
Wasser. Wenn es läuft und läuft, wirds schnell teuer. © Getty Images
Über 3 000 Leitungswasserschäden gibt es pro Tag, jede Minute zwei. Welche Versicherung zahlt? Wir schildern typische Fälle, sagen, welche wann zuständig ist.
Das Wichtigste zuerst
Mehrere Ansprechpartner
Schutz. Prüfen Sie, wie Sie versichert sind. Ist in Ihrer Wohnung Wasser ausgelaufen und hat Schäden in einer Nachbarwohnung angerichtet, ist Ihre Privathaftpflichtversicherung zuständig. Ist Ihr eigener Hausrat beschädigt, übernimmt Ihre Hausratversicherung. Bei Schäden am Gebäude wenden sich Eigentümer an ihren Wohngebäude- und Elementarschutzversicherer.
Mieter. Zahlen Mieter keine Umlage für Gebäudeschutz, tragen sie solche Schäden selber oder ihre Privathaftpflicht zahlt.
Absperrhahn. Prüfen Sie, ob das Hauptabsperrventil im Haus funktioniert, gekennzeichnet und im Notfall leicht zugänglich ist.
Melden. Melden Sie den Schaden dem Versicherer und dem Vermieter, als Wohnungseigentümer der Hausverwaltung. Im Vertrag steht meist „unverzüglich“, also sofort. Mieter müssen den Schaden dem Vermieter melden.
Diese Versicherungen sind zuständig

Schnell handeln: Wasser abdrehen, Wohnung sichern, Schaden dokumentieren, Versicherer anrufen. © Getty Images
Schaden sofort melden
Schusseligkeit kann teuer werden. Bei einem Hauseigentümer in Kaiserslautern stand nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub Wasser in der Wohnung. Die Heizung war ausgefallen, eine Leitung eingefroren. Der Mann meldete das der Versicherung – aber der falschen. Und als nach wenigen Tagen der Hinweis kam, man sei nicht zuständig, ließ er mehrere Wochen verstreichen, bis er seinem Gebäudeversicherer Bescheid gab. Der lehnte eine Entschädigung ab. Die Schadensanzeige hätte unverzüglich kommen müssen, praktisch sofort. Der Mann blieb auf dem Schaden von über 70 000 Euro sitzen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az. 1 U 187/99).
Jede Minute zwei Leitungslecks
Wenn Wasser ausläuft, ist das oft katastrophal. Die Schäden gehen schnell in die Tausende Euro. In der Wohngebäudeversicherung ist Leitungswasser das teuerste Risiko. Seit Jahren macht es rund die Hälfte der Ausgaben aus. Es gibt rund 3 000 Fälle pro Tag. Jeder kostet im Schnitt rund 3 000 Euro. Hinzu kommen die Schäden am Hausrat: verfärbte Teppiche, aufgequollene Möbel, defekte Elektrogeräte.
Welche Versicherung zahlt?
Ein Problem für Betroffene: Für die verschiedenen Schäden sind verschiedene Versicherungen zuständig. Welche zahlt?
- Wohngebäudeversicherung: Sie ist für Schäden am Haus, also Decken, Böden,Wänden zuständig, zum Beispiel den Neuaufbau einer durchfeuchteten Wand.
- Hausratversicherung: Sie ersetzt beschädigte Möbel oder Teppiche.
- Privathaftpflichtversicherung: Sie zahlt, wenn man andere schädigt, etwa wenn Wasser aus der eigenen Wohnung in die Nachbarwohnung läuft.
- Elementarschadenversicherung: Sie greift, wenn der Schaden durch eine Überschwemmung entsteht, zum Beispiel bei Starkregen.
Wohngebäudeversicherung: Schäden am Haus

Ursachen für Wasserschäden: Jeder vierte Schaden entsteht durch marode Rohrverbindungen. © Stiftung Warentest
Die Wohngebäudeversicherung zahlt Wasserschäden am Haus, allerdings nur bei Leitungslecks, egal ob an Trinkwasserleitungen oder Abwasserrohren. Dazu gehören angeschlossene Schläuche, etwa für die Waschmaschine. Auch Heizungsrohre, Heizkörper und Boiler sind mitversichert, ebenso Rohre von Klimaanlagen. Nicht versichert sind Regenrinnen, Badewasser, ebenso wenig Hochwasser oder Rückstau, wenn nach einem Starkregen die Kanalisation so überflutet wird, dass Abwasser von dort ins Haus eindringt. Für solche Schäden ist eine Elementarschadenpolice zuständig. Nicht versichert ist auch, wenn Wasser vom Balkon oder der Terrasse ins Haus läuft, zum Beispiel, weil das Abflussloch mit Blättern und Schmutz verstopft ist. In dem Fall greift auch ein Elementarschadenschutz meist nicht. Außerdem leisten viele Tarife nur bei Schäden im Haus, nicht aber wenn Rohre undicht sind, die außerhalb des Hauses liegen.
Hausratversicherung: Nur bewegliche Sachen
Die Hausratpolice greift ebenfalls nur bei Lecks in Rohren und Leitungen, auch der Heizungsanlage, sowie angeschlossenen Schläuchen. Nicht versichert ist Reinigungswasser, aufsteigendes Grundwasser oder Rückstau. Die Deckung gilt nur für bewegliche Sachen: Teppiche, Möbel, Elektrogeräte, Bücher, Gardinen – im Prinzip alles, was man bei einem Umzug mitnehmen kann. Dazu gehören auch Teppichböden, die lose verlegt und nicht verklebt sind. Die meisten Einbauküchen zählen ebenfalls dazu, solange sie aus vorgefertigten Modulen bestehen. Individuell angefertigte, fest eingebaute Küchen hingegen sind grundsätzlich meist über die Gebäudeversicherung abgedeckt.
Haftpflichtversicherung: Schäden beim Nachbarn
Der Unterschied zwischen Hausrat- und Haftpflichtpolice ist vielen Versicherten nicht klar. Die Hausratpolice greift für Wasserschäden am eigenen Inventar, auch wenn man selbst schuld ist. Die Privathaftpflicht hingegen bezahlt Schäden, die man anderen zufügt. Wenn zum Beispiel der Schlauch der Waschmaschine platzt und Wasser aufs Sofa der Nachbarin in der Wohnung darunter läuft, kann sie ihre Schäden geltend machen. Besser ist es allerdings für die Nachbarin, wenn sie ihre eigene Hausratpolice nutzt. Denn die Hausratversicherung ersetzt den Wiederbeschaffungswert der kaputten Sachen, die Haftpflichtversicherung des Verursachenden hingegen nur den Zeitwert, der meist geringer ist. Das kann einige Hundert Euro ausmachen.
Mietende sind übrigens verpflichtet, den Abfluss auf ihrem Balkon von Laub und Eis freizuhalten. Sonst haften sie, wenn es durch eine Verstopfung zu einem Schaden kommt (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Az. 13 C 197/11).
Elementarschadenversicherung: Überschwemmung
Führt eine Überschwemmung durch Hochwasser oder Starkregen dazu, dass der Keller voller Wasser läuft, zahlen weder Gebäude- noch Hausratversicherung. Beide Verträge kann man aber um den Elementarschutz erweitern. Dann zahlt der Versicherer die Reparaturkosten am Haus und für Hausrat, der zum Beispiel im Keller lagerte. Diese Deckung wird auch Naturgefahrenschutz genannt. Wir raten unbedingt dazu, dies mit zu vereinbaren. Bei der Ahrtal-Katastrophe zum Beispiel waren viele Häuser nicht versichert – für Betroffene ein Riesenproblem. Wer darauf setzt, dass in solchen Ausnahmefällen Bund oder Länder einspringen, sollte vorsichtig sein: Viele Landesregierungen haben klar gestellt, dass sie nicht zahlen wollen, wenn Hochwasseropfer keine Versicherung hatten oder nicht zumindest nachweisen können, dass sie sich nachdrücklich um Versicherungsschutz bemüht haben.
Kein Geld bei grober Fahrlässigkeit
Gebäude-, Hausrat- und Elementarschadenversicherung dürfen ihre Zahlung kürzen oder sogar komplett streichen, wenn Versicherte den Schaden grob fahrlässig mitverursacht haben. Das sehen viele Anbieter so, wenn man nicht heizt und Leitungen einfrieren oder trotz Frost einen Außenwasserhahn nicht entleert oder bei Regen die Fenster offen lässt. Das gilt auch, wenn Aquariumfreunde den Zulaufschlauch zum Becken ohne weitere Sicherung nur mit Schlauchschellen am Wasserhahn installieren.
Vorsicht bei älteren Wasch- und Spülmaschinen
Problematisch sind vor allem uralte Wasch- und Spülmaschinen ohne Aquastopp. Viele Menschen machen sich nicht die Mühe, den Zulaufhahn bei jedem Waschgang auf- und wieder zuzudrehen. So steht der Schlauch ständig unter Druck. Wird er nach Jahren spröde, kann er undicht werden, abrutschen oder gar brechen. Daher gilt es als grob fahrlässig, den Hahn nicht nach jedem Waschgang zuzusperren. Dann dürfen Hausrat- und Gebäudeversicherung ihre Zahlung kürzen oder gar komplett ablehnen.
Anders ist das bei Geräten mit Aquastopp. Da muss niemand damit rechnen, dass das Absperrventil versagt. Doch auch da gilt: Wer sichergehen will, sollte zumindest dann den Wasserhahn abdrehen, wenn er mehrere Tage außer Haus ist (siehe auch Unser Rat oben).
Mietende: Schäden sofort melden
Deckung über Gebäudeversicherung des Vermietenden. Mietende müssen einen Wasserschaden umgehend melden, auch wenn sie ihn auf eigene Kosten beseitigen wollen, zum Beispiel weil sie ihn selbst verursacht haben. Ohnehin bezahlt eventuell die Gebäudeversicherung die Reparatur: Legen Vermietende die jährlichen Kosten für die Police auf die Miete um, muss die Versicherung zahlen und darf Mietende nicht in Regress nehmen, wenn sie nicht grob fahrlässig waren (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 28/04).
Deckung über Privathaftpflichtversicherung der Mietenden. Werden die Kosten nicht umgelegt, haften Mietende, wenn sie einen Wasserschaden anrichten. Es zahlt aber ihre Privathaftpflichtversicherung – wenn sie eine haben. Zwar nehmen viele Vermietende zunächst ihre Gebäudepolice in Anspruch. Doch die wiederum kann dann Regress von den Mietenden einfordern.
Strom für Trocknungsgeräte
Wenn Fußböden oder Mauern durchfeuchtet sind, ist der Einsatz von Trocknungsgeräten meist unvermeidlich. Sie laufen oft pausenlos, oft Tage oder Wochen. Das kostet Strom. Einige Geräte ziehen 300 Watt pro Stunde, andere sogar 1 500 Watt. Das kann locker mehr als 10 Euro pro Tag kosten, oft auch mehr. Laufen zwei Geräte zwei Wochen lang, kann die Stromrechnung schnell mal rund 300 Euro höher ausfallen.
Deshalb sollte man vor dem Einsatz dem Stromversorger Bescheid geben, damit er nicht anschließend höhere Monatsabschläge verlangt. Außerdem sollte man vorher und nachher den Zählerstand notieren, um den zusätzlichen Strom herausrechnen zu können. Besser sind Trocknungsgeräte, die einen Zähler haben. So kann man die zusätzlichen Stromkosten dem Stromanbieter sowie dem Versicherer melden, der sie erstattet.
Mietminderung möglich
Die Lärmbelästigung durch die Geräte liegt teils bei 50 dB(A) – nicht mehr als leise Radiomusik oder ein leises Gespräch. Aber weil die Geräte stundenlang laufen, ist Schlafen oder konzentriertes Arbeiten für viele Betroffene unmöglich. Mietende haben daher das Recht auf eine Mietminderung, wenn sie den Schaden nicht selbst verursacht haben. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt sogar 100 Prozent für gerechtfertigt (Az. 109 C 256/07). Eine Mietminderung ist auch möglich, wenn die Vermietenden keine Schuld trifft, weil der Schaden in einer Nachbarwohnung seine Ursache hatte (Amtsgericht Köln, Az. 227 C 6/17).
Auch Hotelkosten erstattet
Wer eine Wohnung mietet, darf erwarten, dass sie keine Mängel aufweist. Bei einer nassen Zimmerdecke ließ das Landgericht Hamburg 8 Prozent Mietminderung zu (Az. 11 S 86/71), das Amtsgericht Osnabrück sogar 25 Prozent (Az. 14 C 231/94). Müssen Mietende vorübergehend aus ihrer unbewohnbaren Wohnung ausziehen, können sie vom Vermietenden auch die angemessenen Kosten für das Ausweichquartier verlangen, zum Beispiel für ein Hotel.
Keine neue Badverfliesung
Besonders ärgerlich ist es, wenn das Leck an einer Stelle auftritt, wo die Wasserleitung unter Fliesen liegt. Dann müssen Fachleute die Wand aufstemmen und die Fliesen abschlagen. Neue Fliesen gibt es aber oft nicht mehr im selben Farbton. Die Versicherer erstatten dann in der Regel nur das Neuverfliesen der betroffenen Schadensstelle – nicht des ganzen Badezimmers.
Kleine farbliche Abweichungen der neuen Fliesen müssen die Betroffenen hinnehmen, zum Beispiel, wenn nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düsseldorf, Az. 4 U 111/05) oder wenn nur Frontschürze und Seitenränder der Badewanne sowie ein kleiner Bereich unterhalb der Toilette beschädigt ist und insgesamt nur eineinhalb Quadratmeter betroffen sind (Landgericht Düsseldorf, Az. 11 O 614/03). Maßstab ist, was Menschen zur Schadenbeseitigung investieren würden, die keine Versicherung haben.
Ehrlich bleiben
Sind aufwendige Reparaturen nötig, ist es keine gute Idee, gleich etwas mehr machen zu lassen und dies klammheimlich als Schadenkosten mit anzugeben. Wer dem Versicherer Kosten unterschieben will, die mit dem Rohrbruch nichts zu tun haben, verliert den kompletten Deckungsschutz. Der Versicherer muss dann nichts zahlen, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 86/09). In dem Fall hatte der Eigentümer eines Altbaus Rechnungen über 12 000 Euro eingereicht. Davon entfielen fast 1 900 Euro auf den Austausch zweier verrosteter Heizkörper und einer Duschwanne. Beide waren vom Wasserschaden aber gar nicht betroffen, sondern schon vorher marode. Das wertete das Gericht als arglistige Täuschung. Der Mann blieb auf dem vollen Schaden sitzen.
Besser selbst zahlen?
Berichte unserer Leserinnen und Leser zeigen, dass Gebäudeversicherer nach einem Wasserschaden gern den Vertrag kündigen. Hintergrund: Solche Schäden häufen sich mit zunehmendem Alter des Hauses. Wer sich deshalb anderswo einen neuen Vertrag sucht, muss angeben, dass der bisherige Versicherer gekündigt hat. Dann ist es schwierig, einen neuen Anbieter zu finden. Als Alternative bieten einige Versicherer an, den Vertrag zu einem höheren Preis oder mit einer höheren Selbstbeteiligung weiterzuführen. Das ist meist der vorteilhaftere Weg. Oder: Bei einer eher kleinen Reparatursumme sollte man überlegen, das Ganze aus eigener Tasche zu bezahlen.
Checkliste: Wasser in der Wohnung – was tun?
- Bei Rohrbruch sofort den betreffenden Absperrhahn zudrehen, ansonsten den Hauptwasserhahn. Das geht im Uhrzeigersinn. Tritt am Heizkörper Wasser aus, kann es helfen, die Mutter oder Schraube an der betroffenen Dichtung mit einer Rohrzange vorsichtig nachzuziehen.
- Ist viel Wasser ausgetreten, auch den Strom im betroffenen Bereich abstellen, um Kurzschlüsse zu vermeiden.
- Das Wasser beseitigen, Möbel retten. Teppiche, Tische, Stühle ins Trockene bringen. Holzmöbel können unten am Sockel aufquellen, wenn sie lange der Feuchtigkeit ausgesetzt sind. Wenn sich schwere Schränke oder Regale nicht transportieren lassen, versuchen Sie, Keile darunter zu schieben, um sie zu erhöhen.
- Den Schaden dokumentieren. Das Gesamtschadensbild im Foto festhalten, auch Detailfotos machen. Schäden an Gegenständen aus verschiedenen Blickwinkeln aufnehmen.
- Sofort dem Versicherer Bescheid geben, am besten noch am selben Tag. Das geht auch per Telefon oder E-Mail. Wer sich mit der Schadenmeldung zu viel Zeit lässt, riskiert den Versicherungsschutz.
- Wer die Wohnung mietet, muss unverzüglich der Vermieterin oder dem Vermieter Bescheid geben, damit sie Handwerker beauftragen können. Bei einer Eigentumswohnung ist schnell die Hausverwaltung zu verständigen.
- Wenn es nicht nur kleine Wassermengen sind, ist es sinnvoll, eine professionelle Sanierungsfirma zu beauftragen. So lassen sich Spätfolgen verhindern, zum Beispiel, dass sich an verbliebenen Feuchtigkeitsstellen Schimmel bildet.
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20 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@skalpell: Wir haben nicht untersucht, ob der Abschluss der beiden Versicherungen bei einem Anbieter die Schadensabwicklung nach einem Starkregenereignis tatsächlich vereinfacht.
Ist es sinnvoll für beide Schäden die gleiche Versicherungsgesellschaft zu wählen, damit man im Schadensfall nur mit einer Versicherung verhandeln muss oder ist es sinnvoller die Lasten auf 2 Unternehmen zu verteilen (bei gleich gutem Angebot), da evtl. unterschiedliche Bewertungen zu unterschiedlichen Erstattungen führen könnten?
@rago48: Es gibt eine Vielzahl von Fällen, für die es keine eindeutigen Regelungen in Versicherungsbedingungen gibt. Auch über die Frage, ob ein Pufferspeicher nur ein sehr dickes Rohr ist oder doch eher ein Tank, mögen die Meinungen auseinander gehen. Hier muss schlimmstenfalls vor Gericht geklärt werden, ob die Gebäudeversicherung den Schaden tragen muss. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema ist uns nicht bekannt.
In meiner Heizung sind infolge eines Lecks am Pufferspeicher
über 700 l Wasser ausgelaufen. Schadenshöhe 4500 Euro.
Der Pufferspeicher ist ein sehr dickes Rohr, Durchmesser 75 cm, ohne irgendwelche Einbauten, welches die Strömung stark verlangsamt und somit den Wärmeinhalt speichert.
Ich sehe diesen Schaden als versicherten Rohrbruch an.
Die Versicherung lehnt eine Schadensübernahme ab mit der Begründung,
der Pufferspeicher sei kein Rohr.
Was nützt es, wenn Rohrbruch versichert ist, aber in den Versicherungsbedingungen
keine Definition darüber zu finden ist?
Für mich als Ingenieur im Kraftwerksbau liegt eindeutig ein Rohrbruch vor.
Was soll es sonst sein?
Wie sehen Sie den Fall?
@portxxx: Schusseligkeit ist m.E. noch kein grobfahrlässiges Verhalten, das den Sach(!)-Versicherer möglicherweise berechtigt, seine Leistung zu kürzen.
Die Haftpflichtversicherung leistet auch bei einem grobfahrlässigen Verhalten ihres Versicherten; allerdings nur den Zeitwertschaden.
Die geschädigten Mitbewohner bekommen natürlich ihre Schäden von ihren Hausratversicherern ersetzt; der Vermieter bekommt den Gebäudeschaden von seiner Gebäudversicherung ersetzt. Sie haben den Schaden ja nicht verursacht und genießen daher uneingeschränkten Versicherungsschutz.