Privathaft­pflicht im Vergleich

Gute Noten nur mit Finanztest-Grund­schutz

Privathaft­pflicht im Vergleich - Haft­pflicht­versicherungen – oft lohnt sich ein Wechsel

Unaufmerk­samkeit mit oft tragischen Folgen. Die Privathaft­pflicht über­nimmt die finanziellen Folgen von Miss­geschi­cken. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Finanztest fordert von Haft­pflicht­versicherungen ein Mindest­maß an Leistungen. Für eine Haftung, wie sie jeden treffen kann, muss die Versicherung voll­ständig zahlen.

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Wir nennen es den Finanztest-Grund­schutz: Alle Tarife, die wir mit den Qualitäts­urteilen Sehr gut und Gut bewertet haben, bieten bestimmte Mindest­leistungen – den vollen Finanztest-Grund­schutz. Wichtigste Bedingung: Die Versicherungs­summe muss mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sach­schäden betragen. Außerdem gehört zum Grund­schutz:

  • Allmählich­keits­schäden. Gedeckt sein müssen Schäden, die zum Beispiel durch Feuchtig­keit, Ruß oder Rauch im Laufe der Zeit entstehen. Beispiel: Ein Mieter bohrt eine Wasser­leitung an und merkt es nicht sofort. Wenn der Schaden Jahre später entdeckt wird, ist eine teure Sanierung nötig.
  • Computer. Schäden, die der Versicherte etwa durch unbe­absichtigt über­tragene Computerviren verursacht, sollten zumindest bis zu einer Höhe von 50 000 Euro und welt­weit versichert sein.
  • Ehren­amt. Versichert ist ehren­amtliches Engagement mit Ausnahme von heraus­gehobener Verantwortung oder Kassenvoll­macht bis zu einer Höhe von mindestens 10 Millionen Euro.
  • Ferien­wohnungen welt­weit. Abge­sichert sein muss ab sofort auch das mit Anmietung und Benut­zung einer Ferien­wohnung welt­weit verbundene Haftungs­risiko. Bisher reichte uns aus, wenn Ferien­wohnungen in Europa erfasst sind.
  • Forderungs­ausfall­deckung. Der Versicherer zahlt bis zu mindestens zehn Millionen Euro für fremd­verschuldete Schäden, die dem Versicherten entstehen und für die er vom Verantwort­lichen trotz gericht­licher Geltendmachung keinen Ersatz erhält. Die Mindest­schadenhöhe darf 2 500 Euro nicht über­schreiten.
  • Gewässergefähr­dende Substanzen. Schäden durch gewässerschädigende Stoffe sollten in üblichen Mengen (mindestens bis zu 50 ­Liter/Kilogramm je Behälter und bis zu 250 Liter/Kilogramm insgesamt) versichert sein.
  • Hüten fremder Hunde und Pferde. Der Versicherer soll außerdem leisten, wenn der Versicherte auf einen Hund egal welcher Rasse aufpasst. Beißt der Hund in dieser Zeit ein Kind, haftet der ­Hundesitter, selbst wenn er den Hund korrekt beaufsichtigt hat. Versichert sein soll auch jeder, der gelegentlich reitet oder kurz das Pferd ­eines anderen halten soll. Reißt das Tier aus, kann es ­teure Schäden verursachen.
  • Mietsach­schäden. Versicherte ­müssen als Mieter einer Wohnung ­abge­sichert sein. Der Schutz gilt dann auch für für Veranstaltungen angemieteten Räumen und Ferien­unterkünften sowie sons­tigen Immobilien gelten, die sie berechtigt nutzen. Sach­schäden sollten bis mindestens 500 000 Euro gedeckt sein. Glas- und Heizungs­schäden sind ausgeschlossen.
  • Regress von Sozial­versicherungs­trägern. Der Versicherer über­nimmt den Regress von Sozial­versicherungs­trägen bis zu mindestens 10 Millionen Euro, auch wenn es sich um Schäden mitversicherter Personen handelt, die eigentlich nicht gedeckt sind.
  • Schutz im Ausland. Der gesamte ­Versicherungs­schutz muss unserer ­Ansicht nach stets auch während eines vorüber­gehenden Auslands­auf­enthalts gelten. Und zwar konkret: mindestens drei Jahre inner­halb der ­Europäischen Union und ein Jahr welt­weit.
  • Vorsorgever­sicherung. Risiken, die nach Abschluss des Vertrags entstehen, sollten im Rahmen der bestehenden Privathaft­pflicht­versicherung vorläufig mit mindestens 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sach­schäden und 50 000 Euro für Vermögens­schäden versichert sein. Ein neues ­Risiko, für das die Vorsorgever­sicherung greifen soll, kann etwa eine neu erworbene Ferien­wohnung sein, für die ­eine Haus- und Grund­besitzer-Haft­pflicht­police ­nötig ist. Entsteht ein Schaden, bevor die Familie diese ­spezielle Ei­gen­tümer­ver­siche­rung hat, springt über die Vorsorgever­sicherung die Privathaft­pflicht ein und zahlt.

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401 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.09.2025 um 10:48 Uhr
    Vorübergehende Anmietung einer Ferienwohnung

    @Armin2208: Im Grundschutz prüfen wir beim Kriterium "vorübergehender Auslandsaufenthalt" ob der gesamte Versicherungsschutz auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu mindestens drei Jahren innerhalb der Europäischen Union und ein Jahr weltweit gilt.
    Das Kriterium ist vollständig erfüllt, wenn der Haftpflichtschutz weltweit beim vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt. Beschränkt der Tarif den Geltungsbereich auf Europa, markieren wir das mit einem "teilweise" erfüllt. Das führt zur Abwertung des Gesamturteils, da der Grundschutz nicht vollständig erfüllt ist. Die Gesamtnote für den Tarif kann nur noch befriedigend (oder schlechter) ausfallen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.09.2025 um 09:20 Uhr
    Gesamtnote + Einschränkungen beim Grundschutz

    @Armin2208: Um eine Vergleichbarkeit der Tarife herzustellen, definiert die Stiftung Warentest Mindestanforderungen an den Grundschutz. Alle Angebote mit der Gesamtnote sehr gut oder gut erfüllen die Mindestanforderungen an den Grundschutz. Hier brauchen Interessierte nur bei den Deckungserweiterungen schauen, ob die für sie wichtigen Erweiterungen mit dabei sind.
    Bei Tarifen mit der Gesamtnote befriedigend und ausreichend müssen Interessierte sich genau anschauen, welche Leistung des Grundschutzes nicht erfüllt wird und ob diese für sie persönlich Relevanz bekommen könnte.
    Beispiel: Im Grundschutz befindet sich auch die Mitversicherung von Mietsachschäden. Für diejenigen, die im Eigenheim leben und in der eigenen Ferienwohnung Urlaub machen, ist diese Leistung nicht so wichtig. Diese können einen mit befriedigend bewerteten Tarif kaufen, wenn ansonsten alle weiteren Kriterien des Grundschutzes erfüllt sind.
    Tarife, die gar nicht zur Absicherung des Risikos der privaten Haftung von Schäden geeignet sind, gibt es wenige, nur 7. Diese haben die Gesamtnote mangelhaft bekommen.

  • Armin2208 am 08.09.2025 um 19:42 Uhr
    Frage zu Bewertung

    Was mich interessieren würde bei dem Test, wieso bei manchen Versicherungen nur "Befriedigend" steht, obwohl sie alle Punkte erfüllen.
    Bspw. bei Alte Leipziger comfort, mit befriedigend bewertet, weil der Grund­schutz und die Versicherungs­summe als nicht gut bewertet wurden.
    Somit gehe ich davon aus, dass die Stiftung Warentest große Makel in dem Haftpflichtversicherungsvertrag gefunden hat? Weswegen diese Versicherungen nicht zu empfehlen sind, weil durch die Lücken wichtige Leistungen fehlen?

  • RECB am 12.08.2025 um 09:47 Uhr
    Gemeinsame Versicherung als Paar oder zwei Einzel?

    Ist es sinnvoller, sich als nicht-eheliches Paar, das im selben Haushalt lebt, gemeinsam als Paar eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen oder jeweils als Einzelperson eine eigene? Kann es zu Problemen führen, wenn beide einzeln versichert sind?
    Und die zweite Frage diesbezüglich: Ist es unseriös bzw. unüblich, wenn der/die mitversicherte Partner/in nicht namentlich im Versicherungsschein genannt ist? Laut Verbraucherschutz sollte dies der Fall sein, aber der Anbieter andsafe beispielsweise weigert sich, den Partner namentlich zu nennen. Ist das eine „red flag“?
    Vielen Dnk für eine Antwort!

  • ArthurZauder am 31.07.2025 um 11:06 Uhr
    Fairness und Kundenfreundlichkeit

    Die Bereiche, die Stiftung Warentest testet, sind diejenigen, die sich rechnerisch und juristisch überprüfen lassen.
    Was sich nicht oder nur schwer testen lässt, ist das Verhalten der Versicherung dem Kunden gegenüber. Das wissen die Versicherungen und trimmen ihr Angebot hinsichtlich des Überprüfbaren.
    Wir sind 20 Jahre bei der HUK versichert und hatten zwei Fälle mit einer Schadenshöhe von 340 € Neuwert.
    In beiden Fällen wurde von vorneherein unterstellt, dass die beschädigten Dinge unser Eigentum seien. Die Sachbearbeiter argumentierten (= verhörten) wie Polizisten, die von einer Schuldvermutung ausgehen.
    Ich denke, dass es sich nicht um Einzelfälle und auch nicht um eine einzige Versicherung handelt.
    Ich denke, dass in dem schwer überprüfbaren Bereich der Bearbeitung von Versicherungsfällen eine rechtlich extrem fragwürdige vorsätzliche Vorgehensweise selbstverständlich ist, die unbedingt grundsätzliches Thema bei der Bewertung von Versicherungen werden muss.