen versteuern. Kassiert ein Vermieter von Mietern Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, etwa für den Winterdienst, muss er sie in der Anlage V als Einnahmen versteuern.
Fall 1: Eigentümer oder Mieter beauftragt eine gewerbliche Firma
Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst den Eigentümer. Bewohnt der Besitzer sein Haus nicht selbst, kann er den Winterdienst im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Der hat dann unter anderem dafür zu sorgen, dass Zugänge zum Haus sowie die Gehwege rund ums Grundstück eis- und schneefrei sind. Schipp-Muffeln droht ein Bußgeld, bei Unfällen ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Schadenersatz.
Eigentümer und Mieter, die nicht selbst ans Werk gehen wollen oder im Winter verreisen, können eine Hausmeister- oder Gartenfirma mit dem Winterdienst beauftragen. Das Finanzamt erkennt steuermindernd die Einsatzkosten sowie Nacht- und Wochenendzuschläge an, aber auch die Bereitschaftspauschale. Auf Verlangen muss der Steuerzahler Rechnungen vorweisen, aus denen die Arbeitskosten hervorgehen. Begleichen muss er sie per Überweisung oder Lastschrift, damit er die Zahlungen per Kontoauszug belegen kann. Die Kosten gehören in Zeile 72 des Mantelbogens der Steuererklärung – zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen, zum Beispiel Ausgaben für Haus- und Gartenarbeiten. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent von maximal 20 000 Euro an – das macht pro Jahr bis zu 4 000 Euro Ersparnis.
Tipp: Auch Kosten für die Räumung öffentlicher Gehwege außerhalb des Grundstücks lassen sich absetzen, entschied der Bundesfinanzhof 2014 (BFH, Az. VI R 55/12).
Fall 2: Mieter oder Eigentümer beauftragt einen Minijobber
Für Steuerzahler, die nur in Abständen „dran“ sind, kann es sinnvoll sein, einen Minijobber mit dem Schneeschippen zu beauftragen. Neben Putzen, Kochen und Babysitten gehört auch der Winterdienst zu den Minijobs im Privathaushalt. Oft ist es finanziell sogar günstiger, Helfer anzumelden, als sie schwarz zu beschäftigen (siehe Kasten unten). Die Anmeldung erfolgt per „Haushaltsscheckverfahren“.
Da der Schnee schippende Minijobber nur in der Wintersaison arbeitet, ist es sinnvoll, mit ihm einen befristeten Vertrag, etwa von November bis März, abzuschließen, eine Abrufbereitschaft sowie einen Stundenlohn für die geleistete Arbeit zu vereinbaren. Denkbar ist auch ein pauschaler Monatslohn – schneit es dann doch nicht, bleibt als Trost der Steuervorteil.
Minijobber dürfen bis 450 Euro im Monat verdienen. Den tatsächlich gezahlten Lohn meldet der Auftraggeber halbjährlich an die Minijob-Zentrale. Diese zieht per Lastschrift Lohnsteuer und Sozialabgaben ein – seit Januar 2018 insgesamt 14,74 Prozent – und schickt eine Bescheinigung fürs Finanzamt. Die Summe aus Lohn und Abgaben gehört als „Aufwendungen für Minijobs“ in Zeile 71 des Mantelbogens.
Das Finanzamt zieht 20 Prozent dieser Summe von der zu zahlenden Steuer ab – maximal jedoch 510 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis – wie beim Winterdienst – nur einen Teil des Jahres bestanden hat.
Tipp: Per Haushaltsscheckverfahren angemeldete Minijobber dürfen Sie auch in bar bezahlen. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale reicht als Zahlungsnachweis aus.
Winterdienst – so melden Sie einen Minijobber an
Formular runterladen. Wollen Sie eine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden, laden Sie sich unter minijob-zentrale.de das Formular „Haushaltsscheck“ herunter, drucken es aus und kreuzen das Feld „Erstanmeldung“ an. Tragen Sie Ihre persönlichen Angaben und Ihre Steuernummer sowie Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Minijobbers ein. Besitzt er noch keine Nummer, tragen Sie auch Geschlecht, Geburtsdatum, -ort und -name ein. Hat der Minijobber mehrere Arbeitsplätze, kreuzen Sie das entsprechende Feld an. Die Dauer der Beschäftigung können Sie von vornherein begrenzen.
Verdienst angeben. Auf dem Haushaltsscheck werden Angaben zur Höhe des monatlichen Lohns abgefragt. Möglich ist jede Zahl bis 450 Euro. Auch wechselnde Arbeitsentgelte – wie bei Winterdiensteinsätzen üblich – sind zulässig. Bei der Anmeldung reicht es, den Verdienst im ersten Monat anzugeben. Was Sie dem Minijobber danach monatlich zahlen, melden Sie auf einem „Halbjahresscheck“ nach. Der ist jeweils bis 15. Juli beziehungsweise 15. Januar einzureichen.
Steuern und Abgaben. Haben Sie das Feld „Pauschsteuer“ auf dem Haushaltsscheck mit „Ja“ angekreuzt, werden auf den Lohn 2 Prozent Lohnsteuer fällig, die Sie tragen müssen. Um mehr netto zu haben, verzichten viele Minijobber darauf, 13,7 Prozent ihres Lohns an die Rentenversicherung zu zahlen. In diesem Fall wird Ihnen ein Arbeitgeberanteil von 5 Prozent berechnet. Inklusive Beiträge zu Kranken- und Unfallversicherung sowie Umlagen für Lohnfortzahlung und Mutterschutz haben Sie insgesamt 14,74 Prozent zusätzlich zu tragen.
Beispiel. Sie zahlen Ihrem Minijobber für den Winterdienst zwischen Januar und März sowie für November und Dezember pro Monat 180 Euro, insgesamt 900 Euro. Pro Monat kämen 26,53 Euro (14,74 Prozent 2018) an Abgaben hinzu – für fünf Monate 132,65 Euro. In die Steuererklärung tragen Sie „Winterdienst“ und Ihre Gesamtausgaben ein, also 1 032,65 Euro. Das Finanzamt zieht 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld ab: 206,53 Euro. Sie zahlen also tatsächlich 826,12 Euro und machen unterm Strich 73,88 Euro im Vergleich zur Schwarzarbeit gut. Bei einem anderen Verdienst zahlen Sie eventuell etwas drauf, doch dafür ist der Minijobber über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Fall 3: Eigentümergemeinschaft beauftragt Firma oder Minijobber
Auch Eigentümer innerhalb eines Mehrparteienhauses oder einer Wohnanlage können mehrheitlich beschließen, einen Dienstleister mit dem Winterdienst zu beauftragen. Umgekehrt kann jedoch ein einzelnes Mitglied nicht durch einen Mehrheitsbeschluss gezwungen werden, den Winterdienst turnusmäßig selbst zu erledigen (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 161/11). Die Entscheidung dafür muss einstimmig fallen.
Die Kosten für einen Dienstleister werden unter den Eigentümern aufgeteilt – meist nach Größe ihres Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum. Als Nachweis fürs Finanzamt dient entweder die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters. Aufpassen: Beauftragt die Eigentümergemeinschaft einen Minijobber, lässt die Minijob-Zentrale das Haushaltsscheckverfahren nicht zu, da er in dem Fall nicht für einen Privathaushalt tätig ist. Die Eigentümergemeinschaft muss dann die insgesamt deutlich höheren Abgaben für gewerbliche 450-Euro-Minijobber zahlen: Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis in einem Urteil in letzter Instanz abgesegnet (Az. 1 BvR 138/13).
Tipp: Als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft können Sie Ihren Anteil an den Ausgaben für Minijobber als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Fall 4: Mieter zahlt mit Nebenkosten einen Abschlag für Winterdienst

Viel einfacher ist die Sache für die meisten Mieter: Ihr Vermieter oder die Hausverwaltung beauftragt ohne ihr Zutun einen Dienstleister mit dem Schneeschippen und Streuen und legt die Kosten auf die Mieter um. Mit ihrer monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten zahlen die Mieter dann auch für den Winterdienst. Ob zu viel oder zu wenig – das zeigt sich erst mit der Jahresabrechnung der Nebenkosten. Sie liegt im Folgejahr im Briefkasten. Damit das Finanzamt den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt, muss aus der Nebenkostenabrechnung jedes Mieters hervorgehen, wie viel er zum Beispiel für Winterdienst, Hausreinigung und Gartenpflege gezahlt hat. Noch einfacher ist es, wenn die Ausgaben auf einem Extrablatt bescheinigt werden. Der Mieter trägt dann lediglich die Summe in seine Steuererklärung ein.
Tipp: Lässt Ihre Nebenkostenabrechnung bis nach Abgabe der Steuererklärung auf sich warten, können Sie die Vorjahreswerte eintragen. Oder Sie reichen dem Finanzamt die aktuellen Werte nach und lassen Ihren Steuerbescheid ändern. Das ist laut Finanzgericht Köln sogar möglich, wenn er bereits rechtskräftig war (Az. 11 K 1319/16).
Dieses Special ist erstmals am 20. November 2014 auf test.de erschienen. Es wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt im Januar 2021.
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