
In Schieflage. Mehr ausgegeben als gewonnen? Wer Verluste mit Gewinnen verrechnet, kann Steuern sparen. © Getty Images / Phil Leo / Michael Denora
Verluste lassen sich über die Steuererklärung verrechnen. Bleiben Miese übrig, schiebt das Finanzamt sie zeitlich vor oder zurück. Kapitalverluste folgen eigenen Regeln.
Manche Jahre laufen nicht rund. Sobald Kosten die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust oder – im Steuerdeutsch – negative Einkünfte. Die gute Nachricht: Miese lassen sich über die Steuererklärung abfedern. Wenn Steuerzahler ihre negativen Einkünfte beim Finanzamt geltend machen, verrechnet dieses negative mit positiven Einnahmen. Dadurch sinken das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast – zuerst im gleichen Jahr, ansonsten im Vorjahr oder in Folgejahren.
Unser Rat
Vor- und Rücktrag. Wenn Sie Einkommensverluste in Ihrer Steuererklärung mitteilen, verrechnet das Finanzamt diese zunächst mit Einkünften gleicher Art, dann mit anderen Einkünften. Bleibt dennoch ein Minusbetrag übrig, können Sie diesen in das Vorjahr verschieben oder in Folgejahre mitnehmen.
Kapitalverluste. Privatleute zahlen auf Kapitaleinkünfte keine Einkommensteuer, sondern 25 Prozent Abgeltungsteuer. Bei der Verlustverrechnung folgen sie deshalb anderen Regeln als andere Einkünfte, etwa aus Vermietung.
Verlustbescheinigung. Wollen Sie Kapitalverluste depotübergreifend vom Finanzamt verrechnen lassen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen.
Musterprozess. Dass Anlegende Verluste aus Aktienverkäufen nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnen dürfen, ist strittig. Aktuell bleiben alle Steuerbescheide in diesem Punkt offen. Sie müssen keinen Einspruch einlegen.
Gewinne. Übersteigen Ihre Kapitalerträge bis Steuerjahr 2022 den Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Ehepaare, können Sie diese mit Verlusten aus anderen Einkünften ausgleichen. Ab Steuerjahr 2023 gilt ein Pauschbetrag von 1 000 Euro für Singles und 2 000 für Ehepaare. Umgekehrt geht der Ausgleich das nicht: Kapitalverluste können niemals andere, positive Einkünfte senken.
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@nabbu: Bei der Schließung des Depots stellt die Bank eine Verlustbescheinigung aus und die darin ausgewiesenen Verluste kommen in die Anlage KAP Zeile 12 + 13..
Beim Depotwechsel können die Anleger beantragen, dass die Verluste mit zur neuen Bank übertragen werden.
Liebes Team,
ich habe 2021 ein Konto bei Broker A auflösen müssen, bei dem ich durch meine Verkäufe von Aktien nicht unerheblich Steuern abführen musse.
Bei Broker B habe ich Verluste gehabt, bei Broker B habe deshalb eine Verlustbescheinigung angefordert, die natürlich das gesamte Jahr betrachtet.
Ich konnte somit nur ca. 25 % meiner Verluste mit den Gewinnen gegenüber dem Finanzamt geltend machten.
Nur was passiert nun beim Finanzamt mit meinen restlichen 75% meiner Verluste von 2021, die ich eigentlich wenn Sie noch beim Broker gelistet wären, mit meinen Gewinnen verrechnen könnte?
Verfällt mir nun beim Finanzamt alles, oder gibt es eine Möglichkeit der Rückführung auf ein Konto? Durch Ausweisung vom Finanzamt als Beispiel?!
VG
@fresszettel: Sind bei thesaurierenden Fonds akkumulierte, ausschüttungsgleiche Erträge bei der Abrechnung mit zu berücksichtigen, wird es schnell sehr unübersichtlich. Oft kann nur ein Steuerberater helfen.
Die “akkumulierten Erträge aus fiktiver Veräußerung i.S. d. §56 InvStG“ sind zum Jahreswechsel 2017/2018 entstanden, als die neue Fondsbesteuerung in Kraft trat.
www.test.de/fondsbesteuerung
Dieser Ertrag ergab sich aus einem fiktiven Verkauf und Wiederankauf, mit dem der Wertzuwachs zwischen Anschaffung bis zum Besteuerungswechsel festgestellt wurde. Dieser fiktive Übergangsgewinn darf bei einem späteren tatsächlichen Verkauf besteuert werden oder (alternativ zur Verlustverrechnung genutzt werden).
Der fiktive Übergangsgewinn bei thesaurierenden Fonds muss allerdings noch um „ausschüttungsgleiche Erträge“ gekürzt werden, falls diese bereits vor 2018 versteuert wurden.
Wer sich die bis zum Veranlagungsjahr 2017 erzielten Thesaurierungen in der Steuererklärung angegeben hat (und damit schon versteuert hat), muss sich über die Steuererklärung zu viel abgeführte Steuern zurückholen. Thesaurierte Erträge von ausländischen ETF mussten Anleger selbst erklären, dafür führte in der Regel nicht die Bank oder der Fonds die Abgeltungssteuer ab.
Wer also zuvor in der Steuererklärung thesaurierte Erträge angegeben hat, kann über die Steuererklärung den Ertrag aus fiktiver Veräußerung korrigieren, muss dafür aber nachweisen können, dass bereits vor 2018 ausschüttungsgleiche Erträge versteuert wurden. Das kann dazu führen, dass sich die steuerpflichtigen Erträge senken oder die Verlustverrechnung optimiert wird
Guten Tag,
beim Verkauf von thesaurierenden ETF werden hat meine Depotbank Steuern auf die "akkumulierten Erträge aus fiktiver Veräußerung im Sinne des §56 InvStG" mit dem Verlusttopf verrechnet. Diese sind in der Steuererklärung in der Summe der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und müssen in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge subtrahiert werden. Dadurch tragen diese Beträge nichts (mehr) zu den Kapitalerträgen bei, sind aber zunächst dennoch vom Verlusttopf abgezogen worden. Wird der Verlusttopf dann entsprechend wieder aufgefüllt? Oder wie kann man verhindern, dass die akkumulierten Erträge aus fiktiver Veräußerung im Sinne des §56 InvStG, die ja in den Jahren zuvor schon steuerlich geltend gemacht wurden, nicht den Verlusttopf "belasten"?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
@Brummo: Führen Anleger ein Depot bei einer deutschen Depotbank, verrechnet diese automatisch Verluste aus dem Verkauf swap-basierter ETF mit Gewinnen aus dem Verkauf swap-basierter Fonds. Sind Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken entstanden, müssen Anleger die Verlustverrechnung selbst in die Hand nehmen. Dazu beantragen sie bei dem Geldinstitut, bei dem der Verlust im Depot liegt, bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung für das entsprechende Jahr. Mit der Bescheinigung können Anleger ihre Verluste dann in der Anlage KAP geltend machen und verrechnen lassen.