
Der Vergleichsrechner Verivox muss Kunden besser informieren, so urteilte das Landgericht Heidelberg.
Verivox muss beim Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen deutlicher darauf hinweisen, dass die Suchergebnisse nur auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruhen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Heidelberg (Az. 6 O 7/19, nicht rechtskräftig), nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage eingerecht hatte.
Verivox zeigt nur Angebote zahlender Anbieter
Hintergrund: Verivox listet nur Angebote von Haftpflichtversicherungen, bei denen das Unternehmen eine Provision verdient, wenn Nutzer über Verivox einen Vertrag abschließen. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass Nutzer kaum erkennen können, dass zahlreiche Angebote fehlen und sie nur eine eingeschränkte Marktauswahl vorfinden.
Hinweise laut Auffassung des Gerichts zu unauffällig
Nutzer sehen zwar bei der Eingabe der Suchkriterien zwei unscheinbare Links, mit dem Namen „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“. Doch diese Hinweise waren unauffällig links außen am unteren Bildrand platziert und für Verbraucher kaum erkennbar. Mit dieser Gestaltung verstößt Verivox, nach Auffassung des Gerichts, gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Vergleichsrechner müsse in seiner Position als Versicherungsvermittler vor Abschluss des Vertrags ausdrücklich über die eingeschränkte Angebotsauswahl informieren. Das Gericht beanstandete weiter, dass Verivox „... nicht mitteilt, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringt.“
Weniger als die Hälfte des Marktes, auch große Anbieter fehlen
Nach Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), die der vzbv recherchiert hat, bildeten die am Vergleich teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab. Auch namhafte Konzerne fehlen, wie etwa die Aachen Münchener, die Allianz oder die Huk-Coburg Versicherung. Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv, ergänzt: „Deckt der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes ab, sind Kunden vor Vertragsabschluss klar und deutlich über diese wesentliche Einschränkung zu informieren.“
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil vom 6. März ist nicht rechtskräftig. Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH sagt: „Wir sind überzeugt, dass wir als Versicherungsmakler alle Beratungsanforderungen vollständig erfüllen. Der Nutzer findet immer ein Vergleichsergebnis, das nach Preis und Leistung erstklassige Tarife enthält.“ Seiner Meinung nach sei der Hinweis auf die Marktabdeckung deutlich sichtbar. Verivox ist gegen das Urteil in Berufung gegangen.
Klage gegen Check24 ist noch nicht entschieden
Der vzvb hat gegen den Verivox-Konkurrenten Check24 ebenfalls Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht (Az. 2–03 O 347/19). Ziel ist es, dass auch Check24 deutlicher auf die eingeschränkte Marktauswahl hinweist. Das Urteil in dieser Sache steht noch aus.