Privathaft­pflicht­versicherung

Privathaft­pflicht­versicherung: Fragen & Antworten

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Privathaft­pflicht­versicherung - Verträge immer besser – wechseln lohnt oft

Kamera im Pool. Ist das ein klassischer Fall für die Haft­pflicht­versicherung? Unser FAQ klärt die wichtigsten Fragen.

Was ist über die Haft­pflicht­versicherung geschützt? Wann brauche ich Spezial-Versicherungen wie eine Gewässerschaden- oder eine Tierhalter-Haftpflicht?

Privathaft­pflicht­versicherung Testergebnisse für 381 Privathaft­pflicht­versicherungen

Alle Fragen im Überblick

Allgemeine Fragen: Vertrag und Kündigung

Kann ich Geld sparen, wenn ich ein Angebot mit Selbst­beteiligung wähle?

Ja, Sie können sparen. Es gibt inzwischen Tarife mit Selbst­beteiligung, mit denen sich Beitrag sparen lässt. Beispiel aus unseren aktuellen Test­ergeb­nissen: Die SDK Neva Optimal (ohne Selbst­beteiligung: Qualitäts­urteil Sehr Gut (1,1)) kostet bei 300 Euro Selbst­beteiligung 41 Euro pro Jahr, mit 150 Euro Selbst­beteiligung 50 Euro und ohne Selbst­beteiligung 63 Euro. Finanztest empfiehlt Angebote mit Selbst­beteiligung nicht. Die Ersparnis ist recht gering. Sehr gute Angebote ohne Selbst­beteiligung gibt es schon ab 51 Euro im Jahr für die ganze Familie.

Beachten Sie: Bei Tarifen mit Selbst­beteiligung zahlen Sie jeden Schaden kleiner gleich der Selbst­beteiligung voll­ständig selbst und müssen auch bei größeren Schäden stets die Selbst­beteiligung selbst zahlen.

Muss mich ein Privathaft­pflicht­versicherer als Kunden akzeptieren?

Nein, Privathaft­pflicht­versicherer können Ihren Antrag auf Versicherungs­schutz ablehnen. Eine Pflicht zum Vertrags­schluss gibt es nur in der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Versicherer weigern sich zuweilen, Verträge mit Menschen zu schließen, die bereits Haft­pflicht­schäden hatten oder denen der Versicherer einen der vorherigen Haft­pflicht­verträge gekündigt hat. Außerdem sammelt das Hinweis- und Informationssystem („HIS“) der deutschen Versicherer Daten, um Versicherungs­betrug und -miss­brauch zu verhindern. Wer dort gespeichert ist, läuft Gefahr, keinen neuen Vertrag mehr zu bekommen.

Was sind die „Musterbedingungen“, von denen die Stiftung Warentest beim Privathaft­pflicht­vergleich ausgeht?

Die Angebote für eine Privathaft­pflicht­versicherung basieren auf den vom Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirt­schaft (GDV) empfohlenen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“ und den jeweiligen Besonderen Bedingungen. An diesen Bedingungen orientieren sich die meisten Versicherer, weichen aber zumindest an einzelnen Punkten oft davon ab. Der letzte Stand dieser Bedingungen ist 2020.

Angeboten werden aber immer noch auch Verträge, deren Bedingungen auf im Detail abweichenden GDV-Empfehlungen mit älterem Stand basieren. Sie können diese Bedingungen zumindest teil­weise auf der GDV-Website einsehen.

Die Musterbedingungen auf dem aktuellen Stand sehen wir als Mindest­schutz an, den Privathaft­pflicht-Versicherte haben sollten. Eine Police sollte also in keinem Punkt weniger bieten, als die Musterbedingungen des GDV an Leistungen vorsehen.

Ich habe ein Privathaft­pflicht-Angebot mit „Best-Leistungs-Garantie“ gefunden. Kann ich einen solchen Vertrag nicht bedenkenlos abschließen, ohne mich um den Finanztest-Vergleich und die Qualitäts­urteile zu kümmern?

Nein, Sie sollten die für Sie beste Haft­pflicht­versicherung mithilfe der jeweils aktuellen Ergeb­nisse des Finanztest-Vergleichs Privathaft­pflicht­versicherung wählen. Sogenannte „Best-Leistungs-Garan­tien“, bei denen Versicherer versprechen, so viel zu zahlen wie der leistungs­stärkste Konkurrent, sind nämlich kaum kalkulier­bar. Sie gelten längst nicht für alle denk­baren Privathaft­pflich­trisiken, sondern kommen stets mit einer langen Liste von Ausschlüssen daher.

Außerdem müssen Kunden die Versicherungs­bedingungen vorlegen, aus denen sich die besseren Leistungen eines anderen Anbieters ergeben, wenn sie mehr wollen, als im eigenen Versicherungs­vertrag als Entschädigung vorgesehen ist.

Zusätzliche Komplikation: Maßgeblich ist der Zeit­punkt der Entstehung des Schadens. Zu diesem Zeit­punkt müssen die Vergleichs­bedingungen gegolten haben, die der Versicherte für sich in Anspruch nehmen will.

Was eine Best-Leistungs-Garantie wert ist, halten wir damit für unkalkulier­bar. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung abzu­schließen, die ohne Best-Leistungs-Garantie leistungs­stark ist. Verträge mit Best-Leistungs-Garantie bekommen im Finanztest-Vergleich keine Plus­punkte.

Was bringen Verträge mit Update-Auto­matik? Kann ich mir damit in Zukunft die regel­mäßige Prüfung meiner Privathaft­pflicht­versicherung sparen?

Nein, das können Sie nicht. Zum einen kommen bei solchen Update-Auto­matiken nur verbesserte Vertrags­bedingungen desselben Anbieters zum Zuge. Und: Das Update ist ausgeschlossen, wenn gleich­zeitig der Beitrag steigen würde.

Hinzu kommt: Schon nach wenigen Änderungen der Haft­pflicht­bedingungen des jeweiligen Anbieters ist es schwierig zu ermitteln, welche Versicherungs­bedingung jetzt gilt und welche nicht.

Wie bei Best­leistungs­garan­tien finden wir deshalb: Eine Update-Auto­matik kann zwar nicht schaden. Ob und was sie allerdings nutzen wird, ist völlig unkalkulier­bar. Wir geben deshalb auch Angeboten mit Update-Auto­matik keine Plus­punkte.

Wählen Sie bei der Suche in unseren Test­ergeb­nissen Privathaft­pflicht­versicherungen einen Vertrag mit aktuell sehr guten Bedingungen und werfen Sie alle paar Jahre wieder einen Blick darauf.

Warum zahlt der Haft­pflicht­versicherer des Schädigers mir weniger, als die beschädigte Sache neu gekostet hat?

Laut Bürgerlichem Gesetz­buch hat der Schädiger den Zustand herzu­stellen, wie er ohne seinen Fehler bestünde. Geht eine gebrauchte Sache kaputt, muss er so viel Geld zahlen, dass Sie sich eine gleich­wertige Sache beschaffen können. Deshalb zahlt der Versicherer Ihnen regel­mäßig nur den Zeit­wert, damit Sie sich ein gebrauchtes Gerät kaufen können.

Viele Versicherer werben mit einer „Neuwert­entschädigung“. Doch die ist begrenzt auf Höchst­beträge zwischen oft nur 500 und 3 000 Euro. Nur vereinzelt ist mehr drin. Außerdem darf der beschädigte Gegen­stand meist höchs­tens ein Jahr alt sein. Wir denken: Die Neuwert­entschädigung bringt selten etwas und dann nur wenig. Sie ist mehr Marketing als sinn­volle Deckungs­erweiterung.

Wieso zahlen inzwischen alle Haft­pflicht­versicherer für ­Schäden bei Gefäl­ligkeiten?

Wenn sich Freunde und Nach­barn ­unter­einander helfen, gehen die Gerichte von einer still­schweigenden Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit aus. Das bedeutet: Helfer müssen nur zahlen, wenn sie ­gegen Sorgfalts­pflichten verstoßen, die jeder kennt und beachtet.

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat im Jahr 2016 allerdings entschieden: Hat ein Helfer eine Privathaft­pflicht­versicherung, ist nicht von einer solchen still­schweigend vereinbarten Einschränkung seiner Haftung auszugehen (Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen: VI ZR 467/15). Dann haftet der Helfer für jedes Verschulden. Seine Privathaft­pflicht­versicherung muss deshalb zahlen, auch wenn in den Versicherungs­bedingungen zu Gefäl­ligkeiten nichts steht. Vor Verkündung des Urteils zahlten Haft­pflicht­versicherer nur, wenn im Vertrag die Deckungs­erweiterung für Gefäl­ligkeiten enthalten war.

Kann ich den Versicherungs­schutz meiner Privathaft­pflicht­versicherung verlieren?

Ja, der Versicherer kann den Vertrag – genau wie Sie – nach jedem Schaden und nach Ablauf der Versicherungs­lauf­zeit kündigen. Nur wenn er auf die Kündigung verzichtet, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.

Kann ich die Kündigung des Vertrags verhindern?

Eigentlich nicht. Um es bei der Suche nach einer neuen Versicherung leichter zu haben, können Sie versuchen, den Vertrag von sich aus zu kündigen und den Versicherer zu bitten, seine Kündigung zurück­zunehmen. Zuweilen akzeptieren Versicherer das.

Wie gehe ich am besten vor, wenn ich zu einer anderen Privathaft­pflicht­versicherung wechseln möchte?

Wenn Sie in den letzten Jahren keine Schäden hatten: Kündigen Sie Ihren alten Vertrag zum nächst­möglichen Termin. Sobald die Bestätigung der Kündigung kommt, schließen Sie den neuen Vertrag so ab, dass Sie lückenlos Haft­pflicht­schutz haben.

Wenn Sie Schäden hatten: Schauen Sie, zu wann Sie Ihren aktuellen Vertrag kündigen können. Dazu sind sie bis einen Monat nach endgültiger Abwick­lung eines Schadens und in der Regel bis drei Monate vor Ablauf der Versicherungs­periode berechtigt. Schließen Sie sofort einen neuen Privathaft­pflicht­versicherungs­vertrag ab. Der Vertrag soll zu dem Termin starten, zu dem Sie Ihren alten Vertrag durch Kündigung beenden können. Kündigen Sie Ihren alten Vertrag möglichst erst, wenn der neue Versicherer den neuen Haft­pflicht­schutz bestätigt hat.

Wenn Anbieter Ihren Antrag auf Versicherungs­schutz ablehnen: Geben Sie nicht gleich auf. Versuchen Sie es bei anderen Anbietern. Mancher Versicherer gewährt Versicherungs­schutz, wo andere längst passen.

Ich will mit meinem Partner zusammenziehen. Brauchen wir weiterhin jeder eine Privathaft­pflicht­versicherung?

Nein, wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben, benötigen Sie nur noch einen Vertrag. Manchmal können selbst Unver­heiratete den jüngeren Vertrag sofort kündigen. Den Anspruch, vorzeitig auszusteigen, haben sie – im Gegen­satz zu Ehepaaren – aber nicht. Beachten Sie allerdings: Schäden unter­einander deckt ein gemein­samer Vertrag nur, wenn er die entsprechende Deckungs­erweiterung hat.

Was eine gute Haft­pflicht-Police bieten sollte

Woran erkenne ich, ob die Versicherungs­summe hoch genug ist?

Die Versicherungs­summe ist der Betrag, den der Versicherer für einen Schaden maximal zahlt. Sie sollte mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden betragen, auch bei nur einer geschädigten Person.

Sind Schäden durch Feuchtig­keit, Ruß, Rauch oder Staub mitversichert?

Schäden, die etwa durch Feuchtig­keit, Ruß, Rauch oder Staub im Laufe der Zeit verursacht werden, heißen im Versicherungs­deutsch „Allmählich­keits­schäden“. Sie sollten mit mindestens 10 Millionen Euro abge­sichert sein. Der Versicherer zahlt dann zum Beispiel die Erneuerung der Wand, wenn der Versicherte aus Versehen eine Wasser­leitung angebohrt hat und in der Folge ein Wasser­schaden entstanden ist.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit der Benut­zung eines Computers versichert?

Schäden an fremden Computern, die zum Beispiel durch unbe­absichtigt über­tragene Computerviren verursacht werden, sollten bis zu einer Höhe von mindestens 50 000 Euro welt­weit versichert sein.

Welche Rege­lungen für Wasser­rohr­bruch sollte ein guter Vertrag enthalten?

Schäden im Gebäude selbst, die häusliche Abwässer zum Beispiel durch ein verstopftes oder gebrochenes Rohr verursacht haben, sollten immer bis zur vollen Versicherungs­summe versichert sein. Ausgenommen sind gewerb­liche Abwässer.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit dem Hüten fremder Hunde und Pferde versichert?

Der Versicherungs­schutz sollte beim Hüten fremder Hunde in voller Höhe gelten, und zwar unabhängig von der Rasse. Dieser Schutz ist nötig, weil es oft vorkommt, dass jemand unver­sehens auf einen Hund aufpassen muss. Fällt der Hund in dieser Zeit ein Kind an, kann der Hundesitter für den Schaden haft­bar gemacht werden, selbst wenn ihn keinerlei Verschulden trifft.

Viele Versicherer bieten auch Schutz für Schäden, die beim Hüten fremder Pferde passieren. Der gleiche Schutz sollte gelten, wenn jemand kurz auf ein Pferd aufpassen soll. Büxt das Tier dann aus, läuft auf die Straße und verursacht einen Verkehrs­unfall, kann der Schaden groß sein.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit der Lagerung gewässerschädigender Substanzen gedeckt?

Kosten, die Verschmut­zungen von Gewässern oder Grund­wasser verursachen – wenn etwa beim Streichen des Hauses Verdünnungs­mittel in den Abfluss gelangt – , sollten mit der vollen Versicherungs­summe des Gesamt­vertrags gedeckt sein.

Was ist, wenn ich in der von mir gemieteten Wohnung einen Schaden anrichte?

Mietsach­schäden sollten zumindest mit 500 000 Euro gedeckt sein. Abge­sichert ist der Versicherte in seiner eigenen Wohnung oder dem gemieteten Haus, aber der Schutz gilt auch, wenn jemand ein Ferien­haus mietet oder einen Schrebergarten pachtet. Glasschäden und Schäden an Heizungs­anlagen sind ausgeschlossen.

Bin ich während längerer Auslands­auf­enthalte versichert?

Während eines Auslands­auf­enthalts bis zu drei Jahren in der EU und einem Jahr welt­weit sollte die Privathaft­pflicht-Police denselben Schutz bieten wie im Inland. Einzelne Anbieter erweitern ihn auf noch längere Zeiträume, zumindest inner­halb der EU. Auch das Mieten einer Ferien­wohnung im Ausland sollte in den Schutz einbezogen sein, wenn ein Urlauber einen Schaden an der gemieteten Wohnung verursacht.

Was heißt Vorsorgever­sicherung und warum ist sie so wichtig?

Die in jeder nach Finanztest-Maßstäben guten und sehr guten Privathaft­pflicht enthaltene Vorsorgever­sicherung deckt neue Risiken nach Vertrags­abschluss ab. Mit ihr sind Sie etwa auch dann zunächst abge­sichert, wenn Sie eine Drohne kaufen, für die Sie eigentlich eine Extra­police abschließen müssten (Drohnen und Recht: Das müssen Hobbypiloten wissen).

Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, sollten im Rahmen der Privathaft­pflicht­versicherung mit mindestens 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sach­schäden und 50 000 Euro für Vermögens­schäden versichert sein. Ein neues Risiko kann außer der Drohne beispiels­weise auch eine Immobilie sein, die sich eine Familie anschafft und für die eigentlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig ist. Sollte noch vor Abschluss der speziellen Eigentümer­versicherung ein Schaden entstehen, springt die Privathaft­pflicht­versicherung ein.

Ist dann mein Schutz mit Vorsorge­versicherung ein Selbst­läufer?

Nein. Sie müssen sich trotzdem um ihren Versicherungs­schutz kümmern, aber Sie haben jetzt ein wenig Luft, bis Sie aktiv werden müssen. Die Vorsorgever­sicherung reicht meist aber nur bis zur nächsten Rechnung des Versicherers. Fragt das Unternehmen oder ein Vertreter nach neuen Risiken, müssen Sie korrekt antworten. Versäumen Sie das, endet der Vorsorgever­sicherungs­schutz.

Von Kindern ange­richtete Schäden

Wann haften Eltern eigentlich für Schäden, die ihre Kinder anrichten?

Kinder unter sieben Jahren sind delikt­unfähig. Im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Für Schäden, die delikt­unfähige Kinder anrichten, haften sie nicht. Die Eltern selbst haften nur, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzen. Wer von seinen Kindern verursachte Schäden unabhängig von einer Rechts­pflicht dazu ersetzt wissen will, der muss eine Versicherung wählen, die auch für durch delikts­unfähige Kinder verursachte Schäden einspringt – egal ob die Eltern die Aufsichts­pflicht verletzt haben oder nicht. Der Schutz sollte wenigs­tens für bis zu 20 000 Euro teure Schäden gelten.

Zahlt die Privathaft­pflicht­versicherung auch für von erwachsenen Kindern ange­richtete Schäden?

Nicht nur minderjäh­rige, sondern auch voll­jährige, ledige Kinder sind in der Regel bis zum Ende ihrer Ausbildung über die Privathaft­pflicht­versicherung ihrer Eltern geschützt. Das gilt auch dann, wenn sie eine eigene Wohnung haben. Viele Versicherer ermöglichen es zusätzlich, voll­jährige Kinder, die nach der Ausbildung arbeitslos sind und im Eltern­haus wohnen, noch länger – meist ein weiteres Jahr – über den Familien­vertrag abzu­sichern.

Hafte ich auch, wenn ich die Kinder von Freunden betreue, und diese etwas anstellen?

Wer aus Gefäl­ligkeit unentgeltlich mal auf den Sohn der Nach­barin aufpasst, haftet in der Regel nicht für Schäden, die das Kind anrichtet. Auch die Haft­pflicht­versicherung des Aufpassers muss nicht zahlen. Denn er hat recht­lich nicht die Aufsichts­pflicht.

Eigens angeheuerte Babysitter haben jedoch in der Regel eine Aufsichts­pflicht. Verletzen sie diese, zahlt die Haft­pflicht­versicherung des Babysitters für vom Kind ange­richtete Schäden.

Aufpassen muss aber, wer mit der Kinder­betreuung den Lebens­unterhalt oder einen erheblichen Teil davon verdient. Viele Versicherer springen nur ein, wenn das Honorar fürs Babysitting unter einer je nach Police unterschiedlichen Höchst­grenze liegt. Daher sollten sich Tages­mütter und -väter bei Ihrem Versicherer unbe­dingt erkundigen, ob der Haft­pflicht­schutz das abdeckt.

Wie sind Enkel­kinder im Haft­pflicht-Tarif der Groß­eltern mitversichert?

Manchmal gehören Enkel zum Kreis der versicherten Personen und die Privathaft­pflicht­versicherung zahlt, wenn sie die Deckungs­erweiterung „delikt­unfähige Personen“ hat. Sonst zahlt sie nur, wenn die Groß­eltern nicht richtig aufpassen, ihnen also eine sogenannte Aufsichts­pflicht­verletzung zur Last fällt. Allerdings zahlt der Versicherer der Eltern, wenn diese einen Vertrag mit „delikt­unfähigen Personen“ haben.

Trifft Groß­eltern kein Verschulden und haben die Eltern keine Privathaft­pflicht­police mit Schutz vor Schäden durch delikt­unfähige Kinder, dann gehen von Ihren Enkeln geschädigte Menschen leer aus. Durch kleine Kinder verursachte Schäden gehören von Rechts wegen zum allgemeinen Lebens­risiko, das jeder Mensch selbst tragen muss.

Schäden bei Bau- oder Reno­vierungs­arbeiten

Brauche ich eine Bauherrenhaft­pflicht-Police, wenn ich bei mir zu Hause eine Sauna einbaue?

Kleinere Bauvorhaben sind bis zu bestimmten Bausummen, das heißt den Kosten für Bauarbeiten und Aushebungen sowie für das Einbauen von Maschinen (jedoch ohne die Kosten der Maschinen selbst) – bei manchen Versicherern bis 100 000 Euro, bei anderen sogar in unbe­grenzter Höhe – mit der vollen Versicherungs­summe des Vertrags abge­sichert. Wenn der Versicherte eine Sauna im Haus einbaut oder einen Wintergarten neu gestaltet, benötigt er dafür keine spezielle Bauherrenhaft­pflicht-Police. Ist für die Arbeiten eine Baugenehmigung nötig, reicht die Privathaft­pflicht­versicherung oft nicht. Mehr zum Thema auf unserer Themenseite Bauherrenversicherung.

Ist der Heiz­öltank mitversichert?

Heizöl aus einem undichten Tank kann das Grund­wasser oder fremdes Eigentum verschmutzen. Der Schutz der privaten Haft­pflicht­versicherung greift aber in der Regel nur, wenn der Tank privat genutzt wird, ober­irdisch unterge­bracht ist und höchs­tens 5 000 Liter fasst. Für größere und unter­irdische Tanks benötigt der Versicherte oft eine separate Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.

Ich habe eine Photovoltaik-Anlage – ist die eigentlich auch mitversichert?

Schauen Sie in Ihren Vertrag. Manchmal sind auch Photovoltaik-Anlagen versichert. Der Versicherer zahlt dann häufig auch für Schäden, die mit der Einspeisung des Stroms in das öffent­liche Stromnetz zusammenhängen. Zuweilen gelten Leistungs­höchst­grenzen für die Anlage.

Sind Schäden versichert, wenn ich einzelne Zimmer oder eine Einlieger­wohnung vermiete?

Für Eigenheim­besitzer, die ihr Haus selbst nutzen und einige Räume oder eine Einlieger­wohnung vermieten, reicht oft der Schutz der Privathaft­pflicht­versicherung. Stürzt der Mieter aufgrund eines Versäum­nisses des Vermieters auf der maroden Treppe, zahlen viele Versicherer. Vermieter, die mehr als eine Wohnung oder mehr als drei Zimmer vermieten, benötigen meist eine zusätzliche Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit der Vermietung einer Ferien­wohnung mitversichert?

Wenn der Versicherte eine Ferien­wohnung in Deutsch­land oder anderen europäischen Ländern vermietet und der Mieter durch seine Schuld zu Schaden kommt, zahlen einige Versicherer.

Sons­tige Risiken

Bin ich als Verkehrs­teilnehmer versichert?

Für Schäden, die Sie mit Ihrem Auto verursachen, ist Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Als Radfahrer, Fußgänger oder Inline-Skater sind Versicherte im Straßenverkehr durch ihre private Haft­pflicht­versicherung wegen Schaden­ersatz­forderungen abge­sichert.

Was bedeutet, dass auch Haft­pflicht­ansprüche unter­einander versichert sind?

Fehler im Haushalt treffen am ehesten den eigenen Partner und die Kinder, beispiels­weise weil Sie eine Steck­dose falsch ange­schlossen haben oder eine von Ihnen vergessene Kerze einen Brand auslöst. Privathaft­pflicht­versicherer zahlen dafür aber normaler­weise nicht.

Es fehlt dann das Geld, um Folgen jenseits der von der Kranken­versicherung gedeckten Behand­lungs­kosten auszugleichen. Versicherer mit der Deckung für Haft­pflicht­ansprüche unter­einander zahlen zumindest für Verletzungen Schaden­ersatz. Sach- und Vermögens­schäden bleiben aber fast immer ausgeschlossen.

Achtung: Für Schaden­ersatz­ansprüche zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern gelten Einschränkungen. Sie haften nicht für jede Fahr­lässig­keit, sondern nur, wenn sie die Sorgfalt außer Acht lassen, mit der sie ihre eigenen Angelegenheiten regeln. Zumindest die Haftung wegen grober Fahr­lässig­keit – also bei Verstoß gegen grund­legende Regeln, die jedem einleuchten – bleibt aber stets.

Dennoch: Der Partner eines Menschen mit bekannt riskantem Verhalten erhält je nach Umständen keinen Schaden­ersatz. Dann greift auch die Privathaft­pflicht­police nicht.

Was heißt Forderungs­ausfall­deckung?

Die Forderungs­ausfall­deckung ist eine besondere Erweiterung der Privathaft­pflicht­versicherung. Für Versicherte mit solcher Klausel in den Bedingungen zahlt der Versicherer auch dann, wenn der Versicherte selbst einen Schaden erleidet und dafür vom Verantwort­lichen keinen Ersatz erhält, weil der keine Privathaft­pflicht­versicherung hat.

Oft springen die Versicherer aber erst ab einer Forderung von 2 500 Euro ein. Bevor die Forderungs­ausfall­deckung einspringt, muss der Geschädigte aber alle recht­lichen Möglich­keiten ausgeschöpft haben. Die Kosten dafür muss er bei vielen Tarifen selbst tragen. Einige Versicherer über­nehmen aber auch solche notwendigen Verfahrens­kosten.

Manche Versicherer zahlen auch dann, wenn der Schädiger vorsätzlich handelte und dessen Privathaft­pflicht deshalb nicht zahlt. Versicherte können so auch als Opfer von Straftaten vollen Schaden­ersatz erhalten. Das gilt aber nur, wenn der Täter fest­steht. Kann der nicht ermittelt werden, ist der Versicherer nur in der Pflicht, wenn die Police auch insoweit eine erweiterte Deckung enthält. „Opfer­schutz“ oder „-hilfe“ heißt diese Extra-Leistung meist. Ansonsten bleibt nur eine Entschädigung nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz.

Gibt es Privathaft­pflicht­verträge, bei denen der Versicherer zahlt, wenn ich selbst Opfer einer Straftat werde?

Ja, die gibt es. Sie finden in unseren Ergeb­nissen etliche Angebote, die das bieten. Nötig ist eine Erweiterung der sogenannten Forderungs­ausfall­deckung, nach der der Versicherer auch zahlt, wenn Ihnen selbst Schaden zugefügt wurde und der Versicherer des Schädigers nicht leistet, weil dieser absicht­lich handelte.

Es bleibt sonst aber bei den Voraus­setzungen für die Forderungs­ausfall­deckung. Vor allem müssen Sie alle Möglich­keiten ausgeschöpft haben, um vom Täter selbst Schaden­ersatz zu bekommen.

Ausnahme: Mancher Versicherer bietet etwa unter dem Stich­wort Opfer­hilfe oder Opfer­schutz bis 50 000 Euro Entschädigung bei Straftaten sogar dann, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte.

Was ist, wenn ich beim Sport jemanden verletze?

Der Privathaft­pflicht-Schutz gilt generell auch beim Sport. Mann­schafts­sportler wie Fußballer haften aber in der Regel nicht, wenn sie im Spiel jemanden verletzen. Deshalb muss auch der Versicherer nicht zahlen. Mehr Infos zum Thema in unserem Special Versicherungen beim Sport.

Bin ich versichert, wenn ich fremde Schlüssel verliere?

Für Mieter ist wichtig, dass der Verlust der Schlüssel seiner Miet­wohnung mit mindestens 20 000 Euro gedeckt ist. Denn womöglich muss die Schließ­anlage des Hauses zu seinen Lasten ausgetauscht werden. In manchen Tarifen ist diese Leistung zumindest bis zu einer bestimmten Schadens­höhe direkt enthalten. Bei anderen können solche Deckungs­erweiterungen gegen Beitrags­aufschlag zusätzlich vereinbart werden. Für Schlüssel der Arbeits­stätte – beispiels­weise für das Büro – kommen nicht alle Tarife auf.

Sind geliehene oder gemietete Gegen­stände versichert?

Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegen­ständen sind in der Regel vom Versicherungs­schutz ausgeschlossen. Wenn jemand ein Glas Wasser umstößt und über das von einem Freund geliehene Laptop verteilt, ersetzen das die Versicherer normaler­weise nicht. Es gibt aber inzwischen eine ganze Reihe Tarife, bei denen der Versicherer auch solche Schäden ausgleicht.

Bin ich versichert, wenn ich jemandem beim Umzug helfe und dabei etwas kaputt­mache?

Ja, wenn Sie eine Privathaft­pflicht­versicherung haben, ersetzt diese Schäden, die sich bei der Umzugs­hilfe oder sons­tigen Gefäl­ligkeiten verursachen. So hat des der Bundes­gerichts­hof entschieden. Die früher dafür nötige Deckungs­erweiterung für Gefäl­ligkeiten ist nicht mehr notwendig.

Ohne Privathaft­pflicht­versicherung allerdings bleibt es dabei: Bei Schäden, die etwa private Umzugs­helfer verursachen, nehmen die Gerichte einen still­schweigenden Haftungs­ausschluss für fahr­lässiges Verhalten an. Wer Freunde oder Nach­barn um Hilfe bittet, hat dann keinen Anspruch darauf, einen Schaden ersetzt zu bekommen, so lange er nicht grob fahr­lässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit ehren­amtlichen Tätig­keiten versichert?

Engagiert sich jemand zum Beispiel als Trainer ehren­amtlich in einem Verein oder Verband, sollte er sich dort zuerst nach einer Vereins­haft­pflicht­versicherung erkundigen. Aber auch einige Privathaft­pflicht­versicherer decken Schäden, die der ehren­amtlich Tätige verursacht – allerdings nur, wenn er nicht in verantwort­licher Position tätig ist. Schäden im Zusammen­hang mit einem wirt­schaftlichen oder öffent­lichen Ehren­amt wie dem eines Bürgermeisters sind nicht versichert.

Wir haben einen kleinen Hund bekommen. Brauchen wir eine Extra-Haft­pflicht­versicherung?

In aller Regel: Ja. Sie sollten zusätzlich eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. In vielen Bundes­ländern ist das ohnehin Pflicht. Selbst wo eine Tierhalterhaft­pflicht­police freiwil­lig ist, empfehlen wir sie. Hunde können sehr teure Schäden verursachen.

Keinen Extra­schutz brauchen Sie, wenn Sie nur gelegentlich auf einen fremden Hund aufpassen. Das ist in allen Privathaft­pflicht­verträgen drin, die wir mit Sehr gut oder Gut bewertet haben.

Bin ich versichert, wenn meine Katze die Möbel meiner Nach­barn zerkratzt?

Wer Kleintiere wie Katzen oder Wellensittiche hält, ist durch die private Haft­pflicht­versicherung geschützt, wenn seine Tiere einen Schaden anrichten. Halter von Hunden, Pferden oder wilden Tieren sind nicht geschützt. Sie brauchen eine spezielle Tierhalter-Haft­pflicht­versicherung. Für Hunde ist sie in einigen Bundes­ländern mitt­lerweile sogar Pflicht.
Vergleich Pferdehaftpflichtversicherung

Sind Wasser­sport-Geräte wie Motorboot und Surf­brett auch versichert?

Wenn der Versicherte sich im Urlaub ein Surf­brett ausleiht und beim Surfen einen Schwimmer verletzt, zahlen die meisten Privathaft­pflicht­versicherungen. Oft gilt der Schutz auch dann, wenn der Sportler sein eigenes Brett benutzt. Zumindest für kleinere Motorboote bieten manche Tarife ebenfalls Schutz. Für größere oder eigene Boote ist meist eine spezielle Bootsversicherung nötig.

Brauche ich eine besondere Versicherung, wenn ich eine Drohne fliegen lassen möchte?

Nicht immer, aber oft. Viele in letzter Zeit abge­schlossene Privathaft­pflicht­versicherungen reichen jedenfalls für kleine Drohnen. Ältere Verträge bieten den Schutz allerdings nicht. Lesen Sie wegen der Einzel­heiten unseren Artikel Drohnen und Recht.

Ist für mich als Lehrer eine Zusatz­versicherung oder Amts-Haft­pflicht­versicherung sinn­voll?

Es gibt für Sie als Lehrer besondere Risiken, die nicht in der allgemeinen Haft­pflicht­versicherung versicher­bar sind. So können Sie in Regress genommen werden, wenn Sie als verbeamteter Lehrer grob fahr­lässig den Schaden verursachen. Auch angestellte Lehrer haften in der Regel nicht direkt. Der Arbeit­geber kann allerdings Ersatz für Schaden­ersatz­zahlungen verlangen, wenn Sie den Schaden grob fahr­lässig verschuldet hat. Die Haftung ist allerdings begrenzt. Einzel­heiten erklären wir unter Arbeitnehmerhaftung: Wann Mitarbeiter haften und wann nicht. Freiberuflich tätige Lehrer haften mitunter schon bei mitt­lerer Fahr­lässig­keit. Für sie ist es sinn­voll, den Versicherungs­schutz zu erweitern. Zuweilen bieten Gewerk­schaften ihren Mitgliedern Schutz vor solchen Risiken.

Ich arbeite als Kranken­pflegerin in einem privaten Kranken­haus. Kann ich mich gegen die finanziellen Folgen von Fehlern mit der Privathaft­pflicht­versicherung schützen?

Nein, wir kennen keinen Privathaft­pflicht­versicherer, der das anbietet. Es ist auch nicht nötig. Für Schäden, die Sie anrichten, haftet fast immer der Arbeit­geber. Er kann Sie nur bei grober Fahr­lässig­keit und begrenzt in Regress nehmen. Einzel­heiten erklären wir unter Arbeitnehmerhaftung: Wann Mitarbeiter haften und wann nicht Sie brauchen keinen Berufs­haft­pflicht­schutz.

Wenn Sie selbst­ständig tätig sind, hilft nur eine besondere Berufs­haft­pflicht­versicherung. Nur eine neben­berufliche Tätig­keit zum Beispiel als Tages­mutter ist in mancher Privathaft­pflicht­police mitversichert.

Warum ist der Schutz vor dem Regress von Sozial­versicherungs­trägern kein Thema mehr?

Wichtig war diese Klausel früher für nicht verheiratete Paare. Wenn die gesetzliche Kranken­versicherung für die Folgen eines Unfalls gezahlt hat, kann sie beim Verursacher Regress nehmen. So konnten Partner ohne Trau­schein indirekt doch noch für Verletzungen des Part­ners heran­gezogen werden.

Der Bundes­gerichts­hof hat aber inzwischen geur­teilt: Auch für Partner ohne Trau­schein, die in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten die Sozial­versicherungs­träger keinen Regress (Urteil vom 05.02.2013, Aktenzeichen: VI ZR 274/12) vom Verantwort­lichen. Bei Ehegatten, einge­tragenen Part­nern und Angehörigen war das schon bisher ausgeschlossen.

Fragen zu den Tests der Stiftung Warentest

Was nützt mir eine toll bewertete Versicherung, wenn diese im Schadens­fall nicht zahlt?

Leider haben wir noch keine Möglich­keit gefunden, die Schaden­regulierung so zu unter­suchen, dass wir sie in die Bewertung einbeziehen können. Das ist extrem aufwendig und schwierig. Wir müssten uns Tausende von Schadens­fällen genau anschauen und wissen dann immer noch nicht, ob die Regulierung in Zukunft genauso läuft wie bisher.

Mit den Versicherungs­bedingungen testen wir die Grund­lage für alles, was später kommt. Sie bestimmen, worauf Versicherte Anspruch haben. Zusätzlich sammeln wir Informationen über Fälle, in denen Versicherer sich rechts­widrig geweigert haben, einen Schaden auszugleichen, und behalten uns vor, darüber zu berichten.

Früher bot die Stiftung Warentest die „Analyse private Haft­pflicht­versicherung“ an. Warum gibt es die nicht mehr?

Die Analysen, die wir früher angeboten haben, werten die Finanz­ämter als Dienst­leistung direkt für einzelne Leser, die nicht unter unseren gemeinnützigen Stiftungs­zweck fallen. Wir haben sie daher einge­stellt. Gleich­zeitig haben wir die Möglich­keiten verbessert, wie Sie in unseren Test­ergeb­nissen die Angebote finden können, die Ihrem persönlichen Bedarf am besten entsprechen.

Privathaft­pflicht­versicherung Testergebnisse für 381 Privathaft­pflicht­versicherungen

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2023 um 12:14 Uhr
Vergleich alter und neuer Bedingungen

@antimatter: Es lassen sich in einem Test nicht alle Versicherungsbedingungen aller Privathaftpflichtversicherer, die diese seit den 70er Jahren aufgelegt haben, vergleichen / darstellen. Wer konkret Punkt für Punkt prüfen will, wo sein alter Vertrag bessere oder schlechtere Bedingungen aufweist, muss sich persönlich beraten lassen. Was für uns zum Grundschutz gehört, ist in diesem Test dargestellt. Wer seinen alten Tarif selbst überprüfen will, kann das anhand dieser Kriterien tun, als erste Orientierung. Sie können auch Ihren Versicherer fragen, ob der alte Vertrag unsere Mindestbedingungen erfüllt.
Unsere Benotung richtet sich immer an den Tarifbedingungen, die es zum Zeitpunkt des Tests zu kaufen gibt. Tarife, die es für Neukunden nicht mehr zu kaufen gibt, bleiben außen vor.

antimatter am 09.03.2023 um 11:24 Uhr
Re: Schäden durch Schimmel in Mietwohnungen?

Danke für die Klarstellung. Dann sind aktuelle Tarife in diesem Punkt tatsächlich schlechter als mein alter Vertrag, und ich frage mich, ob ein Umstieg überhaupt sinnvoll ist. Gibt es noch mehr Punkte, die schlechter sein könnten? Ich finde den Artikel etwas irreführend, denn er liest sich so, als ob neue Verträge generell besser wären. Ich fände es gut, wenn sie zumindest darauf hinweisen könnten, in welchen Schadensfällen das vielleicht nicht der Fall ist. Außerdem verstehe ich nicht, wie Tarife die Bestnote erhalten können, wenn sie Schimmel in der Wohnung ausschließen, obwohl dies in einigen früheren Tarifen durch den ausdrücklichen Einschluss von Allmählichkeitsschäden mitversichert war. Oft führen ihre Bewertungen zu Verbesserungen für Verbraucher, aber hier scheint das Gegenteil passiert zu sein, wenn der Punkt nicht in die Bewertung einfliesst.

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.03.2023 um 10:17 Uhr
Schäden durch Schimmel in Mietwohnungen?

@antimatter: Unsere Kommentarfunktion kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Allgemein können wir sagen, dass in den aktuellen Tarifen Allmählichkeitsschäden mitversichert sind. (In älteren Bedingungen gab es dafür einen generellen Ausschluss, der eines gesonderten Wiedereinschlusses in den ‚Besonderen Bedingungen‘ bedurfte)
Doch zu Schäden durch Schimmelbildung gibt es in den neuen Bedingungen eine Klausel die diese ausschließt (Beispiel Punkt A1-6.6.2 GDV-Musterbedingungen).

antimatter am 03.03.2023 um 09:26 Uhr
Schäden durch Schimmel in Mietwohnungen?

Sind neue Tarife wirklich in allen Punkten besser? Ich habe einen ca. 15 Jahre alten Tarif, der Allmählichkeitsschäden mitversichert, z.B. Schimmel in der Mietwohnung. Aufgrund ihres Artikels hatte ich überlegt, meine Versicherung zu aktualisieren und eine Versicherungsmaklerin gefragt. Laut dieser sei jedoch Schimmelbildung in aktuellen Tarifen nicht versichert, diese also zumindest in diesem Punkt schlechter. Stimmt das?
Wie sieht es bei Allmählichkeitsschäden nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung aus. Sind diese durch die neue Versicherung abgedeckt, auch wenn sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens herausstellt, dass er auf die Zeit der vorherigen Versicherung zurück geht?

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.03.2023 um 16:11 Uhr
HUK24 1,0 Das klingt ja erstmal alles super, bis..

@gal213: Wir bedauern sehr, dass sich die Regulierung der Versicherer nicht in den Test einbeziehen lässt. Wir müssten dazu die Originalakten ausreichend zahlreicher Fälle prüfen können. Das ist jenseits unserer Möglichkeiten. Wir behalten uns aber vor, über Fälle mangelhafter Regulierung zu berichten. Soweit Versicherer berechtigte Forderungen rechtswidrig zurückweisen, ist das in jedem einzelnen Fall eine mangelhafte Dienstleistung. Wir melden uns direkt bei Ihnen, um genauer zu erfahren, was geschehen ist.